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Urteil

9 K 2065/02.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0615.9K2065.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Oktober 2002 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers das Land Sierra Leone betreffend ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit als Zielstaat Sierra Leone bezeichnet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand : 2 Zu seinem Asylantrag vom 14. August 2001 führte der Kläger aus, am 00. 00.0000 in U. , Sierra Leone, geboren und sierra-leonischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Volkszugehörigkeit und seine Sprache gab er mit Krio an. Er sei zirka Mai 2001 aus- und am 3. Juli 2001 aus Frankreich kommend mit dem Bus eingereist. 3 Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er unter anderem an, er sei wegen des Krieges ausgereist. Eines Nachts seien die Rebellen gekommen. Sie hätten seiner Mutter ins Bein geschossen. Dann hätten sie ihn und seine Schwester weggebracht. Seit diesem Tag habe er seine Mutter nicht mehr gesehen. Die Rebellen hätten gesagt, wenn sie keine Diamanten finden würden, dann müssten sie sich ihnen anschließen und für sie kämpfen. Eines Nachts sei seine Schwester vergewaltigt worden. Er habe gehört, wie sie geschrien habe. Er habe dorthin gehen wollen, aber Angst gehabt, weil sie Gewehre gehabt hätten. Morgens, als sie herausgebracht worden seien, habe er seine Schwester ruhig sitzen gesehen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie fliehen sollten, um irgendwoanders hinzugehen. Seine Schwester habe ihm gesagt, sie könne nicht laufen, weil sie Schmerzen habe. 4 Durch Bescheid vom 2. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen, und drohte dem Kläger für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb eines Monats die Abschiebung nach Sierra Leone oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe, an. 5 Der Kläger hat am 11. Oktober 2002 Klage erhoben und unter Vertiefung seines Vorbringens unter anderem vortragen lassen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. 6 Er beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), 8 hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 10 Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des Bescheides des Bundesamtes. 11 Die Kammer hat dem Kläger durch Beschluss vom 24. August 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet ist. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere auf die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und die eingeholte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry vom 21. Februar 2007 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Sierra Leone sind in das Verfahren eingeführt worden. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg, 15 Zunächst liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. 16 Zum einen geht die Kammer aufgrund ihrer Erkenntnislage davon aus, dass die Situation in Sierra Leone als allgemein ruhig und stabil zu beurteilen und eine politische Verfolgung praktisch auszuschließen ist. 17 Vgl. United Nations, Security Council (UNSC), "Twenty-fourth report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone" vom 10. Dezember 2004; U.S. Departement of State (USDS), "Sierra Leone, Country Reports on Human Rights Practices - 2004" vom 28. Februar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Bericht vom 17. Januar 2007. 18 Zwischenzeitlich wurde das nationale Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration von Ex-Kombattanten, von dem 63.000 Kämpfer, darunter 6.845 Kindersoldaten erfasst wurden, abgeschlossen. 98% der registrierten ehemaligen Kindersoldaten sowie der von den Familien getrennten Kinder waren schon in 2004 wieder mit den Familienangehörigen zusammengeführt worden. 19 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 18. Mai 2004; amnesty international (ai), Auskunft an das VG Gera vom 20. Dezember 2004. 20 Auch die frühere Einbindung in eine Rebellenorganisation bewirkt keine staatliche Verfolgung; dies gilt selbst dann, wenn Zugehörigkeit zu einer kämpfenden Fraktion gegeben war. Zwar war eine Gefährdung in Einzelfällen, das Begleichen "offener Rechnungen", nicht auszuschließen. 21 Vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 31. März 2003; Auskunft vom 18. Mai 2004, a.a.O.; Institut für Afrika-Kunde (IA), Auskunft an das VG Gera vom 19. Oktober 2004. 22 Gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, sind dem Auswärtigen Amt seit Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in Freetown und der Western Area durch die UNAMSIL an die sierra-leonischen Sicherheitskräfte im September 2004 nicht bekannt geworden. 23 Vgl. AA, Auskunft an das VG Gera vom 13. Januar 2005. 24 In diesem Zusammenhang ist ferner in den Blick zu nehmen, dass bereits seit 2004 eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen im allgemeinen mit wenigen Beschränkungen seitens der Regierung operierte. Regierungsvertreter waren allgemein kooperativ und gingen auf deren Ansichten ein. Menschenrechtsbeobachter reisten ungehindert durch das Land. Sie waren in der Lage, Gerichtsverfahren zu beobachten, Gefängnisse und Vormundschaftseinrichtungen zu besuchen. 25 Vgl. für den Berichtszeitraum 2004 USDS, a.a.O. 26 Die Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung des Antragstellers scheidet ebenfalls aus. 27 Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich kein hinreichender Anhalt für eine Duldung oder gar Unterstützung von Übergriffen oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft, staatlicherseits davor zu schützen, entnehmen. 28 Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336). 29 Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Es bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung, dass das Wiedererstarken staatlicher Strukturen nach langjährigen Bürgerkriegswirren wie in Sierra Leone nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass selbst ein Staat mit seit langem gesicherten Strukturen seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann und dies asylrechtlich auch nicht vorauszusetzen ist. 30 § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG verlangt keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Vorschrift kann eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure - der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für einen fehlenden Willen des Heimatstaats des Klägers, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erkenntnislage keinen greifbaren Anhaltspunkt. Ferner spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 31 vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 32 dafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr von Folter oder der Todesstrafe oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass er bei einer Abschiebung nach Sierra Leone Verhältnisse zu gewärtigen hätte, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. 33 Des Weiteren kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der schlechten Existenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat nicht in Betracht. In Sierra Leone bestehen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Wegen des Fehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller Förderungen sind Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial- oder Arbeitslosenhilfe werden nicht gewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen geben in der Regel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt. 34 Vgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005. 35 Dies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungshindernis, weil sich daraus ergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten Gruppen treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Bedeutung ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im Ermessen der obersten Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten. Dass die sich aus einer schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem Ausländer im Zielstaat konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die individuelle Gefährdung, die durch eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hervorgerufen ist, durch Umstände in der Person oder in den Lebensumständen des Ausländers verstärkt wird. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77, 37 Dementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrer, der sich nach einem Auslandsaufenthalt dort neu orientieren muss, nicht auswirken. 38 Durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wird aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) begründet, falls die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Es muss davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Abschiebung in den Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung dort alsbald eintritt. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff. 40 Hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach den Bescheinigungen der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. I. vom 4. Juli und 30. August 2006 liegt bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Behandlung erfolgte medikamentös mit einen Neuroleptikum und einem Antidepressivum. Gleichzeitig fanden stützende Gespräche statt. Die Wahrscheinlichkeit einer Verstärkung ausgeprägter Alpträume und schwerer Angstzustände bei Behandlungsabbruch wurden als sehr hoch bezeichnet. Zwar sind nach der eingeholten Auskunft der Botschaft diese Medikamente in Sierra Leone vorhanden und verfügbar; derartige Gespräche wären danach jedoch für den Kläger, der nicht auf die Unterstützung eines Familienverbundes zurückgreifen und auch keine staatlichen oder nichtstaatlichen Hilfsprogramme in Anspruch nehmen könnte, bei Mittellosigkeit faktisch nicht zu bekommen. Indes ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es dem Kläger hier möglich ist, auch ohne stützende Gespräche ein Praktikum zu absolvieren; nach seiner Darstellung fand deren Letztes im November 2006 statt. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich in der Behandlung seiner Hausärztin, die ihm unter anderem Antidepressiva verordnet hat. Dies könnte dafür sprechen, dass ohne diese Gespräche auch im Zielstaat bei regelmäßiger Einnahme eines Antidepressivums - ein Neuroleptikum ist durch die Hausärtin nicht verordnet worden - eine wesentliche Verschlimmerung nicht alsbald eintreten würde. Indes ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Zugang zu Medikamenten außerhalb der Hauptstadt sehr schwierig ist. 41 Vgl. SFH, a.a.O. 42 Dem braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr weiter nachgegangen zu werden, weil bei dem Kläger eine Erkrankung vorliegt, die die regelmäßige Einnahme von für ihn im Zielstaat nicht verfügbaren Medikamenten in Form von Protonenpumpenhemmern erfordert. Nach dem Attest seiner Hausärztin vom 21. April 2006 erkrankte der Kläger im Oktober 2004 an Geschwüren im Magen und im Zwölffingerdarm. Weiter heißt es darin, dass er auch nach Abheilung immer wieder starke Magenpräparate (Protonenpumpenhemmer) benötige, um die Beschwerden zu unterdrücken. Die weiteren Stellungnahmen der Hausärztin gehen dahin, dass bei ihm des Öfteren Zwölffingerdarmgeschwüre, zuletzt im April 2007, aufgetreten sind und die regelmäßige Einnahme der verordneten Protonenpumpenhemmer indiziert sei. Nach der eingeholten Auskunft sind diese etwa in Form von Omeprazol im Zielstaat zwar reichlich vorhanden, aber nicht kostenlos über staatliche oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen erhältlich. 43 Die Abschiebungsandrohung unterliegt nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur hinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung Sierra Leone der Aufhebung. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.