Beschluss
6 L 145/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO ist zulässig, wenn konkrete Verdachtsmomente aus einem gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit rechtfertigen.
• Die Anordnung sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf einer konkreten, schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses; diese Anforderungen können bei Gefahr wiederholter Straftaten erfüllt sein.
• Die Unschuldsvermutung steht präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht entgegen, wenn die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
• Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind Art, Schwere und Begehungsweise der Tat, Wiederholungsgefahr und Aufklärungsbefähigung maßgeblich.
• Ermessensfehler sind nicht gegeben, wenn die Behörde die Auswahl der Betroffenen sachgerecht an vorhandenen Unterlagen und Erforderlichkeit ausrichtet.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO bei konkretem Tatverdacht • Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO ist zulässig, wenn konkrete Verdachtsmomente aus einem gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit rechtfertigen. • Die Anordnung sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf einer konkreten, schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses; diese Anforderungen können bei Gefahr wiederholter Straftaten erfüllt sein. • Die Unschuldsvermutung steht präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht entgegen, wenn die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind und die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind Art, Schwere und Begehungsweise der Tat, Wiederholungsgefahr und Aufklärungsbefähigung maßgeblich. • Ermessensfehler sind nicht gegeben, wenn die Behörde die Auswahl der Betroffenen sachgerecht an vorhandenen Unterlagen und Erforderlichkeit ausrichtet. Der Antragsteller wehrte sich gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung; die Polizei ordnete diese am 11.04.2007 an und setzte die sofortige Vollziehung. Anlass war ein Ermittlungsverfahren wegen einer Auseinandersetzung am 21.01.2007 beim Vorbereitungsspiel Alemannia Aachen II – FC Schalke 04 II, in dessen Umgebung Gruppen von Fans in eine Schlägerei gerieten und der Antragsteller als einer von mehreren kontrollierten Personen erfasst wurde. Die Ermittlungen ergaben Hinweise auf Beteiligung an gefährlicher Körperverletzung, Landfriedensbruch und Teilnahme an einer Schlägerei. Der Antragsteller bestritt Beteiligung und gab abweichende Angaben zur Anreise und Motivation des Spielbesuchs. Frühere Verfahren und Verurteilungen wegen gewalttätigen Verhaltens sowie die Zugehörigkeit zu einer fanbezogenen Szene erhärteten bei der Behörde die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; das Gericht hat den Antrag abgelehnt. • Zulässigkeit: Der Eilantrag war formell zulässig, die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprach den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse schriftlich und fallbezogen dargelegt wurde. • Ermächtigungsgrundlage: Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen stützte sich auf § 81b 2. Alt. StPO, der bei bestehenden Ermittlungen gegen einen Beschuldigten den Vorrang vor landespolizeirechtlichen Vorschriften hat. • Notwendigkeit: Nach kriminalistischer Erfahrung und summarischer Tatsachenwürdigung bot der zugrunde liegende Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller künftig als Verdächtiger in vergleichbaren Straftaten in Betracht kommen könnte und erkennungsdienstliche Unterlagen solche Ermittlungen fördern können. • Verdachtslage: Aus den polizeilichen Feststellungen, Zeugenaussagen und Indizien ergaben sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO für Straftatbestände wie gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), Beteiligung an Schlägerei (§ 231 StGB) und Landfriedensbruch (§ 125 StGB). • Glaubwürdigkeits- und Beweisanforderungen: Die Einlassungen des Antragstellers wurden als widersprüchlich und teilweise unglaubhaft bewertet; frühere kontextspezifische Auffälligkeiten und Übereinstimmungen mit anderen Vorfällen stützten die Annahme der Beteiligung und der Wiederholungsgefahr. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsabwägung: Die Maßnahme greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG) ein, ist aber geeignet, erforderlich und im Hinblick auf Schwere der Tat, Wiederholungsgefahr und Aufklärungsinteresse verhältnismäßig. • Unschuldsvermutung: Die Unschuldsvermutung steht präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht entgegen, solange Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind; Freispruch oder Verfahrenseinstellung berühren die Rechtmäßigkeit der bereits angeordneten Maßnahme nicht zwingend. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten; die Auswahl, wer vorgeladen wurde, orientierte sich an vorhandenen Unterlagen und Erforderlichkeit. • Interessenabwägung bei sofortiger Vollziehung: Das öffentliche Interesse an effektiver Gefahrenabwehr und Aufklärung überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde abgelehnt; die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war rechtmäßig und die sofortige Vollziehung zu Recht angeordnet. Die Behörde durfte auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens und der vorhandenen Indizien erkennungsdienstliche Unterlagen anfertigen, weil konkrete Verdachtsmomente und eine begründete Wiederholungsgefahr bestanden. Die Maßnahme war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, und die Unschuldsvermutung steht ihr nicht entgegen, da die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.