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Beschluss

8 L 289/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0920.8L289.07.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Juni 2007 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 1. Juni 2007 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf "bis zu 300,00 EUR" festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Juni 2007 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 1. Juni 2007 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf "bis zu 300,00 EUR" festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Juni 2007 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 1. Juni 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag dürfte bereits unzulässig sein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - wie hier der Anforderung von Rundfunkgebühren - gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren, die, nachdem das gerichtliche Verfahren anhängig geworden ist, nicht mehr heilend nachgeholt werden oder durch eine Einlassung der Behörde zur Sache ersetzt werden kann, vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 80 Rdnr. 343. An der Ablehnung eines solchen grundsätzlich erforderlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde fehlt es hier. Die Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens war auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO dürften nicht vorgelegen haben. Danach ist der Aussetzungsantrag bei Gericht auch ohne vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde zulässig, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Welche Frist insoweit angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss der Behörde insbesondere die Möglichkeit gegeben sein, den Aussetzungsantrag sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Dies zugrundegelegt war die dem Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Juni 2007 gesetzte Frist zur Entscheidung bis zum 30. Juni 2007 schon unter Berücksichtigung der allgemeinen Postlaufzeiten nicht ausreichend bemessen. Aber auch zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem 16. Juli 2007 dürfte die der Behörde für eine der vorliegenden Sache hinreichend Rechnung tragende Prüfung und Bescheidung einzuräumende Frist noch nicht abgelaufen gewesen sein. Eine unverzügliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag war auch angesichts der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides nach den Umständen des Falles weder geboten noch zu erwarten. Erst wenn nach dem Verhalten der Behörde in absehbarer Zeit keine Entscheidung in Aussicht steht, ist der Aussetzungsantrag bei Gericht zulässig. Vorliegend drohte auch keine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Für die Annahme dieses weiteren Ausnahmetatbestandes müssen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden sein; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Beobachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheides vorliegen, vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 80 Rdnr. 343. Dies war hier nicht der Fall. Schon der Gebührenbescheid vom 1. Juni 2007 enthielt keine Vollstreckungsandrohung. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner bereits konkrete Vorbereitungshandlungen für eine alsbaldige Vollstreckung eingeleitet hat. Der Antrag erweist sich darüber hinaus jedenfalls auch als unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Weder ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte, noch bestehen an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 1. Juni 2007 ernstliche Zweifel (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Bescheid, mit dem für den Zeitraum Januar bis März 2007 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 56,09 EUR festgesetzt worden sind, ist vielmehr offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller ist als Rundfunkteilnehmer gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 1 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 20. November 1991 i.F.d. Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV.NRW.2005 S.192) - RGebStV - vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig. Mit Anmeldeformular vom 24. Januar 2006 hat er bei der die Verwaltungsaufgaben des Antragsgegners wahrnehmenden Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ein Radio- und ein Fernsehgerät unter der Anschrift "C. Straße 37, 00000 E. " angemeldet. Dafür, dass die damit für diese Geräte bestehende Gebührenpflicht im streitgegenständlichen Zeitraum - Januar bis März 2007 - entfallen war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rund-funkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Ende der Gebührenpflicht ist damit an zwei Voraussetzungen gebunden, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Rundfunkgebührenpflicht endet nur, wenn einerseits das Rundfunkempfangsgerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird und andererseits dies der Landesrundfunkanstalt auch angezeigt wird. Die Pflicht, Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes zum Empfang unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, folgt aus § 3 Abs. 1 RGebStV. Mit der Formulierung des § 4 Abs. 2 RGebStV ist klargestellt, dass für eine wirksame Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht zwingend auch ein zusätzlicher förmlicher Abmeldeakt erforderlich ist, dem insoweit konstitutive Wirkung zukommt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich nicht abmeldet, die Rundfunkgebühr trotz fehlendem Rundfunkempfangsgerät weiterbezahlen muss. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht zudem erst mit Ablauf des Monats, in dem der Landesrundfunkanstalt das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerät angezeigt worden ist. Daraus folgt, dass Abmeldungen ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich und für die Vergangenheit ausgeschlossen sind, vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 4 Rdnr. 36, 42; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Urteil vom 21. August 1985 -5 OE 123/83-, DÖV 1986, 660. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach seinem Umzug in die D.-------straße 36 in 00000 E. zum 1. Oktober 2006 im streitbefangenen Zeitraum überhaupt noch Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten hat. Denn es fehlt jedenfalls an der nach § 4 Abs. 2 RGebStV zur Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht ferner erforderlichen - rechtzeitigen - förmlichen Abmeldung der Rundfunkempfangsgeräte gegenüber dem Antragsgegner. Eine entsprechende noch vor dem 1. Januar 2007 eingegangene Abmeldung lässt sich den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Auch hat der - insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Antragsteller weder substantiiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass er die Empfangsgeräte noch vor dem streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Antragsgegner ordnungsgemäß abgemeldet hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, jedenfalls sein Widerspruchsschreiben vom 18. Juni 2007 sei als konkludente Abmeldung der Rundfunkempfangsgeräte zu werten, führt dies ebenfalls zu keiner ihm günstigeren Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob das Schreiben vom 18. Juni 2007 den förmlichen Anforderungen an eine Abmeldung (insb. Angabe des Grundes der Abmeldung) genügt, endet die Rundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 RGebStV erst mit Ablauf des Monats, in dem der Landesrundfunkanstalt das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes angezeigt worden ist, also frühestens mit Ablauf des Juni 2007. Eine rückwirkende Abmeldung auch für den streitbefangenen Zeitraum Januar bis März 2007 ist danach ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In dem in Rede stehenden Gebührenbescheid vom 1. Juni 2007 sind rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 56,09 EUR festgesetzt worden. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in abgabenrechtlichen Streitigkeiten entspricht es der Praxis der Kammer ein Viertel des Hauptsachestreitwertes in Ansatz zu bringen. Das Interesse des Antragstellers ist daher auf der ersten Gebührenstufe mit "bis zu 300,00 EUR" ausreichend und angemessen bemessen.