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Urteil

2 K 2492/05.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0828.2K2492.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 10. August 1984 in M. geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er gehört dem Volk der Yoruba an und ist muslimischen Glaubens. Er ist ledig und hat seinen Angaben zufolge keine Kinder. 3 Er will sein Heimatland am 5. November 2005, einem Samstag, nachts über den International Airport in M. auf dem Luftweg verlassen und am 6. November 2005, einem Sonntag, über den Flughafen G. in die Bundesrepublik eingereist sein. Am 11. November 2005 beantragte er in Dortmund seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er den Umstand, dass er den Asylantrag nicht schon in G. sondern erst in Dortmund gestellt habe, damit begründet, dass sein Begleiter, der die Reise organisiert hat, ihm am G1. Flughafen den Pass weggenommen und ihn verlassen habe. Den Namen diese Freundes hat er mit P. T. angegeben. Den Freund habe er zu seiner Großmutter geschickt, damit er dort elektrische Geräte wie Fernseher und Computer abhole und zu Geld mache. Er habe auch noch einiges an Geld gespart gehabt, dass er gleichfalls Herrn T. zur Finanzierung der Reise gegeben habe. Er sei mit einem nigerianischen Pass eingereist, der nach seinen ersten Angaben auf den Nachnamen P1. ausgestellt war. Im Laufe der Anhörung trägt er vor, der Name im Pass habe P. B. gelautet. Er habe nicht gewusst, dass er in G. schon einen Asylantrag hätte stellen können. Er habe ursprünglich vorgehabt, mit seinem Begleiter Nachhause zu gehen. Bis zum Taxi seien sie auch gemeinsam gegangen. Dann habe der Begleiter seine Meinung geändert. Er sollte seinen Weg allein finden. Anschließend sei er auf dem Flughafen herumgelaufen und habe dort einige Personen, u.a. einen schwarzen Mann, befragt, wo er Asyl beantragen könne. Sie hätten ihn aber nicht verstanden. Dann sei er zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr am Flughafen G. abgefahren und etwa um 20.00 Uhr in E. angekommen. Auf die Frage, wer das Ticket nach E. bezahlt habe, erklärt er, dass sei der Mann gewesen, der ihn mit nach Deutschland genommen habe. 4 Seinen Asylantrag begründete er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. November 2005 wie folgt: Er stamme aus M. , wo er auch bis zuletzt gewohnt habe. Am 13. Februar 2004 sei er Mitglied des O.P.C. geworden. Ein Freund habe ihn dieser Gruppe vorgestellt. Vor der Aufnahme habe eine Beschwörungszeremonie stattgefunden. Man habe einen Eid abgelegt, lebenslang Mitglied zu bleiben; man habe sich in die Haut geschnitten, das Blut gemischt und getrunken. Er habe ein Jahr mitgemacht. Der O.P.C. töte Menschen, schneide Körperteile ab, zerstöre grundlos Häuser und Eigentum anderer Bürger. Er habe bald nach seinem Eintritt auf Befehl des O.P.C. einen Menschen mit der Machete von hinten verwundet. Er bereue heute diese Tat. Er habe auch eine Narbe am Körper, die er sich im Kampf zugezogen habe. Vor ca. zwei Monaten habe er sich entschlossen, Nigeria zu verlassen. Er habe mit ansehen müssen, dass ein Mensch bei lebendigem Leib zu Asche verbrannt worden sei. Er habe die Person gekannt. Deshalb habe ihn dieser Vorfall sehr betroffen gemacht. Er habe sich entschieden, nicht länger mehr Mitglied zu sein. Er sei nicht mehr zu Versammlungen gegangen. Nach einiger Zeit hätten sie ihn bei seiner Großmutter aufgesucht und ihn aufgefordert, zukünftig wieder zu den Meetings zu kommen. Das habe er zugesagt. Der Mann, der ihn nach Deutschland gebracht habe, sei auch Mitglied des O.P.C. gewesen. Er sei sich seines Lebens auch nicht mehr sicher. Ein Freund von ihm sei ebenfalls ausgetreten und danach in einen anderen Staat Nigerias geflohen. Dorthin habe man ihn verfolgt und getötet. Man könne sich vor dem O.P.C. nicht verstecken, wenn man in Nigeria lebe. Die Organisation habe überall ihre Informanten. Auf einem Meeting habe der, der die Ausreise aus Nigeria organisiert habe, erfahren, dass alle Abtrünnigen getötet und verbrannt werden sollten. Die Asche sollte als Medizin für die anderen Mitglieder verwendet werden. 5 Mit Bescheid vom 21. November 2005 - zugestellt am 23. November 2005 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vorlägen. Ebenfalls stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger zugleich unter Fristsetzung zur Ausreise auf; ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung unter anderem nach Nigeria angedroht. Der Bescheid bezweifelt, dass der Kläger tatsächlich Mitglied des O.P.C. wird. 6 Mit der am 30. November 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Eine Klagebegründung hat er nicht vorgelegt. 7 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf den versagenden Bescheid entgegen. 12 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 13 Das Amtsgericht Duisburg hat den Klägers mit Urteil vom 15. Dezember 2006 - 34 Ds-172 Js 491/06 wegen Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. 15 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 16 Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind. 17 Die Klage ist nicht begründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. 20 Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob ein Asylanspruch des Klägers schon deshalb ausgeschlossen, weil sich seinem Vortrag nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, dass er im Hinblick auf die Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m § 26 a AsylVfG tatsächlich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder weil er sich auf nicht auf politische Verfolgung im Sinne im Sinne des Art. 16a GG berufen kann.. Sein diesbezüglicher Sachvortrag zum Einreiseweg ist im Tatsächlichen so ausweichend und pauschal, dass sich kein einziger Anhalt für eine Einreise auf dem Luftwege ergibt, den man zum Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung nehmen könnte. 21 Das Gericht folgt bezüglich der Erwägungen zur Einreise insoweit dem Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2005 und sieht nach § 77 Abs. 2 AsylVfG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 22 Zum materiellen Begehren, nach Art. 16 a GG Schutz vor politischer Verfolgung zu gewähren, gilt, dass der Kläger nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargetan hat, dass sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in Nigeria bedroht ist. 23 Der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 24 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG, 25 vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 26 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 27 Ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). 28 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff. 29 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237. 31 Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23. 33 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 34 Die geltend gemachten Übergriffe - wie eine drohende Tötung - wären als Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG zu qualifizieren, wenn nicht der nigerianische Staat immer wieder durch Polizei und militärische Einsätze effektiven Schutz gegen solche Übergriffe gewähren würde. Das Gericht hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Nigeria allein wegen der Einstellung seiner Mitarbeit in einer militanten ethnisch orientierten Organisation wie des Odua Peoples Congress - O.P.C. - verlassen hat. 35 Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und anschiebungspolitische Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. Mai 2006 heißt es über den O.P.C. unter I.9) u.a.: 36 Um die Kriminalität gerade in den Großstädten einzudämmen, treten ethnisch orientierte Organisationen in Form von "ethnischen Armeen" bzw. Vigilante-Gruppen in der Öffentlichkeit auf, wobei die militante Yoruba-Organisation, die insbesondere im Großraum M. aktiv ist, den Namen O.P.C. führt. Diese Gruppierungen treten als private Sicherheitstruppen auf, bei denen die Einwohner "Sicherheit" gegen Zahlung eines Schutzgeldes "kaufen" können. Zu gewalttätigen Übergriffen kommt es insbesondere bei der Verfolgung von Angehörigen der jeweils anderen ethnischen Gruppen sowie vermeintlicher oder wirklicher Krimineller. Nachdem die Aktivitäten dieser Gruppen in den Jahren 1999 bis 2001 aus dem Ruder zu laufen drohten, wurde scharfe Gesetze erlassen, um gegen die illegalen Aktivitäten diese Gruppierungen vorzugehen. Diese Gesetze wurden auch umgesetzt. Nachdem gerade die beiden Anführer des O.P.C. im Jahr 2001 mehrfach in Haft waren, arbeitete der O.P. C. in der Folge mehr oder weniger verdeckt. Ende des Jahres 2005 kam es an der Spitze des O .P.C. zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern zweier rivalisierender Führer, die als Ergebnis erneut zu zahlreichen Verhaftungen führte. Der Staat ist bis heute immer wieder bereit, gegen diese Gruppen vorzugehen. 37 Dabei ist schon fraglich, ob der Kläger in der Vergangenheit tatsächlich Mitglied des O.P.C. war. Wie das Bundesamt im Bescheid vom 21. November 2005 schon zutreffend dargelegt hat, wechselt der Vortrag des Klägers zwischen dürrer Beschreibung - z.B. bei dem, was der O.P.C. tut, "er hat den Kläger bezahlt" [wofür?] und "er kümmert sich um den Yoruba-Stamm" [in welcher Form?] - und völliger Übertreibung etwa bei der vom Kläger gegebene Schilderung eines bluttrünstigen Aufnahmerituals. Aber selbst wenn er Mitglied gewesen wäre und sich in der Vergangenheit an Aktionen des O.P.C. beteiligt hätte, ist aus den dem Gericht vorliegenden Informationen nichts ersichtlich, dass die bisherigen Aktivisten bei der Einstellung ihrer Mitarbeit mit Repressalien von Seiten des O.P.C. zu rechnen hätten. Sollte dies der Fall sein, bliebe ihnen noch die Möglichkeit sich schutzsuchend an die Polizei zu wenden. Schließlich wäre es ihm auch noch möglich, in Nigeria in einen Landesteil zu ziehen, in dem der O.P.C. nicht aktiv ist. 38 Hinzu kommt, dass der den Bezug zu den Auseinandersetzungen im O.P.C. herstellende Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt sehr allgemein und oberflächlich gehalten und schon deshalb offensichtlich unglaubhaft ist. Es mag sein, dass der O.P.C. im Großraum M. Menschen menschenunwürdig misshandelt, foltert und auf brutale Weise tötet sowie grundlos Häuser und fremdes Eigentum zerstört. In dem dem Gericht vorliegenden Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom Mai 2006 finden solche Aktivitäten aber gegenüber Angehörigen anderer Ethnien und tatsächlichen oder vermeintlichen Kriminellen statt. Ein solches Tun wird in der Regel gerade nicht gegen die eigenen Mitglieder eingesetzt. Ausnahmsweise ist es nach dem genannten Lagebericht nur gegen Ende des Jahres 2005 zu Übergriffen, die gegen das Leben und die körperliche Integrität anderer Mitgliedern des O.P.C. gerichtet waren, im Rahmen von Auseinandersetzungen um die Besetzung der Führungsfunktionen der Organisation gekommen. Es ist aus dem Vortrag des Klägers nicht nur kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass er in diese Auseinandersezuungen verwickelt gewesen könnte. Vielmehr spricht die von ihm ausrücklich wegen der nicht länger gebilligten Aktivitäten angestrebte Einstellung jeglicher Mitarbeit im O.P.C. gegen seine Beteiligung an diesen Auseinandersetzungen um die Macht in der Organisation. 39 Dies alles spricht dafür, dass der vorgetragene Sachverhalt unrichtig ist und der Kläger lediglich in Nigeria bekannte Auseinandersetzungen zum Anlass genommen hat, um ein eigenes Verfolgungsschicksal zu konstruieren. 40 Der unverfolgt ausgereiste Kläger muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Asylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. 41 vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lagebericht vom 29. März 2005, Ziffer IV 2). 42 Bei Anwendung und Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist zudem seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - zu beachten. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind danach insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 RL 2004/83/EG zu berücksichtigen. 43 Anhaltspunkte für eine nach diesen Vorschriften relevanten Verfolgungshandlung sind nach den obigen Ausführungen wegen des unglaubhaften Sachvortrages des Klägers nicht gegeben. 44 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Nigeria weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennbar. Auch soweit sich der Kläger auf eine Furcht vor einer drohenden Tötung berufen hat, lassen sich seinem nicht konkreten Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine konkrete, erhebliche und landesweite Gefährdungssituation entnehmen. 45 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist und keine - asylunabhängige - Aufenthaltsgenehmigung besitzt. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).