Urteil
9 K 182/06.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0928.9K182.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seinen Angaben zufolge sierra-leonischer Staatsangehöriger und am 10. Juli 1989 in L. geboren. 3 Zu seinem Asylantrag vom 12. Januar 2006 gab er Im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter anderem an, seine Freundin habe ein Baby von ihm bekommen. Sein Vater habe ein Gewehr genommen und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen, sonst würde er ihn töten. Sein Vater sei Muslim. Laut muslimischen Gesetz werde man getötet, wenn man unverheiratet ein Kind habe. Er habe Sierra Leone am 19. Dezember 2005 über Freetown mit dem Schiff verlassen. 4 Durch Bescheid vom 19. Januar 2006, dem Kläger ausgehändigt am 23. Januar 2006, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Sierra Leone an verbunden mit dem Zusatz, dass der Kläger auch in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden könne. 5 Der Kläger hat am 30. Januar 2006 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Januar 2006 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 12 Die Kammer hat durch Beschluss vom 14. Februar 2006 - 9 L 61/06.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und durch weitere Beschlüsse im vorliegenden Verfahren vom selben Tage und vom 28. Februar 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt. 13 Hinsichtlich der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf das zugehörige Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 1969). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Satz 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen (Buchstabe b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 18 Der Kläger beruft sich nicht auf eine Verfolgung durch den Staat oder durch Parteien oder Organisationen im Sinne der Buchstaben a und b. Auch was eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure anbelangt, setzt § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung voraus, die an asylrechtliche Merkmale gemäß seines Satzes 1 anknüpft, wobei es auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme und nicht auf subjektive Motive des Verfolgenden ankommt. Art 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (Amtsblatt der EU L 304 vom 30. September 2004), welche nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzende Anwendung finden, ist insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen. 19 Vgl. in diesem Zusammenhang Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 184 ff. 20 Ausgehend von dem behaupteten Vorbringen des Klägers droht ihm aber keine Verfolgung wegen eines asylrechtlich relevanten Merkmals, insbesondere auch nicht seiner Religion, durch einen nichtstaatlichen Akteur, sondern wegen des angeblichen Religions- bzw. Rechtsverständnisses seines Stiefvaters. 21 Unabhängig davon würde ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft daran scheitern, dass - wie noch darzulegen sein wird - sich sein Vorbringen als unglaubhaft erweist und darüber hinaus eine inländische Fluchtalternative anzunehmen ist. 22 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. 23 Das Verfolgungsvorbringen des Klägers erweist sich insgesamt als unglaubhaft. 24 Dahinstehen kann zunächst, dass bereits seine Beschreibung eines "muslimischen Gesetzes", wonach der Vater ein Gewehr nehmen und seinen Sohn töten könne, wenn dieser unverheiratet ein Kind gezeugt habe, nicht nachvollziehbar ist. Nach der Schari'a kann nämlich nur der verheiratete Täter, egal welchen Geschlechts, wegen Ehebruchs oder Unzucht mit dem Tod bestraft werden. 25 Vgl. Robbers, Das Strafrecht der Schari`a, www.uni- trier.de/robbers/ download/ss2006_5003_scharia/goebel.pdf 26 Als zentraler Widerspruch stellt sich dar, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausgeführt hat, sein Vater habe ein Gewehr genommen und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen; wenn der Vater ihn sehen würde, würde er ihn erschießen. Zur Klagebegründung hat er indes vortragen lassen, sich bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im August oder September 2005 entschlossen zu haben, nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückzukehren, sondern zunächst bei Freunden in L. unterzukommen. Der Vater habe im Oktober 2005 von der Geburt erfahren, als ihn die Mutter der Kindesmutter wegen Unterhalts aufgesucht habe. Seine Mutter habe dann seinen Freunden, die des öfteren zu Besuch gewesen seien, ausrichten lassen, dass der Vater auf einer Ausreise bestehe und ihn anderenfalls töten würde. In der mündlichen Verhandlung hat er dagegen angegeben, er fühle sich von seinem Stiefvater bedroht, der ihm "Auge zu Auge" gesagt habe, er würde ihn töten. Seit diesem Tag Anfang November sei er von dem Haus seines (Stief-)Vaters geflüchtet. 27 Unabhängig davon sind seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Lungi beziehungsweise in Freetown nicht nachvollziehbar. Während es in der Klagebegründung heißt, er habe die letzte Zeit vor der Ausreise bei einem Freund in Freetown gelebt, will er sich nunmehr bei einem Freund desjenigen, der ihn nach Lungi mitgenommen haben soll, nur einen Tag dort aufgehalten haben. Zudem ist Lungi nicht Freetown, sondern die Stadt mit dem internationalen Flughafen, die auf der anderen Seite des Sierra Leone River, 28 vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Lungi, 29 in der Provinz Port Loko liegt, und erst recht kein Stadtteil Freetowns, wie seitens des Klägers vor dem Bundesamt angegeben. 30 Gegen einen realen Erlebnishintergund spricht darüber hinaus, dass der Kläger, der zum behaupteten Zeitpunkt seiner Ausreise ausgehend von dem angegebenen Geburtsdatum immerhin 16 Jahre alt gewesen ist, vorgibt, keine Angaben zur Provinz oder zum Distrikt, in dem sich der Ort C. befinden soll, machen zu können. Dasselbe gilt mit Blick darauf, dass er auf die Frage nach seinem Heimatort nächstgelegenen Orten oder Dörfern nur eine Örtlichkeit angeben kann. Darüber hinaus ist von dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative, welche auch nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 8 besagter Richtlinie beachtlich ist, auszugehen. Es ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Sierra Leone landesweit Nachstellungen seines Vaters ausgesetzt sein könnte. Zudem wird dort gegen unerlaubten Waffenbesitz vorgegangen. 31 Vgl. Agence France Press, 26. September 2007, Sierra Leone orders surrender of civilian weapons, http://www. reliefweb.int/rw/rwb.nsf/ doc106?openForm&rc=1&cc=sle&po=0&so63 32 Des Weiteren kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der schlechten Existenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat nicht in Betracht. In Sierra Leone bestehen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Wegen des Fehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller Förderungen sind Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial- oder Arbeitslosenhilfe werden nicht gewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen geben in der Regel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt. Viele erwerbslose Jugendliche ohne Familienverband gehen in die größeren Städte, vor allem nach Freetown, und führen dort mit Hilfsjobs, Betteln oder sonstigen Geschäften eine ärmliche Existenz. 33 Vgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005 an das erkennende Gericht. 34 Dies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungsverbot, weil sich daraus ergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten Gruppen treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Bedeutung ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im Ermessen der obersten Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten. Dass die sich aus einer schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem Ausländer im Zielstaat konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Dies entspricht auch der Erwägung 26 der vorgenannten Richtlinie, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die individuelle Gefährdung, die aber eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist, durch Umstände in der Person oder in den Lebensumständen des Ausländers verstärkt wird. 35 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 108, 77. 36 Dementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrer, der sich nach einem Auslandsaufenthalt dort neu orientieren muss, nicht auswirken. 37 Schließlich ist auch nicht dennoch ausnahmsweise Abschiebungsschutz zu gewähren, weil im vorliegenden Einzelfall einer Abschiebung wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich unerlässlichen Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit entgegengewirkt werden müsste. Dies setzte voraus, dass praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1999, 265; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1. 39 Sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Existenzsicherung bzw. eine nur ärmliche Existenz entsprechen aber nicht dem hohen Maßstab einer extremen Gefährdungslage dergestalt, dass jeder nach Sierra Leone Abgeschobene dort mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgesetzt wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem 18 Jahre alten Kläger wegen besonderer Umstände nicht wie der übrigen Bevölkerung oder seiner Altersgruppe zuzumuten ist, dort seine Existenz zu sichern, sind weder seinem Vorbringen zu entnehmen, noch hat er einen dahingehenden Eindruck in der mündlichen Verhandlung erweckt. 40 Die Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG keinen Bedenken. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.