Beschluss
4 M 14/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0605.4M14.06.00
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Tenor
1. Dem Vollstreckungsschuldner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,- EUR für den Fall angedroht, dass er über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 23. März 1987, ihr Stipendiumsleistungen aus der Stiftung C. einschließlich Leistungen als Stipendiennachzahlung, Entschädigung oder aus anderem Grund zu bewilligen, nicht bis zum 31. Dezember 2007 entsprechend der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in dessen Urteil vom 23. Juni 2004 - 8 A 3587/02 - neu entscheidet.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Vollstreckungsschuldner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,- EUR für den Fall angedroht, dass er über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 23. März 1987, ihr Stipendiumsleistungen aus der Stiftung C. einschließlich Leistungen als Stipendiennachzahlung, Entschädigung oder aus anderem Grund zu bewilligen, nicht bis zum 31. Dezember 2007 entsprechend der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in dessen Urteil vom 23. Juni 2004 - 8 A 3587/02 - neu entscheidet. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit dem Antrag betreibt die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. Juni 2004 - 8 A 3587/02 -. Unter dem 23. März 1987 beantragte die Gläubigerin als Nachfahrin des am 13. Dezember 1871 verstorbenen Aachener Tuchfabrikanten und Handelsgerichtspräsidenten K. B. C. die Zuteilung eines Stipendiums aus der von eben diesem hinterlassenen "Stiftung C. ". Nach Ablehnung dieses Antrages durch den Vollstreckungsschuldner mit Bescheid vom 2. Februar 1998 und erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Gläubigerin am 9. Juni 1999 Klage. Durch Urteil vom 10. Juni 2002 hob die beschließende Kammer im Verfahren 4 K 1245/99 die ergangenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung des Antrages der Gläubigerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer. Die Berufung des Vollstreckungsschuldners wies das OVG NRW durch Urteil vom 23. Juni 2004 - 8 A 3587/02 - mit der Maßgabe zurück, dass der Schuldner bei der Neubescheidung der Gläubigerin die Rechtsauffassung des OVG NRW zugrunde zu legen habe. Seine Rechtsauffassung konkretisierte der Senat hinsichtlich des Vergabeverfahrens im Wesentlichen dahin, dass es zwar nicht notwendig, wohl aber sinnvoll und nützlich sei, die zu entwickelnden Vergaberichtlinien nicht nur schriftlich festzuhalten, sondern sie auch zu veröffentlichen, zumindest aber den Stifternachfahren zugänglich zu machen. Inhaltlich müsse das Handlungsprogramm jedenfalls Regelungen über die Anforderungen eines Antrages auf Stipendienzahlungen und genauere Bestimmungen zur "Bedürftigkeit" i. S. d. Stiftertestaments und zur Art und Weise der Ermittlung dieser Bedürftigkeit enthalten. Zu einer inhaltlichen Modifizierung des Stiftertestaments hinsichtlich Anzahl und Bezugsdauer der Stipendien, die im Wege einer Änderung der Stiftungsverfassung vom Rat der Stadt beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müsse, sei der Schuldner zwar (in Grenzen des Stifterwillens) berechtigt, aber mangels eines Anspruchs von Destinatären nicht verpflichtet. Das Berufungsurteil wurde den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 10. bzw. 12. Juli 2004 und dem Schuldner am 13. Juli 2004 zugestellt. Am 4. Juli 2006 hat die Gläubigerin den vorliegenden Vollstreckungsantrag gestellt, den sie im Wesentlichen damit begründet, bis dato sei über ihren Antrag auf Bewilligung von Stipendienleistungen nicht neu entschieden worden. Wiederholte Bitten, das Verfahren voranzutreiben, seien wirkungslos geblieben, sodass sich der Verdacht verfestige, die Auszahlung von Leistungen solle bewusst hinausgezögert werden. Dieser Verdacht werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Rat der Stadt B1. am 18. Oktober 2006 eine "Verfassung der Stiftung C. " beschlossen habe, weil hiermit, obwohl von der Bezirksregierung Köln genehmigt, wegen Beschlussfassung in nicht öffentlicher statt in zwingend gebotener öffentlicher Sitzung und wegen schwerwiegender inhaltlicher Mängel bewusst eine unwirksame Satzungsgrundlage habe geschaffen werden sollen. Die Tatsache, dass der mit schweren Mängeln behaftete Satzungsentwurf unverändert in sodann öffentlicher Sitzung am 14. Februar 2007 zur Vorlage gekommen und wegen Vertagung nicht behandelt worden sei, dekuvriere die Absichten des Schuldners in deutlicher Weise. Die Gläubigerin beantragt sinngemäß, dem Vollstreckungsschuldner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in vom Gericht zu bemessener Höhe für den Fall anzudrohen, dass er über den Antrag der Gläubigerin vom 23. März 1987, ihr Stipendienleistungen aus der Stiftung C. einschließlich Leistungen als Stipendiennachzahlung, Entschädigung oder aus anderem Grund zu bewilligen, nicht innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist entsprechend der Rechtsauffassung des OVG NRW in dessen Urteil vom 23. Juni 2004 - 8 A 3587/02 - entscheidet. Sie regt ferner an, das Zwangsgeld mit dem Höchstsatz, wiederkehrend mit dem Ersten eines jeden Monats oder Quartals anzudrohen bzw. dem Vollstreckungsschuldner statt der Androhung eines Zwangsgeldes (zugunsten der Staatskasse) Abschlagszahlungen an die Destinatäre aufzuerlegen. Der Vollstreckungsschuldner tritt dem Antrag entgegen. Die zeitliche Verzögerung beruhe darauf, dass sich die Absicht, einen vom Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vorgeschlagenen externen Juristen mit der Erstellung einer Stiftungsordnung zu beauftragen, nach längeren Verhandlungen wegen dessen Ablehnung zerschlagen und sich die Erarbeitung der Stiftungsverfassung alsdann wegen der vom OVG NRW vorgegebenen Berücksichtigung des Zeitraums ab 1989 als äußerst komplex erwiesen habe. Neben dem Verfahren zur Erstellung einer neuen Stiftungsverfassung hätten vom Rechtsamt des Schuldners zwei weitere von der Gläubigerin vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten bearbeitet werden müssen, darunter ein Verfahren mit dem Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, für das ca. 30 Ordner, d. h. ca. 8.500 Blatt hätten gesichtet, kopiert und hinsichtlich personenbezogener Daten neutralisiert werden müssen. Zudem habe sich die Bitte des Familienverbandes C. e. V., nach Beschlussfassung der Stiftungsverfassung durch den Rat der Stadt B1. am 18. Oktober 2006 und Genehmigung der Satzung durch die Bezirksregierung Köln am 15. November 2006 eine Veröffentlichung der Stiftungsverfassung bis zur Klärung kommunalrechtlicher und inhaltlicher Fragen zurückzustellen, vor dem Hintergrund, dass diese die Grundlage für die Entscheidung über den Leistungsantrag der Gläubigerin sei, für eine zügige Abwicklung als nicht hilfreich erwiesen. Am 18. Oktober 2006 hat der Rat der Stadt B1. in nichtöffentlicher Sitzung die "Verfassung der Stiftung C. " beschlossen, die von der Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 15. November 2006 genehmigt wurde. Nach vom C. - Familienverband e. V. und von Seiten der Vollstreckungsgläubigerin erhobenen Einwendungen (Vorlage eines von Dr. van Randenborgh erstellten Kurzgutachtens zur Stiftungsverfassung) hat der Rat der Stadt B1. die inhaltlich im Wesentlichen unveränderte Stiftungsverfassung am 25. April 2007 in öffentlicher Sitzung erneut beschlossen. Die Stiftungsverfassung wurde der Bezirksregierung Köln als Stiftungsaufsicht zur Prüfung und Genehmigung übersandt. Der vom Berichterstatter am 1. Februar 2007 durchgeführte Termin zur Erörterung der Streitsache ist letztlich ohne Ergebnis geblieben. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Der Vollstreckungsgläubigerin fehlt es für ihren Antrag insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick darauf, dass der Vollstreckungsschuldner seit Anhängigkeit des Vollstreckungsantrages ersichtlich die Schaffung der Entscheidungsgrundlagen für den Bewilligungsantrag der Gläubigerin durch Vorlagen der Stiftungsverfassung an den Rat der Stadt B1. vorangetrieben hat. Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin ist nicht darauf gerichtet, dass der Schuldner die Grundlagen für ihren Leistungsantrag schaffe, sondern darauf, dass er diesen bescheide. Dies ist bislang nicht geschehen. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 172 Abs. 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszuges gegen eine Behörde, die im Falle des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr in einem Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 10.000,- EUR androhen, nach fristlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zunächst sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - Antrag, Titel, Klausel und Zustellung - gegeben. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Vollstreckung am 4. Juli 2006 beantragt und auf einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel - das Urteil des OVG NRW vom 23. Juni 2004 (8 A 3587/02) - Bezug genommen, § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Vollstreckungsklausel wurde am 8. Mai 2007 erteilt; die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils befindet sich bei den Gerichtsakten. Der Titel wurde den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 10./12. Juli 2004 und dem Vollstreckungsschuldner am 13. Juli 2004 zugestellt. Darüber hinaus setzt die Vollstreckung voraus, dass die Behörde der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Erfüllungsfrist nicht nachgekommen ist (grundlose Säumnis). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist danach gerechtfertigt, wenn es der Behörde als Vollstreckungsschuldnerin billigerweise zugemutet werden konnte, die auferlegte Verpflichtung in der Zeit seit Zustellung des Titels zu erfüllen, vgl. u. a.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 1997 - 5 S 173/97 -, in juris. Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es, um den Sachantrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Stipendienleistungen neu bescheiden zu können, umfangreicher Arbeiten zur Schaffung der Entscheidungsgrundlagen bedarf. Die Erstellung einer Stiftungsordnung erweist sich gerade im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob das Handlungsprogramm in die Form von Richtlinien oder in eine Vergabeordnung gekleidet wird, als sehr schwierig. Der Sachverhalt ist komplex. In rechtlicher Hinsicht ist ein in sich geschlossenes, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gewährleistendes System zu schaffen. Dabei sind u. a. normative Vorgaben des Stiftertestaments aus dem Jahre 1858 etwa mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten. Das Verteilungsprogramm muss in geeigneter Weise veröffentlicht, zumindest den in unterschiedlichen Ländern beheimateten Stifternachfahren zugänglich gemacht werden. Gleichwohl erscheint es der Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Schuldner seit Juli 2004, also seit nunmehr 2 Jahren und 10 Monaten nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Antrag der Gläubigerin vom 23. März 1987 neu zu bescheiden. Es darf unterstellt werden, dass der Sachverhalt, so komplex er sich auch darstellt, jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des OVG NRW vom 23. Juni 2004 im Wesentlichen so aufbereitet war, dass der Entwicklung eines Handlungsprogramms tatsächliche Unklarheiten nicht (mehr) entgegenstanden. Seit März 1987 lag dem Schuldner der Leistungsantrag der Gläubigerin vor. Das Urteil der Kammer vom 10. Juni 2002 - 4 K 1245/99 - verpflichtete den Schuldner unter Aufhebung der ergangenen Bescheide bereits zur Neubescheidung des Antrages der Gläubigerin. Arbeiten an neuen Vergaberegelungen konnten also nach Zustellung der Entscheidung des OVG NRW beginnen. Hiermit konnte der Schuldner auch einen externen Sachverständigen des Stiftungsrechts beauftragen, wenn er selbst zur Erstellung einer Vergabeordnung oder von Vergaberichtlinien aus zeitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage war. Finanzielle Gründe hinderten den Schuldner nicht an einer Auftragsvergabe, da dieser Aufwand zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftervermögens als notwendig zu erachten war und Mittel hierfür auch zur Verfügung standen. Jedenfalls war angesichts der Antragstellung bereits im März 1987, mithin der im Zeitpunkt der Zustellung der OVG-Entscheidung im Juli 2004 äußerst langen Verfahrensdauer eine zügige Entwicklung des neuen Handlungsprogramms geboten. Dem entspricht es nicht, wenn der Schuldner, wie er vorgetragen hat, längere Zeit in letztlich ergebnislos verlaufenden Verhandlungen mit einem externen Juristen stand, offenbar ohne diesem Fristen zu setzen, die eine unverzögerliche Neubescheidung des Antrages der Gläubigerin gewährleisteten. In dem Einwand des Schuldners, die Erarbeitung der Stiftungsverfassung habe sich wegen der vom OVG NRW vorgegebenen Berücksichtigung des Zeitraums ab 1989 als besonders komplex erwiesen, vermag die Kammer ebenfalls keinen zureichenden Grund dafür zu erblicken, dass der Antrag der Gläubigerin vom 23. März 1987 bis heute nicht neu beschieden ist. Dass der Zeitpunkt der Antragstellung im Fall des Obsiegens der Gläubigerin (auch) im Berufungsverfahren für die Neubescheidung des Antrages maßgeblich sein würde, mithin auch das Verteilungsprogramm inhaltlich diesen Zeitpunkt würde erfassen müssen, musste dem Schuldner klar sein. Insoweit kann und muss - wie bereits ausgeführt - davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Erhebungen erfolgt waren und zur Verfügung standen. Dass die Erstellung der Stiftungsverfassung rechtlich hierdurch in besonders zeitaufwändigem Maß erschwert worden wäre, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Letztlich kann der Schuldner auch nicht damit gehört werden, andere von der Gläubigerin angestrengte Verfahren hätten zeitaufwändig vorrangig bearbeitet werden müssen und Arbeitskraft gebunden. Es ist kaum anzunehmen, dass eine Behörde in der Größenordnung der Stadtverwaltung B1. nicht in der Lage sein sollte, personelle Ressourcen so einzusetzen, dass wichtige Verfahren wie das Vorliegende in angemessener Zeit zu einer Entscheidung gebracht werden. Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 172 VwGO gegeben. Da der Schuldner seiner Verpflichtung zur Neubescheidung bisher nicht nachgekommen ist, diese aber hätte erfüllen müssen, hat das Gericht die Zwangsvollstreckung in Form der Androhung eines Zwangsgeldes durchzuführen. Die Anregung der Gläubigerin, dem Schuldner statt der Androhung des Zwangsgeldes (zugunsten der Staatskasse) Abschlagszahlungen an die Destinatäre aufzuerlegen, wäre im Übrigen als Antrag unzulässig. Hierbei handelte es sich nicht um eine nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Zivilprozessordnung (in entsprechender Anwendung, § 167 VwGO) zugelassene Zwangsmaßnahme, sondern um die Durchsetzung von Leistungsansprüchen, die ausschließlich in einem Erkenntnisverfahren erfolgen kann. Die Kammer hält das angedrohte Zwangsgeld seiner Höhe nach angesichts des Verhaltens des Schuldners, das sich auf eine grundsätzliche Anspruchsverweigerung zubewegt, ebenso für ausreichend und angemessen wie die dem Schuldner gesetzte Frist zur Neubescheidung. Diese berücksichtigt, dass auch bei nunmehr zügiger Bearbeitung, wenn sie auch zurzeit nicht in den Händen des Schuldners, sondern wegen des Genehmigungserfordernisses der Stiftungsverfassung in denen der Bezirksregierung Köln liegt, noch eine Zeit von einigen Monaten erforderlich sein wird, um die Voraussetzungen für die Neubescheidung zu schaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. I.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605).