Urteil
2 K 1093/06.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0611.2K1093.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2004 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle der Klägerin hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 21. Juni wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 15. Dezember 1986 in C. D. geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und ledig. Ihren Angaben zufolge sei sie Mitglied der anglikanischen Kirche und am 7. Februar 2003 in das Bundesgebiet eingereist. Sie ist Mutter zweier im Bundesgebiet (am 31. Mai 2003 und 9. März 2007) geborener Kinder. Ihren Asylantrag begründete sie vor dem Bundesamt wie folgt: 3 Sie habe zuletzt in L. gelebt. Ihre Eltern seien Angehörige des Stammes der Ishan, dessen Dialekt sie aber nicht spreche, da sie selber aus Benin stamme. Ihr Vater lebe nicht mehr, er sei in C. gestorben. Ihre Mutter lebe noch in L. . Weitere Geschwister habe sie nicht. Sie habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend zwei Jahre lang eine fortführende Schule. Anschließend habe sie das Handwerk der Näherin erlernt, jedoch später Brot verkauft. Sie sei nicht verheiratet, jedoch derzeit im sechsten Monat schwanger. Dies sei auch der Ausreisegrund gewesen. Eine Schwangerschaftsunterbrechung habe sie nicht gewollt, ihr Freund habe sie verlassen und Muslime hätten sie in L. bedroht. Sie hätten die Absicht gehabt, sie zu steinigen, weil sie schwanger und nicht verheiratet sei. Ihre Mutter habe sich dann mit einem Onkel in Verbindung gesetzt, der sich mit einem Freund um ihre Ausreise gekümmert habe. 4 Mit Beschluss vom 30. April 2003 ordnete das Amtsgericht B. die Vormundschaft für die Klägerin an und bestellte das Jugendamt der Stadt B. zum Vormund. 5 Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 - abgesandt als Einschreiben am 22. Juni 2004 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria an. 6 Die Klägerin hat am 7. Juli 2004 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass sie christlichen Glaubens und in C. D. geboren worden sei. Dort habe sie zusammen mit ihren Eltern gelebt, bis ihr Vater Opfer eines Giftanschlages geworden sei (1998). Anschließend sei sie mit ihrer Mutter zum Bruder der Mutter nach L. gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Nachdem sie Anfang 2003 festgestellt habe, dass sie schwanger sei, habe ihr Freund sie verlassen. Im Übrigen sei sie wegen der Erlebnisse auch stark traumatisiert. Die Klägerin legte eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Innere und Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalytikers Dr. I. X. H. vom 2. Juli 2004 vor. Danach habe die Klägerin in einem einstündigen Interview ausgeführt, dass ihr Vater in C. D. vergiftet worden sei, als sie etwa zehn bis elf Jahre alt gewesen sei. Er sei durch ein traditionelles Nerven-Kontaktgift getötet worden und zwar im Zusammenhang mit einem Streit um Landbesitz in der Familie. Sie habe ihren Vater sehr geliebt. Nach dem Tod des Vaters hätten dessen Brüder alles weggenommen und ein Bruder der Mutter habe diese in die Stadt geholt. Dort habe sie in der Familie des Onkels mit dessen Kindern zusammengelebt. Nach vier Jahren habe sie sich verliebt und sei schwanger geworden. Der Vater des Kindes sei jedoch weggelaufen. Sie sei dann von vielen Leuten angegriffen und verspottet worden, weil sie schwanger war. Sie habe als Christin in einer überwiegend muslimischen Gegend gelebt, in der die Schwangerschaft eines jungen Mädchens als eine besonders schwere Schande angesehen worden sei. Ihr Onkel habe ihr geholfen und ihr Geld für die Flucht nach Deutschland gegeben. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Mutter. Dr. H. kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit den Zusatzsymptomen Depression und Dissoziation leide. 7 In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2006 hat die Klägerin u.a. angegeben, dass sie im Oktober 2005 von dem Tod ihrer Mutter erfahren habe. Sie hat eine weitere fachärztliche Stellungnahme von Dr. H. vom 6. März 2006 vorgelegt, wonach sich der Gesamtzustand der Klägerin mittelgradig stabilisiert habe, sie aber noch sehr labil und nicht belastbar sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht das Verfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen abgetrennt, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass eine Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Mit Urteil vom 19. Juni 2006 (2 K 3282/04.A) hat das erkennende Gericht die Asylklage der Klägerin und ihren Antrag auf Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 des Aufenhaltsgesetzes (AufenthG) rechtskräftig abgelehnt. 8 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Juni 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Gericht hat auf Grund des Beschlusses vom 19. Juni 2006 Beweis erhoben und (1) zu dem familiären Umfeld der Klägerin in Nigeria und der derzeitigen Situation alleinstehender Frauen mit Kleinkindern in Nigeria eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2006 und (2) zur Erkrankung der Klägerin ein Psychotraumatologisches Fachgutachten des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, für Allgemeinmedizin und Psychotherapie und ärztlichen Leiters des Euregio-Instituts für Psychosomatik in B. Dr. H1. G. 11. November 2006 eingeholt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das ärztliche Fachgutachten und die Auskunft des Auswärtigen Amtes Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 K 1093/06.A und 2K 3282/04.A und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die Klage ist begründet. 17 Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 21. Juni 2004 ist rechtswidrig, soweit mit Ziffer 3 des Bescheides das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes (nunmehr: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) verneint wird und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Klägerin darin die Abschiebung in das Zielland Nigeria angedroht wird. Sie ist daher in diesem Umfang aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Die Klägerin hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach dem nunmehr anwendbaren § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (zuvor: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) hinsichtlich Nigeria. 19 Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Anwendung und Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG sind seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und des Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - zu beachten, 20 vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 B 53/06 -, juris. 21 Bei der sog. subsidiären Schutzgewährung sind demnach Art. 15 RL 2004/83/EG - im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG: § 15 lit. c RL 2004/83/EG - sowie Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6-8 zu berücksichtigen. Allerdings erfasst Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG nicht alle Gefährdungstatbestände des Art. 60 Abs. 7 AufenthG, da er auf den Schutz der Zivilbevölkerung im Rahmen des dort näher bezeichneten bewaffneten Konfliktes beschränkt ist. Soweit § 60 Abs. 7 AufenthG, der ohne Berücksichtigung eines Anlasses oder Hintergrundes, allein auf eine drohende Beeinträchtigung der aufgeführten Rechtsgüter abstellt, eine Schutzgewährung aus anderen als den in Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG genannten Gründen erfasst - etwa krankheitsbedingte Gründe oder eine wirtschaftliche Notlage im Heimatland -, findet die Qualifikationsrichtlinie keine Berücksichtigung, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, juris und Hessischer VGH, Urteil vom 9. November 2006 3 UE 3238/03.A, juris. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind für die Person der Klägerin auf Grund ihrer bestehenden Erkrankung unter Berücksichtigung der im Zielstaat bestehenden Situation für alleinstehenden Frauen mit Kleinkindern gegeben. 22 Die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebzielstaat nach der Rückkehr verschlechtert, kann ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris, Rz. 17 sowie bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14. 23 Mit dem Begriff der Gefahr wird der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundegelegt, der auch anzuwenden ist, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet in Leib, Leben oder Freiheit erlitten hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C /95 -, BVerwGE 99, S. 324 (330). 24 Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit , wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162. 25 Dabei ist Voraussetzung, dass die Gefahr der Krankheitsverschlechterung erheblich und konkret ist. Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und konkret, wenn der Ausländer alsbald nach Rückkehr in eine solche Lage geriete. vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/56 -,a.a.O.. 26 Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30. 27 Die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann in Betracht kommen, wenn wegen der Verhältnisse im Zielstaat - geringer Versorgungsstandard - eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit dort generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann eine zielstaatsbezogene Gefahr i.S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, wenn zwar eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht aber die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation für den Ausländer aus individuellen Gründe - z.B. u.a. finanzielle Gründe - nicht zugänglich ist. vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - - 9 C 58/96 -, a.a.O., 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, a.a.O. und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003 S. 463. 28 Eine Gefahr für Leib und Leben wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigung kann auch bestehen, wenn dem betroffenen Ausländer die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - z.B. wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung wie im Falle einer Retraumatisierung - nicht zuzumuten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 110 des Abdruckes, vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - S. 15 des Abdruckes und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 127 des Abdruckes. 29 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Zubilligung eines Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Erkrankung schließlich nicht auf Fälle der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beschränkt. Vielmehr sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung bzw. Gefahrenprognose einzubeziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, a.a.O. 30 Nach diesen Maßstäben besteht für die Klägerin eine erheblich konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben, weil nach den besonderen Umständen ihres Falles beachtlich wahrscheinlich ist, dass es bei einer Rückkehr der Klägerin nach Nigeria in naher Zukunft zu einer schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommt. 31 Dies steht nach dem vom dem Gericht eingeholten fachärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Allgemeinmedizin und Psychotherapie und ärztlichen Leiters des Euregio-Institutes für Psychosomatik und Psychotraumatologie Dr. H1. G. vom 11. November 2006 zur Überzeugung des Gerichts fest unter Einbeziehung der ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes Dr. X1. H. vom 2. Juli 2004 und 6. März 2006. 32 Danach liegt zwar derzeit bei der Klägerin kein voll ausgeprägtes Beschwerdebild einer Posttraumatischen Belastungsstörung vor, wie sie noch von Dr. H. diagnostiziert worden ist. Dieser hatte die Klägerin erstmalig im Jahr 2004 untersucht und eine deutliche psychomotorische Unruhe, erheblich gedrückte Stimmungslage, erheblich reduzierte Beziehungsgestaltung, Konzentrationsstörungen, geringe Belastbarkeit und zudem dissoziative Symptome sowie eine latente Suizidalität der Klägerin festgestellt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde keine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin eingeleitet, da aus ärztlicher Sicht vorrangig eine Stabilisierung der äußeren Situation der Klägerin erforderlich war. Auf Grund der im Bundesgebiet allgemein geleisteten psychosozialen und sozialpädagogischen Unterstützung und Stabilisierung der äußeren Lebensumstände der Klägerin ist es nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. zu einer deutlichen psychosozialen Stabilisierung der Klägerin gekommen. Allerdings leidet die Klägerin derzeit noch immer an einer gemischten Depressiven Störung und Angststörung mit einer Teilsymptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung in mittelschwerer Ausprägung. So sind bei der Klägerin weiterhin ein ängstlich - depressives Stimmungsbild mit Hinweisen auf Antriebsminderung, vegetative Stresssymptome - wie innere Unruhe, Schwindel, Kopfdruck - und -schmerz, Herzenge, Durchfälle - und Tendenzen eines sozialen Rückzuges feststellbar. Die aktuelle Beschwerdeausprägung erfordert auch derzeit keine fachärztliche psychotherapeutische Behandlung der Klägerin. Dem Gutachten ist allerdings zu entnehmen, dass der erreichte Zustand allein auf der bisherigen psychosozialen und sozialpädagogischen Unterstützung und der Stabilisierung der äußeren Lebensumstände basiert. Nach den Ausführungen des Gutachters ist bei einer Rückführung nach Nigeria und einem Wegfall der äußeren Unterstützung von einem deutlichen Anstieg der Depressions- und Angstsymptomatik auszugehen, da die Klägerin unter diffusen Ängsten leidet und zwar unabhängig von der Realität der Bedrohungssituation. Da die Klägerin auf Grund der krankheitsauslösenden Erfahrungen der Hilflosigkeit im pubertären bzw. jugendlichen Alter über kein ausreichendes Bewältigungsverhalten im Falle einer Rückkehr nach Nigeria verfügt, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Dekompensation der Klägerin mit den verschiedenen Krankheitssymptome auszugehen, die zu einer Hilflosigkeit der Klägerin in ihrem Heimatland führen würde. Auch Dr. H. hat in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 6. März 2004 ausgeführt, dass der Zustand der Klägerin zwar stabilisiert, aber noch sehr labil, d.h. nicht belastbar ist, und die Klägerin weiterhin äußere Sicherheit benötige. Im Falle einer Abschiebung wäre sie u.a. erneut mit einer von ihr als schutzlos wahrgenommenen Situation konfrontiert, die zu einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde. 33 Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der von dem Gutachter prognostizierten wesentlichen Verschlechterung der Krankheitssymptome ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht nur den Wegfall der im Bundesgebiet bisher aufgebauten äußeren stabilen Umstände kompensieren müsste, sondern zusätzlich noch eine für sie in ihrem Heimatland bestehende, sehr schwierige und mit erheblichen Belastungen verbundene Situation aus eigener Kraft bewältigen müsste. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Frau und Mutter zweier Kleinkinder, mit lediglich geringer Schul- bzw. Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung gezwungen, für sich und ihre Kinder eigenständig eine wirtschaftliche Existenz in Nigeria aufbauen. Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist die Situation alleinstehender Frauen mit Kleinkindern in Nigeria jedoch besonders schwierig. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria; dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen mit Kleinkindern nicht unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. So existieren dort z.B. auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten. Deren Inanspruchnahme ist jedoch abhängig von dem persönlichen Engagement der betroffenen Frau. Auch in Lagos hängt die Situation alleinstehender Frauen mit oder ohne Kleinkind ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab., vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Mai 2006, Ziff. I 5., S. 11 und Ziffer II 1.6, S 27; Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin und vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft im vorliegenden Verfahren vom 24. November 2006 die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; Auskunft des Institutes für Afrika-Kunde vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf; Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria. 34 Das Gericht geht dabei nach dem bisherigen Erkenntnisstand davon aus, dass die Klägerin nicht auf eine vorhandene - sie unterstützende - Familienstruktur in ihrem Heimatland zurückgreifen kann. Zwar konnten die Angaben der Klägerin zum Tod ihrer Mutter und der Familie ihres Onkels in L. durch das Auswärtige Amt nicht verifiziert werden. Ungeachtet dessen ist jedoch davon auszugehen, dass der Klägerin als ledige Christin und Mutter zweier - unehelicher - Kinder jedenfalls eine Rückkehr in den muslimisch dominierten Norden von Nigeria bzw. in die Stadt L. nicht mehr möglich ist und sie sich in anderen Landesteilen von Nigeria ohne eine weitere familiäre Anknüpfung niederlassen müsste. Dies folgt aus der in diesen Gebieten bestehenden Lage für Frauen und Christen im Hinblick auf die Einführung der Scharia und die immer wieder - auch in L. - auftretenden schweren Unruhen zwischen den religiösen Gruppen, wobei auch die Rechtslage der Christen, auf die grundsätzlich die Scharia-Vorschriften keine Anwendung finden, problematisch ist, vgl. etwa auch AA, Lagebericht vom 6. Mai 2006, Ziffer II. 1.6.,S.21-26 und Ziffer I. 5.; S. 11 und Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria. 35 Anhaltspunkte für eine familiäre Anbindung in anderen Landesteilen bestehen nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Insbesondere ist entgegen der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2006 nicht davon auszugehen, dass die Klägerin noch über Verwandte in C1. -D. verfügt, da sie nach ihrem - insoweit glaubhaften - Vorbringen C1. -D. nach dem Tod ihres Vaters im Zusammenhang mit einer Familienstreitigkeit und dem Verlust des väterlichen Familienbesitzes - im Jahr 1998 - mit ihrer Mutter verlassen hat und zu ihrem Onkel nach L. gezogen ist und sie keine weitere Geschwister oder Verwandte in Nigeria hat. Angesichts der Situation für alleinstehenden Frauen mit Kleinkindern in Nigeria ist im Falle einer Rückkehr in naher Zukunft mit einem erneuten Aufleben der derzeit - lediglich - stabilisierten Krankheitssymptome und mit einer wesentlichen Verschlechterung der immer noch bestehenden Erkrankung der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Dieser Zustand würde es ihr zudem nicht ermöglichen, eine wirtschaftliche Existenz für sich und ihre Kinder aufzubauen, da sich die Klägerin erneut in einer für sie "hilflosen Lage" ohne äußere Unterstützung versetzt sehen würde. 36 Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Im übrigen ist sie rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt ist und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht zunächst vor, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht - so auch im Ergebnis zuvor § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG -. Anders als die Vorgängervorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestimmt jedoch § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nunmehr, dass in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Die Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG enthielt noch die Einschränkung auf Abschiebungshindernisse nach § 51 und 53 Abs. 1 - 4 AuslG, d.h. die dem heutigen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entsprechende Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG war nicht genannt und damit ausgenommen, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 1 C 7/03 -, InfAuslR 2004 S. 323, wonach auf Grund von § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung grundsätzlich auch dann rechtmäßig war, wenn hinsichtlich des Zielstaates Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt wurden. 37 Nach der Vorschrift des nunmehr gültigen § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedoch jedes Abschiebungsverbot - auch eines nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausdrücklich in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt bei Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes durch das Verwaltungsgericht unberührt, § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.