Urteil
6 K 1490/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0820.6K1490.06.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. September 2006 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 Wohngeld in Höhe von monatlich 40,- EUR, für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 Wohngeld in Höhe von monatlich 26,- EUR und für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2007 Wohngeld in Höhe von 36,- EUR monatlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. August 2007. Zuletzt mit Wohngeldbescheid vom 17. August 2004 hatte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 Wohngeld in Höhe von monatlich 43,- EUR bewilligt. Am 30. Mai 2005 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung des Wohngeldes für die von ihm als Mieter bewohnte Wohnung in dem 1975 bezugsfertig gewordenen Haus E. H. in B. in der 1. Etage links. Die Gesamtmiete gab der Kläger mit 253,14 EUR an, wovon 35,79 EUR auf die Kosten der zentralen Heizung und Warmwasser entfielen. Er erklärte ferner, als Student beziehe er Unterhalt von seinen Eltern in Höhe von monatlich 550,- EUR. Seine Eltern kämen auch für den Krankenkassenbeitrag in Höhe von 114,24 EUR monatlich auf. Er legte entsprechende Erklärungen seiner Eltern vor. Ferner legte er Bankauszüge der D. I. zum Girokonto und den Spareinlagen(Finanzstatus) und Sparkassenbücher der T. B1. sowie der I1. W. vor. 3 Mit Wohngeldbescheid vom 1. Juli 2005 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld mit dem Hinweis ab, das klägerische Gesamteinkommen überschreite die wohngeldrechtliche Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers half der Beklagte unter dem 9. Mai 2006 ab, nachdem der Kläger eine Erklärung seines Vaters vorgelegt hatte, nach der die Miete in der Unterhaltsleistung von 550,- EUR monatlich enthalten sei. Der Beklagte kündigte gleichzeitig den Erlass eines erneut ablehnenden Wohngeldbescheides an, da der Kläger als Langzeitstudent Wohngeld rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehme. Ein entsprechender Wohngeldbescheid erging unter dem 30. Mai 2006. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2006 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung unter anderem vor, er habe die Gründe für die lange Dauer seines Studiums nicht zu vertreten. Er werde schwerst behindert und habe deswegen bereits Strafantrag gestellt. Seit März 2006 erhalte er monatlich 600,- EUR Unterhalt von seinen Eltern. Er legte aktuelle Bankunterlagen (u.a. Finanzstatus) vor. Ferner legte er ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin V. H1. aus B2. vom 30. März 2006 vor. Es wird bestätigt, dass der Kläger für weit mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit eines Semesters studien- und prüfungsunfähig sei. Er erkläre, er werde schwerwiegend und methodisch tyrannisiert und schmerzhaft gequält. Er sei chronisch erschöpft. Die Schilderungen des Patienten seien glaubhaft. 4 Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2006 zurück. 5 Am 16. Oktober 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er legt aktuelle Bankauszüge vor und teilt mit, dass die Nettomiete ab dem 1. März 2007 auf 185,- EUR, die Betriebs- und Nebenkosten auf 90,- EUR gestiegen seien. Der Kläger legt unter anderem Bescheid der Rheinisch- Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) B3. vom 2. Mai 2007 vor, wonach er wegen Behinderung/schwerer Erkrankung für die Dauer eines Semesters vom Studienbeitrag befreit wurde. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Wohngeldbescheid vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. September 2006 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. August 2007 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 8 Der Beklagte hat um 9 Klageabweisung 10 gebeten und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 11 Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 20. August 2007 verwiesen. 12 Der Rechtsstreit ist gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Fassung der Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. August 2007 Anspruch auf Bewilligung von Wohngeldes in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger kann ohne neuen Wohngeldantrag im Klagewege die Bewilligung von Wohngeld über den mit der Antragstellung in Gang gesetzten Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten - vgl. § 27 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) - hinaus bis zum Ende des Monates der mündlichen Verhandlung begehren. Im Wohngeldrecht ist das Gericht darüber hinaus auch verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des insgesamt geltend gemachten Wohngeldanspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Sache spruchreif zu machen. Welche Rechtslage bei deren Änderung maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens ist, bestimmt sich nach den Übergangsvorschriften des § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 WoGG. Danach wird nach Entscheidung über einen Antrag die Rechtslage perpetuiert; wurde noch nicht über einen Antrag entschieden, gilt für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderungen die bisherige Rechtslage, für die Zeit ab Inkrafttreten die neue Rechtslage. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen waren von Änderungen allerdings nicht betroffen, so dass im Folgenden aus Gründen der Vereinfachung auf die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Juli 2005 abgestellt wird. Nach den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 WoGG wird Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu der zu berücksichtigenden Miete oder Last nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 7 gewährt. Das die konkrete Höhe des Wohngeldanspruches bedingende Einkommen wird nach den Vorschriften der §§ 9 ff. WoGG ermittelt, der Höchstbetrag für die Miete ergibt sich aus der Tabelle zu § 8 WoGG i.V.m. § 1 Abs. 3 und der Anlage 1 zur Wohngeldverordnung (WoGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001. Für den Fall, dass dieser unterschritten wird, ist das tatsächlich gezahlte Entgelt nach § 5 i.V.m. § 7 WoGG bei der Gewährung von Wohngeld zu berücksichtigen. Der Bewilligungszeitraum beginnt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG am ersten des Monats, in dem der Antrag, der nach § 23 Abs. 1 WoGG an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten ist, gestellt worden ist und umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG in der Regel zwölf Monate. Ist allerdings zu erwarten, dass die für die Leistung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen, § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG. Ob eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse sich im Einzelfall als erheblich darstellt, orientiert sich anhand der Regelungen der §§ 29 und 30 WoGG über die Änderung und den Wegfall des Wohngeldes im laufenden Bewilligungszeitraum. Auch nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Sachlage während des von der Klage umfassten Zeitraums sind nach Maßgabe der Voraussetzungen der §§ 29 und 30 WoGG zu berücksichtigen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG als Mieter von Wohnraum antragberechtigt und ihm stand auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einkommens- und Mietverhältnisse ein Wohngeldanspruch zu. Dieser beläuft sich der Höhe nach für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis einschließlich April 2006 in Anwendung der Tabelle Anlage 3 zum Wohngeldgesetz - Spalte 23 - auf einen monatlichen Wohngeldbetrag in Höhe von EUR 40,-. Der von dem Beklagten hier in die Wohngeldberechnung eingestellte Höchstbetrag für die Miete in Höhe vom EUR 265,- entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 8 WoGG für einen Einpersonenhaushalt in einer Gemeinde der Mietenstufe 4 für Wohnraum der ab dem 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden ist. Die Stadt Aachen ist eine Gemeinde der Mietenstufe 4; das Gebäude, in dem die klägerische Wohnung gelegen ist, wurde im Jahre 1975 bezugsfertig. Da das tatsächlich gezahlte Entgelt niedriger ist, ist dieses in die Berechnung einzustellen. Das tatsächliche Entgelt abzüglich der Kosten der zentralen Heizungs- und Warmwasser-versorgung - vgl. § 5 Abs. 2 WoGG - belief sich für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2005 bis einschließlich April 2007 auf EUR 217,35, für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2007 auf 236,18 EUR, maximal jedoch 239,32 EUR, sofern die Nebenkostenerhöhung die Kosten der zentralen Heizungs- und Warmwasser-versorgung nicht betroffen haben sollte. In der maßgeblichen Tabelle - Spalte 25 - wird für beide Beträge der identische Wohngeldbetrag ausgeworfen, so dass eine endgültige Klärung, ob und in welcher konkreten Höhe die Erhöhung der Neben-kosten sich (auch) auf Heizungs- und Warmwasserkosten bezieht, unterbleiben kann. Die während des (fiktiv) laufenden Regelbewilligungszeitraums ab 1. Mai 2006 erfolgte Mieterhöhung stellt sich für beide Mietbeträge nicht als wesentlich im Sinne des § 29 Abs. 1 WoGG dar. Danach wird das Wohngeld (auf während des laufenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entbehrlichen Antrag) nur dann neu bewilligt, wenn sich die zu berücksichtigende Miete um mehr als 15% (d.h. hier um mehr als EUR 32,60 auf einen Betrag von mehr als EUR 249,95) erhöht hat und dies - bei einer umfassenden Neuberechung - zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. Da es bereits an einer mehr als 15%-igen Erhöhung fehlt, ist der Regelbewilligungszeitraum auch nicht zu verkürzen und die Mieterhöhung für die (gerichtliche) Wohngeldberechnung erst für den sich anschließenden Bewilligungszeitraum ab dem 1. Mai 2007 zu berücksichtigen. Der maßgebliche zwölfte Teil des Gesamtein-kommens nach § 9 Abs. 2 WoGG beläuft sich für den am 1. Mai 2005 beginnenden Bewilligungszeitraum bei Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Jahreseinkommens - § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG - auf monatlich 600,23 EUR. Dabei waren in die Einkommensberechnung nach §§ 9ff. WoGG neben den monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern des Klägers in Höhe von 600,- EUR zuzüglich der Kosten der Krankenversicherung auch die (zu erwartenden) Einnahmen aus Kapitalvermögen einzustellen. Diese beliefen sich bezogen auf den Zeitpunkt 29. April 2005 auf insgesamt EUR 83,24 (EUR 2,53 + EUR 33,75 + EUR 46,96). Davon waren Werbungskosten in Höhe von EUR 51,- abzusetzen. Von dem sich danach unter Hinzurechnung des Unterhalts einschließlich der Kosten der Krankenversicherung errechnenden Jahreseinkommen nach §§ 10 und 11 WoGG in Höhe von EUR 8.003,12 war nach § 12 Abs. 1 WoGG eine 10%-ige Pauschale in Abzug zu bringen, was einem Betrag von EUR 800,31 entspricht. Das Jahresgesamteinkommen beläuft sich nach alledem auf 7.202,81 EUR, das monatliche Gesamteinkommen auf EUR 600,23. Die Aufstockung des Unterhalts zum 1. März 2006 von EUR 550,- auf EUR 600,- bedingt keine wesentliche Erhöhung des Gesamteinkommens im Sinne des § 29 Abs. 3 WoGG um mehr als 15% (d.h. hier um mehr als 90,03 EUR monatlich) und war daher nicht den Regelbewilligungszeitraum verkürzend zu berücksichtigen. Für den folgenden, am 1. Mai 2006 beginnenden Zeitraum beläuft sich bei unveränderter anrechenbarer Miete das zu erwartende monatliche Gesamteinkommen auf EUR 645,04. Der Kläger verfügte bezogen auf den Zeitpunkt 28. April 2006 über ein zu erwartendes Zinseinkommen in Höhe von EUR 80,75 (EUR 44,47 + EUR 33,75 + EUR 2,53) abzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 51,-. Er bezog Unterhalt in Höhe von monatlich EUR 600,- zuzüglich der Kosten der Krankenversicherung, was einen Gesamtbetrag von EUR 8.600,63 ergibt. Hiervon ist noch die 10%-ige Pauschale des § 12 Abs. 1 WoGG in Abzug zu bringen. Es errechnet sich danach ein Jahresgesamteinkommen in Höhe von EUR 7.740,75, was einem anrechenbaren Monatseinkommen von EUR 645,06 entspricht. Dem korreliert ein monatlicher Wohngeldanspruch in Höhe von EUR 26,-. Der Wohngeldanspruch für den abschließenden Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2007 beläuft sich auf EUR 36,- monatlich. In die Einkommensberechnung waren neben den unveränderten Unterhaltszahlungen noch die bezogen auf den Zeitpunkt 30. April 2007 zu erwartenden Zinseinkünfte in Höhe von EUR 102,56 (EUR 66,28 + EUR 33,75 + EUR 2,53) abzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 51,- einzustellen. Bei Abzug der Pauschale ergibt sich ein Jahresgesamteinkommen in Höhe von EUR 7.760,20, was einem Monatseinkommen von EUR 646,68 entspricht. Bei einer anrechenbaren Miete von EUR 236,18 bzw. EUR 239,37 korreliert dem ein Wohngeldanspruch in Höhe von EUR 36,-. 17 Der Kläger war entgegen der Einschätzung des Beklagten auch nicht nach § 18 Nr. 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Nach dieser Regelung besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. 18 Vgl. hierzu und zum folgenden mit weiteren Nachweisen: Stadler u.a., Wohngeldgesetz - Kommentar - Stand April 2007 -Rdnr. 21ff. 19 Das Wohngeldgesetz selbst enthält keine Legaldefinition, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "missbräuchlich" zu verstehen ist. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen, also die Inanspruchnahme des Wohngeldes vom Standpunkt eines objektiven Betrachters verwerflich ist. Dem Ausschlussgrund des § 18 Nr. 6 WoGG liegt der Gedanke zu Grunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahme- und Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag und wenn es - objektiv betrachtet - keine unbillige Härte bedeutet, ihn hierauf zu verweisen. Grundsätzlich nicht vorausgesetzt wird allerdings, dass der Missbrauch geradezu offensichtlich ist. Die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme rechtfertigt sich vor allem dann, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären ist, d.h. um dieses Zieles willen gleichsam konstruiert ist. Der vorliegende Sachverhalt gibt bei einer Gesamtbetrachtung der besonderen persönlichen Situation des Klägers keinen hinreichenden Anlass für einen Missbrauch. Dies gilt auch auf dem Hintergrund, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld auch dann als missbräuchlich ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn einem Antragsteller zuzumuten ist, durch die Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Familieneinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird. Bei der Beurteilung, ob es einem Antragsteller zumutbar ist, durch die Aufnahme einer Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, sind auch persönliche und gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen. Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, kann dem Kläger - auch, wenn es sich um einen sog. "Langzeitstudenten" handelt - eine zu missbilligende Verhaltensweise nicht deshalb vorgeworfen werden, weil er sein Studium weiter betreibt und nicht daneben oder statt dessen einer Berufstätigkeit nachgeht. Das Gericht bezweifelt bereits, ob der Kläger, der aus gesundheitlichen Gründen - wie mehrfach attestiert - über längere Zeiträume weder studier- noch prüfungsfähig ist, überhaupt arbeitsfähig wäre. Ungeachtet dessen hat der Kläger, der seit dem Wintersemester 1981 ein Studium der Humanmedizin betreibt und sich im Wintersemester 2007/2008 im 52. Hochschulsemester befindet, im Laufe des Klageverfahrens und in der mündlichen Verhandlung überzeugend und substantiiert dargelegt, auf welchen konkreten Gründen die auffällige Abweichung von der Regelstudienzeit von 14,2 Semestern beruht. 20 Vgl. zu einem insoweit anders gelagerten Fall: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2005 - 14 K 5791/04 -, rech. in juris. 21 Der Kläger ist nach der Überzeugung des Gerichts ohne eigenes Zutun oder Verschulden und nicht etwa aufgrund einer verwerflichen und sozialwidrigen Anspruchshaltung der öffentlichen Hand gegenüber außer Stande das Studium zügig zu einem Abschluss zu bringen. Dass der Kläger das Studium nicht nur hobbymäßig betreibt und sich ansonsten auf dessen Subventionierung durch staatliche Hilfen eingerichtet hat, lässt sich schon daran erkennen, dass der Kläger, soweit es ihm trotz der über längere Zeiträume hinweg fehlenden Studien- und Prüfungsfähigkeit möglich ist, versucht, das Studium voranzutreiben und diese seltenen Gelegenheiten - so auch im letzten Semester - so konsequent wie möglich nutzt. Der Kläger, der seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Unterhaltszahlungen seiner Eltern bestreitet und andere Sozialleistungen als Wohngeld nicht in Anspruch genommen hat, hat in der mündlichen Verhandlung auch deutlich zu erkennen gegeben, dass er über einen - wenn auch von seiner jeweiligen Konstitution abhängigen - Studienplan verfügt und eine möglichst zeitnahe Beendigung des Studiums anstrebt. Auch die Hochschule, die der Kläger besucht, hat im Übrigen die persönlich und gesundheitlich schwierigen Umstände des Klägers als Behinderung bzw. schwere Erkrankung bewertet und ihn - zunächst für ein Semester - vom Studienbeitrag befreit. 22 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.