Beschluss
9 L 293/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0807.9L293.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Juni 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2007 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. 6 Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen. 7 Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 9 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht. 10 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung als auch des Förderortwechsels zu einer Förderschule auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -). 11 In formeller Hinsicht fehlt es zunächst nicht an einer Beteiligung der Eltern des Antragstellers im Verfahren. Ausweislich des von der Förderschullehrerin, der Klassenlehrerin und dem Schulleiter unterzeichneten Formblattes für die Antragstellung im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes ist der beantragte Wechsel des Förderortes in einem Elterngespräch am 16. April 2007 erörtert worden. Nicht nachgegangen zu werden braucht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens der Frage, ob damit dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens gemäß § 15 Abs. 2 AO-SF genügt ist, wonach ein Gespräch zwischen der Schulleitung und den Eltern stattfindet nach der Überprüfung durch die Klassenkonferenz. Verneinendenfalls wäre von einer Nachholbarkeit in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW auszugehen. 12 Vgl. in diesem Zusammenhang zur Nachholbarkeit des Beschlusses der Klassenkonferenz OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 - 19 E 201/07 -. 13 Im Übrigen bedarf es keiner abschließenden Überprüfung, ob die alleinige Begründung des Antragsgegners, nach dem ihm vorliegenden Bericht sei ein Förderortwechsel erforderlich, den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW genügt, da die Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 VwVfG NRW nachholbar ist. 14 Materiell sprechen gewichtige Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, dem durch die erfolgten Festlegungen hinsichtlich der Förderschwerpunkte und des Förderortes Rechnung zu tragen ist. 15 Nach § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden; gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF ist eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gegeben, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Bericht der Klassenlehrerin S. und der Sonderschullehrerin L. vom 14. Mai 2007 vor. Danach schätzen nahezu alle Lehrer in ihren jeweiligen Unterrichtsfächern den Lernzuwachs beim Antragsteller als äußerst gering ein. Darüberhinaus bezeichnen die berichtenden Lehrerinnen die Entwicklung des Antragstellers im sozial-emotionalen Bereich als stagnierend bzw. als durch deutliche Rückschritte gekennzeichnet. Von einer aktiven und konzentrierten Teilnahme des Antragstellers am Unterricht habe kein Kollege in den ausgegebenen Beurteilungsbögen berichtet. Der Antragsteller wirke vielmehr in vielen Fächern geistig abwesend oder falle durch störendes Verhalten auf. Dadurch habe er den Anschluss an die Lerninhalte nahezu verloren. Anstrengungen und Anforderungen im Untericht versuche er aus dem Weg zu gehen und störe dann häufig den Unterricht. Der Antragsteller benötige zur Stabilisierung seiner Persönlichkeit und zum Aufbau einer angemessenen Arbeitshaltung eine intensive durchgehende individuelle zieldifferente sonderpädagogische Unterstützung in einer kleinen Lerngruppe, die häufiger eine Einzel- oder Kleingruppenbetreuung ermöglichen würde als der Gemeinsame Unterricht an der Hauptschule. 16 Diese Feststellungen werden durch das Antragsvorbringen, die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners gehe nicht auf eine Veränderung des Förderbedarfs, sonders auf ein emotionales Zerwürfnis des Antragstellers mit der Klassenlehrerin zurück, nicht entkräftet. Denn die der Entscheidung zugrundeliegende jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, des Förderschwerpunkts und des Förderorts ist ausweislich des entsprechenden Berichts vom 14. Mai 2007 - wie in § 15 Abs. 1 AO-SF vorgesehen - durch die Klassenkonferenz erfolgt. Zudem ist der Bericht nicht nur von der Klassenlehrerin, sondern auch von der Sonderschullehrerin L. unterschrieben. 17 Schließlich begegnet der in dem Bescheid des Antragsgegners erfolgte Hinweis auf die Förderschule U.--straße am Wohnort des Antragstellers nach summarischer Überprüfung auch mit Blick die Rechtsprechung, dass die Schulaufsichtsbehörde alle dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers gerecht werdenden Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig von deren augenblicklichen Aufnahmekapazitäten zu benennen hat, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 19 B 2507/95 -, 19 keinen durchgreifenden Bedenken. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine derartige Verpflichtung über die dem Antragsgegner nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG sowie §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 AO-SF obliegende Entscheidung unter anderem über den Förderort hinaus überhaupt anzunehmen ist; die §§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SchulG, 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AO-SF definieren als Orte der Förderung nämlich lediglich allgemeine Schulen, Förderschulen, sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs und Schulen für Kranke. Ferner bedarf es keines Eingehens darauf, ob auch noch unter der Geltung des § 84 Abs. 1 SchulG die Verpflichtung zum Besuch einer einzelnen Förderschule ausgesprochen werden könnte, wenn ein Schüler mit entsprechendem Förderschwerpunkt im Schuleinzugsbereich dieser Schule wohnt. Denn der Bescheid des Antragsgegners weist lediglich darauf hin, dass an der Förderschule U.--straße in T. ein freier Platz zur Verfügung steht, 20 vgl. zur Bennennung einer Schule als in Betracht kommend: OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2005 - 19 B 1434/05 -, 21 hier verbunden mit der Bitte um Anmeldung. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.