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Beschluss

2 L 193/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0712.2L193.07.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage 2 K 635/07 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klage 2 K 635/07 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Das Gericht deutet den bislang ausdrücklich gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des unter dem 11. Mai 2007 erhobenen Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 30. April 2007 anzuordnen, nunmehr dahin um, dass der Antragsteller nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens begehrt, die aufschiebende Wirkung der am 29. Juni 2007 erhobenen Klage 2 K 635/07 gegen den Änderungsbescheid vom 30. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2007 anzuordnen. Diese Umdeutung erscheint schon allein aus Gründen der Prozessökonomie sachgerecht. Es wäre sinnwidrig, nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im vorliegenden Verfahren die Beteiligten zu einer übereinstimmenden Verfahrenserledigung zu drängen, um dann exakt die gleiche Rechtsfrage - dieses Mal nicht für den Widerspruch, sondern für die Anfechtungsklage - in einem neuen Eilverfahren einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Zwar ist die Kammer der Auffassung, dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum ist, da die seit dem 29. Juni 2007 anhängige Klage 2 K 635/07 aufschiebende Wirkung entfaltet. Da der Antragsgegner diese Auffassung des Gerichts aber nicht teilt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag auf eine solche Feststellung ist von dem Begehren betr. Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 635/07 mit umfasst. Dieser Antrag ist auch begründet. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass sich der Antrag gegen einen Verwaltungsakt richtet, der kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 VwGO). Hier hatte der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Änderungsbescheides vom 30. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2007 nicht angeordnet. Deshalb wären die angefochtenen Bescheide nur sofort vollziehbar, wenn es sich bei dem vom Antragsteller geforderten Kostenbeitrag zur Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe für seinen Sohn Q. um Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handeln würde. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Ob es sich bei der Erhebung eines Kostenbeitrags durch Leistungsbescheid nach § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII um eine derartige Anforderung von Abgaben und Kosten handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. November 2006 - 4 ME 188/06 -, juris.web; VG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 24/06 -; vgl. ferner Begründung des Gesetzentwurfes BT-Drs. 15/3676, S. 41; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 92 RZ 11 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, § 92 Ziffer 21; ablehnend VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 2006 - 10 TG 1915/06 -, NJW 2007, S. 241 ff., VG Halle, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 4 B 213/06 -, juris.web; Hauck-Noftz, Kommentar zum SGB VIII, § 92 Randziffer 16 und für die vorliegende Konstellation wohl auch Kunkel, in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Anhang 5, Rdnr. 58. Die Kammer hat diese Frage bislang noch nicht entschieden, vgl. Beschlüsse vom 28. November 2006 - 2 L 315/06 - und vom 13. Dezember 2006 - 2 L 606/06 -. sondern ausdrücklich offen gelassen. Auch ist bislang keine Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu dieser Frage bekannt. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage folgt die Kammer der Auffassung der überzeugend begründeten (vorgenannten) Entscheidung des VGH Kassel. Danach unterfällt ein Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII, in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729 ff., grundsätzlich nicht dem Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hierunter sind nur solche Geldforderungen zu verstehen, die der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Verwaltung dienen. Auch wenn hierin nicht der alleinige Zweck besteht, muss gleichwohl zumindest ein Ziel in der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs liegen, weil nur insoweit der Wegfall der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt erscheint. Diese Vorschrift ist als Ausnahmeregelung nämlich eng auszulegen. Die Kostenbeiträge nach den §§ 91 ff. SGB VIII stellen nach ihrem Zweck aber nicht Zahlungen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dar, sondern wollen den Nachrang der Jugendhilfe wiederherstellen. Denn Erziehung ist zuvörderst Aufgabe der Familie und Eltern. Nur wenn diese Erziehungsbemühungen nicht ausreichen oder scheitern, wird bis zum Eintritt der Volljährigkeit den Eltern Hilfe zur Erziehung und danach den jungen Erwachsenen Hilfe für junge Volljährige gewährt. Die Eltern - wegen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung - und auch der junge Volljährige selbst haben zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen. Die Kostenbeiträge sind an typischen sozialhilferechtlichen Billigkeitsregelungen orientiert, die so dem Bereich des allgemeinen Abgabenrechts fremd sind. Dies war bereits die Auffassung nach altem Recht, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 1999 - 1 M 4/99 - NVwZ-RR 2000, 63, und OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 1990 - Bs IV 180/90 -, FEVS 41, 331 ff zu § 81 JWG. Die Kammer ist der Auffassung, dass durch die Neuregelung des Kostenbeitragsrechts in den §§ 91 ff. SGB VIII eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten ist. Wie der VGH Kassel überzeugend dargetan hat, ist eine Änderung insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Dieser Umstand war in der Begründung des Gesetzesentwurfs maßgebend für die Annahme, dass es sich um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 VwGO handele. Der Gesetzgeber ging nach der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Heranziehung nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erstmals ausschließlich öffentlich-rechtlich durch Kostenbescheide erfolge; die Neuregelung ersetzt den § 92 Abs. 1 SGB VIII a.F., die bis zum 30. September 2005 galt. Dort hieß es: "Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist." Die Auffassung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren verkennt jedoch, dass eine dem heutigen § 92 inhaltlich gleiche Bestimmung bis zum 30. September 2005 in § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. vorgesehen war. Da bereits nach altem Recht die Erhebung des Kostenbeitrags durch Leistungsbescheid bestimmt war, ist mit der Neuregelung des § 92 Abs. 2 eine substantielle Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Dem Antragsgegner ist einzuräumen, dass im Falle von Unklarheiten bei der Auslegung einer Rechtsnorm dem Willen des Gesetzgebers Bedeutung zukommen kann. Andererseits ist die Auffassung des Gesetzgebers für die Gerichte nicht bindend, wenn sie in dem Gesetz keinen entsprechenden Niederschlag gefunden hat. Da - wie oben ausgeführt - diese Erwägung auch noch unzutreffend war, trägt sie nicht. Im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung hätte es in Umsetzung der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nahe gelegen, in die Neufassung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich einzufügen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Der VGH Kassel hat ebenfalls zutreffend dargelegt, dass der Kostenbeitrag nach § 91 SGB VIII mit der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII, z. B. bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, vergleichbar ist. Ob in diesen Fällen von Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auszugehen ist, kann deshalb hier offen bleiben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Da die Kammer in der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 635/07 keine - auch keine teilweise - Ablehnung des ausdrücklich gestellten Rechtsschutzgesuchs sieht, besteht keine Veranlassung, den Antragsteller teilweise an den Kosten zu beteiligen oder eine Entscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu erwägen.