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Beschluss

9 L 203/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0731.9L203.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Eltern der Antragstellerin vom 29. Mai 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 2007 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. 6 Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen. 7 Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 9 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht. 10 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl hinsichtlich des Fortbestands des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt Lernen als auch des Förderortwechsels zu einer Förderschule auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -). 11 In formeller Hinsicht fehlt es zunächst nicht an einer Beteiligung der Eltern der Antragstellerin im Verfahren. Ausweislich des von der Förderschullehrerin, der Klassenlehrerin und der Schulleiterin unterzeichneten Formblattes für die Antragstellung im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes ist der beantragte Wechsel des Förderortes in einem Elterngespräch am 22. März 2007 erörtert worden. 12 Im Übrigen bedarf es für das Eilverfahren keiner abschließenden Überprüfung, ob die alleinige Begründung des Antragsgegners, nach dem ihm vorliegenden Bericht sei ein Förderortwechsel erforderlich, den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW genügt, da die Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 VwVfG NRW nachholbar ist. 13 Nicht nachgegangen zu werden braucht hier des Weiteren der Frage, ob es für den Fall der Unterrichtung der Antragstellerin durch weitere Lehrerinnen oder Lehrer als der Klassenlehrerin und der Förderschullehrerin nach § 15 Abs. 1 AO-SF eines Beschlusses der Klassenkonferenz bedurfte. Bejahendenfalls besteht ebenfalls Nachholbarkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW analog. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 - 19 E 201/07 -. 15 Materiell sprechen gewichtige Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, dem durch die erfolgten Festlegungen hinsichtlich des Förderschwerpunktes und des Förderortes Rechnung zu tragen ist. 16 Nach § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Diese Voraussetzungen liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehend von der Stellungnahme der Förderschullehrerin O. und der Klassenlehrerin S. W. , welche auch schon im Schuljahr 2005/2006 Klassenlehrerin war, vor. Die Antragstellerin, die seit Beginn des Schuljahres 2006/2007 im Gemeinsamen Unterricht gefördert wurde, befand sich zum Zeitpunkt der Begutachtung im April 2007 im vierten Schulbesuchsjahr und arbeitete im Unterrichtsstoff der zweiten Klasse. In der Stellungnahme der Lehrerinnen ist zudem von einem sehr niedrigen Intelligenzquotienten die Rede, den bereits die Begutachtung zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 20. April 2006 ausweist. Auch die seitens der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung des Sozialpädagogischen Zentrums vom 30. Mai 2007 geht von einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit aus. Zwar hat nach dessen weiterer Bescheinigung vom 19. Juni 2007 eine medikamentöse Stimulanztherapie begonnen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die Feststellung der Lehrerinnen, dass der Förderbedarf nicht mehr im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts abgedeckt werden kann, entkräftet werden sollte. In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin ausweislich der Bescheinigung des Sozialpädagogischen Zentrums vom 30. Mai 2007 zu diesem Zeitpunkt mehr als ein Jahr täglich 90 Minuten privat Nachhilfeunterricht erhalten hatte. 17 Schließlich begegnet der in dem Bescheid des Antragsgegners erfolgte Hinweis auf die F. am Wohnort nach summarischer Überprüfung auch mit Blick die Rechtsprechung, dass die Schulaufsichtsbehörde alle dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers gerecht werdenden Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig von deren augenblicklichen Aufnahmekapazitäten zu benennen hat, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 19 B 2507/95 -, 19 keinen durchgreifenden Bedenken. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine derartige Verpflichtung über die dem Antragsgegner nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG sowie §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 AO-SF obliegende Entscheidung unter anderem über den Förderort hinaus überhaupt anzunehmen ist; die §§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SchulG, 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AO-SF definieren als Orte der Förderung nämlich lediglich allgemeine Schulen, Förderschulen, sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs und Schulen für Kranke. Ferner bedarf es keines Eingehens darauf, ob auch noch unter der Geltung des § 84 Abs. 1 SchulG die Verpflichtung zum Besuch einer einzelnen Förderschule ausgesprochen werden könnte, wenn ein Schüler mit entsprechendem Förderschwerpunkt im Schuleinzugsbereich dieser Schule wohnt. Denn der Bescheid des Antragsgegner weist lediglich darauf hin, dass an der F. ein freier Platz zur Verfügung steht, 20 vgl. zur Bennennung einer Schule als in Betracht kommend: OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2005 - 19 B 1434/05 -, 21 hier verbunden mit der Bitte um Anmeldung. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.