Urteil
6 K 1445/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1010.6K1445.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4 T a t b e s t a n d : 5 Die Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks N.----------straße 2 in T. , das er im Jahre 1965/66 erwarb. Bei dem auf dem Grundstück befindlichen Wohnhaus handelt es sich um das ehemalige, aus dem 16. Jahrhundert stammende Pumpenhaus der früheren Atscher Mühle. Unmittelbar an das Wohnhaus grenzt ein Teil des Messingschmelzofens, der Anfang des 19. Jahrhunderts errichtet wurde, als die B. N1. als Hammerwerk für die Messingveredelung genutzt wurde. Das Wohnhaus und das Gebäude des ehemaligen Messingschmelzofens sind unterkellert. Beide Unterkellerungen sind als Gewölbekeller ausgebaut. 6 Das Mühlengelände der ehemaligen B. N1. war ursprünglich von einem langgestreckten, künstlich angelegten Mühlenteich und einem Unterwassergraben durchzogen, die südlich durch einen Gewässerdurchlass unter der N.----------straße mit dem N1. und nördlich mit dem Mühlenteich der ehemaligen Firma L. -D. AG verbunden waren. Anfang der 1980er Jahre wurde der Mühlenteich teilweise eingezogen. Das bestehende offene Gewässersystem wurde teilweise durch Verkippung beseitigt. In dem verkippten Gewässerbereich wurde eine Fußdrainage zur Entwässerung verlegt. Der noch offene Teil des B. Mühlenteichs beginnt - vom klägerischen Grundstück aus gesehen - jenseits der N.----------straße . 7 Im Jahre 1999 wandte sich der Kläger an den Landrat des Kreises Aachen als Untere Wasserbehörde, weil es erstmals seit einer Entschlammung des noch offenen B. Mühlenteichs im Jahre 1982 wieder zu einer Vernässung seiner Kellerräume gekommen sei, die in der Zwischenzeit - wie auch in den Jahrzehnten bis zur Teileinziehung - trocken gewesen seien. Der Kläger beantragte beim Landrat des Kreises Aachen, den Beklagten anzuweisen, eine Sohlräumung des noch offenen B. Mühlenteiches durchzuführen, damit sich der Grundwasserspiegel wieder senke, welcher bei einem Anstieg zu Nässeschäden in seinem Keller führen könne. Unter dem 7. November 2001 lehnte der Landrat des Kreises Aachen ein Einschreiten ab, weil eine Sohlräumung des Mühlenteichs aus Sicht der Gewässerunterhaltung, die der Hydraulik sowie der Ökologie diene, nicht erforderlich sei. Die Bezirksregierung Köln wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2002 zurück, weil es keinen Rechtsanspruch Dritter auf die Durch-führung bestimmter Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gebe. Auch sei die Unter-haltung des offenen B. Mühlenteichs ordnungsgemäß erfolgt. Die beim erkennenden Gericht erhobene Klage 6 K 2323/02 nahm der Kläger am 26. August 2005 zurück. 8 Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 forderte der Kläger den Beklagten zur Sohlräumung des noch offenen B. Mühlenteichs auf. Zur Begründung führte er aus, die Vernässung seines Hauses sei auf die mangelhafte Unterhaltung des Mühlenteichs zurückzuführen. Die Nässeschäden hätten sich zwischenzeitlich erheblich ausgebreitet. Die Verlandung des B. Mühlenteichs habe sich weiter fortgesetzt. Dies zeige, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Nichträumung und den Nässeschäden bestehe. 9 Mit Schreiben vom 22. September 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der vorhandene Gewässerquerschnitt sei mehr als ausreichend dimensioniert, um das anfallende Wasser schadlos abzuführen. Daher werde keine Veranlassung gesehen, die geforderte Räumung durchzuführen. 10 Der Kläger hat am 29. September 2006 Klage erhoben. 11 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der Beklagte verletze seine Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers dadurch, dass er die Sohlräumung des noch offenen B. Mühlenteichs unterlasse. Aufgrund der nicht durchgeführten Sohlräumung werde ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss verhindert. Das zufließende Wasser könne durch die Verschlammung nicht ordnungsgemäß abfließen. Dass der Gewässerquerschnitt ausreichend dimensioniert sei, um das anfallende Wasser schadlos abzuführen, sei unzutreffend. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, regelmäßig eine Sohlräumung des offenen B. Mühlenteiches in T. durchzuführen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil sie ohne ordnungsgemäße Durchführung des sondergesetzlichen Vorverfahrens nach § 98 LWG erhoben worden sei. Die Klage sei auch unbegründet. Ein Ausbaggern des Mühlenteichs ändere an dem Zustand der Vorflut nichts. Das Gewässerprofil des gesamten Gewässersystems sei unabhängig davon ausreichend, das dort anfallende Wasser innerhalb des vorhandenen Querschnitts abzuführen. Der Beklagte komme seiner Unterhaltungspflicht auch ordnungsgemäß nach. 17 Der Berichterstatter hat das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung am 22. Dezember 2006 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die diesbezügliche Sitzungsniederschrift verwiesen. 18 Am 2. Januar 2007 hat das Gericht den Landrat des Kreises Aachen als Untere Wasserbehörde um fachbehördliche Stellungnahme gebeten, ob die in den Kellerräumen des Klägers auftretenden Vernässungen durch den derzeitigen Zustand des offenen B. Mühlenteichs verursacht bzw. mitverursacht werden und ob eine regelmäßige Sohlräumung des offenen B. Mühlenteichs etwa durch Ausbaggern dazu führen würde, dass die Kellerräume des Klägers nicht mehr vernässten. 19 Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 teilt der Landrat des Kreises Aachen als Untere Wasserbehörde dem Gericht aus fachbehördlicher Sicht mit, das Mühlengebäude liege in einer gegenüber dem direkten Umland ca. 5 m tieferen Senke. Niederschlags-, Schicht- und Grundwasser sammele sich in dem topographisch tiefer liegenden Gelände. Bei den vorliegenden Bodenschichtungen sei eine Versickerung in den Untergrund bzw. in horizontaler Richtung als gering einzustufen. Bei diesen Verhältnissen sei immer wieder mit Staunässe und auch mit zwischenzeitlich steigendem Grundwasser zu rechnen. Die durch den Erftverband aufgezeichneten Grundwasserganglinien zeigten, dass der allgemeine Grundwasserstand in den Zeiträumen von 1989 bis 1993 und von 1996 bis 1998 bei 176,50 m ü. NN gelegen habe; in den anderen Zeiträumen sei ein ca. 1 m höherer Wasserstand von 177,75 bis 178 m ü. NN zu verzeichnen gewesen. Dies treffe auch auf den Beginn der Vernässungen zu, die nach Angaben des Klägers im Jahre 1999 aufgetreten seien. Nach der Darlegung der Stadt T. bestehe zudem zwischen dem C. -X. - Park und dem Mühlenteich nach Herstellung des etwa 4 bis 5 m tief liegenden Mischwasserkanals der N.----------straße keine direkte Verbindung mehr. Der Teichlauf im Bereich des Parks sei im Jahre 1981 verkippt worden. Insgesamt sei nach den vorliegenden Berichten und nach Auswertung der technischen Unterlagen, der hydrogeologischen Karte und unter Berücksichtigung der vorhandenen Topographie ein direkter Zusammenhang zwischen den Vernässungen des Kellers und der eingeforderten Unterhaltung des B. Mühlenteichs nicht zu erkennen. Das Gebäude liege im Bereich einer Senke, wo aufgrund der Bodenverhältnisse mit zeitweiliger Staunässe und gegebenenfalls auch einem Grundwasseranstieg zu rechnen sei. Die bebaute Substanz des alten Mühlengebäudes zeige deutlich, dass auch in früheren Jahren immer mit Grund- und Schichtenwasser im Gebäudekeller habe gerechnet werden müssen. Da es in früheren Zeiten noch keine wasserdichten Kellerabdichtungen gegeben habe, seien die Keller, in denen man mit erhöhter Feuchtigkeit gerechnet habe, mit entsprechenden Sammelrinnen, wie sie im Keller des Mühlengebäudes vorhanden seien, ausgestattet worden. Eine Sohlräumung des B. Mühlenteichlaufs unterhalb der N.----------straße würde den Wasserhaushalt im Bereich der Senke nicht gravierend verändern, da der gesamte Bereich von den dichten Bodenverhältnissen, der Topographie und von den sehr langsam fließenden Grund- und Schichtenwässern beeinflusst werde. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 K 2323/02. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 23 Der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Durchführung einer regelmäßigen Sohlräumung des noch offenen B. Mühlenteichs als Folge seiner - auf § 91 Abs. 3 LWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-Rur-VG fußenden - Pflicht zur Gewässerunterhaltung, zu der gemäß § 90 Satz 2 LWG auch die Freihaltung und Räumung des Gewässerbetts von Unrat gehört, soweit es dem Umfang nach geboten ist, steht nicht entgegen, dass der Kläger vor Klageerhebung keine förmliche Entscheidung der zuständigen Behörde über den Umfang der Pflicht des Beklagten zur Gewässerunterhaltung im Einzelfall nach § 98 Satz 2 LWG herbeigeführt hat. 24 § 98 Satz 1 LWG bestimmt, dass die zuständige Behörde im Streitfall feststellt, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt und § 98 Satz 2 LWG sieht vor, dass die zuständige Behörde den Umfang dieser Pflichten allgemein oder im Einzelfall feststellt. Die darin enthaltene Zuweisung der Streitentscheidung über Unterhaltungs- und Duldungspflichten im Rahmen der Gewässerunterhaltung im Einzelfall an die allgemeine Wasserbehörde bedeutet, dass diese durch Verwaltungsakt gegenüber den Betei-ligten den Umfang der im Streit befindlichen Pflichten verbindlich regelt. Sinn der Vorschrift ist es, vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Streitfall zunächst durch die sachkundige Behörde entscheiden zu lassen. Damit hat der Gesetzgeber die Erwartung verbunden, dass es so in der Regel gelingen werde, den Streitstoff zu beseitigen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 -, NVwZ-RR 1989, 401 und juris Rn. 15 f. unter Hinweis auf die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, Landtags- Drucksache 4/156. 26 § 98 LWG weist der Behörde umfassende Regelungsmöglichkeiten zu, um im Streitfall zwischen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen und den betroffenen Grundstückseigentümern und Anliegern einen Ausgleich herbeizuführen. Damit steht denjenigen, die von den in § 98 LWG erfassten Pflichten betroffen sind, ein spezielles Verwaltungsverfahren offen. Dieses besondere Verwaltungsverfahren ist eine vorrangige Möglichkeit der Streitentscheidung, die einer unmittelbaren Klageerhebung entgegensteht. 27 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 -, NVwZ-RR 1989, 401 und juris Rn. 19 f. und vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, juris Rn. 34. 28 Gleichwohl steht die vorrangige Möglichkeit der Streitentscheidung nach § 98 Satz 2 LWG der unmittelbaren Klageerhebung vorliegend nicht entgegen. 29 Auch wenn der Kläger keine förmliche Entscheidung des Landrats des Kreises Aachen als zuständiger Unterer Wasserbehörde nach § 98 Satz 2 LWG über die aus seiner Sicht bestehende Pflicht des Beklagten zur Durchführung einer regelmäßigen Sohlräumung als Ausfluss seiner Gewässerunterhaltungspflicht herbeigeführt hat, bedurfte es der Vorschaltung dieses besonderen Verwaltungsverfahrens nicht. 30 Der Kläger hat den Landrat des Kreises Aachen als Untere Wasserbehörde der Sache nach bereits mit dem streitgegenständlichen Anliegen befasst, als er im Jahre 1999 bei diesem beantragte, den Beklagten anzuweisen, die begehrte Sohlräumung durchzuführen. Indem der Landrat des Kreises Aachen diesen Antrag am 7. November 2001 unter Hinweis darauf, dass die Sohlräumung des Mühlenteichs aus Gründen der Gewässerunterhaltung nicht erforderlich sei, ablehnte, hat er eine diesbezügliche Verpflichtung des Beklagten im Einzelfall verneint. Da der Landrat des Kreises Aachen somit bereits außerhalb eines Verfahrens nach § 98 Satz 2 LWG mit dem Sachverhalt befasst war und eine abschließende sachliche Prüfung vorgenommen hat, kann auf die Durchführung dieses besonderen Verwaltungsverfahrens nach Maßgabe der gleichen Grundsätzen verzichtet werden, nach denen auch ein Widerspruchsverfahren als Voraussetzung für eine Klageerhebung entbehrlich ist, weil dessen Zweck bereits anderweitig erreicht worden ist und seine (erneute) Durchführung sich als bloße Förmelei erweisen würde. 31 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 ff. und juris Rn. 22. 32 Die Klage ist unbegründet. 33 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Durchführung einer regelmäßigen Sohlräumung des B. Mühlenteichs. 34 Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit ein öffentlich-rechtlicher (Folgen- )Beseitigungsanspruch in Betracht. 35 Auch wenn die in den §§ 28 und 29 WHG bundesrahmenrechtlich geregelte Gewässerunterhaltung, die dem Unterhaltungspflichtigen als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit obliegt, nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht geschieht, sondern (allein) in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast, der ein klagbarer Rechtsanspruch Dritter nicht gegen- übersteht, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 ff. und juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, BayVBl. 2005, 411 und juris Rn. 16; HessVGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 7 UE 2907/94 -, NVwZ-RR 1997, 612 und juris Rn. 23, 37 kann sich ein Anspruch auf die Vornahme bestimmter Maßnahmen durch den Gewässerunterhaltspflichten - unabhängig von den wasserrechtlichen Bestimmungen, die eine subjektiv-öffentliche Berechtigung nicht einräumen - darauf gründen, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht führt. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 ff. und juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, BayVBl. 2005, 411 und juris Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 7 UE 2907/94 -, NVwZ-RR 1997, 612 und juris Rn. 23; VGH B.-W., Urteil vom 29. April 1993 - 8 S 2834/92 -, NVwZ 19945, 1035 und juris Rn. 15. 39 Der öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, juris Rn. 31 hinsichtlich der Absenkung der Sohle des Gewässerdurchlasses einer Straßenbrücke. 41 Gegenstand des öffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungsanspruchs sind nicht alle rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Verwaltungshandelns, sondern nur solche, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war oder die durch das Verwaltungshandeln unmittelbar ausgelöst worden sind. 42 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, juris Rn. 31 hinsichtlich der Absenkung der Sohle des Gewässerdurchlasses einer Straßenbrücke. 43 Ein öffentlich-rechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch, der die künftige Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen des Gewässerunterhaltspflichtigen zum Inhalt haben kann, setzt demnach voraus, dass zwischen der Vernachlässigung einer den Anspruchsgegner treffenden Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung und der befürchteten oder schon eingetretenen Verletzung des Eigentums ein Ursachenzusammenhang besteht. 44 Vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, BayVBl. 2005, 411 und juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2005 - 6 K 4703/04 -, NRWE-Datenbank; VG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 A 43/04 -, juris Rn. 25 zum Anspruch eines Nachbarn auf Grabenräumung. 45 Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger der klageweise verfolgte Anspruch nicht zu. 46 Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte seine Pflicht zur Unterhaltung des noch offenen Teils des B. Mühlenteichs aus § 90 LWG verletzt haben könnte, dass der bestehende Zustand also rechtswidrig wäre. Denn ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss erscheint nach Lage der Dinge auch ohne regelmäßige Sohlräumung bislang als gewährleistet. 47 In sachlicher Hinsicht soll - wie sich aus § 28 Abs. 1 Satz 5 WHG und § 90 LWG ergibt - durch die Unterhaltung des Gewässers vor allem der ordnungsgemäße Zustand für den Wasserabfluss erhalten werden. Dazu dienen die Reinigung und die Räumung des Gewässerbettes. 48 Vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage 1996, § 90 Anm. 3 f.; Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand September 2006, § 28 Rn. 12 ff. 49 In Anbetracht der Aussage des Landrats des Kreises Aachen als Unterer Wasserbehörde vom 7. November 2001 und im nachfolgenden Verfahren 6 K 2323/02, die Sohlräumung des Mühlenteichs sei aus Sicht der Gewässerunterhaltung nicht erforderlich, weil der vorhandene Gewässerquerschnitt einen schadlosen Wasserabfluss ermögliche, bedarf es einer regelmäßigen Sohlräumung nicht, um einen ordnungsgemäßen Gewässerzustand zu erhalten. 50 Dies hat der Vertreter des Landrats des Kreises Aachen als Untere Wasserbehörde im Erörterungstermin vom 26. August 2005 im Verfahren 6 K 2323/02 im Weiteren überzeugend dahingehend erläutert, dass letztlich der Saubach für das Gelingen der Vorflut zur Inde entscheidend sei. Der Saubach enthalte jedoch nach seinem Gefälleprofil genügend Rückstauflächen, um eine Behinderung der Vorflut zur Inde zu verhindern. Dies habe zur Folge, dass ein Ausbaggern des Mühlenteiches an dem Zustand der Vorflut nichts ändern würde. Das Gewässerprofil des gesamten Gewässersystems sei unabhängig davon ausreichend. 51 Somit ist nicht zu erkennen, dass eine regelmäßige Sohlräumung gemäß § 90 Satz 2 LWG geboten sein könnte, um einen Abfluss des Wassers zu gewährleisten. Auch wenn anlässlich des Ortstermins vom 22. Dezember 2006 ein Fließen des noch offenen B. Mühlenteichs mit bloßem Auge nicht ohne Weiteres wahrzunehmen war, hat der Vertreter des Beklagten doch unter Heranziehung der Sohlenhöhen der Streckenabschnitte des noch offenen B. Mühlenteichs nachvollziehbar dargelegt, dass der B. Mühlenteich eine minimale Fließgeschwindigkeit aufweist und solchermaßen seine Vorflutfunktion zum Saubach und zur Inde erfüllt. 52 Dafür spricht schließlich auch und nicht zuletzt die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2007, bei dem erst kurze Zeit zurückliegenden Starkregenereignis sei es nicht zu einer Überflutung oder zunehmenden Vernässung seines Kellers gekommen. Offenbar waren der noch offene B. Mühlenteich und das Gewässersystem, dessen Bestandteil er ist, dazu in der Lage, die anfallenden Wassermassen abzuführen. 53 Weiterhin fehlt es aber auch an einem feststellbaren Ursachenzusammenhang zwischen der Nichtvornahme einer regelmäßigen Sohlräumung als Teil der Pflicht zur Unterhaltung des noch offenen Teils des B. Mühlenteichs und der vom Kläger vorgetragenen Vernässung der Kellerräume seines Hauses. 54 Dies ergibt sich neben der bereits in Bezug genommenen Äußerung des Landrats des Kreises Aachen im Verfahren 6 K 2323/02 zur hydraulischen Leistungsfähigkeit des B. Mühlenteichs und zu den Bedingungen des Gelingens der Vorflut zur Inde namentlich aus der vom Gericht im Nachgang zum Ortstermin vom 22. Dezember 2006 eingeholten fachbehördlichen Stellungnahme des Landrats des Kreises Aachen als Unterer Wasserbehörde vom 5. Juli 2007. 55 Darin heißt es, dass nach Auskunft der Stadt T. zwischen dem C. -X. -Park, in dessen Bereich sich das klägerische Grundstück befindet, und dem Mühlenteich nach Herstellung des etwa 4 bis 5 m tief liegenden Mischwasserkanals der N.----------straße keine direkte Verbindung mehr besteht, mag auch das ehemalige Mühlengelände noch in diffuser Weise in den noch offenen Teil des B. Mühlenteichs entwässern, wie ein Vertreter des Beklagten im Ortstermin vom 22. Dezember 2006 erklärte. Der Teichlauf im Bereich des Parks sei im Jahre 1981 verkippt worden. 56 Fehlt es aber an einer direkten Verbindung zwischen dem noch offenen Teil des B. Mühlenteichs und dem klägerischen Grundstück, kann sich ein eventueller Rückstau des Wassers im noch offenen Teil des B. Mühlenteichs bereits im Ansatz nicht auf das klägerische Grundstück auswirken. Konsequenz dessen ist, dass auch eine regelmäßige Sohlräumung bzw. deren Unterlassung keinen Einfluss auf den Stand des Wassers auf dem klägerischen Grundstück und in den Kellerräumen seines Hauses hätte bzw. hat. 57 Der Landrat des Kreises Aachen hat in seiner fachbehördlichen Stellungnahme vom 5. Juli 2007 demgegenüber nachvollziehbar andere Ursachen als eine Verletzung der Unterhaltungspflicht des Beklagten aufgezeigt, die zu einer Vernässung der Kelleräume des Hauses des Klägers beitragen können. 58 Dem Landrat des Kreises Aachen zufolge liege das Mühlengebäude in einer gegenüber dem direkten Umland ca. 5 m tieferen Senke. Niederschlags-, Schicht- und Grundwasser sammele sich in diesem topographisch tiefer liegenden Gelände, das keine günstigen Versickerungsbedingungen biete. Bei den vorzufindenden Bodenschichtungen - verlehmter Schluff (gering wasserdurchlässig) und darunter Tonsteine (sehr gering wasserdurchlässig/fast wasserdicht) sei nämlich eine Versickerung in den Untergrund bzw. in horizontaler Richtung als gering einzustufen. Bei diesen Verhältnissen sei immer wieder mit Staunässe zu rechnen. 59 Eine Vernässung der Kellerräume könne nach dem Landrat des Kreises Aachen ferner durch zwischenzeitlich ansteigendes Grundwasser bedingt sein. Die Grundwasserganglinien zeigten, dass der allgemeine Grundwasserstand in den Zeiträumen von 1989 bis 1993 und von 1996 bis 1998 bei 176,50 m ü. NN gelegen habe; in den anderen Zeiträumen sei ein ca. 1 m höherer Wasserstand von 177,75 bis 178 m ü. NN zu verzeichnen gewesen. Dies treffe auch auf den Beginn der Vernässungen zu, die nach Angaben des Klägers im Jahre 1999 aufgetreten seien. 60 Insgesamt sei - so der Landrat des Kreises Aachen in seiner abschließenden Bewertung - nach den vorliegenden Berichten und der Auswertung der technischen Unterlagen, der hydrogeologischen Karte und unter Berücksichtigung der vorhandenen Topographie ein direkter Zusammenhang zwischen den Vernässungen des Kellers und der eingeforderten Unterhaltung des B. Mühlenteichs nicht zu erkennen. Das Gebäude liege im Bereich einer Senke, wo aufgrund der Bodenverhältnisse mit zeitweiliger Staunässe und gegebenenfalls auch einem Grundwasseranstieg zu rechnen sei. Die bebaute Substanz des alten Mühlengebäudes zeige zudem deutlich, dass auch in früheren Jahren immer mit Grund- und Schichtenwasser im Gebäudekeller habe gerechnet werden müssen. Da es in früheren Zeiten noch keine wasserdichten Kellerabdichtungen gegeben habe, seien die Keller, in denen man mit erhöhter Feuchtigkeit gerechnet habe, mit entsprechenden Sammelrinnen, wie sie im Keller des Mühlengebäudes vorhanden seien, ausgestattet worden. Eine Sohlräumung des B. Mühlenteichlaufs unterhalb des N2. -straße würde den Wasserhaushalt im Bereich der Senke nicht gravierend verändern, da der gesamte Bereich von den dichten Bodenverhältnissen, der Topographie und von den sehr langsam fließenden Grund- und Schichtenwässern beeinflusst werde. 61 Diese fachbehördliche Einschätzung hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. 62 Ein pauschales Bestreiten der von der zuständigen Wasserbehörde getroffenen Feststellungen gibt keine Veranlassung zu einer weiteren gerichtlichen Sachaufklärung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den amtlichen Auskünften der Unteren Wasserbehörde als der zuständigen Fachbehörde (vgl. § 136 LWG) auch im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zukommt. Die Äußerungen der sachkundigen Vertreter dieser Behörde beruhen typischerweise nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse. Die Richtigkeit ihrer Stellungnahmen kann daher durch bloß laienhafte Erwägungen über mögliche hydrologische Zusammenhänge nicht in Frage gestellt werden. 63 Vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, BayVBl. 2005, 411 und juris Rn. 20; siehe zur Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für den vorliegenden Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 9 B 22.05 -, juris. 64 Nach diesem Grundsatz vermag das pauschale Vorbringen des Klägers, es treffe nicht zu, dass der vorhandene Gewässerquerschnitt des noch offenen Teils des B. Mühlenteichs geeignet sei, um das anfallende Wasser abzuführen, die fachbehördliche Einschätzung des Landrats des Kreises Aachen nicht in Zweifel zu ziehen. 65 Der Kläger stützt sich letztlich vor allem auf die Annahme, seine Kellerräume seien bis ins Jahr 1982 und danach bis ins Jahr 1999 wieder trocken gewesen, nachdem die Stadt T. den Teichlauf im Jahre 1983 entschlammt habe. Dieser Vortrag und der Hinweis auf einen Vermerk des Stadtdirektors der Stadt T. vom 21. Juni 1983, in dem ausgeführt wird, die Vertreter der Wasserbehörde gingen davon aus, eine ordnungsgemäße Unterhaltung des noch offenen B. Mühlenteichs führe auch eine Verbesserung in der Vorflut des gemauerten Mühlenteichs herbei, reichen in Anbetracht der fachbehördlichen Aussage vom 5. Juli 2007, die im Hinblick auf die Vorflutbedingungen zu einem anderen Resultat gelangt und auch eine Reihe anderer denkbarer Ursachen für den Nässezustand im klägerischen Keller aufführt, nicht aus, um einen anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang darzutun. 66 Im Gegenteil ist das Vorbringen des Klägers, der Kellerraum unterhalb seines Wohnraums sei "über einen Zeitraum von nahezu 40 Jahren immer trocken" gewesen, seinerseits Zweifeln ausgesetzt. Denn im Erörterungstermin vom 26. August 2005 im Verfahren 6 K 2323/02 erklärte der Kläger im Widerspruch dazu, es habe auch im Jahre 1977 eine Vernässung des Kellers gegeben, die vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass die L. -D. AG eine Sandhalde abgebaut und dabei womöglich den Mühlenteich verunreinigt habe. Im Ortstermin vom 22. Dezember 2006 führte der Kläger außerdem aus, dass die Anlegung eines Stauwehrs durch die Firma T1. H. in den 1970er Jahren in der nahegelegenen Inde zu einer Erhöhung des Grundwasserstandes unter seinem Haus geführt haben könne. Dies erscheint - was auch ein Vertreter des Beklagten bestätigte - plausibel und zeigt, dass auf das ehemalige Mühlengelände seit langer Zeit etliche Feuchtigkeitsquellen einwirken, die in ihrer Gesamtheit und jeweils für sich genommen zu einer Vernässung des Kellers des klägerischen Hauses führen können, ohne dass eine eindeutige Zuordnung einer bestimmten Kausalität möglich wäre. Das Grundstück des Klägers ist gleichsam erheblich feuchtigkeitsvorbelastet. Diese spezifische Situationsgebundenheit lässt sich nicht feststellbar durch eine bestimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahme beseitigen. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 68