Beschluss
3 L 101/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0508.3L101.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : Der nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag, 2 unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 17. Oktober 2006 (3 L 555/06) und des Oberver- waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 9. Februar 2007 (4 B 2348/06) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. September 2006 hinsichtlich der Untersagung der Sportwettenvermittlung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000 Euro anzuordnen, 3 ist unbegründet. 4 Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Eilbeschlüsse über Aussetzungsanträge jederzeit ändern oder aufheben. Auch hat jeder Beteiligte die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu stellen. Ein solcher Antrag, wie ihn hier die Antragstellerin zur Entscheidung stellt, hat indessen nur dann Erfolg, wenn sich nach Erlass der ursprünglichen Eilentscheidung eine Veränderung der maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat und wenn diese Veränderung zu einer anderen Entscheidung führt als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren. 5 Diese doppelte Voraussetzung für den Erlass einer Abänderungsentscheidung ist hier nicht erfüllt. 6 Der in einigen Passagen des Antragsvorbringens erhobene Einwand, dem Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2006 (3 L 555/06) und dem Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 9. Februar 2007 (4 B 2348/06) liege jeweils in bestimmten Punkten eine fehlerhafte Bewertung rechtlicher und/oder tatsächlicher Umstände zu Grunde, greift nicht durch. Damit setzt die Antragstellerin lediglich ihre Rechtsauffassung an die Stelle der in den gerichtlichen Eilbeschlüssen zum Ausdruck kommenden Rechtsbegründungen mit der Folge, dass eine Veränderung der maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO nicht dargetan wird. 7 Eine für die Antragstellerin günstigere Aussetzungsentscheidung lässt sich auch nicht aus Umständen herleiten, die nach den angegriffenen Entscheidungen eingetreten sind. 8 So bleibt die Kammer auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - (Placanica) und der Rechtsprechung des 9 Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschlüsse vom 13. März 2007 - 4 B 2546/06 - und vom 3. April 2007 - 4 B 110/07 -, 10 bei ihrer Ansicht, dass das in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten durch die Weitergeltungsanordnung nach Maßgabe des 11 Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, S. 1261 ff. = GewArch 2006, 199 = DVBl 2006, 625, 12 die wegen gleicher Rechtslage auf Nordrhein-Westfalen anwendbar ist, 13 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 - und vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 105401 a.a.O., 14 eine Ausgestaltung erfahren hat, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt, 15 vgl. zusätzlich zu der bereits angeführten Rechtsprechung der Länder Bayern, Hessen, Baden- Württemberg, Bremen und Niedersachsen nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 6. März 2007 auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -. a.A.: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -. 16 Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 verhält sich lediglich zur Strafbarkeit der Sportwetten in Italien und dazu, ob (bei Anerkennung eines Konzessionssystems) die in Italien durchgeführte Begrenzung der Gesamtzahl der Konzessionäre und der Ausschluss von Kapitalgesellschaften von den Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe unter den in Italien geregelten Verhältnissen mit europäischem Recht vereinbar ist, weil für die Kontrolle der Konten und Tätigkeiten der Betreiber andere Mittel zur Verfügung stehen, die die Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit weniger beschränken. Zum einen hat die Kammer in ihren vorangegangenen Verfahren ihre Entscheidung nicht von der Strafbarkeit der Sportwettenvermittlung abhängig gemacht. Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof über die Vereinbarkeit der staatlichen Monopolstellung im Sportwettenbereich zur Eindämmung der Wettsucht mit dem Gemeinschaftsrecht unter den in Nordrhein-Westfalen derzeit geregelten Verhältnissen naturgemäß keine Ausführungen gemacht, 17 vgl. ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 1 Bs 378/06 - zu den vergleichbaren Verhältnissen in Hamburg und Stein, Bemerkungen zu der Urteilsanmerkung von R. Reichert und M. Winkelmüller, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2007, 230 (231) mit der Ausführung: "Das Placanica-Urteil hat nichts wirklich Neues gebracht." 18 Auch das ergänzende Aufforderungsscheiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von März 2007 an den Bundesminister des Auswärtigen im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens und die Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 22. März 2007 an den Minister des Auswärtigen ändern an der Beurteilung der Rechtslage nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts während der Übergangszeit nichts. 19 Entgegen der Ansicht des 20 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 - zur Einschätzung der Verhältnisse im Saarland, 21 verbleibt die Kammer bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung bei der Ansicht, dass die im Anschluss an das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, a.a.O., in Nordrhein-Westfalen ergriffenen Maßnahmen ausreichen (vgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 3. April 2007 - 4 B 110/07 -), um das derzeit bestehende Staatsmonopol für Sportwetten und Glücksspiele an den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für eine bis zum 31. Dezember 2007 begrenzte Frist hinzunehmen. 22 Ob die nach Ablauf des 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu schaffende Rechtslage mit dem deutschen oder europäischen Recht vereinbar ist, wird nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu beurteilen sein. 23 Gemessen an diesen Vorgaben ist die von der Antragstellerin angegriffene Untersagung privater Sportwetten als "aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" gerechtfertigt anzusehen, weil sie die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht in zulässiger Weise verfolgt. Das Fernhalten Privater vom Sportwettengeschehen in Nordrhein-Westfalen erscheint mit Blick auf den mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum bei Regelungen im Glücksspielbereich als ein verhältnismäßiges Mittel, den auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit gerade in diesem Bereich zu begegnen, 24 vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14. März 2007 - Case E1/06 - ,der das norwegische Staatsmonopol für Glücksspielautomaten am Maßstab der neuesten EuGH- Rechtsprechung misst und zur Beschränkung dieses besonderen Glücksspielangebotes für zulässig erachtet. 25 Die insoweit erforderliche "kohärente und systematische" Ausgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht durch sein mit Urteil vom 28. März 2006 erlassenes Übergangsrecht geschaffen. Nach der darin enthaltenen Weitergeltungsanordnung wird den staatlichen Trägern von Sportwettenveranstaltungen - wie oben dargestellt - eine strikte Orientierung an den Zielen der Begrenzung der Wetttätigkeit und der Bekämpfung der Wettsucht durch detaillierte Maßnahmen (Einschränkung der Vermarktung, das Verbot der Werbung und die Aufklärung über Suchtgefahren) aufgegeben. Damit ist in rechtlich bindender und faktisch wirksamer Art und Weise sichergestellt, dass sich die öffentliche Hand in Nordrhein-Westfalen in der Zwischenzeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei der Ausübung ihres Sportwettenmonopols nicht doch von fiskalischen Zwecken (Erhöhung der Staatseinnahmen) leiten lässt. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).