Urteil
6 K 1741/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0829.6K1741.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 untersagte der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten von Tieren jeder Art. Zur Begründung führte der Beklagte aus, veterinärbehördliche Überprüfungen der Tierhaltung der Klägerin am 11. September 2002, am 24. September 2002, am 2. Oktober 2002, am 14. November 2002, am 5. Dezember 2002, am 16. Januar 2003, am 28. Februar 2003, am 27. Juni 2003, am 1. August 2003, am 7. November 2003, am 12. März 2004 und am 22. Februar 2005 hätten zu der Feststellung geführt, dass die Tiere jeweils unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten worden seien. Wegen der schweren Verfehlungen und des Ausmaßes der Vernachlässigung der Tiere - festgestellt worden seien zum Beispiel unbehandelte Verletzungen und chronische Entzündungen, wiederkehrende, manifeste, von der Klägerin unerkannte Parasitosen sowie unhygienischste Haltungs- und Fütterungsbedingungen - könne die Haltung von Tieren der Klägerin nicht weiter zugestanden werden. Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass die Klägerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen würde. 3 Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 - 6 L 215/05 - lehnte das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Verbot des Haltens von Tieren jeder Art ab. 4 Unter dem 20. Juni 2005 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, sie nehme ihren Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 und die Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss vom 7. Juni 2005 zurück. 5 Im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung am 22. Februar 2006 fand der Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin 31 Hunde, von denen elf nach der Aussage der Klägerin ihrer Tochter T. gehörten, fünf Bartagamen, zwei Leopardengeckos, zwei Schildechsen, zwei Goldhamster, fünf Kaninchen, zwei Meerschweinchen, eine Rabenkrähe und zwei Katzen vor. Nach den Feststellungen des Beklagten seien einige Hunde durch ihren schlechten Ernährungs- und Pflegezustand negativ aufgefallen. Zwei Hunde - Benny und Jessy - seien infolge der oralen Aufnahme von Fremdkörpern gesundheitlich ernsthaft gefährdet gewesen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Schreiben des Fachtierarztes Dr. S. an den Beklagten vom 2. März 2006, wonach die französische Bulldogge Benny stark abgemagert gewesen sei und multiple, bis zu 2 cm große Alopeziestellen am gesamten Körper aufgewiesen habe. Im Kopf- und Rumpfbereich sei eine Häufung der Hautveränderungen festzustellen gewesen. Darüber hinaus habe der Hund massive Magen-Darm-Beschwerden mit Hypermotilität und Einschränkungen der Ingesta- Passage gezeigt. Am zweiten Tag seines Aufenthaltes im Tierheim habe der Hund einen etwa 12 cm langen Stoffstreifen - möglicherweise von einem Wischmopp - mit dem Kot ausgeschieden. Ausweislich des Behandlungsnachweises für die Hündin Jessy sei sie am 24. Februar 2006 sehr mager gewesen. Bei ihr sei viel Zahnstein und eine Zahnfleischentzündung diagnostiziert worden. Am 7. März 2006 sei ein im oberen Gaumenbereich eingeklemmter Fremdkörper, am 10. März 2006 aus dem Gaumen ein Stöckchen entfernt worden. Darunter habe sich ein ca. 1 x 1 cm großes Loch mit Verbindung zur Nasenhöhle befunden. Das Stöckchen sei sicher schon mehrere Wochen im Fang eingekeilt gewesen. 6 Von den am 22. Februar 2006 vorgefundenen Tieren übergab der Beklagte 20 Hunde und die Rabenkrähe dem Tierheim I. -L. zur Betreuung. 7 Am 29. Mai 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Wiedergestattung der Haltung von Hunden, da der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. 8 Mit Bescheid vom 15. August 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, seit der Untersagung der Tierhaltung und Auflösung des Tierbestandes der Klägerin am 28. Juni 2005 seien erneut tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden. Bei der Überprüfung am 22. Februar 2006 seien einige Hunde durch ihren schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufgefallen. Zwei Hunde seien infolge der oralen Aufnahme von Fremdkörpern gesundheitlich ernsthaft gefährdet gewesen. Qualitativ seien keine Verbesserungen der Hundehaltung festzustellen gewesen, ungeachtet der Probleme der Haltung von Tieren anderer Art. Aufgrund dieser Vorfälle bestünden erhebliche Zweifel an einer künftigen beanstandungsfreien Tierhaltung der Klägerin. 9 Die Klägerin erhob am 5. September 2006 Widerspruch. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. 11 Die Klägerin hat am 6. Dezember 2006 - entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 an das erkennende Gericht verwiesen. 12 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die von dem Beklagten behaupteten Gesundheitsschäden zweier Hunde lägen nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Durch die Trennung von den Artgenossen und die anschließende Verbringung in den Außenzwinger des Tierheims I1. sei nachvollziehbar, dass der Hund Benny, den sie aus einem Sterbefall von ihrer Tochter T. übernommen habe, an Gewicht verloren habe. Ob der Hund Benny im ihrem Haus einen Wischmopp gefressen habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Vieles spreche dafür, dass Benny diesen erst im Tierheim verschluckt habe. Benny habe sehr empfindliche Haut, die bei Anstößen sogleich Abschürfungen bilde. Dass die Hündin Jessy abgemagert sei, könne ebenfalls nur auf die Entfernung von der Klägerin und auf die Einzelhaltung im Außenzwinger des Tierheims bei winterlichen Temperaturen zurückzuführen sein. Der angeblich festgestellte Fremdkörper in Jessy könne nicht von der Klägerin stammen, weil diese den Hunden grundsätzlich nur handelsübliches Hundespielzeug gebe. Zudem lägen sämtliche angeblichen Beanstandungen des Beklagten lange zurück und datierten zuletzt vom 22. Februar 2005. Der aktuelle Zustand des klägerischen Anwesens und von dessen Außenanlagen sei einwandfrei. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 16. November 2006 zu verpflichten, ihr das Halten von Hunden wieder zu gestatten. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er trägt ergänzend vor, bei einer unangekündigten Vor-Ort-Überprüfung am 22. März 2007 habe er festgestellt, dass die Klägerin erneut Tiere halte, nämlich 15 Hunde (davon gehörten nach Aussage der Klägerin zwei ihrer Tochter T. ), fünf Katzen, zwei Wellensittiche, eine Ratte, eine Schildkröte, einen Zwerghamster, drei Kaninchen, zwei Finken, drei Ziegen, ein Pony, einen Esel, 18 Hühner und acht Hängebauchschweine. Die Tiere seien fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht worden. Darüber hinaus werde auf einen Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 16. Februar 2007 hingewiesen. In diesem heißt es, der Hund Benny sei bereits am 11. September 2002 in Augenschein genommen worden. Hieraus sei ersichtlich, dass der Zustand des Hundes Benny nicht in Bezug zu einem Sterbefall gestanden habe, sondern dass die Klägerin dafür verantwortlich sei. Im Tierheim sei Benny - genauso wie die Hündin Jessy - nicht in einem Außenzwinger, sondern in einem Zwinger des beheizbaren Hundehauses mit Zugang zu einem Außenauslauf und Kontakt zu anderen Hunden aus dem Bestand der Klägerin gehalten worden. Nach dem Ausscheiden des die Verstopfung auslösenden Stofflappens habe der Verdauungstrakt von Benny wieder normal funktionieren und sich entleeren können. Somit stünden der schlechte Ernährungszustand und das anfänglich höhere Körpergewicht nicht im Widerspruch zur Genesung bei zunächst vermindertem Körpergewicht. Die zahlreichen Narben, die bei Benny festgestellt worden seien, seien nicht auf eine Überempfindlichkeit der Haut zurückzuführen. Die Ursache der Hautveränderungen sei in der dauerhaften nicht artgerechten Haltung zu suchen. Was die Hündin Jessy anbelange, sei dem Schreiben des Tierarztes T1. vom 13. Februar 2007 (Blatt 152 der Beiakte I) zu entnehmen, dass aufgrund der massiven Veränderungen am Gaumendach und der Osteolyse des knöchernen Gaumens am 7. März 2006 von einem mindestens drei Wochen bestehenden Trauma der Mundhöhle auszugehen gewesen sei. Dies belege, dass der Fremdkörper vor der anderweitigen Unterbringung am 22. Februar 2006 aufgenommen worden sei. 18 Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 - 6 L 184/07 - hat das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 24. April 2007 gegen durch Ordnungsverfügung vom 5. April 2007 bestätigte mündliche Anordnungen des Beklagten vom 22. März 2007 abgelehnt. Einen Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, die Folgen der Fortnahme der 13 Hunde vom 22. März 2007 rückgängig zu machen und die 13 fortgenommenen Hunde vorläufig an die Klägerin zurückzugeben, hat das erkennende Gericht als unbegründet erachtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen 603 Js 1581/06 OWi, der Gerichtsakten 6 K 6/07, 6 L 183/07, 6 L 184/07 und 6 L 215/05 sowie auf den von dem Beklagten zu dem Verfahren 6 L 183/07 vorgelegten Verwaltungsvorgang. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 16. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 23 Sie hat keinen Anspruch auf Wiedergestattung der Hundehaltung. 24 Gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist demjenigen, dem ein Tierhaltungsverbot auferlegt worden ist, auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. 25 Der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen ist entfallen, wenn sich die Basis für die frühere Prognose, die zur Untersagung der Tierhaltung geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Die hierfür erforderliche Betrachtung muss den Grund in den Blick nehmen, der Anlass für die bei der Verhängung des Haltungsverbots getroffene Prognose war. 26 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2001 - 4 K 1354/00 - Natur und Recht (NuR), 2002, 570, 571. 27 Die materielle Beweislast für die Änderung der Prognosegrundlage trägt derjenige, der die Wiedergestattung begehrt. Verbleiben Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung, muss sein Antrag abgelehnt werden. 28 Vgl. Kluge, in: Kluge, TierSchG, 2002, § 16 a Rn. 44; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 16 a Rn. 25. 29 Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin der geltend gemachte Wiedergestattungsanspruch nicht zu, weil der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen nicht entfallen ist. 30 Prognosebasis für die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 16. März 2005 waren die bei einer Vielzahl von Ortsbesichtigungen über mehrere Jahre festgestellten Verstöße gegen die Tierhalterpflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG, die unter anderem auch die Hundehaltung betrafen. Das erkennende Gericht, das das Tierhaltungsverbot im Beschluss vom 7. Juni 2005 im Verfahren 6 L 215/05 als evident rechtmäßig bezeichnet hat, hat dazu ausgeführt, dass die jeweils festgestellte Tierhaltung den gesetzlichen Anforderungen in einer nach Art und Intensität schwerwiegenden Weise widerspreche und dass die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Gesamtbild ihres bisher gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht die beim Halten von Tieren notwendige und vorauszusetzende Gewähr böten, dass sie Tiere gleich welcher Art künftig tierschutzrechtlich ordnungsgemäß ernähren, pflegen und unterbringen würden. 31 Diese Entscheidungsgrundlage hat sich nicht zugunsten der Klägerin verändert. Vielmehr haben Vor-Ort-Überprüfungen des Beklagten am 22. Februar 2006 und am 22. März 2007 ergeben, dass die Tierhaltung der Klägerin nach wie vor den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht entspricht. Namentlich berechtigten die am 22. März 2007 vorgefundenen Zustände den Beklagten unter anderem zur Fortnahme von 13 Hunden. Die von der Klägerin gehaltenen Tiere waren mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren. Zur näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem unter gleichem Rubrum gefassten Beschluss vom 27. Juli 2007 im Verfahren 6 L 184/07 verwiesen. 32 Die punktuellen Einwände der Klägerin, die sie in Bezug auf den Gesundheitszustand der am 22. Februar 2006 fortgenommenen Hunde Benny und Jessy vorträgt, ändern an dem Gesamtbefund nichts. 33 Davon, dass ihr Anwesen in einem aus tierschutzrechtlichem Blickwinkel einwandfreien Zustand sei, kann angesichts der Feststellungen des Beklagten vom 22. März 2007 keine Rede sein. In Anbetracht der Häufung der Verstöße gegen die Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung vermag eine womöglich zwischenzeitlich herbeigeführte stellenweise Verbesserung der räumlichen Rahmenbedingungen für eine Tierhaltung, die der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2007 im Verfahren 6 K 6/07 durch die Vorlage von Lichtbildern zu dokumentieren versucht hat, die derzeitige negative Prognose nicht aufzuhellen. 34 Dies gilt auch für das Vorbringen, der Ehemann der Klägerin sei seit dem 1. Mai 2007 Pensionär und habe nunmehr mehr Zeit, um sich um die Tiere zu kümmern. Es ist nicht ersichtlich, dass die aufgetretenen tierschutzrechtlichen Missstände allein auf ein mangelndes Zeitkontingent des Ehemannes der Klägerin zurückzuführen waren. 35 Letztlich steht einer positiven Prognose auch der Eindruck entgegen, den die Klägerin und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung hinterlassen haben. Sie haben zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, nachhaltig zu der Einsicht gelangt zu sein, dass ihre Tierhaltung in der Vergangenheit nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprach. Vielmehr erklärte der Ehemann der Klägerin unter deren zustimmendem Kopfnicken, dass die Tierhaltung am 22. März 2007 aus seiner Sicht "in Ordnung" gewesen sei. Bei dieser Sachlage steht zu befürchten, dass auch eine künftige Tierhaltung der Klägerin gegen § 2 TierSchG verstoßen wird, weil es der Klägerin und ihrem Ehemann aufgrund ihrer inneren Einstellung zur Tierhaltung an der Fähigkeit fehlt, die objektiven Tierhalterpflichten zu akzeptieren und umzusetzen. 36 Unabhängig davon bestehen aber auch deswegen Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung der Klägerin, die nach der genannten materiellen Beweislastverteilung zu ihren Lasten gehen und die Ablehnung der Wiedergestattung damit selbständig tragen, weil sie gegen ein ihr auferlegtes Hundehaltungsverbot verstoßen hat. Ausweislich der Angabe ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung haben er und die Klägerin offenbar seit Januar 2006 bis jedenfalls März 2007 Hunde in ihrer unmittelbaren Obhut gehabt. Auch daraus kann ein Hang zur Missachtung tierschutzrechtlicher Normen abgeleitet werden, der den Grund für die Annahme weiterer tierschutzrechtlicher Verstöße gerade nicht entfallen lässt. 37 Vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2001 - 4 K 1354/00 - NuR, 2002, 570, 571 f. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 40