Beschluss
9 L 287/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0807.9L287.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Juli 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2007 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. 6 Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen. 7 Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förderorts erfordern regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 9 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht. 10 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl hinsichtlich des Bestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwer-punkt Sprache - dies wird auch von Antragstellerseite nicht in Abrede gestellt - als auch des Förderortes Förderschule auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF-). 11 In formeller Hinsicht fehlt es zunächst nicht an einer Beteiligung der Eltern des Antragstellers im Verfahren, die zuletzt noch am 14. Juni 2007 an einem Gespräch aller Beteiligten über das sonderpädagogische Gutachten vom 11. Mai 2007 im Schulamt teilgenommen haben. 12 Im Übrigen bedarf es für das Eilverfahren keiner abschließenden Überprüfung, ob die alleinige Begründung des Antragsgegners, im Verfahren sei ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Sprache für den Antragsteller festgestellt worden, den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) - ein Ermessen ist nicht erkennbar - genügt, da die Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 VwVfG NRW nachholbar ist. 13 In materieller Hinsicht erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache gering. 14 Nach § 5 Abs. 2 AO-SF liegt eine Sprachbehinderung vor, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist, so dass sie durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen nicht behebbar ist. Für den Antragsteller kommen sowohl das sonderpädagogische Gutachten vom 11. Mai 2007 als auch das schulärztlichen Gutachten vom 16. Juni 2007 zu dem Ergebnis, dass er vor allem in seiner sprachlichen Entwicklung und Kommunikationsfähigkeit in dem Maße beeinträchtigt ist, dass er im Rahmen der Grundschule nicht ausreichend zur Entfaltung seiner Lern- und Leistungsfähigkeit gelangen kann und die strukturierte Lernumwelt einer kleinen Gruppe und einer festen Bezugsperson benötigt. Auch die Eltern des Antragstellers konstatieren in der Antragsschrift Probleme ihres Sohnes bei der adäquaten Entwicklung im Sprachbereich, die Anlass für die von ihnen eingeleiteten logopädischen Fördermaßnahmen gaben. Zwar soll der Antragsteller nach der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. T. -C. vom 12. Juli 2007 im Bereich Sprache sehr gut aufgeholt. Gleichwohl sollte er ihrer Empfehlung zufolge wegen seiner Konzentrationsmängel für ein Jahr von der Einschulung zurückgestellt werden; allenfalls wäre eine Regeleinschulung mit unterstützender Begleitung durch sonderpädagogische Maßnahmen vorstellbar. Dies stellt aber nicht in Frage, dass es nach dem aktuellen sonderpädagogischen Gutachten einer Kleingruppe mit fester Bezugsperson - ein solches Angebot findet sich nur an einer Förderschule - bedarf. Demgegenüber können die Eltern des Antragstellers nicht auf eine Zurückstellung nach § 35 Abs. 3 SchulG verweisen. Abgesehen davon, dass eine Entscheidung hierüber nicht vom Antragsgegner zu treffen ist, sondern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen ein sonderpädagogischer Förderbedarf allein keine Zurückstellung von der Schulpflicht zu rechtfertigen vermag, zum anderen bei Bestehen eines solchen Förderbedarfs gemäß § 3 Abs. 1 AO-SF eine Förderung des betreffenden Kindes an einem dem festgestellten Bedarf entsprechenden Förderort zu erfolgen hat. 15 Vgl. hierzu: VG Münster, Beschluss vom 4. August 2006 - 1 L 552/06 -, juris. 16 Schließlich begegnet der in dem Bescheid des Antragsgegners erfolgte Hinweis auf die M. schule am Wohnort nach summarischer Überprüfung auch mit Blick die Rechtsprechung, dass die Schulaufsichtsbehörde alle dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers gerecht werdenden Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig von deren augenblicklichen Aufnahmekapazitäten zu benennen hat, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 19 B 2507/95 -, 18 keinen durchgreifenden Bedenken. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine derartige Verpflichtung über die dem Antragsgegner nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG sowie §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 AO-SF obliegende Entscheidung unter anderem über den Förderort hinaus überhaupt anzunehmen ist; die §§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SchulG, 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AO-SF definieren als Orte der Förderung nämlich lediglich allgemeine Schulen, Förderschulen, sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs und Schulen für Kranke. Ferner bedarf es keines Eingehens darauf, ob auch noch unter der Geltung des § 84 Abs. 1 SchulG die Verpflichtung zum Besuch einer einzelnen Förderschule ausgesprochen werden könnte, wenn ein Schüler mit entsprechendem Förderschwerpunkt im Schuleinzugsbereich dieser Schule wohnt. Denn der Bescheid des Antragsgegners stellt zunächst zu Recht eine Förderschule als Förderort fest und erwähnt hiervon durch Semikolon abgetrennt die M. schule in Aachen. 19 Vgl. zur Bennennung einer Schule als in Betracht kommend: OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2005 - 19 B 1434/05 -. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.