Urteil
6 K 1074/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0620.6K1074.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Unter dem 26. Februar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer aus 24 Windkraftanlagen (WKA) des Typs Enercon E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von 64,84 m und einem Rotordurchmesser von 70 m bestehenden Windfarm in Weilerswist auf den Grundstücken Gemarkung M. , Flur , Flurstücke , und auf dem Gebiet der Beigeladenen auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur , Flurstücke und Flur , Flurstücke . Am 17. Dezember 2001 hatte der Rat der Beigeladenen für das Gebiet der 86. Änderung des Flächennutzungsplans vom 3. April 2001, durch den eine Fläche für Windkraftanlagen ausgewiesen worden war, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/9 ("Windpark N. -X. ") beschlossen. Zugleich hatte der Rat der Beigeladenen beschlossen, für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26/9 eine Veränderungssperre zu erlassen, die nach Ablauf von zwei Jahren gerechnet vom Tag der Bekanntmachung außer Kraft tritt. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 18. Januar 2002 im Amtsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht. Diese Veränderungssperre wurde nicht verlängert. Am 19. September 2002 hatte der Ausschuss für Planung, Umwelt und Stadtentwicklung - Planungsausschuss - der Beigeladenen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26/10 ("N. -X. , Windkraftkonzentrationszone") beschlossen. Der Beschluss wurde am 4. Oktober 2002 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Am 13. Februar 2003 beschloss der Planungsausschuss der Beigeladenen erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26/10. Ferner wurde beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 26/10 öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dem Planungsausschuss lag der Entwurf eines Durchführungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vor. Der Beschluss über die Offenlage wurde am 13. Juni 2003 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 7. April 2003 übersandte die Beklagte der Beigeladenen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Ausfertigung der "Antragsunterlagen mit der Bitte, das Vorhaben auf Ihre Fachbereiche hin zu prüfen, die erforderlichen Prüfvermerke anzubringen und Ihre Stellungnahme abzugeben." Die Beklagte wies darauf hin, "dass die Prüfvermerke zwingend erforderlich und alle Ordner mit der Stellungnahme zurückzusenden sind. Für die von Ihnen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen." In einem Schreiben des Landrats des Kreises F. an die Beklagte vom 20. Mai 2003 heißt es, gemäß einer telefonischen Rücksprache mit der Beklagten erfolge die planungsrechtliche Prüfung durch die Beigeladene bzw. die Gemeinde X1. . Hierbei werde auch das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 BauGB eingeholt. Am 17. Juni 2003 sandte die Beigeladene der Beklagten eine E-Mail mit dem Betreff "Stellungnahme der Stadt A. zum BImSchG-Antrag der Firma NET Windwelt Windpark A. -X1. " mit folgendem Inhalt: "Die Stadt A. erhebt keine Bedenken gegen o. a. Vorhaben. Durch entsprechende Festsetzungen im derzeit in Aufstellung befindlichen B-Plan und Vereinbarungen in einem mit der Firma abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag ist die Umsetzung der Interessen der Stadt A. sichergestellt." Am 20. Januar 2004 beschloss der Planungsausschuss der Beigeladenen, die Verwaltung zu beauftragen, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 26/10 mit der Änderung des Wegfalls des nördlichsten Windrads erneut für einen Zeitraum von 14 Tagen öffentlich auszulegen. Der Beschluss über die erneute Offenlage wurde im Februar 2004 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Am 29. April 2004 beschloss der Rat der Beigeladenen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 sowie die dazugehörige Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Fachbeitrages, der Umweltverträglichkeitsprüfung, des Lärmgutachtens sowie des Schattengutachtens als Satzung. Ebenfalls beschlossen wurde der Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages mit der Beigeladenen, der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vorlag. In der Planbegründung (dort S. 17) ist im Zusammenhang mit der Minderung des Eingriffs in das Schutzgut "Landschaft" davon die Rede, dass wegen der geringen Entfernung die Windfarm für den Ortsrand von X. eine Störung darstelle; es gebe aber auch Faktoren, die die Schwere der Beeinträchtigung minderten; so bestehe in X. "die Möglichkeit einer Konfliktminderung durch Sichtschutzpflanzungen". Zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen heißt es in der Planbegründung (dort S. 21), die Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei durch Maßnahmen auf Flächen im Bereich des S. geeignet, weil hier das wahrnehmbare Tal- und Talrandbild aufgewertet werde, wodurch die prägende Struktur besser erkennbar werde und für das Landschaftsbild eine größere Bedeutung erlange. Die Aufwertung erfolge in einem Raum, der nicht in unmittelbarem räumlichen Bezug zu den beeinträchtigten Flächen liege. Als weitere Kompensationsmaßnahme sei die Anlage von Gehölzpflanzungen am Ortsrand von X. geplant; damit werde vor allem die Strukturvielfalt des Landschaftsbildes erhöht. In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung - Stadtentwicklungsausschuss - der Beigeladenen vom 6. Juli 2004 erklärte der Ausschussvorsitzende, dass der Durchführungsvertrag ergänzt werden müsse, um den Investor zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen zu veranlassen. Die Wiederholung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan durch den Rat könne erst erfolgen, wenn die Verfügbarkeit sichergestellt und der Durchführungsvertrag unterschrieben sei. Aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2003 ergebe sich, dass der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 26/10 rechtsfehlerhaft sei, weil zu diesem Zeitpunkt die Verfügbarkeit über die Ausgleichsflächen seitens des Investors nicht sichergestellt gewesen sei. Außerdem hätte der Durchführungsvertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits rechtswirksam, d. h. beiderseitig unterschrieben vorliegen müssen. Am 20. Juli 2004 hob der Rat der Beigeladenen den Beschluss vom 29. April 2004 auf. Ferner beauftragte er die Verwaltung, den städtebaulichen Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 26/10 und den Erschließungsvertrag den Vorhabenträgern unterschrieben zwecks Gegenzeichnung vorzulegen. Zur Begründung führte der Rat aus, nach Feststellung der Rechtsfehlerhaftigkeit des Ratsbeschlusses vom 29. April 2004 habe umgehend Rechtsklarheit geschaffen werden müssen. Ansonsten wäre ersatzweise die Beanstandung des Ratsbeschlusses vorzunehmen. Am 28. Juli 2004 schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen "Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 26/10 der Stadt A. , Flächen für Windkraftanlagen - Autobahn A 1 -". In der Präambel zum Durchführungsvertrag heißt es: "Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Verfügbarkeit über die in § 5 Abs. 3 d) des Durchführungsvertrages genannten ökologischen Ausgleichsmaßnahmen Voraussetzung einschließlich der Absicherung durch eine auf mindestens 30 Jahre befristete, erstrangige, beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt A. . Dies bedeutet, dass der Satzungsbeschluss erst mit Nachweis der Verfügbarkeit der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen gefasst werden kann." § 5 Abs. 3 d) des Durchführungsvertrags hat folgenden Inhalt: "Für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat der Vorhabenträger nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 26/10 - Flächen für Windkraftanlagen, Autobahn A 1" ist, einen Ausgleich zu schaffen. Dieser Ausgleich soll am S1. in der Nähe der Eisenbahnlinie (Flur , Flurstücke ) und östlich von N. -X. (Flur , Flurstücke ) erfolgen. Eine Pflege der Ausgleichsmaßnahmen muss für mindestens 30 Jahre gesichert werden, selbst wenn die Anlagen nur 20 Jahre stehen." § 8 Abs. 1 des Durchführungsvertrags sieht eine Verpflichtung des Vorhabenträgers vor "für den Fall der Nichteinhaltung der in § 5 enthaltenen Verpflichtungen, zur Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen, die im Bebauungsplan Nr. 26/10 der Stadt A. - Flächen für Windkraftanlagen, "Autobahn A 1" mit dem der Begründung beigefügten landschaftspflegerischen Fachbeitrags bilanziert bzw. festgesetzt werden, gemäß § 5 Abs. 3 c) auf der Grundlage der vom Büro T. und E. erarbeiteten Umweltverträglichkeitsprüfung." Weiter heißt es in § 8 Abs. 1 des Durchführungsvertrages: "Als Summe der Gesamtkosten für Gehölzpflanzungen, Wiesensaat und Pflege werden EUR 180.960,- festgesetzt. Für den Grunderwerb werden 8,248 ha Gesamtfläche (Ausgleichsfläche) pro ha 40.000,- EUR aufgewendet werden müssen, d. h. insgesamt für den Grunderwerb 329.920 EUR." Mit Schreiben vom 8. November 2004 teilte der Bürgermeister der Beigeladenen der Beklagten betreffend die "Windkraftkonzentrationszone N. -X. , vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26/10" mit, dass für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 30. November 2004 eine Verwaltungsvorlage gefertigt werde, die eine erneute Offenlage mit verkürzter Offenlagefrist vorsehen werde, da die Grundzüge der Planung durch die Modifizierung des ökologischen Ausgleichs nicht berührt würden. Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses werde dann in Abstimmung mit den Investoren kurzfristig umgesetzt. Dies bedeute, dass nach der erneuten Offenlage entsprechende Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates der Beigeladenen im Januar 2005 durchgeführt würden, um den Satzungsbeschluss zu realisieren. Am 30. November 2004 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 und empfahl dem Rat den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12. Der räumliche Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 26/12 ist weitgehend identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 26/9 bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10. In der entsprechenden Vorlage Nr. 221/2004 heißt es, im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 sei ursprünglich die Sicherstellung der Ausgleichsflächen nicht gegeben gewesen, so dass der Satzungsbeschluss durch den Rat wieder habe aufgehoben werden müssen. Es sei dann versucht worden, einen Kompromiss zu erzielen, der "die Ausgleichsnotwendigkeiten aus der Perspektive der Stadt A. weitestgehend erreicht". Seitens der Investoren sei aber kurz vor der Sitzung ein deutlich abweichendes Ausgleichsflächenkonzept vorgelegt worden, das entgegen der bisherigen Planung den Ausgleich nun überwiegend im Bereich N. -X. statt im Bereich S2. /I. E1. vorsehe. Die im Bereich der S2. vorgesehene verbleibende Parzelle sei für die Umwandlung in eine Auenwiese wegen ihrer Lage inmitten von bestehenden Ackerflächen denkbar ungeeignet. Dies sei seitens des Vorhabenträgers mit dem mündlichen Hinweis verbunden gewesen, im Zweifelsfalle sei eine Genehmigung der Windkraftanlagen auch nach § 35 BauGB zu erzielen. Die Veränderungssperre sei erforderlich, um in diesem Sinne die Planungshoheit der Stadt A. zu wahren. In der genannten Vorlage Nr. 221/2004 wird ausdrücklich ein Bezug zur Vorlage Nr. 219/2004 hergestellt, die Grundlage des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 30. November 2004 war, den Bebauungsplan Nr. 26/12 aufzustellen. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 30. November 2004 hat der Bürgermeister dem Ausschuss mitgeteilt, dass für die Sitzung ursprünglich ein Beschluss zur erneuten Offenlage des Bebauungsplans Nr. 26/10 aufgrund einer geringfügigen Änderung der ökologischen Ausgleichsflächen vorgesehen gewesen sei. Am 16. November 2004 sei von dem Vorhabenträger allerdings eine Ausgleichsflächenkonzeption vorgelegt worden, die grundsätzlich von der bisher festgelegten Konzeption abweiche und nicht mehr mit den städtebaulichen Zielen der Beigeladenen zu vereinbaren sei. Der Ausgleich solle nach den Vorstellungen der Investoren nun nicht mehr vorwiegend in der S2. - wie von der Beigeladenen gewünscht - sondern in der Nähe von X. durchgeführt werden. Die Beigeladene sei unter diesen Bedingungen nicht gewillt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 weiterzuführen und stelle zur Wahrung ihrer Planungshoheit den neuen (nicht vorhabenbezogenen) Bebauungsplan Nr. 26/12 auf. Gleichzeitig werde zur Sicherung eine Veränderungssperre erlassen. Sollte der Investor zum ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsflächenkonzept zurückkehren, werde der Bebauungsplan Nr. 26/10 weitergeführt. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 6. Dezember 2004 führte die Beigeladene aus: "Die Stadt A. erteilte nicht und erteilt nicht im Rahmen des Bundesimmissionsschutzverfahrens das gemeindliche Einvernehmen zu den beantragten Maßnahmen." Zur Begründung bezog die Beigeladene sich darauf, dass der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 30. November 2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26/12 beschlossen habe. Ferner habe der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 30. November 2004 dem Rat einstimmig empfohlen, eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 zu erlassen. Diese werde der Rat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2004 beschließen. Am 15. Dezember 2004 beschloss der Rat der Beigeladenen eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 für die Dauer von zwei Jahren. Unter dem 20. Dezember 2004 bestätigte die Beigeladene der Beklagten gegenüber den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 und den Erlass der Veränderungssperre. Sie wolle ihre Planungshoheit hinsichtlich der Ausgleichsflächenkonzeption wahren. Der Aufstellungsbeschluss vom 30. November 2004 und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 22. Dezember 2004 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 18. Mai 2005 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 erneut offen zu legen, weil der Vorhabenträger den ökologischen Ausgleich für die Maßnahme ändern müsse (Wegfall des Sichtschutzes in der Gemarkung X. , Flur , Flurstück ). Anregungen seien nur zu den geänderten/ergänzten Teilen des Entwurfes zulässig. Eine erneute Auslage im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Nr. 2 BauGB könne nicht stattfinden, da wegen des Wegfalls des genannten Sichtschutzes die Grundzüge der Planung tangiert würden. Im Rahmen der Bekanntmachung der erneuten Offenlage am 15. Juni 2005 wurde darauf hingewiesen, dass bei der 2. Änderung die externen Ausgleichsmaßnahmen verändert worden seien; hierbei sei der südliche der beiden bei N. -X. geplanten Gehölzstreifen (Sichtschutzpflanzung) aufgegeben worden. Im Gegenzug sei die Mindestgröße der geplanten Maßnahme im Regenrückhaltebecken auf 49.293 qm ausgedehnt worden. In der Sitzung führte der Bürgermeister der Beigeladenen dazu aus, dass der Vorhabenträger nunmehr die Verfügbarkeit der geforderten ökologischen Ausgleichsflächen in der S2. in der Gemarkung V. nachweisen könne. Eine erneute Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sei erforderlich, da der bisher vom Vorhabenträger geforderte Sichtschutz in der Gemarkung X. , Flur , Flurstück , nicht realisiert werden könne. Stattdessen werde der ökologische Ausgleich nunmehr komplett auf den Grundstücken in der Gemarkung X. , Flur , Flurstücke vorgenommen. Eine Zurückweisung der Möglichkeit der erneuten Offenlage verursache - so der Bürgermeister - zum jetzigen Stand des Planungsverfahrens möglicherweise Entschädigungsansprüche zu Lasten der Beigeladenen. Der Beschluss wurde am 24. Juni 2005 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. In der Folgezeit gingen u. a. Einwendungen von Bürgern gegen den Wegfall des "Sichtschutzes" ein. Unter dem 22. Juni 2005 fragte die Beklagte bei der Beigeladenen an, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteile. Für den Fall der Nichterteilung werde um die Mitteilung der Gründe gebeten. Mit Schreiben an die Beklagte vom 4. Juli 2005 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass sie ihr Einvernehmen nicht erteile. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in der Zeit vom 4. Juli 2005 bis zum 12. August 2005 eine erneute Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stattfinden müsse. Dies sei in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 18. Mai 2005 beschlossen worden. Wesentlicher Grund für die erneute Offenlage sei die Änderung des dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegenden ökologischen Ausgleichs. Die Verfügbarkeit einer im ökologischen Ausgleich liegenden Sichtschutzfläche zugunsten des Ortsteils N. -X. habe vom Vorhabenträger nicht nachgewiesen werden können. Folglich habe der der bisherigen Planung zugrunde liegende landschaftspflegerische Fachbeitrag vom Vorhabenträger erneut geändert werden müssen, um den ökologischen Ausgleich zu realisieren. Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Januar 2005 eine 1. Teilgenehmigung in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen in X1. -M. erteilt hatte, bat die Klägerin die Beklagte am 22. Juli 2005 um zeitnahe Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids auch im Hinblick auf den auf dem Gebiet der Beigeladenen liegenden Teil des Windparks. Unter dem 31. August 2005 bat die Beklagte den Landrat des Kreises F. unter Fristsetzung bis zum 16. September 2005 um Mitteilung, ob er das Einvernehmen der Beigeladenen ersetze. In der Beschlussvorlage Nr. 378/2005 für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Beigeladenen vom 22. September 2005 wurde vorgeschlagen, die Einwendungen zurückzuweisen und dem Rat zu empfehlen, den Bebauungsplan Nr. 26/10 als Satzung zu beschließen. Am 22. September 2005 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen den Beschluss, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26/10 nicht fortzuführen. Nach sorgfältiger Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sowie der Belange des Vorhabenträgers komme der Rat der Beigeladenen zu der Auffassung, dass auf die ökologische Ausgleichsfläche (Sichtschutz) im Bereich N. -X. , die Gegenstand der Offenlage in der Zeit vom 4. Juli 2005 bis zum 12. August 2005 gewesen sei, nicht verzichtet werden könne. Damit werde insoweit den vorliegenden Anregungen entsprochen. Darüber hinaus bestünden zwischen dem Vorhabenträger und der Beigeladenen noch Differenzen in Bezug auf den Durchführungsvertrag. Die Verwaltung werde beauftragt, das Verfahren zum Angebotsbebauungsplan Nr. 26/12 auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses in seiner Sitzung vom 30. November 2004 fortzuführen. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens seien insbesondere die Höhe der baulichen Anlagen wegen des weggefallenen Sichtschutzes im Bereich N. -X. und gegebenenfalls deren Abstand zur Wohnbebauung einer erneuten Abwägung zu unterziehen. Unter dem 5. Oktober 2005 teilte der Landrat des Kreises F. der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 31. August 2005 mit, zur Prüfung der Frage, ob das Einvernehmen der Beigeladenen im vorliegenden Fall durch den Landrat des Kreises F. als vorgesetzter Dienstbehörde ersetzt werde, bedürfe es der Einholung weiterer Informationen und Stellungnahmen bei der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen Nr. 1 bis 14 in A. , Gemarkung X. , Flur 6, Flurstücke 11, 20, 27, 31, 61, 71 und Flur 8, Flurstücke 3, 5, 12, 14, 23 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen verweigert. Die Erteilung des Einvernehmens könne die Beklagte nicht ersetzen. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Landrat des Kreises F. habe sich nicht geäußert. Daraus werde geschlossen, dass er nicht willens und in der Lage sei, das Einvernehmen zu ersetzen. Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Teilgenehmigung lägen nicht vor. Für den Stand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 26/10 könne die Planreife nicht unterstellt werden. Des Weiteren sei auf die von der Beigeladenen verhängte Veränderungssperre zu verweisen. Aufgrund des fehlenden Abschlusses des Bebauungsplanverfahrens könnten auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin erhob am 24. Oktober 2005 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, der Ablehnungsbescheid sei nicht hinreichend begründet. Eine Ermessensabwägung sei ihm nicht zu entnehmen. Das erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen habe vor Bescheiderlass vorgelegen. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen mit ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 17. Juni 2003 ausdrücklich erteilt. Unabhängig davon sei das Beteiligungsschreiben der Beklagten vom 7. April 2003 Auslöser der zweimonatigen Frist zur Erteilung des Einvernehmens. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen nicht vor Ablauf dieser Frist versagt. Überdies habe die Beigeladene ihr Einvernehmen konkludent erteilt, indem sie am 28. Juli 2004 einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 mit der Klägerin unterzeichnet habe. Ein einmal erteiltes oder fingiertes Einvernehmen könne die Beigeladene nicht mehr einseitig widerrufen. Auf die mit Schreiben vom 4. Juli 2005 erfolgte erstmalige Versagung des Einvernehmens komme es nicht mehr an. Ungeachtet dessen sei die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig. Die Beigeladene stütze sich auf keinen zulässigen Versagungsgrund. Einer Ersetzung des Einvernehmens habe es daher nicht bedurft. Es sei auch unzutreffend, dass die Beklagte das Einvernehmen nicht habe ersetzen dürfen. Denn die Beklagte übe die allgemeine Kommunal- und Rechtsaufsicht über den Landrat des Kreises F. aus. Sie habe dessen rechtswidriges Untätigsein daher im Wege der Ersatzvornahme ersetzen können. Da sie dies nicht in Betracht gezogen habe, sei der Ablehnungsbescheid ermessensfehlerhaft. Die von der Beigeladenen verhängte Veränderungssperre stehe einer Genehmigungserteilung nicht im Wege. Die Veränderungssperre sei nichtig und daher nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe zudem die Möglichkeit einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 26/12 prüfen müssen. In Bezug auf das Gebiet der Beigeladenen habe seit langem Planreife bestanden. Das ihr diesbezüglich eingeräumte Ermessen habe die Beklagte nicht ausgeübt. Es habe auch eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB vor Erlass der Veränderungssperre bestanden. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 7. Oktober 2005 sei weder der von der Beigeladenen beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 26/10 noch der später zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 26/12 rechtskräftig und beachtlich gewesen. Am 17. November 2005 beschloss der Rat der Beigeladenen, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 nicht fortzuführen. Nach sorgfältiger Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sowie der Belange des Vorhabenträgers komme der Rat der Beigeladenen zu der Auffassung, dass auf die ökologische Ausgleichsfläche (Sichtschutz) im Bereich N. -X. , die Gegenstand der Offenlage in der Zeit vom 4. Juli 2005 bis zum 12. August 2005 gewesen sei, nicht verzichtet werden könne. Damit werde insoweit den vorliegenden Anregungen entsprochen. Darüber hinaus bestünden zwischen dem Vorhabenträger und der Beigeladenen noch Differenzen in Bezug auf den Durchführungsvertrag. Die Verwaltung werde beauftragt, das Verfahren zum Angebotsbebauungsplan Nr. 26/12 auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses in seiner Sitzung vom 30. November 2004 fortzuführen. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens seien insbesondere die Höhe der baulichen Anlagen wegen des weggefallenen Sichtschutzes im Bereich N. -X. und gegebenenfalls deren Abstand zur Wohnbebauung einer erneuten Abwägung zu unterziehen. In seiner Sitzung vom 29. November 2005 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan Nr. 26/12. Grundlage dieses Beschlusses war die Vorlage Nr. 411/2005. In dieser wird zum einen darauf hingewiesen, dass im weiteren Bebauungsplanverfahren insbesondere der Windenergieerlass vom 21. Oktober 2005 zu beachten sei. Dies werde nach ersten Abschätzungen wesentliche Auswirkungen auf Anzahl und Höhe der Anlagen sowie den Umweltbericht haben. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass nach den Regelungen des Erlasses bei einem Abstand von 1.500 m regelmäßig nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen sei. Sodann heißt es: "Durch den Wegfall des Sichtschutzes bei N. - X. muss die Beeinträchtigung für die Einwohner des Ortes auf anderem Wege minimiert werden. Vorstellbar wäre hier zum Beispiel eine Reduzierung der Anlagenhöhe. Dies ist nunmehr im weiteren Bauleitplanverfahren zu prüfen." Bestandteil der Vorlage Nr. 411/2005 war zum anderen auch ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebener Sachstandsbericht zum Umweltbericht von September 2005 des Planungsbüros Ginster und Steinheuer aus Meckenheim. In diesem Bericht, der sich schwerpunktmäßig mit den Funktionsbeeinträchtigungen und der Ableitung landschaftspflegerischer Maßnahmen im Bereich zwischen den Ortslagen N. -X. und der Autobahn A 1 befasst, heißt es: "Zum Ausgleich von verbleibenden Beeinträchtigungen werden schwerpunktmäßig für den Ortsrand von N. -X. Maßnahmen zur Kompensation entwickelt. Dabei findet die Siedlungsentwicklung N. -X2. besondere Berücksichtigung. Während sich die alten Dorfstrukturen der Ortslagen vor allem in den leicht eingetieften Talräumen des C. - und S3. erstrecken, liegen sowohl die bereits fertigt gestellten als auch die noch im Bau befindlichen Teile des Neubaugebiets des östlichen Ostrands geringfügig erhöht auf der Scholle. Die Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen ist südlich angrenzend an diese Neubaugebiete möglich. Sowohl die Ränder der Neubaugebiete als auch der angrenzende Landschaftsraum, dessen Bedeutung für die Erholung und das Landschaftserleben durch die Wohnsiedlungsnutzung zunehmend steigt, sind durch die geplanten Windenergieanlagen besonders betroffen. Aufgrund der großen Fernwirkung der Windenergieanlagen wird das Landschaftsbild am östlichen Siedlungsrand von N. -X. dauerhaft durch die landschaftsfremden, technischen Anlagen geprägt und die siedlungsnahe Erholungsnutzung erheblich beeinträchtigt. Auch die Qualität - und damit der Wert - zukünftig entwicklungsfähiger Wohnbauflächen ist hiervon dauerhaft betroffen." In dem beigefügten Plan ist als landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahme u.a. die Anlage von vorhandene Wirtschaftswege begleitenden Gehölzstrukturen sowie einer Ortsrandeingrünung parallel zur am östlichen Rand von N. -X. gelegenen Wohnbebauung auf einer Länge von ca. 850 m vorgesehen. Mit Urteil vom 23. Januar 2006 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 7 D 45/05.NE - den Antrag der Klägerin ab, die Satzung der Beigeladenen über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 N. -X. "Windkraftkonzentrationszone" vom 15. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus, der Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 sei der Beigeladenen nicht grundsätzlich verwehrt gewesen. Insbesondere gebe es ein Verbot, einen Angebotsbebauungsplan aufzustellen und mit einer Veränderungssperre zu sichern, wenn (auch) der Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Raume stehe, so nicht. Auch bei Vorliegen eines Durchführungsvertrages und eines Vorhaben- und Erschließungsplanes sei der Rat frei in seiner Entscheidung darüber, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen oder das Verfahren zur Aufstellung eines anderen Bebauungsplanes zu betreiben. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 15. Dezember 2004 habe auch ein Sicherungsbedürfnis für den Bebauungsplan Nr. 26/12 bestanden. Dieses Sicherungsbedürfnis sei in der Folgezeit nicht entfallen. Die Veränderungssperre diene (nach wie vor) nicht der Absicherung einer Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Die Beigeladene wolle mit dem Bebauungsplan im Hinblick auf die Zahl der - auch in den benachbarten Gemeinden (z. B. in X1. ) - vorgesehenen bzw. realisierten Windenergieanlagen eine planerische Feinsteuerung vornehmen, um insbesondere einen Ausgleich zwischen den Belangen der Windenergie (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 e) BauGB) und dem Schutz der Wohnnutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zu schaffen. Ausweislich des Vorentwurfs der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26/12 sollten sechs überbaubare Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausgewiesen werden (siehe dazu auch den Teil II der Begründung "Umweltbericht/Landschaftspflegerischer Fachbeitrag"). Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum Bebauungsplan Nr. 26/12 wurden von Bürgern und Behörden (siehe etwa die Stellungnahme des Landrats des Kreises F. als untere Landschaftsbehörde vom 8. März 2006, der die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen - wegbegleitende Gehölzstrukturen im unmittelbaren Umfeld der Windkraftanlagen - nicht für ausreichend hält sowie die Stellungnahme der Bezirksregierung L. aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht vom 3. März 2006, wonach das gewählte Bewertungsverfahren um das Verfahren zur Landschaftsbildbewertung zu ergänzen sei, außerdem sei eine ausreichende Konkretisierung nicht nur der Art der Kompensationsmaßnahme, sondern auch hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit erforderlich; die als notwendig ermittelten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssten im Bebauungsplan verbindlich festgelegt werden) Einwendungen u. a. hinsichtlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen erhoben. Unter dem 13. April 2006 führte die Klägerin gegenüber der Beklagten zur Ergänzung ihres Widerspruchsvorbringens aus, die Veränderungssperre stehe ihrem Vorhaben in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen. Die Veränderungssperre sei jedenfalls ihr gegenüber seit dem 22. Dezember 2005 relativ unwirksam und müsse unberücksichtigt bleiben. Im Allgemeinen sei von einer Maximaldauer einer Veränderungssperre von drei Jahren auszugehen. Die ursprüngliche Veränderungssperre für das hier betroffene Bebauungsplangebiet sei von der Beigeladenen durch Beschluss vom 24. Oktober 2001 erlassen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Beigeladenen am 18. Januar 2002 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Veränderungssperre sei für die Dauer von zwei Jahren aufgestellt worden, so dass diese am 18. Januar 2004 außer Kraft getreten sei. Die zweite Veränderungssperre sei vom Rat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 30. November 2004 beschlossen worden und nach ortsüblicher Bekanntmachung am 22. Dezember 2004 in Kraft getreten. Unter Zugrundelegung des vorerwähnten Drei- Jahres-Zeitraums unter Ausklammerung der Zwischenspanne, während derer keine wirksame Veränderungssperre bestanden habe, wäre diese am 22. Dezember 2005 abgelaufen. Da die Voraussetzungen für eine Verlängerung um ein viertes Jahr nicht vorgelegen hätten, könne die Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 dem Bauvorhaben der Klägerin somit seit dem 22. Dezember 2005 nicht mehr entgegen gehalten werden. Es liege insofern eine tatsächlich verhindernde, faktische Bausperre vor. Lediglich hinzu trete, dass zur sog. faktischen Zurückstellung bzw. faktischen Veränderungssperre nicht nur die Zeiten der förmlichen Geltung der Veränderungssperre oder Zurückstellung auf die Drei-Jahres-Frist angerechnet würden, sondern darüber hinaus auch solche Zeiträume, für welche Anträge auf Erteilung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zögerlich behandelt oder rechtswidrig abgelehnt würden. Dabei beginne die anzurechnende Zeit bereits in dem Zeitpunkt, in welchem die zuständige Behörde über den Bauantrag hätte entscheiden müssen. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 24 Windkraftanlagen, davon 14 auf dem Gebiet der Beigeladenen, sei am 26. Februar 2003 gestellt worden. Daraus folge, dass die insofern geltende Drei-Jahres-Frist am 26. Februar 2006 abgelaufen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006, zugestellt am 11. Mai 2006, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 8 BImSchG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die 14 für das Gebiet der Beigeladenen beantragten Windkraftanlagen verstießen gegen Bauplanungsrecht und seien deshalb nicht genehmigungsfähig. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 4. Juli 2005 wirksam versagt. Der Landrat des Kreises F. habe dieses nicht ersetzt. Die Beklagte sei als Genehmigungsbehörde daran gebunden. Das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 7. April 2003 stelle kein Ersuchen i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB dar. Es fordere lediglich allgemein zur Stellungnahme auf. Deshalb habe es auch keine Frist für eine gesetzliche Fiktion auslösen können. Die E-Mail der Beigeladenen an die Beklagte vom 17. Juni 2003 stelle keine wirksame Einvernehmenserklärung dar. Erst das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2005 stelle ein ordnungsgemäßes Ersuchen dar. Die Beigeladene habe das Einvernehmen mit Schreiben vom 4. Juli 2005 fristgerecht wirksam versagt. Da die Beigeladene ein Einvernehmen zu keinem vorherigen Zeitpunkt versagt habe, stelle das Schreiben vom 4. Juli 2005 keinen unzulässigen Widerruf dar. Eine Erklärung des Einvernehmens durch schlüssiges Verhalten komme nicht in Betracht. Ein kommunalaufsichtliches Einschreiten im Hinblick auf das Unterlassen einer Ersetzung durch den Landrat des Kreises F. stehe im Ermessen der Beklagten. Diese habe davon keinen Gebrauch gemacht, weil es an dem erforderlichen öffentlichen Interesse fehle. Im Übrigen stehe der Genehmigung die wirksame Veränderungssperre entgegen. Von der Veränderungssperre könne keine Ausnahme zugelassen werden. Eine Planreife des Bebauungsplans Nr. 26/12 liege nicht vor. Die durch die auf den Bebauungsplan Nr. 26/12 bezogene Veränderungssperre in Lauf gesetzte Frist werde erst am 22. Dezember 2006 ablaufen. Am 23. Mai 2006 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/14 ("Sicherstellung der Ausgleichsmaßnahmen Bebauungsplan Nr. 26/12"). In der diesbezüglichen Beschlussvorlage Nr. 480/2006 heißt es, der Bebauungsplan Nr. 26/14 enthalte Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 26/12. Der Geltungsbereich liege zwischen der Ortschaft X. und den zukünftigen Standorten der Windkraftanlagen. In diesem Bereich solle die Landschaft durch Wegerandbegrünungen aufgewertet werden mit dem Ziel, die Auswirkungen der Windkraftanlagen für die Bewohner von N. -X. zu reduzieren. Weitere externe Ausgleichsmaßnahmen seien nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan biete insbesondere die Möglichkeit, durch ein anschließendes Umlegungsverfahren die Verfügbarkeit der benötigten Flächen zu sichern. Der Beschluss wurde am 17. August 2006 im Amtsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht. Die Klägerin hat am 7. Juni 2006 - entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit Beschluss vom 16. Juni 2006 verwies das Verwaltungsgericht Köln den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen. Mit Beschluss vom 21. Juni 2006 verlängerte der Rat der Beigeladenen unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage Nr. 463/2006 die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 bis einschließlich zum 21. Dezember 2007. In der Beschlussvorlage Nr. 463/2006 heißt es, nach derzeitiger sich abzeichnender Entwicklung aus den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 26/12 (z. B. umfangreiche Modifizierungen der Ausgleichsflächen gegebenenfalls durch einen neuen Bebauungsplan) könne aus Sicht der Verwaltung der 21. Dezember 2006 (letzter Gültigkeitstag der Veränderungssperre vom 16. Dezember 2004) nicht eingehalten werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehle sich daher eine Verlängerung der Veränderungssperre bis einschließlich zum 21. Dezember 2007. Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre wurde am 7. Juli 2006 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 30. August 2006 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen, die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26/14. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage Nr. 528/2006 heißt es, das Bauleitplanverfahren sei nunmehr fortzuführen, nachdem das Architekturbüro T1. in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsplanungsbüro H. und T2. den Vorentwurf des genannten Bauleitplanes (Stand: 10. August 2006) erstellt habe. In der Begründung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 26/14 wird ausgeführt (dort S. 3), landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. 26/12 seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen schwerpunktmäßig zur Strukturanreicherung in dem durch die geplanten Windenergieanlagen am stärksten betroffenen Bereich am östlichen Siedlungsrand von N1. und X3. durchgeführt werden sollten. Diese Flächen lägen jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 26/12 und müssten deshalb planungsrechtlich in einem besonderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Ausschließlich zu diesem Zweck werde der vorliegende Bebauungsplan Nr. 26/14 erforderlich. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beigeladenen vom 15. September 2006 öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurden Einwendungen erhoben. Unter dem 19. Oktober 2006 teilte die Bezirksregierung L1. mit, die in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2006 geäußerten Bedenken bestünden weiterhin. Die rechtlichen und inhaltlichen Bedenken hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen würden durch den nunmehr eigenständigen Bebauungsplan nicht ausgeräumt. Der Landrat des Kreises F1. als untere Landschaftsbehörde nahm unter dem 23. Oktober 2006 dahingehend Stellung, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Ausweisungen des Bebauungsplanes Nr. 26/14 bestünden. Die in der Stellungnahme vom 8. März 2006 vorgetragenen Bedenken bestünden weiterhin. In seiner Sitzung vom 8. März 2007 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen die Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 26/14. In der Beschlussvorlage Nr. 13/2007 heißt es, die Bebauungspläne Nr. 26/12 und Nr. 26/14 seien im Zusammenhang zu sehen, wobei der letztere die Aufgabe habe, die Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den ersteren sicherzustellen. Die Bedenken der Landschaftsbehörden bezüglich Art, Lage und Menge des ökologischen Ausgleichs seien weitgehend ausgeräumt, so dass nunmehr der Offenlagebeschluss erfolgen könne. Der Offenlagebeschluss zum Bebauungsplan Nr. 26/12 sei bereits in der Sitzung am 23. Mai 2006 erfolgt, so dass nach Fassung des Offenlagebeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 26/14 beide Pläne gemeinsam in die Offenlage gehen könnten. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 26/12 sei - bedingt durch Änderungen im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 26/14 - gegenüber der Fassung beim Offenlagebeschluss geändert worden. Aufgrund der Geringfügigkeit sei ein erneuter Offenlagebeschluss nicht erforderlich. Bis zum Ende des Jahres müsse der Satzungsbeschluss für beide Pläne erfolgen, da die Veränderungssperre zu diesem Zeitpunkt auslaufe. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, § 14 Abs. 3 BauGB sei analog in Fällen anzuwenden, in denen die Gemeinde ihr Einvernehmen bereits erteilt habe. Dies habe zur Folge, dass Vorhaben, zu denen die Gemeinde ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt habe, von der Veränderungssperre freizustellen seien. Das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 7. April 2003 sei zudem als Ersuchen i.S.d. § 36 BauGB anzusehen, so dass die Einvernehmensfiktion eingetreten sei. Jedenfalls sei es treuwidrig, wenn sich die Beigeladene mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles hier auf eine zusätzliche und explizit so zu benennende Beteiligung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB berufe. Das von der Beigeladenen erteilte Einvernehmen sei weder widerruflich noch unter einer aufschiebenden, nicht eingetretenen Bedingung erteilt worden. Zudem könne als Erklärung des ausdrücklichen Einvernehmens gewertet werden, dass die Beigeladene der Beklagten am 8. November 2004 mitgeteilt habe, dass am 30. November 2004 eine erneute Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26/10 stattfinden werde, um den Satzungsbeschluss sodann kurzfristig umzusetzen. Auch sei der Beklagten der Durchführungsvertrag vom 28. Juli 2004 vorgelegt worden. Auch damit werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werde. Ferner sei die individuelle maximale Höchstdauer der Veränderungssperre am 22. Januar 2007 abgelaufen. Weitere Sperren seien relativ unwirksam. Eine weitere Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB müsse hier von vornherein außer Betracht bleiben. Eine relative Unwirksamkeit der aktuell laufenden Veränderungssperre ergebe sich außerdem unter dem Gesichtspunkt der faktischen Zurückstellung. Danach habe die relative Unwirksamkeit der Veränderungssperre spätestens am 26. September 2006 eingesetzt. Soweit die Beklagte auf eine mangelnde Planreife verweise, sei dies sachlich unzutreffend, weil eine Planreife durchaus gegeben gewesen sei. Vor allem komme es auf diesen Aspekt aber gar nicht an. Denn aufgrund der nach § 35 Abs. 1 BauGB gegebenen planungsrechtlichen Privilegierung der Windenergieanlage im Außenbereich und des nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegenstehenden Flächennutzungsplans habe der Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie notwendige Vorbedingung zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des streitgegenständlichen Vorhabens gebildet. Ebenso wenig nachvollziehbar sei es, wenn im Ablehnungsbescheid darauf hingewiesen werde, aufgrund des fehlenden Abschlusses des Bebauungsplanverfahrens könnten die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft nicht mehr abschließend beurteilt werden. Schließlich sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB in den Blick zu nehmen, da die Genehmigung vor dem 22. Dezember 2004 - dem Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre - hätte erteilt werden müssen. Insoweit bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2006 zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 14 in A1. , Gemarkung X3. , Flur , Flurstücke und Flur , Flurstücke , zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2006 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 14 in A1. , Gemarkung X3. , Flur , Flurstücke , Flurstücke , unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, aus einem gemeindlichen Einvernehmen könne eine relative Unwirksamkeit der Veränderungssperre der Klägerin gegenüber nicht abgeleitet werden. § 17 Abs. 3 BauGB sei nicht einschlägig, weil es sich vorliegend nicht um die Erneuerung einer Veränderungssperre, sondern um eine zweite, einen anderen Bebauungsplan betreffende Veränderungssperre handele. Eine faktische Zurückstellung des Vorhabens lasse sich nicht konstruieren. Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Eine Genehmigungserteilung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Dezember 2004 wäre am nicht erteilten Einvernehmen der Beigeladenen gescheitert. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Behördenbeteiligung sei von dem Ersuchen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB strikt zu trennen. Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB komme zudem nur im Einvernehmen mit der Gemeinde in Betracht. Dieses liege aber nicht vor. Das Vorhaben der Klägerin sei also bis zum 21. Dezember 2007 nicht genehmigungsfähig. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 26/12 stehe der beantragten Genehmigung entgegen. Die Veränderungssperre sei nicht analog § 14 Abs. 3 BauGB relativ unwirksam. Vor Inkrafttreten der Veränderungssperre sei ein gemeindliches Einvernehmen nicht erteilt worden. Ohnehin komme eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens nicht im Vergleich zu derjenigen geändert habe, die zum Erlass der Veränderungssperre geführt habe. Aufgrund der veränderten Planung des nunmehr durch Veränderungssperre geschützten Bebauungsplanes Nr. 26/12 sei eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Überdies könne von einem treuwidrigen oder widersprüchlichen Vorgehen der Gemeinde bei der Ausnutzung ihres Planungsrechts nicht gesprochen werden. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre sei auch nicht nach § 17 BauGB abgelaufen. Eine Anrechnung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 26/9 nach § 17 Abs. 3 BauGB komme nicht in Betracht. Auch die Anrechnung einer faktischen Zurückstellung gehe fehl. Es bestehe ferner kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten (1 Heft) und der Beigeladenen (4 Hefte) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens - 6 K 1918/05 - und die diesbezüglich von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (10 Hefte) sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen - 7 D 45/05.E -. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht entfallen. Zwar werden Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66/18.70, die nach wie vor Gegenstand des Genehmigungsantrags sind, nicht mehr hergestellt. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Enercon#E-66, wonach die Produktion von E-66 Mitte 2005 auf E-70 umgestellt wurde. Jedoch besteht zum einen die (theoretische) Möglichkeit der neuerlichen Produktion dieser Anlage durch die Firma F2. und zum anderen die Option, gebrauchte Anlagen dieses Typs auf sog. "Repowering-Märkten" zu erwerben. Vgl. zu dem Gesichtspunkt der "Repowering-Märkte" auch OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 14 in A1. , Gemarkung X3. , Flur , Flurstücke und Flur , Flurstücke . Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Die Bestimmung des § 8 BImSchG über die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und des Betriebs eines Teils einer Anlage findet vorliegend keine Anwendung. Die Teilgenehmigung ist ein Instrument des gestuften Anlagenzulassungsverfahrens, mit dem ein Teil des "Gesamtvorhabens genehmigungsbedürftige Anlage" gestattet werden kann. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September 2004, § 8 Rn. 1; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 8 Rn. 1. Eine Teilgenehmigung kann in jedem Verfahren erteilt werden, in dem eine genehmigungsbedürftige Anlage einer Vollgenehmigung bedarf. Die einzelnen Teilgenehmigungen sind Bestandteil eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens. Der Vorhabenträger kann daher nicht wählen, ob er für einen Anlagenkomplex entweder eine Genehmigung in Form mehrerer Teilgenehmigungen oder aber je eine Vollgenehmigung für jeden Anlagenteil beantragt. Entweder handelt es sich auch bei dem fraglichen Anlagenkomplex um eine einheitliche genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 1 Abs. 2 und 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) mit der Folge, dass eine Stufung des Anlagenzulassungsverfahrens nur in einem die Gesamtanlage erfassenden und die auf diese gerichtete Vollgenehmigung aufspaltenden Teilgenehmigungsverfahren erfolgen kann. Oder aber es handelt sich um mehrere Anlagen i.S.d. § 1 der 4. BImSchV, so dass für jede dieser Anlagen nur gesonderte Genehmigungen in Betracht kommen, die allerdings wiederum in Teilgenehmigungen aufgespaltet werden können. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September 2004, § 8 Rn. 15. Entscheidend für die Grenzziehung zwischen Voll- und Teilgenehmigung sind Inhalt und Reichweite des jeweiligen Anlagenbegriffs. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV verweist dazu auf den Anhang der 4. BImSchV, in dem die als genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Anlagentypen aufgezählt werden. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand Oktober 2006, § 4 Rn. 15; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, Loseblatt, Stand Oktober 2001, § 1 der 4. BImSchV Rn. 5. Demnach kommt nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Zusammenhang allein die Erteilung einer Vollgenehmigung auf der Basis von § 6 Abs. 1 BImSchG für jede einzelne der 14 Windkraftanlagen, die im Genehmigungsantrag vom 26. Februar 2003 aufgeführt sind, in Betracht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), in Kraft getreten am 1. Juli 2005, nach dessen Vorgaben das bereits begonnene Genehmigungsverfahren gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG zu Ende zu führen ist, vgl. zu dieser Bestimmung etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 -, NVwZ 2005, 208; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, juris, stellen diese Windkraftanlagen keine einheitliche genehmigungsbedürftige (Gesamt-)Anlage dar, die im Wege eines Teilgenehmigungsverfahrens aufgespaltet werden könnte. "Genehmigungsbedürftige Anlagen" im Sinne dieser Vorschrift sind vielmehr die einzelnen "Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern". Dies zeigt auch der Vergleich mit der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Rechtslage, derzufolge als "genehmigungsbedürftige Anlagen" und mithin Gegenstand der Genehmigung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV "Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen" (Spalte 1) bzw. "Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen (Spalte 2) anzusehen waren. Eine "Windfarm" ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren und sie somit eine sich aus mehreren Einzelanlagen zusammen setzende genehmigungsrechtliche Einheit darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235; siehe außerdem BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, juris, Da das genehmigungsbedürftige "Gesamtvorhaben Windfarm" aufgrund dieser Begriffsbestimmung terminologisch und genehmigungsrechtlich in seine Bestandteile, die einzelnen Windkraftanlagen, getrennt werden konnte, war es auch grundsätzlich teilgenehmigungsfähig. Dem Umstand des unterschiedlichen Gehalts der Genehmigungsgegenstände "Windfarm" und "Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern" trägt im Übrigen die aufgrund von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (BGBl. I S. 1685) am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Neuregelung des § 67 Abs. 9 Satz 2 BImSchG Rechnung. Diese sieht vor, dass nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen gelten. § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach seinem Wortlaut und nach dem Willen des Gesetzgebers, vgl. dazu Bundestags-Drucksache 15/5443, S. 3, gibt er für eine Anwendung des § 8 BImSchG auf den zu entscheidenden Fall nichts her. Der Klägerin steht der von ihr verfolgte Genehmigungsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht zu. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). "Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - deren Anwendung zwischen den Beteiligten materiell-rechtlich allein im Streit steht - sind insbesondere die Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Die materiell- rechtlichen Anforderungen des Baugesetzbuches an die Errichtung der Anlage, insbesondere der §§ 30 ff. BauGB, sind uneingeschränkt zu erfüllen. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September 2005, § 6 Rn. 30; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 6 Rn. 17. Aber auch die sonstigen Vorgaben des Baugesetzbuchs sind zu beachten. So schließt eine Veränderungssperre nach §§ 14 ff. BauGB die Genehmigungserteilung aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September 2005, § 6 Rn. 37; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 6 Rn. 17. Demnach steht der Genehmigungserteilung gegenwärtig die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der bis zum 21. Dezember 2007 verlängerten Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 zum Bebauungsplan Nr. 26/12 entgegen. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1); erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2). Der Rat der Beigeladenen fasste am 15. Dezember 2004 den Beschluss, für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12, dessen Aufstellung der Stadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen am 30. November 2004 beschlossen hatte und in dessen Geltungsbereich die Errichtung der in Rede stehenden Windkraftanlagen geplant ist, für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Bekanntmachung gerechnet eine Veränderungssperre zu erlassen, nach deren § 3 a) u. a. Vorhaben unzulässig sind, die eine Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 22. Dezember 2004 öffentlich bekannt gemacht. Diese Veränderungssperre wurde wirksam erlassen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag der Klägerin, die Satzung der Beigeladenen über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 vom 15. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären, durch Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft, weil die Klägerin ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision am 12. April 2006 zurücknahm. Diese Entscheidung entfaltet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO zwischen der Klägerin und der Beigeladenen - den Beteiligten des Normenkontrollverfahrens - Bindungswirkung. Mit der Rechtskraft einer den Antrag ablehnenden Normenkontrollentscheidung steht für alle Verfahren zwischen den Beteiligten des Normenkontrollverfahrens, bei denen es auf die Gültigkeit der Satzung - hier also der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 - ankommt, fest, dass die Norm wirksam ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn nach Erlass der rechtskräftigen Normenkontrollentscheidung eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, NJW 1984, 2903; BVerwG, Beschluss vom 3. November 1993 - 4 NB 33.93 -, NVwZ-RR 1994, 236; v. Albedyll, in: Bade/Funke- Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 Rn. 126; Unruh, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, 2006, § 47 Rn. 123 und § 121 Rn. 32. Eine solche entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die zu einer Unwirksamkeit der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 führen würde, ist nicht eingetreten. Die Veränderungssperre ist nach der Beschlusslage der Beigeladenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht außer Kraft getreten. Der Rat der Beigeladenen beschloss am 21. Juni 2006, die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 bis einschließlich zum 21. Dezember 2007 zu verlängern. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre, die nach ihrem § 6 am 22. Dezember 2006 in Kraft trat, wurde am 7. Juli 2006 im Amtsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht. Die Verlängerung der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 ist auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB wirksam erfolgt. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist gemäß § 17 Abs. 2 BauGB bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erfordert die Form der Satzung und deren Verkündung (vgl. § 16 BauGB). Die Verlängerung, bei der es sich nicht um eine selbständige Veränderungssperre handelt, sondern nur um die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre, mit der sie materiell und prozessual eine Einheit bildet, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Veränderungssperre selbst weiterhin gegeben sind. Das Gesetz selbst geht damit für den Regelfall davon aus, dass eine Bebauungsplanung nach drei Jahren abgeschlossen werden kann. Die Verlängerung der Veränderungssperre muss wirksam werden, bevor die erstmalig beschlossene Veränderungssperre außer Kraft getreten ist. Vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 17 Rn. 3; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, § 17 BauGB Rn. 19; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, § 17 Rn. 17 ff. Die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat das ihr eingeräumte Verlängerungsermessen nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, § 17 Rn. 25. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 bis einschließlich zum 21. Dezember 2007 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB vor. Wie bereits dargelegt, wurde die Verlängerung - wie § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB es verlangt - formell ordnungsgemäß in der Form einer Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht. Der Ratsbeschluss vom 21. Juni 2006 wurde auch mit der öffentlichen Bekanntmachung am 7. Juli 2006 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB wirksam, bevor die ursprünglich für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 beschlossene Veränderungssperre außer Kraft trat. Die Voraussetzungen für die Veränderungssperre sind auch in materiell- rechtlicher Hinsicht weiterhin gegeben. Insoweit setzt die Gültigkeit einer Veränderungssperre voraus, dass bei ihrem Erlass die Bebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist mithin, dass die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Unzulässig ist eine Veränderungssperre dann, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf daher auch nicht eingesetzt werden, um lediglich allgemein oder vorsorglich die Planungszuständigkeit oder die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Deshalb ist insbesondere eine Veränderungssperre unzulässig, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts verschaffen soll bzw. nicht einmal ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Es reicht somit nicht aus, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten von Windkraftanlagen "von Null bis Hundert" reichen können, also alles noch offen ist oder wenn nur das Ziel verfolgt wird, bestimmte Bereiche des Stadtgebiets zugunsten bestimmter Schutzgüter wie Landschaftsschutz, Fremdenverkehr und Anwohnerschutz von Windkraftanlagen freizuhalten und gegebenenfalls positive Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen festzusetzen. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept kann allerdings nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Anderenfalls würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspricht. Den Mindestanforderungen an die Konkretisierung ist regelmäßig genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2006 - 7 D 68/06.NE -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE -, juris; VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2006 - 3 K 3389/04 -, juris. Anhand dieser Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 sowohl bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch bezogen auf den Zeitpunkt der dortigen mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2006 bejaht: Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe ein Sicherungsbedürfnis für den Bebauungsplan Nr. 26/12 vorgelegen. Die Beigeladene habe nämlich bereits Vorstellungen über die Nutzung des Plangebietes gehabt; hier habe eine Fläche für Windkraftanlagen entstehen sollen. Abgesehen davon lehne sich der Bebauungsplan Nr. 26/12 jedenfalls in Teilen an die vorangegangenen Bauleitplanverfahren, insbesondere das mittlerweile eingestellte Bebauungsplanverfahren Nr. 26/10 an und sollten die in jenem Verfahren vorgesehenen Festsetzungen - etwa zur Höhe oder zur Anzahl der Windenergieanlagen oder ihren Abstand zur Wohnbebauung - noch einmal abwägend überprüft werden. Die Veränderungssperre diene der Sicherung der Bebauungsplanung, die mit dem am 30. November 2004 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 26/12 eingeleitet worden sei. Aus diesem Aufstellungsbeschluss ergebe sich, welche Ziele - und damit welches Planungskonzept - mit der Planung verfolgt würden. Ein wichtiger Aspekt für die Aufstellung des Angebotsbebauungsplans sei der Wegfall der Ausgleichsfläche (Flur , Flurstück ) und der damit einhergehende Verlust des Sichtschutzes für die Bewohner der östlichen Ortsrandlage von X3. bzw. des Neubaugebietes "Am Wachbaum" in N1. -X3. . Als Ausgleichsmaßnahme A 2 sei in diesem Bereich bereits in dem landschaftspflegerischen Begleitplan von T3. und E2. von Januar 2003, der Bestandteil der Vorlage 8-206 gewesen sei, die dem Planungsausschuss am 13. Februar 2003 vorgelegen habe, auf den Flurstücken 14 und 67 in der Flur 2 bzw. 7 die Anlage einer Gehölzstruktur aus bodenständigen Baum- und Straucharten (BD2) auf Acker (HA0) vorgesehen. Auch auf S. 34 und 48 des landschaftspflegerischen Begleitplans werde auf die Möglichkeit hingewiesen, den Eingriff in diesem Bereich durch die Anlage eines Sichtschutzzaunes auszugleichen bzw. zu minimieren. Mit dem neuen Angebotsbebauungsplan sollten - in Reaktion darauf, dass die Klägerin den Sichtschutz im Bereich des genannten Flurstücks 14 nicht realisieren konnte - die sichtbaren Beeinträchtigungen insbesondere für die Wohnbebauung im Osten von N1. -X3. reduziert werden, wie z. B. aus dem - diesen Gedanken aufgreifenden - Sachstandsbericht zum Umweltbericht aus September 2005 von H. und T2. deutlich werde. Das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 15. Dezember 2004 gegebene Sicherungsbedürfnis sei auch in der Folgezeit nicht entfallen. Denn die Beigeladene habe ihre neuen städtebaulichen Vorstellungen - insbesondere hinsichtlich der Ausgleichsflächen - in der Folgezeit nicht etwa "auf Eis" gelegt, sondern durch die Erteilung von Gutachteraufträgen an das genannte Büro H. und T2. sowie an das Planungsbüro T1. Architekten und Stadtplaner dem Verfahren zur Aufstellung des zu sichernden Bebauungsplans Nr. 26/12 Fortgang gegeben. Sie beabsichtige ausweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Vermerke über das weitere Vorgehen, die Planung bis voraussichtlich Juli 2006 mit dem Satzungsbeschluss zum Abschluss zu bringen; Anhaltspunkte, dass diese Zeitachse unrealistisch oder nur "vorgeschoben" sei, seien nicht erkennbar. Die Veränderungssperre diene - so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhein-Westfalen im Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - weiter - (nach wie vor) auch nicht der Absicherung einer Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Nach den planerischen Vorstellungen der Beigeladenen sei die Aufstellung dieses Planes städtebaulich erforderlich. Die Beigeladene wolle mit dem Bebauungsplan im Hinblick auf die Zahl der - auch in den benachbarten Gemeinden (z. B. in X4. ) - vorgesehenen bzw. realisierten Windenergieanlagen eine planerische Feinsteuerung vornehmen, um insbesondere einen Ausgleich zwischen den Belangen der Windenergienutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e BauGB) und dem Schutz der Wohnnutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zu schaffen. Schließlich könne der angegriffenen Veränderungssperre nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - auch nicht entgegengehalten werden, die damit gesicherte Planung werde abwägungsfehlerhaft sein, weil die privaten Belange der Klägerin, insbesondere ihre Investitionen sowie ihr sonstiges (wirtschaftliches) Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen, auf der Grundlage des bisherigen Ausgleichsflächenkonzepts nicht hinreichend berücksichtigt würden. Sinn der Veränderungssperre sei es, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung solle gewissermaßen den status quo für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Daher könne die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen sei, insbesondere ob die privaten Belange der Antragstellerin hinreichend in die Abwägung mit eingestellt worden seien, lasse sich abschließend erst auf der Grundlage des Satzungsbeschlusses beurteilen. Denn (erst) zu diesem Zeitpunkt müssten die abwägungserheblichen Belange in die Planung mit eingestellt und gewichtet worden sein. Als Sicherungsmittel ungeeignet sei eine Veränderungssperre - anders als im zugrunde liegenden Fall - nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lasse, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehre oder der Förderung von Zielen diene, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt seien, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar seien. Diese Sach- und Rechtslage hat sich nicht entscheidungserheblich zugunsten der Klägerin geändert. Nach wie vor ist das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses für den Bebauungsplan Nr. 26/12 anzunehmen. Die Beigeladene verfolgt mit der verlängerten Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 unverändert die Sicherung einer hinreichend konkretisierten Bebauungsplanung. Dass es der Beigeladenen weiterhin um die Sicherung ihres diesbezüglichen Planungskonzeptes gerade mit Blick auf die vorzunehmenden ökologischen Ausgleichsmaßnahmen geht, ergibt sich aus der Vorlage Nr. 463/2006 zur Ratssitzung vom 21. Juni 2006, in der die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen wurde. Darin heißt es, nach der sich derzeit abzeichnenden Entwicklung aus den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 26/12 (z. B. umfangreiche Modifizierungen der Ausgleichsflächen gegebenenfalls durch einen neuen Bebauungsplan) könne aus Sicht der Verwaltung der 21. Dezember 2006 (letzter Gültigkeitstag der Veränderungssperre vom 16. Dezember 2004) nicht eingehalten werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehle sich daher eine Verlängerung der Veränderungssperre bis einschließlich zum 21. Dezember 2007. Es bleibt auch zu erkennen, was der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans Nr. 26/12 sein soll. Der Entwurf einer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26/12 des Architekturbüros T1. Architekten + Stadtplaner vom 8. März 2007, Teil I, enthält im Abschnitt B. "Festsetzungen, Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise": Gemäß Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen wird das im Plan festgesetzte Sondergebiet für Windkraftnutzung für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen. Nach Nr. 1.2.1 sind Windenergieanlagen nur bis zu 100 m Gesamthöhe, gemessen von Oberkante Gelände bis Oberkante Rotorblattspitze zulässig. Die Nabenhöhe wird auf mindestens 60 m, höchstens 65 m über Oberkante Gelände festgesetzt (Nr. 1.2.2). Von baulichen Anlagen darf je Windenergieanlage maximal 250 qm Grundfläche überdeckt werden (Nr. 1.2.3). Die textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6 verhalten sich zu den "Belangen von Natur und Landschaft". Nr. 1.6.1 und Nr. 1.6.2 betreffen Ausgleichsmaßnahmen (Brachestreifen mit Strauchgehölzgruppen entlang im Plan bezeichneter Wegstrecken und Anpflanzung einer Baumgruppe an im Plan bezeichneten Wegekreuzungen). In Nr. 1.6.4 ff. werden die in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 26/12 und Nr. 26/14 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen der Kompensation der Eingriffe, die bei der Errichtung der Windkraftanlagen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 26/12 entstehen, zugeordnet und festgelegt, dass bei teilweiser Umsetzung der planungsrechtlich zulässigen Anzahl an Windkraftanlagen im Genehmigungsverfahren die Festsetzung von Prioritäten für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Nr. 1.6.5 bis Nr. 1.6.7 zu berücksichtigen ist. Zudem werden in Abschnitt A. des vorerwähnten Begründungsentwurfs "Anlass, Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung" konkret dargestellt und erläutert. Demnach sollten mit dem Bebauungsplan Nr. 26/12 der Bau von Windkraftanlagen in der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone in zulässige Weise feingesteuert werden (S. 3 des Begründungsentwurfs). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wolle die Beigeladene in ihrer Verantwortung gegenüber den betroffenen Bürgern, insbesondere den Anwohnern vor Ort in den Ortsteilen N1. und X3. , einen Handlungs- und Gestaltungsspielraum bei der Genehmigung von Windenergieanlagen gewinnen (S. 4 des Begründungsentwurfs). Im Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 26/12 sei insbesondere zu überprüfen, inwieweit sich aus den örtlichen Gegebenheiten über die pauschale Darstellung im Flächennutzungsplan hinaus Einschränkungen für die Windenergienutzung der Lage und der Höhenentwicklung der Anlagen nach ergäben und in welcher Form geeignete Ausgleichsmaßnahmen für den entstehenden Eingriff in das Landschaftsbild zu erfolgen hätten. Hierbei sei das Potential an eindeutig begrenzten Nutzflächen für die Windenergieanlagen abzuklären und auszuweisen und es seien eventuelle sonstige nutzungsrelevante Festsetzungen für künftige Windenergieanlagen zu überprüfen und zu treffen. Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 26/12 seien auch noch zusätzliche Untersuchungen durchgeführt worden. Zu nennen seien der Umweltbericht/Landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Planungsbüros H. und T2. vom 23. März 2007 (Teil II der Begründung des Bebauungsplanes), städtebauliche Untersuchungen im großräumlichen und im engeren Umfeld des Bebauungsplangebiets von T1. Architekten + Stadtplaner sowie eine schalltechnische Untersuchung von ADU cologne vom 10. April 2006. In Teil I des Begründungsentwurfs wird auch zu den im Rahmen der Planung der Beigeladenen offenbar besonders bedeutsamen landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen Stellung genommen, wobei insoweit allerdings wegen der Einzelheiten insbesondere auf den Inhalt des Umweltberichtes als Teil II des Begründungsentwurfs verwiesen wird (S. 31). Um auch die außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 26/12 liegenden Ausgleichsmaßnahen öffentlich planungsrechtlich zu sichern, werde es erforderlich, die externen Ausgleichsmaßnahmen in einem gesonderten Bebauungsplan Nr. 26/14 festzusetzen. Die Ausgleichsmaßnahmen würden nach Priorität gegliedert. Die Prioritätenfestsetzung für die Umsetzung der Maßnahmen verfolge das Ziel, dass insbesondere Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, die für den empfindlichen Bereich östlich der Ortslagen N1. und X3. von besonderer Bedeutung seien. Vorrangig sei, wenn die planungsrechtlich zulässige Anzahl an Windkraftanlagen nur teilweise umgesetzt werde, die Anlage einer Obstbaumreihe am besonders empfindlichen Ortsrand von N1. und X3. im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 26/14. Nachfolgend seien Maßnahmen umzusetzen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 festgesetzt seien. Verbleibe weiterer Ausgleichsbedarf, seien die übrigen im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Ausgleichsmaßnahmen sollten vor allem in dem auf A2. Stadtgebiet hauptsächlich betroffenen Raum zwischen dem östlichen Ortsrand N1. -X5. und der Landesstraße durchgeführt werden, in dem die Beeinträchtigungen durch die geplanten Anlagen unmittelbar zu erfahren sein würden (S. 32). Dabei könnten die geplanten Maßnahmen im ortsnahen Bereich auch eine Funktion zur Eingrünung des Ortsrandes und zur Sichtverschattung der Anlagen übernehmen. Die Durchführung von Maßnahmen biete sich über diesen Raum hinaus entlang der Wirtschaftswege an, die eine besondere Bedeutung für die Erholungsnutzung hätten. Ergänzend seien auch begleitende Maßnahmen entlang von Wegeabschnitten vorgesehen, deren Bedeutung für die Erholungsnutzung zukünftig verbessert werden solle. Entlang dieser Wege, die als Spazier-, Wander- und Radwege von besonderer Bedeutung für die landschaftsorientierte Erholung seien, sollten begleitende Gehölzstrukturen angelegt werden. Damit auch weiterhin Ausblicke über die Boerdelandschaft in angrenzende Landschaftsräume möglich seien, könne es nicht Ziel der Maßnahme sein, geschlossene, dichte Pflanzungen anzulegen, welche die geplanten Windenergieanlagen vollständig verdeckten. Es sei vielmehr vorgesehen, abschnittsweise Baumreihen, Hecken und Gebüsche zu pflanzen und artenreiche Gras- und Krautflure zu entwickeln, die als gliedernde und belebende Strukturen die Landschaftsteile, durch die die Wege verliefen, abwechslungsreicher und interessanter machten (S. 31 f.). Weite Blicke über die Landschaft seien weiterhin teilweise möglich, wobei die Gehölzstrukturen im Nahbereich jedoch von den weiter entfernten Windenergieanlagen ablenkten (S. 32). Die Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen sei für den funktionalen Ausgleich der durch die Errichtung der Windenergieanlagen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 verursachten Eingriffe in die Landschaft erforderlich (S. 33). Bei Errichtung aller sechs im Bebauungsplan Nr. 26/12 festgesetzten Windkraftanlagen seien für eine vollständige Kompensation alle Ausgleichsmaßnamen, die in den Bebauungsplänen Nr. 26/12 und Nr. 26/14 festgesetzt seien, umzusetzen. Die im Bebauungsplan Nr. 26/14 festgesetzten Maßnahmen summierten sich zu einer Gesamtfläche von ca. 3,1 ha auf. Zusammen mit den ca. 2,4 ha großen Ausgleichsflächen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 26/12 hätten die erforderlichen Ausgleichsflächen eine Größe von ca. 5,5 ha. Der Bebauungsplan Nr. 26/14 stelle planungsrechtlich sicher, dass auch die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 26/12 umgesetzt werden könnten. Angesichts dieses Planungskonzepts der Beigeladenen und des Umstandes, dass sie zu dessen Realisierung einen nicht unerheblichen Planungsaufwand entfaltet und die vorstehend genannten Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, lässt sich aus derzeitiger Sicht weder davon sprechen, dass das Sicherungsbedürfnis entfallen sei, weil die Beigeladene die Planung nicht ernsthaft verfolgen würde, noch dass es sich dabei um eine nicht mehr von einer städtebaulichen Konzeption getragene bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung handelte. Zwar kann das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis - wie schon angesprochen - auch entfallen, wenn die mit ihr gesicherte Bebauungsplanung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen wird. Dies muss indessen nicht schon dann der Fall sein, wenn - wie hier - nach der anvisierten Planung die Höhe der Windenergieanlagen auf 100 m begrenzt werden soll. Auch wenn die Frage abwägungsrelevant ist, ob in einem Bebauungsplangebiet Windenergieanlagen überhaupt wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden können, hat der Rat hier die maßgebende, den Bebauungsplan, dessen Sicherung die Veränderungssperre dient, tragende Abwägung jedoch gerade noch nicht vorgenommen. Vielmehr ist das Abwägungsergebnis noch offen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2006 - 7 D 68/06.NE -, juris. Die Beigeladene hat das ihr durch § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Verlängerungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat dieses an sachlichen Gesichtspunkten orientiert und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Dies ergibt sich aus dem bereits zitierten Inhalt der Vorlage Nr. 463/2006 zur Ratssitzung vom 21. Juni 2006. In der Tat wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum Bebauungsplan Nr. 26/12 Einwendungen u. a. hinsichtlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen erhoben (siehe etwa die Stellungnahme des Landrats des Kreises F1. als untere Landschaftsbehörde vom 8. März 2006, der die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen - wegbegleitende Gehölzstrukturen im unmittelbaren Umfeld der Windkraftanlagen - nicht für ausreichend hält sowie die Stellungnahme der Bezirksregierung L1. aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht vom 3. März 2006, wonach das gewählte Bewertungsverfahren um das Verfahren zur Landschaftsbildbewertung zu ergänzen sei, außerdem sei eine ausreichende Konkretisierung nicht nur der Art der Kompensationsmaßnahme, sondern auch hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit erforderlich; die als notwendig ermittelten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssten im Bebauungsplan verbindlich festgelegt werden). Art und Umfang dieser Einwendungen lassen aus der Sicht des Zeitpunktes der Verlängerungsentscheidung die Annahme der Beigeladenen als gerechtfertigt erscheinen, dass das Bebauungsplanverfahren nicht bis zum 22. Dezember 2006 würde abgeschlossen werden können, weswegen eine Verlängerung der Veränderungssperre zur weiteren Sicherung der Planung von der Beigeladenen als erforderlich angesehen werden durfte. Dies belegt auch der weitere Verfahrensgang. Offenbar sind die genannten von der Bezirksregierung L1. und dem Landrat des Kreises F1. geäußerten Bedenken erst in einem Abstimmungstermin mit der Beigeladenen am 11. Januar 2007 ausgeräumt worden, in dem u. a. ergänzende landschaftspflegerische Maßnahmen abgestimmt wurden, die in die Bebauungspläne Nr. 26/12 und Nr. 26/14 aufgenommen wurden. Bei der erlassenen Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 26/12 handelt es sich nicht um eine mit den Vorgaben des § 17 Abs. 3 BauGB nicht (mehr) vereinbare erneute Veränderungssperre. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Diese Regelung greift ihrem Wortlaut nach dann, wenn bereits eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung ergangen war und die Gemeinde diese wegen ihres Außerkrafttretens nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB verlängern kann, sondern stattdessen die Veränderungssperre erneut beschließt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn die erneute Veränderungssperre bereits zu einer Zeit beschlossen wird, in der die vorangegangene Sperre noch in Kraft ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Von einer "erneuten" Veränderungssperre lässt sich nur im Verhältnis zu einer "früheren" sprechen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, juris. Eine Anwendung von § 17 Abs. 3 BauGB scheidet hier schon deshalb aus, weil es keine "frühere" Veränderungssperre gibt, die durch die Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 "erneuert" worden wäre. Zwischen der im Januar 2002 vom Rat der Beigeladenen für die Dauer von zwei Jahren beschlossenen Veränderungssperre zum Bebauungsplan vom Nr. 26/9 und der am 15. Dezember 2004 beschlossenen Veränderungssperre zum Bebauungsplan vom Nr. 26/12 fehlt es an einem hinreichenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 -, juris. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - ausgeführt hat, bestand für eine Verlängerung der Veränderungssperre hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens Nr. 26/9 im Januar 2004 keine Veranlassung, da zu diesem Zeitpunkt das Bebauungsplanverfahren Nr. 26/10, an dem die Klägerin als Vorhabenträgerin beteiligt war, lief. Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 und dessen Sicherung durch eine Veränderungssperre im Dezember 2004 traf die Beigeladene erst, als die Klägerin im November 2004 eine Ausgleichsflächenkonzeption vorlegte, die von der bisher festgelegten Konzeption abwich und nach ihrem Dafürhalten nicht mehr mit den städtebaulichen Zielen der Beigeladenen zu vereinbaren war. Die Beigeladene war unter diesen Bedingungen nicht gewillt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 weiterzuführen und stellte nunmehr zur Wahrung ihrer Planungshoheit den neuen (nicht vorhabenbezogenen) Bebauungsplan Nr. 26/12 auf. Die verlängerte Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 kann der Klägerin des Weiteren auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entgegen gehalten werden. Eine Anwendung der Grundsätze über die Anrechnung des Zeitraumes einer sog. faktischen Zurückstellung auf die Laufzeit der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 führt nicht zu der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber aus der Sicht des Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung individuell keine Wirkung mehr entfaltet. Werden Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen - bezogen auf den vorliegenden Fall ist entsprechend von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu sprechen - nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt - sog. "faktische Zurückstellung" -, so ist dieser Zeitraum auf eine nachträglich angeordnete Veränderungssperre in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Zur Vermeidung einer Umgehungsgefahr kommen als Zeiten "faktischer Zurückstellungen", die auf die zulässige Dauer von Veränderungssperren anzurechnen sind, allerdings nur solche faktischen Bauverhinderungen oder Verzögerungen in Betracht, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre oder förmliche Zurückstellung von Baugesuchen der Sicherung der Planung dienen. In den Fällen der "faktischen Zurückstellung" beginnt die anrechenbare Zeit in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde über den Bauantrag, vor dessen Eingang die anrechenbare Zeit nicht beginnen kann, hätte entscheiden müssen. Der insoweit in Rechnung zu stellende Zeitraum hängt im Einzelfall davon ab, ob die Bearbeitung sich als besonders schwierig erweist. In den Fällen der einer Veränderungssperre vorangegangenen förmlichen Zurückstellung nach § 15 BauGB ebenso wie bei einer faktischen Zurückstellung ist die hierdurch vergangene Zeit nur zu Gunsten desjenigen anzurechnen, der von der Zurückstellung betroffen ist. Die Dauer der Veränderungssperre insgesamt, also hinsichtlich jener, die von einer Zurückstellung nicht betroffen waren, bleibt hiervon unberührt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 - 4 B 50.06 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, NJW 1971, 445; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, juris; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 17 Rn. 2; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 17 Rn. 3 f.; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, § 17 Rn. 8 ff. Gemessen an diesen Maßstäben kann die verlängerte Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 der Klägerin auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entgegen gehalten werden, weil die Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 26. Februar 2003 hinsichtlich der WKA Nr. 1 bis 14 jedenfalls bis zum 20. Juni 2004 - also dem drei Jahre (der prinzipiellen Höchstdauer einer Veränderungssperre) vor der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitpunkt - weder faktisch zurückgestellt noch verzögerlich behandelt hat, indem sie ihn nicht bis dahin beschied. Die Annahme einer faktischen Zurückstellung scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil die Beklagte den Genehmigungsantrag nicht im oben beschriebenen Sinne faktisch zurückgestellt hat. Denn wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2007 erklärte, unterblieb die Bescheidung des Genehmigungsantrags durch die Beklagte nicht in der Absicht, die Planung der Beigeladenen zu sichern, sondern wegen des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen gemäß § 36 BauGB. Ungeachtet dessen hat die Beklagte den Genehmigungsantrag aber bis zum 20. Juni 2004 auch jedenfalls nicht verzögerlich behandelt. Zwar ist über den Genehmigungsantrag nach § 10 Abs. 6 a) Satz 1 BImSchG, der § 75 VwGO für das immissionschutzrechtliche Genehmigungsverfahren modifiziert, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 7 OB 97/04 -, juris, nach Eingang des Antrags und der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist gemäß § 10 Abs. 6 a) Satz 2 BImSchG um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles, nach denen sich die Bearbeitung des Genehmigungsantrags bereits in Anbetracht der bauplanungsrechtlichen Situation und deren Entwicklung als besonders schwierig erweist, folgt aus dem Ablauf dieser Fristen spätestens am 26. Dezember 2003, ohne dass die Beklagte über den Antrag entschieden hätte, jedoch nicht, dass schon ab diesem Zeitpunkt von einer auf die Dauer der Veränderungssperre individuell zugunsten der Klägerin anrechenbaren faktischen Zurückstellung auszugehen wäre. Der Verlauf des Genehmigungsverfahrens ist gerade auch mit Blick auf die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der WKA Nr. 1 bis 14 in besonderer Weise dadurch gekennzeichnet, dass es - für die Beklagte ersichtlich - zumindest bis zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Beigeladenen am 30. November 2004, in der die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 beschlossen und der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 empfohlen wurde, danach aussah, dass bauplanungsrechtliche Grundlage des Vorhabens der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 26/10 und ein diesbezüglicher Durchführungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sein würden und nach dem übereinstimmenden Willen dieser Beteiligten auch sein sollten. Aus diesem Grund bestand für die Beklagte jedenfalls bis November/Dezember 2004 kein Anlass, den Genehmigungsantrag ungeachtet des Standes dieses im Einvernehmen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen betriebenen Bebauungsplanverfahrens und unabhängig von diesem vorzeitig zu bescheiden. Für diese Einschätzung sind folgende Abläufe des Genehmigungsverfahrens maßgeblich: Die Beigeladene teilte der Beklagten in ihrer E-Mail vom 17. Juni 2003 mit, dass sie keine Bedenken gegen das Vorhaben erhebe. Durch entsprechende Festsetzungen im derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan und Vereinbarungen in einem mit der Vorhabenträgerin abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag sei die Umsetzung der Interessen der Beigeladenen sichergestellt. Im Erörterungstermin vom 1. Juli 2003 nahm die Beklagte mit Blick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft Bezug auf das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren der Beigeladenen, in dem die Vorgaben zum Landschaftsschutz und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abschließend festgelegt würden. Noch über ein Jahr später, am 3. August 2004, übersandte ein Vertreter der Klägerin der Beklagten den am 28. Juli 2004 unterzeichneten Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen und führte dazu aus, dass er davon ausgehe, der Beklagten "die abschließende Genehmigungsfähigkeit (des) Bauantrages" in einem für den Folgetag anberaumten Besprechungstermin darlegen zu können. Am 8. November 2004 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 30. November 2004 eine Verwaltungsvorlage gefertigt werde, die eine erneute Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26/10 mit verkürzter Offenlagefrist vorsehen werde, da die Grundzüge der Planung durch die Modifizierung des ökologischen Ausgleichs nicht berührt würden. Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses werde dann in Abstimmung mit den Investoren kurzfristig umgesetzt. Dies bedeute, dass nach der erneuten Offenlage entsprechende Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates der Beigeladenen im Januar 2005 durchgeführt würden, um den Satzungsbeschluss zu realisieren. Erst am 6. Dezember 2004 informierte die Beigeladene die Beklagte unter Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens darüber, dass der Stadtentwicklungsausschuss am 30. November 2004 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 beschlossen habe. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das Bebauungsplanverfahren Nr. 26/10 nicht erfolgreich zu Ende geführt werden würde und für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Genehmigungserteilung eine andere Rechtsgrundlage herangezogen werden müsste, die die Beklagte zu einer nunmehrigen Bescheidung des Genehmigungsantrags unabhängig vom Stand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 26/10 veranlassen müsste, bestanden für die Beklagte in Anbetracht dessen jedenfalls bis November/Dezember 2004 nicht. Auch das - aus den vorstehenden Ausführungen schon teilweise hervorgehende - Verhalten der zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Klägerin im Genehmigungsverfahren musste der Beklagten keine zwingende Veranlassung zu einer frühzeitigeren (vollumfänglichen) Bescheidung des Genehmigungsantrags vom 26. Februar 2003 auch im Hinblick auf die WKA Nr. 1 bis 14 geben. Am 16. Februar 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Erlass einer Teilgenehmigung hinsichtlich des auf dem Gebiet der Gemeinde X4. liegenden Teils des Windparks für die WKA Nr. 15 bis 24 und verwies zur weiteren Begründung dieses Antrags unter dem 5. Januar 2005 darauf, dass die Gemeinde X4. nunmehr ihr Einvernehmen erteilt (siehe dazu das Schreiben der Gemeinde X4. an die Beklagte vom 14. Dezember 2004) und der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde X4. Nr. 106 A Planreife i.S.d. § 33 BauGB erlangt habe. Was die Anlagen auf dem Gebiet der Beigeladenen anbelange, stehe - so die Klägerin - zu erwarten, dass bei einer Beschlussfassung der Beigeladenen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 oder den einfachen Bebauungsplan Nr. 26/12 auch für den dortigen Teil der Gesamtanlage sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen geschaffen würden. Die beantragte Teilgenehmigung wurde dann auch von der Beklagten mit Bescheid vom 14. Januar 2005 zeitnah erteilt. Da die Klägerin die Bescheidung des Genehmigungsantrags somit augenscheinlich nach wie vor vorrangig an die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage "vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26/10" oder aber alternativ "Bebauungsplan Nr. 26/12" gekoppelt wissen wollte, war für die Beklagte auch aus diesem Blickwinkel kein erkennbarer Anlass vorhanden, für den auf dem Gebiet der Beigeladenen belegenen Teil des Windparks mit Rücksicht auf die WKA Nr. 1 bis 14 anders zu verfahren und über den noch offenen Teil des Genehmigungsantrags zu entscheiden. Auch wenn die Klägerin die Bescheidung des Antrags mehrfach einforderte, bat sie die Beklagte letztlich abschließend erst am 22. Juli 2005 im Nachgang zu einer Besprechung mit der Beklagten am 13. Juli 2005, den noch offenen Teil des Genehmigungsantrags zu bescheiden. Die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gegen die Beklagte nach § 75 VwGO zog sie zwar in Erwägung (siehe etwa das Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 4. August 2004), nahm sie aber nicht in Anspruch. Nach alledem hat die Beklagte den Genehmigungsantrag jedenfalls nicht bis zum 20. Juni 2004 zögerlich behandelt, so dass die Veränderungssperre der Klägerin auch zum jetzigen Zeitpunkt noch individuell entgegen gehalten werden kann. Die Dauer der bis zum 18. Januar 2004 gültigen Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 26/9, die um ca. elf Monate in das Genehmigungsverfahren hineinragt, ist in die Betrachtung nicht einzubeziehen, weil es für eine solche Einbeziehung an einem rechtlichen Anknüpfungspunkt fehlt. Außerdem fehlt es - wie bereits dargelegt - an einem hinreichenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 26/9 und der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 26/12. Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ab welchem Zeitpunkt nach dem 20. Juni 2007 die verlängerte Veränderungssperre der Klägerin individuell nicht mehr entgegen gehalten werden kann. Vgl. insoweit aber OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, juris. Das den Gegenstand des klägerischen Begehrens bildende Vorhaben ist ferner nicht in erweiternder Auslegung von bzw. (doppelter) Analogie zu § 14 Abs. 3 BauGB von der verlängerten Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004, die am 22. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, freizustellen, weil die Beigeladene vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt hätte. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt. Für Vorhaben, die vor Erlass der Veränderungssperre hätten genehmigt werden müssen, greift diese "Bestandsschutzklausel", die Vertrauensschutz vor nachträglichen Veränderungssperren gewährt, als Grenze der Sperrwirkung nicht. Vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 14 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. 24; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, § 14 Rn. 105. Voraussetzung für den Schutz ist die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens, die ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinde und - als Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens - das Schweigen der Gemeinde innerhalb der landesrechtlichen Wartefrist bzw. ihre positive Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 14 Rn. 21. Die Voraussetzungen des - auf das vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ohnehin entsprechend anzuwendenden - § 14 Abs. 3 BauGB liegen nicht vor. Weder ist die Errichtung und der Betrieb der WKA Nr. 1 bis 14 vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Dezember 2004 baurechtlich - hier: immissionsschutzrechtlich - genehmigt worden, noch hat die Beigeladene im Sinne dieser Bestimmung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis von dem Vorhaben erlangt und hätte mit der Ausführung des Vorhabens vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre begonnen werden dürfen. Die letztgenannte Alternative, der eine Auffangfunktion zukommt, ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht einschlägig: Sie soll jene Vorhaben erfassen, die zwar bauplanungsrechtlich relevant, aber nicht mehr (baurechtlich) genehmigungsbedürftig sind. Sie zielt damit auf die Genehmigungsfreistellungs- und die Anzeigeverfahren der neueren Landesbauordnungen. Vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, § 14 BauGB Rn. 41; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. 26. Das in Rede stehende Vorhaben der Klägerin ist auch nicht in erweiternder Auslegung bzw. (doppelt) analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB wegen eines von der Beigeladenen vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Dezember 2004 erteilten Einvernehmens von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen. Eine erweiternde Auslegung der Bestimmung würde die vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck markierte Grenze der Auslegung überschreiten. Ein Analogieschluss, der eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage voraussetzte, kommt - ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist - mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Die den ausdrücklich normierten Tatbeständen des § 14 Abs. 3 BauGB als "Bestandsschutzklausel" zugrunde liegende Interessenlage unterscheidet sich wesentlich von der Interessenlage, die bei Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre besteht. Dies ergibt sich schon daraus, dass durch ein gemeindliches Einvernehmen als bloßem Verwaltungsinternum nicht in gleicher Weise ein Vertrauenstatbestand gesetzt wird wie durch die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung. Dies gilt um so mehr, als auch das erteilte Einvernehmen die Baugenehmigungsbehörde nicht zu einer positiven Entscheidung über den Bauantrag zwingt. Vgl. etwa Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn. 12. Überdies würde eine Erstreckung der Rechtsfolge des § 14 Abs. 3 BauGB auf Fälle des vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre erteilten Einvernehmens die Planungshoheit der Gemeinde unverhältnismäßig beschränken und damit dem in § 14 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Interessenausgleich zwischen der Planungsbefugnis der Gemeinde und einem Vertrauensschutz des Bauherrn nicht mehr entsprechen. Eine anderslautende Sicht ist nicht unter Hinweis darauf gerechtfertigt, die Gemeinde verhalte sich durch den Erlass einer Veränderungssperre treuwidrig, sofern sie ihr Einvernehmen erteilt und nicht zurückgenommen oder wenn das Einvernehmen durch Fristablauf nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwiderrufbar geworden sei. So Graf, Freistellung von den Wirkungen einer Veränderungssperre analog § 14 III BauGB , NVwZ 2004, 1435, 1437 f. Das zwischen der Planungshoheit der Gemeinde und dem Vertrauensschutz des Bauherrn bestehende Spannungsverhältnis kann nicht durch den Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben einseitig zugunsten des Bauherrn aufgelöst werden. Zum einen wird die Gemeinde auch durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern. In den Fällen, in denen ein nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, soll die Gemeinde von ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen. Das Recht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird durch die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Bauvorhaben nicht berührt. Die Gemeinde darf ihre Bauleitpläne immer dann aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von "gemeindepolitischen" Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858, das die Frage einer erweiternden oder analogen Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB auf die in Rede stehende Fallgestaltung aber letztlich offen gelassen hat, weil sie in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Stellt das tatsächlich oder fiktiv erteilte Einvernehmen der Gemeinde zu einem konkreten Bauvorhaben somit kein Hindernis für die Bauleitplanung der Gemeinde als solche dar, ist das genannte Spannungsverhältnis zwischen der Planungshoheit der Gemeinde und dem Vertrauensschutz des Bauherrn auf andere Weise aufzulösen: Die Einvernehmenserteilung kann im Einzelfall Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit eines ihm inhaltlich widersprechenden Bebauungsplans haben. Durch die Erteilung des Einvernehmens erlangt der Bauantragsteller eine Position, welche die Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen muss. Der Zweck der Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB besteht nämlich nicht nur darin, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Vielmehr dient die Vorschrift vornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers. Er darf darauf vertrauen, dass über eine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Klarheit geschaffen wird. Deshalb kann die Erteilung des Einvernehmens auch nicht widerrufen oder zurückgenommen werden; denn dies würde dem Sinn der Vorschrift widersprechen, innerhalb der Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen. Werden die Belange eines Bauherrn, zu dessen Bauvorhaben die Gemeinde gerade erst ihr unwiderrufliches Einvernehmen erklärt hat, bei der Planung nicht ausreichend berücksichtigt, so kann der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler leiden. Für die Wirksamkeit einer zur Sicherung des Bebauungsplans erlassenen Veränderungssperre kommt es darauf jedoch grundsätzlich nicht an. Denn in der Regel lässt sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens nicht abschließend beurteilen. Potenzielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann (ausnahmsweise) zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858. Zum anderen bleibt bei der Gegenauffassung unberücksichtigt, dass die Gemeinde nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB das Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen darf. In den Fällen, in denen das Vorhaben dem geltenden Planungsrecht entspricht, bleibt der Gemeinde somit gar keine andere Wahl, als ihr Einvernehmen zu erteilen, ohne dass sie dadurch ihre Planungsbefugnis verlöre. Von einem treuwidrigen oder widersprüchlichen Verhalten der Gemeinde kann daher nicht gesprochen werden. Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. 24. Dass nach den dargelegten Maßstäben im vorliegenden Einzelfall etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB vor dem 22. Dezember 2004 erteilt hätte oder das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bis zu diesem Zeitpunkt als erteilt gälte, folgt daraus kein Rechtsmangel, der dem Bebauungsplan Nr. 26/12 unvermeidbar anhaften müsste. Im Übrigen hat die Beigeladene ihr Einvernehmen bis zum 22. Dezember 2004 weder erteilt, noch gilt es als bis zum diesem Zeitpunkt erteilt. Im Rahmen ihrer Beteiligung an einem Genehmigungsverfahren gibt die Gemeinde eine Stellungnahme ab. Bestandteil dieser Stellungnahme der Gemeinde ist auch die Entscheidung über das - etwa erforderliche - gemeindliche Einvernehmen als Zustimmung zum Erlass des Genehmigungsbescheids. Die gemeindliche Stellungnahme enthält daher zwei verschiedene, sorgfältig voneinander - auch mit Rücksicht auf ihre unterschiedliche Bindungswirkung - zu unterscheidende Bestandteile. Im Aufbau der Stellungnahme muss daher deutlich zum Ausdruck kommen, welche Aussagen sich auf das Einvernehmen, welche sich auf davon nicht erfasste Gegenstände beziehen. Ebenso muss deutlich zum Ausdruck kommen, ob bei der beschlussmäßigen Willensbildung diese der Herstellung oder Versagung des Einvernehmens dient oder ob sie sich auf sonstige Gegenstände der Stellungnahme außerhalb des Einvernehmens bezieht oder auf beides. Ist die Stellungnahme der Gemeinde hinsichtlich des Einvernehmens mehrdeutig, so bedarf sie der Auslegung. Vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, § 36 BauGB Rn. 25 ff. Gemessen an diesem Maßstab hat die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bis zum 22. Dezember 2004 nicht erteilt. In der E-Mail der Beigeladenen an die Beklagte vom 17. Juni 2003 kann kein Einvernehmen i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gesehen werden. Denn in dieser E-Mail kommt der gemeindliche Wille, dem Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids im Rahmen der Beteiligung am Genehmigungsverfahren gerade gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB zuzustimmen, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Nach dem Inhalt der E-Mail, welcher der Betreff "Stellungnahme der Stadt A1. zum BImSchG-Antrag der Firma O. X6. X7. A1. -X4. " vorangestellt ist, dürfte es sich eher um eine (sonstige allgemeine) Stellungnahme der Beigeladenen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG, § 11 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) handeln, da sie eine Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 7. April 2003 und die Übersendung der "Antragsunterlagen mit der Bitte, das Vorhaben auf Ihre Fachbereiche hin zu prüfen, die erforderlichen Prüfvermerke anzubringen und Ihre Stellungnahme abzugeben" bzw. Nebenbestimmung vorzuschlagen, darstellt, in dem eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens also gerade nicht (ausdrücklich) abgefragt wird. Im Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 7. April 2003 wird auch auf die Bestimmung des § 11 der 9. BImSchV hingewiesen und solchermaßen eher ein Bezug zu der Abgabe einer Stellungnahme zu dem Vorhaben im Rahmen der Behördenbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als zu der Erteilung des Einvernehmens hergestellt. Jedenfalls aber ist die Äußerung der Beigeladenen vom 17. Juni 2003 - gerade auch mit Blick auf die für eine Einvernehmenserteilung unübliche äußere Form - mehrdeutig, so dass sie ohne eine Klarstellung, die bis zum 22. Dezember 2004 nicht erfolgt ist, - vielmehr teilte die Beigeladene der Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 mit, dass sie ihr Einvernehmen nicht erteile und nie erteilt habe; erst unter dem 22. Juni 2005 fragte die Beklagte bei der Beigeladenen explizit an, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteile - nicht als Einvernehmen i.S.v. § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB angesehen werden kann. Mangels hinreichender Bestimmtheit kann auch in der Vorlage des Durchführungsvertrags vom 28. Juli 2004 bei der Beklagten und in dem Schreiben der Beigeladenen an die Beklagte vom 8. November 2004 über die erneute Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26/10 keine konkludente Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens der Beigeladenen erblickt werden. Das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 7. April 2003 ist weiterhin kein "Ersuchen" i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB, wonach das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wurde, so dass das Einvernehmen der Beigeladenen nicht nach Ablauf dieser Frist als erteilt zu gelten hat. Ein Ersuchen i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB muss in Anbetracht der gegebenenfalls weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion eindeutig formuliert sein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht gegebenenfalls die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand November 2001, § 36 Rn. 43. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. April 2003 ersichtlich nicht. In ihm wird namentlich auch nicht auf die Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hingewiesen. Vielmehr wird um die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 7. Mai 2003 gebeten, was der in § 11 Satz 1 der 9. BImSchV genannten Monatsfrist entspricht. Dafür, dass das Schreiben vom 7. April 2003 auch nach dem Willen der Beklagten kein "Ersuchen" darstellen sollte, spricht im Übrigen das Schreiben des Landrats des Kreises F1. an die Beklagte vom 20. Mai 2003. Darin heißt es, gemäß einer telefonischen Rücksprache mit der Beklagten erfolge die planungsrechtliche Prüfung durch die Beigeladene bzw. die Gemeinde X4. , wobei auch das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 BauGB eingeholt werde. Demnach scheint die Beklagte im Zeitpunkt des erwähnten Telefongesprächs davon ausgegangen zu sein, dass ein "Ersuchen der Genehmigungsbehörde" erst noch bei der Beigeladenen gestellt werden müsse. Dies entspräche auch dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2007. Auch wenn der Vermerk der Beklagten - Dezernat 56 - vom 6. August 2004 auf Blatt 916 f. der zum Klageverfahren - 6 K 1918/05 - vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten in eine andere Richtung deuten mag - dort wird unter dem Punkt "Einvernehmen nach § 36 BauGB der Kommunen" ausgeführt, dass die Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 7. April 2003 zur Stellungnahme zum "BImSchG-Verfahren" aufgefordert habe ..; "in der Stellungnahme der Gemeinde X4. sei mit Schreiben vom 10.06.2003 - wenn auch nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist - das Einvernehmen verweigert und auch in den nachfolgenden Schreiben nicht ausdrücklich erteilt" worden -, so ist eine etwaige Absicht der Beklagten, dem Schreiben vom 7. April 2003 zugleich die Bedeutung eines "Ersuchens" i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB beizulegen, in diesem Schreiben jedenfalls nicht hinreichend objektiv zum Ausdruck gekommen. Zudem wird der Inhalt des vorgenannten Vermerks durch den Vermerk der Beklagten - Dezernat 35 - vom 10. August 2004 (Blatt 919 der zum Verfahren - 6 K 1918/05 - vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten) relativiert. Nach diesem Vermerk lasse die Stellungnahme der Beigeladenen per E-Mail vom 17. Juni 2003 nicht erkennen, dass überhaupt die Erklärung zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB abgefragt worden sei. In bauaufsichtlichen Verfahren gebe die Gemeinde üblicherweise eine Stellungnahme auf einem Vordruck ab, der klar erkennen lasse, ob sie das Einvernehmen erteile oder aus welchen Gründen sie es verweigere. Die kurze E-Mail der Beigeladenen könne man nicht als Erteilung des Einvernehmens werten, wenn nicht aus dem Beteiligungsschreiben vom 7. April 2003 hervorgehe, dass das Einvernehmen konkret abgefragt worden sei. Das Einvernehmen der Beigeladenen gilt ferner nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt. Danach steht dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde die Einreichung des Antrages bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sieht vor, dass der Antrag vom Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde zu stellen ist. Dies ist hier die Beklagte. Insofern lässt sich in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 - NVwZ 2005, 213, nicht fruchtbar machen. Denn darin geht es um die - hier nicht einschlägige - Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB und eine in diesem Rahmen gegebene Mitwirkungslast der Gemeinde, gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken. Das somit nicht bis zum 22. Dezember 2004 erteilte Einvernehmen der Beigeladenen ist schließlich nicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs, § 120 Abs. 1 Halbsatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) durch den Landrat des Kreises F1. ersetzt worden. Die Beklagte hat auch nicht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) i.V.m. § 123 Abs. 1 GO gegenüber dem Landrat des Kreises F1. angeordnet, er solle das Einvernehmen der Beigeladenen ersetzen und hat diese Ersetzung auch nicht nach § 123 Abs. 2 GO an Stelle des Landrats des Kreises F1. selbst durchgeführt. Sie hat das gemeindliche Einvernehmen damit ferner ebenfalls nicht gemäß § 80 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW -) als obere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauO NRW) ersetzt. Der Hinweis der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 auf § 2 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133), der erst am 15. April 2007 in Kraft getreten ist, ändert an diesem Befund nichts. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Ausnahme entsprechend § 14 Abs. 2 BauGB. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Damit wird eine Regelung für solche Fälle getroffen, in denen der Sicherungszweck der - generellen - Veränderungssperre die mit ihr verbundenen Verbote nicht rechtfertigt. Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. 19. Das Vorhaben ist in diesen Fällen nach den bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgeblichen planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beurteilen, sofern nicht schon § 33 BauGB Anwendung findet. Maßstab für das Entgegenstehen öffentlicher Belange ist der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre. Ist das Vorhaben bereits nach § 33 BauGB zulässig, so stehen ihm öffentliche Belange nicht entgegen. Ob der Zulassung einer Ausnahme überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen, ist aufgrund einer Interessenabwägung der öffentlichen und privaten Belange festzustellen. Ein Vorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Andernfalls würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 14 Rn. 19; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. 19; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, § 14 Rn. 67 und 77; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, § 14 BauGB Rn. 49, der der Gemeinde in Hinblick auf das Vorliegen überwiegender öffentlicher Belange einen Beurteilungsspielraum einräumt. Stehen keine öffentlichen Belange entgegen, so kann eine Ausnahme im Ermessenswege erteilt werden. Da sich nur wenige Gründe für die Versagung einer Ausnahme denken lassen, die nicht bereits einen der Zulassung der Ausnahme entgegen stehenden öffentlichen Belang darstellen, ist das Ermessen der Behörde allerdings stark eingeschränkt. Es ist etwa dann auf Null reduziert, wenn die Baugenehmigungsbehörde vor Inkrafttreten der Veränderungssperre die Baugenehmigung rechtswidrig versagt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, NVwZ 1993, 473; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 14 Rn. 19; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. 20; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, § 14 Rn. 68 und 77. Eine Ausnahme wird auch dann regelmäßig zuzulassen sein, wenn die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung "Planreife" i.S.v. § 33 Abs. 1 BauGB erreicht hat. Vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 14 Rn. 19; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. 20; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, § 14 Rn. 68; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, § 14 BauGB Rn. 51. Über die Erteilung der Ausnahme entscheidet die Bauaufsichtsbehörde zur Gewährleistung von deren Planungshoheit im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die in § 36 Abs. 2 BauGB vorgesehene Frist für die Erteilung des Einvernehmens und die Fingierung des Einvernehmens nach Fristablauf gelten nicht für die Mitwirkung der Gemeinde im Rahmen des § 14 BauGB. Entsprechend den für das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB geltenden Regeln ist die Bauaufsichtsbehörde daran gehindert, eine Ausnahme zuzulassen, solange die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erklärt hat. Die Möglichkeit, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen zu ersetzen, sieht § 14 Abs. 2 BauGB anders als § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht vor, so dass nur eine Ersetzung des Einvernehmens im Wege der Kommunalaufsicht in Betracht kommt. Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. 21; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, § 14 Rn. 87 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 2 M 477/04 -, juris. Dagegen bindet die Erteilung des Einvernehmens die Baugenehmigungsbehörde nicht mit der Folge, dass sie zur Zulassung der Ausnahme verpflichtet wäre. Vgl. Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, § 14 Rn. 91. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entsprechend § 14 Abs. 2 BauGB, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erteilt hat. Vielmehr hat sie dieses in ihren Schreiben an die Beklagte vom 6. Dezember 2004 und vom 4. Juli 2005 verweigert. Zudem stehen einer Ausnahme überwiegende öffentliche Belange entgegen, weil das Vorhaben mit dem Sicherungszweck der verlängerten Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde. Denn nach dem derzeitigen Stand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 26/12 beabsichtigt die Beigeladene, lediglich sechs Baufenster für Windkraftanlagen auszuweisen, wohingegen die Klägerin mit der Klage die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 14 Windkraftanlagen begehrt. Überdies ist die Planung der Beigeladenen - wie ausgeführt - wesentlich von einer Sicherstellung bestimmter ökologischer Ausgleichsmaßnahmen geprägt. Dieser Planungsaspekt würde wesentlich erschwert, wenn zugunsten der Klägerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen würde. Der auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide sich - wie dargelegt - als rechtmäßig erweisen. Davon abgesehen besteht für eine Neubescheidung kein Raum, weil § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung vorsieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin ist in Ermangelung einer für sie positiven Kostengrundentscheidung nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.