Urteil
1 K 944/06
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte haben bei schuldhafter fehlerhafter Auswahlentscheidung Anspruch auf Schadensersatz nach Landesbeamtengesetz.
• Fehlerhafte Nachzeichnung des dienstlichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds kann eine ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung begründen.
• Voraussetzungen für Schadensersatz: Pflichtverletzung des Dienstherrn, Kausalität des Schadens, Verschulden und erfolglose oder geeignete Rechtsbehelfe des Betroffenen.
• Verspätete Beförderung führt zu Entgelt- und Versorgungsnachteilen, die vom Dienstherrn zu ersetzen sind.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung wegen fehlerhafter Nachzeichnung • Beamte haben bei schuldhafter fehlerhafter Auswahlentscheidung Anspruch auf Schadensersatz nach Landesbeamtengesetz. • Fehlerhafte Nachzeichnung des dienstlichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds kann eine ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung begründen. • Voraussetzungen für Schadensersatz: Pflichtverletzung des Dienstherrn, Kausalität des Schadens, Verschulden und erfolglose oder geeignete Rechtsbehelfe des Betroffenen. • Verspätete Beförderung führt zu Entgelt- und Versorgungsnachteilen, die vom Dienstherrn zu ersetzen sind. Der Kläger, Polizeihauptkommissar (A12 BBesO), bewarb sich 2003 um eine Beförderungsplanstelle A13. Der Dienstherr beabsichtigte stattdessen, ein freigestelltes Personalratsmitglied zu befördern; dessen dienstliche Nachzeichnung war fehlerhaft erstellt worden. Der Kläger erwirkte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beförderung des Konkurrenten. Nach gerichtlicher Feststellung der fehlerhaften Nachzeichnung wurde der Kläger später befördert, jedoch erst zum 1. Oktober 2005. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatz wegen der verspäteten Beförderung geltend; der Bescheid und Widerspruchsbescheid des Dienstherrn lehnten dies ab. Der Kläger klagte und begehrt besoldungs- und versorgungsrechtliche Stellung, als wäre er zum 1. September 2003 befördert worden. • Rechtsgrundlage ist §85 LBG; Dienstherr hat Fürsorgepflicht, einschließlich Schadensersatzpflicht bei schuldhaftem Verhalten. • Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sind erfüllt: es lag ein pflichtwidriges Tun/Unterlassen des Dienstherrn, ein kausaler Schaden beim Kläger und Verschulden des Dienstherrn vor; der Kläger hat gerichtliche Abwehrmöglichkeiten genutzt. • Die Auswahlentscheidung zugunsten des freigestellten Kollegen war rechtswidrig, weil ihre Grundlage eine fehlerhafte Nachzeichnung des dienstlichen Werdegangs bildete; die Gerichte haben diese Fehlerhaftigkeit bestätigt. • Wegen nur zweier Bewerber hätte bei fehlerfreier Nachzeichnung der Kläger bereits zum 1. September 2003 befördert werden müssen; die verspätete Beförderung führte zu konkreten Besoldungsdifferenzen und zu niedrigeren Versorgungsbezügen im Ruhestand. • Der Dienstherr handelte zumindest fahrlässig (§276 Abs.2 BGB analog), weil er bei der Nachzeichnung neue Beurteilungsrichtlinien unbeachtet ließ, die bei freigestellten Personalratsmitgliedern zu berücksichtigen waren. • Der Kläger hat durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes versucht, den Schaden zu begrenzen; mehr war in diesem Verfahren nicht erreichbar. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§154,167 VwGO sowie §§708 Nr.11,711 ZPO. Die Klage ist begründet; der Beklagte wurde unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. September 2003 in die Besoldungsgruppe A13 eingewiesen worden. Begründend stellte das Gericht fest, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung rechtswidrig war, weil sie auf einer fehlerhaften Nachzeichnung des freigestellten Konkurrenten beruhte, und der Dienstherr hierdurch seine Fürsorgepflicht zumindest fahrlässig verletzte. Dadurch entstand dem Kläger ein konkreter Schaden durch die Differenz in Besoldung und Versorgungsansprüchen, dessen Kausalität zur verspäteten Beförderung gegeben ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.