Beschluss
3 L 160/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0509.3L160.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. April 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 3 ist zulässig, aber nicht begründet. 4 Die Eilsache ist entscheidungsreif. Für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist kein Raum. Wie die nachfolgenden Beschlussgründe zeigen, beschränkt die Kammer bei ihrer Eilentscheidung den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Weise. Den zu diesem Problemkreis mit der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen fehlt damit nach Maßgabe der Kammerrechtssprechung, 5 vgl. Beschluss vom 21. September 2006 - 3 L 482/06 -, Juris, 6 die Entscheidungserheblichkeit mit der Folge, dass ihre Klärung keine Vorlage nach Art. 234 EG-Vertrag rechtfertigt und diese auch verfassungsrechtlich mit Blick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht geboten ist, 7 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 - www.bverfg.de im Internet, und Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - www.bverfg.de. 8 Eine Aussetzung nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in einem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt. Wenn lediglich die gleiche Rechtsfrage in dem anderen Verfahren zu klären ist, so liegt die erforderliche Vorgreiflichkeit nicht vor, 9 vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, § 94 RdNr. 1; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 94 RdNr. 4 a. 10 Das Gericht kommt bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Ordnungsverfügung das gegenläufige Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt. Die mit der Ordnungsverfügung angeordnete Untersagung der Vermittlung von Sportwetten, die unter Hinweis auf die Interessen des Antragstellers und die Gefahr der Spielsucht mit sofortiger Vollziehung versehen worden ist, erweist sich nach gegenwärtiger Rechtslage als rechtmäßig. Es liegt ferner ein besonderes öffentliches Interesse vor, das die Vollziehung der Untersagung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt. 11 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Sportwetten eine strafbare Handlung ist, 12 vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - a.a.O., 13 oder darauf, dass der Antragsteller, der durch die Bereitstellung von Internet- Terminals zur Weiterleitung an die Firma U. Ltd., die über eine maltesische Erlaubnis verfügt, Sportwetten anbietet, diese Vermittlung von Sportwetten ohne die für Nordrhein-Westfalen erforderliche Erlaubnis vornimmt und daher "formell illegal" handelt, 14 vgl. zur Erlaubnispflichtigkeit privater Sportwetten die Rechtsprechung der angerufenen Kammer, zuletzt Beschluss vom 7. Juli 2006 - 3 L 336/06 -, Juris. 15 Nach gegenwärtiger Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ist die private Vermittlung von Sportwetten jedenfalls auch materiell unzulässig. Sie verstößt gegen die vom Bundesverfassungsgericht besonders ausgestaltete Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols, beeinträchtigt damit die Unversehrtheit der Rechtsordnung als Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und kann - wie in der streitigen Ordnungsverfügung erfolgt - nach der ordnungsbehördlichen Generalklausel in § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) unterbunden werden. Auf den Einwand, dass der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Nordrhein-Westfalen wegen seiner Unvereinbarkeit mit Europäischem Kartellrecht keine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen private Sportwettenveranstalter darstelle, kommt es nicht an. Denn der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006 - B 10 -92713 - KC -148/05 - betrifft ausschließlich das staatlich verantwortete Lotterieangebot der Lottogesellschaften zum Wettbewerbsrecht und nicht die von privater Seite veranstalteten Oddset-Wetten (vgl. S. 9 und 83 ff. und VG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 2006 - 2 K 2341/06 -). 16 Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die bisherige gesetzliche Ausgestaltung des Staatsmonopol für Sportwetten dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG widerspricht, wie das Bundesverfassungsgericht nunmehr durch Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, www.bverfg.de, für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich klargestellt hat: 17 "Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Die dortigen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. 18 Entgegen der vom Oberverwaltungsgericht - vorläufig - zugrunde gelegten Einschätzung ist danach die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Nordrhein-Westfalen als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen. Auch im nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz (
) fehlt es (
) an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Nordrhein-Westfalen zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GV NRW 2004, S. 315) ausgeglichen, von dessen unmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im nordrhein- westfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom 16. November 2004 (GV NRW S. 686) auszugehen ist. 19 Daher ist grundsätzlich auch das Land Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1267)." 20 Indes können sich die betroffenen privaten Wettveranstalter - wie hier der Antragsteller - einstweilen nicht auf die Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG berufen. Das Staatsmonopol nach dem Sportwettengesetz NRW gilt nämlich für eine Übergangszeit (längstens bis Ende 2007) in modifizierter Weise fort. Das folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatzurteil vom 28. März 2006 ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung, die wie folgt lautet: 21 "Bis zu einer Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz (scil.: Sportwettengesetz NRW) nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden." 22 Diese Anordnung ist Bestandteil der im Bundesgesetzblatt (BGBl 2006 I S. 1161) veröffentlichten Entscheidungsformel, besitzt Gesetzeskraft und ist damit auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend, vgl. § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Die daraus für Nordrhein- Westfalen resultierende vorläufige Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hat das Bundesverfassungsgericht in Ausübung seiner gesetzgeberischen (Not-) Kompetenz "nach Maßgabe der Gründe" seiner Entscheidung damit verknüpft, dass die öffentliche Hand ihr Handeln im Sportwettenbereich schon vor einer Neuregelung allein an legitimen öffentlichen Zwecken orientiert. Dazu hat die öffentliche Hand ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits dadurch herzustellen, dass 23 - damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, 24 - der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Ver- marktung von Wetten nutzt, 25 - bis zur Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung unterbleibt, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgeht und gezielt zu Wetten auffordert, sowie 26 - im Rahmen der staatlichen Lotterieveranstaltungen umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären ist. 27 Diesen für die Übergangszeit angeordneten Maßgaben wird in Nordrhein- Westfalen nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts NRW genügt, 28 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen(OVG NRW) in ständiger Rechtsprechung: Beschlüsse vom 3. April 2007 - 4 B 110/07 -; vom 7. Februar 2007 - 4 B 1724/06 -; vom 9. Januar 2007 - 4 B 1498/06 -; vom 16. November 2006 - 4 B 1499/06 - und vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, Juris; und auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -. 29 Dem folgt die Kammer weiterhin. 30 Ist die angegriffene Untersagung der Durchführung privater Sportwetten mangels sonstiger Rechtsbedenken auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung (derzeit) nicht zu bestanden, kommt es allein noch auf die Frage an, ob der Antragsteller auf der höherrangigen Ebene des Europäischen Gemeinschaftsrechts individuelle Rechtspositionen besitzt, die dem von ihm geltend gemachten Aussetzungsinteresse ein überwiegendes Gewicht verleihen. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. 31 Das in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten hat durch die oben dargestellte Weitergeltungsanordnung eine Ausgestaltung erfahren, die den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt. 32 Ebenso zum Sportwettenmonopol in Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen und Hamburg die obersten Verwaltungsgerichte dieser Länder: Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch 2006, 418, Juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 - www.oberverwaltungsgericht.bremen.de; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 11 ME 253/06 - sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - . 33 So ist die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit), auf die sich der Antragsteller aufgrund seiner Verflechtung mit einem in Malta ansässigen Wettunternehmen beruft, als gerechtfertigt anzusehen. Beschränkungen der Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) dann gerechtfertigt, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen. Als Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, hat der Gerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, anerkannt. Dabei dürfen die durch nationale Maßnahmen auferlegten Beschränkungen weder diskriminierend sein noch dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Letzteres verlangt, dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Zwar verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bekämpfung der durch Sportwetten entstehenden Gefahren für ihre Sozialordnung. Setzt ein Mitgliedstaat dabei beschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, hat dies aber "kohärent und systematisch" zu erfolgen. Ein staatliches Sportwettenmonopol verliert nämlich seine Rechtfertigung als Einschränkung betroffener Grundfreiheiten, wenn staatliche Wettveranstalter der Sache nach wie private Wettunternehmen agieren, mithin durch Werbung Spielanreize schaffen, um möglichst hohe Einnahmen zu erzielen, 34 vgl. zum Vorstehenden die Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache "Gambelli", Urteil vom 6. November 2003 -C 243/01- Rnrn. 60 ff. m.w.N. zum einschlägigen Fallrecht, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2004, 116. 35 Die Kammer bleibt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - (Placanica) und der Rechtsprechung des 36 Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschlüsse vom 13. März 2007 - 4 B 2546/06 - und vom 3. April 2007 - 4 B 110/07 -, 37 bei ihrer Ansicht, dass das in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten durch die Weitergeltungsnordung nach Maßgabe des 38 Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, S. 1261 ff. = GewArch 2006, 199 = DVBl 2006, 625, 39 die wegen gleicher Rechtslage auf Nordrhein-Westfalen anwendbar ist, 40 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 - und vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 105401 a.a.O., 41 eine Ausgestaltung erfahren hat, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt, 42 vgl. zusätzlich zu der bereits angeführten Rechtsprechung der Länder Bayern, Hessen, Baden- Württemberg, Bremen und Niedersachsen nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 6. März 2007 auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -. a.A.: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -. 43 Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 verhält sich lediglich zur Strafbarkeit der Sportwetten in Italien und dazu, ob (bei Anerkennung eines Konzessionssystems) die in Italien durchgeführte Begrenzung der Gesamtzahl der Konzessionäre und der Ausschluss von Kapitalgesellschaften von den Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe unter den in Italien geregelten Verhältnissen mit europäischem Recht vereinbar ist, weil für die Kontrolle der Konten und Tätigkeiten der Betreiber andere Mittel zur Verfügung stehen, die die Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit weniger beschränken. Über die Vereinbarkeit der staatlichen Monopolstellung im Sportwettenbereich zur Eindämmung der Wettsucht mit dem Gemeinschaftsrecht unter den in Nordrhein- Westfalen derzeit geregelten Verhältnissen hat der Europäische Gerichtshof naturgemäß keine Ausführungen gemacht, 44 vgl. ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 1 Bs 378/06 - zu den vergleichbaren Verhältnissen in Hamburg. 45 Auch das ergänzende Aufforderungsscheiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von März 2007 an den Bundesminister des Auswärtigen im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens und die Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 22. März 2007 an den Minister des Auswärtigen ändern an der Beurteilung der Rechtslage nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts während der Übergangszeit nichts. Die Kammer hat in ihren vorangegangenen Verfahren ihre Entscheidung nicht von der Strafbarkeit der Sportwettenvermittlung abhängig gemacht. 46 Entgegen der Ansicht des 47 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 - zur Einschätzung der Verhältnisse im Saarland 48 verbleibt die Kammer bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung bei der Ansicht, dass die im Anschluss an das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -a.a.O. in Nordrhein-Westfalen ergriffenen Maßnahmen (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2007 - 4 B 110/07 -) ausreichen, um das derzeit bestehende Staatsmonopol für Sportwetten und Glücksspiele an den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für eine bis zum 31. Dezember 2007 begrenzte Frist hinzunehmen. 49 Ob die nach Ablauf des 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschaffene Rechtslage mit dem deutschen oder europäischen Recht vereinbar ist, wird nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu beurteilen sein. 50 Vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14. März 2007 - Case E1/06 -, der das norwegische Staatsmonopol für Glücksspielautomaten am Maßstab der neuesten EuGH- Rechtsprechung misst und zur Beschränkung dieses besonderen Glücksspielangebots für zulässig erachtet. 51 Gemessen an diesen Vorgaben ist die von dem Antragsteller angegriffene Untersagung privater Sportwetten als "aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" gerechtfertigt anzusehen, weil sie die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht in zulässiger Weise verfolgt. Das Fernhalten Privater vom Sportwettengeschehen in Nordrhein-Westfalen erscheint mit Blick auf den mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum bei Regelungen im Glücksspielbereich als ein verhältnismäßiges Mittel, den auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit gerade in diesem Bereich zu begegnen. 52 Die insoweit erforderliche "kohärente und systematische" Ausgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht durch sein mit Urteil vom 28. März 2006 erlassenes Übergangsrecht geschaffen. Nach der darin enthaltenen Weitergeltungsanordnung wird den staatlichen Trägern von Sportwettenveranstaltungen - wie oben dargestellt - eine strikte Orientierung an den Zielen der Begrenzung der Wetttätigkeit und der Bekämpfung der Wettsucht durch detaillierte Maßnahmen (Einschränkung der Vermarktung, das Verbot der Werbung und die Aufklärung über Suchtgefahren) aufgegeben. Damit ist in rechtlich bindender und faktisch wirksamer Art und Weise sichergestellt, dass sich die öffentliche Hand in Nordrhein-Westfalen in der Zwischenzeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei der Ausübung ihres Sportwettenmonopols nicht doch von fiskalischen Zwecken (Erhöhung der Staatseinnahmen) leiten lässt. 53 Eine über das Ziel der Begrenzung von Wetttätigkeit und Spielsucht hinausgehende (unverhältnismäßige) Einschränkung der Grundfreiheiten lässt sich nicht daraus herleiten, dass die gegenwärtige ordnungsrechtliche Ausgestaltung des Sportwetten monopols in Nordrhein-Westfalen keinen Raum lässt für eine Anerkennung von Genehmigungen, die privaten Sportwettenunternehmen in anderen Mitgliedstaaten erteilt worden sind. Dafür ist maßgeblich, dass es im Bereich der Glücksspiele an einer Harmonisierung durch verbindliche Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts fehlt. Die grundsätzliche Entscheidung für oder gegen ein Staatsmonopol im Sportwettenbereich ist nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten und ihren jeweils zuständigen Organen überlassen. Eine automatische Berücksichtigung von Genehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten im Sinne einer Erstreckung ihrer verwaltungsrechtlichen Legalisierungswirkung scheitert schon an dieser Aufteilung der Kompetenzen. 54 Schließlich stellt die Handhabung des die Grundfreiheiten einschränkenden Sportwettenmonopols keine nach dem Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung dar. Denn weder die gegenwärtige Ausgestaltung des Sportwettenmonopols noch die der Kammer durch zahlreiche Verfahren bekannte Behördenpraxis in Nordrhein-Westfalen macht bei der mit Nachdruck betriebenen Untersagung privater Sportwettentätigkeit einen Unterschied danach, ob die Geschäftstätigkeit lediglich einen rein inländischen oder aber - wie bei der Antragstellerin - auch einen grenzüberschreitenden Bezug zu anderen Mitgliedstaaten aufweist. 55 Neben der anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Untersagung privater Sportwetten besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, diese bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umzusetzen, weil die unerlaubte Veranstaltung von Sportwetten wegen der damit verbundenen Gefahr der Förderung von Wettleidenschaft und Spielsucht ein sofortiges Einschreiten erfordert. 56 Die von dem Antragsteller behaupteten finanziellen Nachteile muss er demgegenüber hinnehmen, zumal er seinen Betrieb erst im April 2007 eröffnet hat und ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt war. 57 Ist demnach die sofortige Vollziehung der Grundverfügung berechtigt, besteht kein Anlass, hinsichtlich der rechtmäßig erlassenen Zwangsgeldandrohung vom Regelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) abzuweichen. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).