Beschluss
7 L 211/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0711.7L211.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.156,25 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Kosten einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie durch Frau Dipl.- Psychologin B. entsprechend dem Antrag vom 12. Mai 2006 vorab als beihilfefähig anzuerkennen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss jedoch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). 6 Der Antragsteller hat jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, so dass dahinstehen kann, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nach den Grundsätzen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt, 7 vgl. allgemein zu diesem Problemkreis: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 102 ff; sowie zur "vorläufigen" Anerkennung von Aufwendungen als beihilfefähig: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 - (S. 15 f. des Urteilsabdrucks). 8 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Kosten für die von ihm beabsichtigte tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (in 50 Sitzungen) bei der Diplompsychologin und psychologischen Psychotherapeutin Frau N. B. um beihilfefähige Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 der Beihilfenverordnung (BVO) vom 27. März 1975, GV.NRW. S. 332, in Verbindung mit der hierzu erlassenen Anlage 1 - jeweils in der Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 27. April 2001, GV.NRW. S. 219 - handelt. 9 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO bestimmen sich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach der Anlage 1 zur BVO. Nach deren Ziffer 2.1 sind Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien nur dann beihilfefähig, wenn - die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und - beim Patienten nach Erhebung der biografischen Anamnese, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und - die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Jedenfalls die letztere Voraussetzung ist bislang nicht erfüllt. Sowohl das dem Bescheid vom zugrunde gelegte Gutachten des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. T. vom 16. Juni 2006 als auch das im Widerspruchsverfahren eingeholte Obergutachten von Dr. S. W. (Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychoanalyse DGPT/DPG - sowie Leitender Arzt an der S1. -Klinik, Krankenhaus für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) vom 4. Oktober 2006 gelangen zu dem Ergebnis, dass die Beihilfefähigkeit bzw. Notwendigkeit der begehrten tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nicht bestätigt werden könne bzw. nicht ausreichend dargelegt sei. 10 In seinem Gutachten vom 16. Juni 2006 führte Dr. T. im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller zwar mehrfach stationär und auch ambulant mit tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie behandelt worden sei und die vorliegenden Berichte eine behandlungsbedürftige psychische Störung erkennen ließen. Letztlich seien die Störungen aber als chronischer Ausdruck einer neurotischen Entwicklungsstörung zu deuten, für die vordringlich eine analytische Psychotherapie anzusprechen sei. 11 Die von der Diplompsychologin und psychologischen Psychotherapeutin B. mit Schreiben vom 14. Juli 2006 für den Antragsteller hiergegen ergänzend vorgetragenen Angaben sind nicht geeignet, eine für ihn günstigere Bewertung zu rechtfertigen. Im Wesentlichen wird von Frau B. geltend gemacht, aufgrund der durchgeführten probatorischen Sitzungen sei deutlich geworden, dass die vorliegende neurotische Störung bzw. Persönlichkeitsstruktur nicht so pathogen sei, dass eine analytische Psychotherapie angezeigt sei. Erst vor dem Hintergrund vielfältig belastender Lebensereignisse habe die seit längerem bestehende Depression des Antragstellers nach dessen Berichten zugenommen. Der Aktualkonflikt habe eine gewisse Ähnlichkeit mit seinem strukturprägenden kindlichen Grundkonflikt. Vor diesem Hintergrund sei eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie indiziert. Zudem wünsche der Antragsteller konkrete und schnelle Hilfe und schließe eine längere Psychoanalyse selber aus. 12 Aber die von Frau B. geschilderte intrapsychische Dynamik lässt nach den Ausführungen von Dr. S. W. in seinem im Widerspruchsverfahren erstellten Obergutachten vom 4. Oktober 2006 kaum einen abgrenzbaren intrapsychischen Konflikt erkennen, der als Gegenstand tiefenpsycholgoisch fundierter Psychotherapie zur Behandlung kommen könne. Die Behandlungsplanung sei verallgemeinernd gehalten. Auch wenn Frau B. in ihrem ergänzenden Bericht einen Aktualkonflikt unter Berücksichtigung aktueller äußerer Belastungen hervorhebe, seien mögliche konkrete Gegenstände (wie die Darstellung unbewusster Konflikte) einer fokuszentrierten Behandlung entsprechend den Möglichkeiten tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bislang nicht ausreichend dargelegt. Auch der geltend gemacht Aktualkonflikt sei nicht ausreichend belegt. Die vorliegenden Mitteilungen legten vielmehr nahe, dass die Symptomatik sehr weitreichend mit der pathogenen Struktur verbunden sei. Andere umschriebene Konfliktbereiche, die Gegenstand einer tiefenpsycholgoisch fundierten Psychotherapie sein könnten, seien nicht abgrenzbar dargestellt worden. Die ganze Behandlungsplanung ziele eher auf Stützung und Bewältigung der aktuellen äußeren Konfliktsituation ab und trage damit Züge einer stützenden Psychotherapie. Es sei danach nicht zu empfehlen für die beantragte Behandlung Beihilfe zu gewähren. 13 Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls bislang die Notwendigkeit der vom Antragsteller gewünschten tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und damit die Beihilfefähigkeit der hierdurch entstehenden Kosten nicht dargelegt worden. Im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten sieht die Kammer keine Veranlassung, von den fachärztlichen Bewertungen der vom Antragsgegner eingeschalteten Gutachter abzuweichen, mit denen sich der Antragsteller weder im vorliegenden Rechtsschutzverfahren noch in dem zugehörigen Klageverfahren gleichen Rubrums (7 K 463/07) detailliert auseinander gesetzt hat. 14 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob Frau B. die für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer Behandlung erforderliche Qualifikation besitzt. Anhand der im Antragsformular vom 15. Mai 2006 gemachten Angaben ist dies bislang nicht überprüfbar. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den lediglich vorläufigen Charakter der begehrten Regelung. Hierbei wurden die Behandlungskosten der begehrten Therapie (4.625,00 EUR bzw. 50 Sitzungen zu je 92,50 EUR) und ein Beihilfesatz des Antragstellers von 50 % berücksichtigt sowie dem lediglich vorläufigen Charakter der begehrten Regelung durch Halbierung des sich ergebenden Betrages Rechnung getragen.