Urteil
5 K 268/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1114.5K268.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Januar 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 sowie in der Gestalt, die er durch Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2007 gefunden hat, verpflichtet, den Klägern eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen der auf dem Grundstück S. 00 in B. befindlichen, von der Straße aus gesehen rechten Eibe zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) bebauten Grundstücks S. 00 in B. . Das Grundstück ist im Mittel 13,84 m breit und 25,52 m tief und weist eine Grundstücksfläche von 353,09 qm auf. Es ist im rückwärtigen Gartenbereich bestanden u. a. mit zwei Eiben und einer großen zweistämmigen Linde. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer der beiden Eiben. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Die Voreigentümerin des Grundstücks, die Firma Q. -I. H. , von der die Kläger im Jahre 2006 das Eigentum an dem Grundstück erworben haben, stellte im August 2005 beim Beklagten einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren für den Neubau eines Einfamilienhauses (Doppelhaus) mit Stellplatz. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wies der beim Beklagten eingerichtete Fachbereich Umwelt in einer eingeholten Stellungnahme darauf hin, dass die auf dem Grundstück befindliche Linde mit einem Stammumfang von 3,10 m und die beiden Eiben mit Stammumfängen von 1,80 m bzw. 1,35 m der Baumschutzsatzung der Stadt B. unterfielen und im Zuge der beantragten Baumaßnahmen zu erhalten und zu schützen seien. Die beantragte Baugenehmigung wurde vor diesem Hintergrund am 29. September 2005 unter anderem mit - bestandskräftig gewordenen - Auflagen zum Schutz und Erhalt der geschützten Bäume für die Zeit der Baumaßnahme erteilt. 4 Die Kläger, die im September 2006 in das neu errichtete Wohnhaus eingezogen waren, stellten am 5. Dezember 2006 beim Beklagten den Antrag, die beiden auf dem Grundstück befindlichen Eiben fällen und an der Linde Schnittmaßnahmen durchführen zu dürfen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die beiden Eiben giftig seien. Insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass ihre am 6. Dezember 2004 und am 28. Juni 2006 geborenen Kinder vergiftet werden könnten, müsse die begehrte Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Zudem behinderten die beiden Eiben den Wuchs der größeren Linde. Die Linde selbst sei sehr alt und habe viele tote Äste. Aus Gründen der Gefahrenabwehr sei es daher erforderlich, Schnittmaßnahmen an der Linde durchzuführen und die toten Äste zu beseitigen. 5 Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung und auch eine Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung zum Entfernen der Eiben ab, da keine Ausnahme- oder Befreiungsgründe vorlägen. Die vitalen Bäume trügen wesentlich zur Gestaltung und Belebung des Wohnumfeldes sowie zur Prägung des Ortsbildes und zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse bei. Eine langfristige Erhaltung liege auch im öffentlichen Interesse. Aufgrund der Wertigkeit der Bäume sei seitens des Fachbereiches Umwelt einer Bebauung des Grundstücks lediglich unter dem Vorbehalt zugestimmt worden, dass die beiden Eiben und die Linde unbeschadet erhalten blieben. Aus diesem Grund hätten über die Zeit der Baumaßnahme zum Schutz und zum Erhalt der Bäume umfangreiche Schutzmaßnahmen eingehalten werden müssen. Zwar zählten die beiden Eiben unbestritten zu den so genannten "Giftpflanzen". Durch eine ausreichende Gartenpflege zum Zeitpunkt des Fruchtabwurfes sowie die Erstellung einer geeigneten Absperrung in Stammnähe und unter Berücksichtigung einer umfassenden Aufsicht der Kleinkinder im Gartenbereich sei eine weitgehende Sicherheit der Kinder aber gewährleistet. Mit zunehmenden Alter der Kinder sollte es dann möglich sein, die Kinder rechtzeitig auf die bestehende Vergiftungsgefahr aufmerksam zu machen. Im Übrigen hätten die Kläger vor dem Grundstückskauf ausreichend Gelegenheit gehabt, sich über das Vorhandensein der geschützten Eiben und deren Schutzstatus zu informieren. Dass die beiden Eiben den Wuchs der unmittelbar angrenzend wachsenden Linde beeinträchtigten, könne nicht festgestellt werden, da sich die beiden Eiben unterhalb des Kronentraufbereiches der Linde befänden. Das Kronenwachstum der Linde könne daher nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Die begehrten Schnittmaßnahmen an der Linde könnten im Übrigen durchgeführt werden, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung erteilt werden müsste. Denn das Entfernen abgestorbener Äste oder im Kronenbereich vorhandenen Totholzes sei den Klägern jederzeit möglich. 6 Mit Schreiben vom 11. Februar 2007 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führten zu dessen Begründung im Wesentlichen aus, dass von den beiden Eiben eine konkrete Gefahr für das Leben der beiden Kleinkinder sowie der Nachbar- und Besuchskinder ausgehe. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien nicht nur die Fruchtkerne, sondern auch die Rinde und die Nadeln hochgiftig. Die Nadeln sähen aus wie Rosmaringewürz, die giftigen Beeren sähen aus wie kleine Kirschen. Insofern bestehe die konkrete Gefahr, dass die beiden Kleinkinder oder Nachbar- bzw. Besuchskinder im Kleinkindalter diese Bestandteile der Eiben verzehrten und sich dabei vergifteten. Eine umfassende Aufsicht, die dies ausschließen könnte, sei bei Kleinkindern ebenso wenig möglich wie die Einhaltung von eingeübten Verhaltsregeln durch die Kinder. Die von den Eiben ausgehende Lebensgefahr könne auch nicht mit zumutbarem Aufwand behoben werden. Die Eiben nähmen über zwei Drittel ihres Gartens ein. Der Wind treibe die Äste und Nadeln überall hin. Eine insoweit erforderliche Absperrung käme einer Sperrung des gesamten Gartens für die Kinder gleich. Dies stellte aber eine Enteignung dar, die die Kläger nicht hinnehmen müssten. Der Inhalt der Baugenehmigung könne ihnen schließlich nicht entgegengehalten werden. Sie seien beim Grundstückskauf weder über die Giftigkeit des Baumbestandes noch über den Inhalt der Baugenehmigung informiert gewesen. Im Übrigen seien sie bereit, als Ersatz für die Eiben einen nicht giftigen Obstbaum zu pflanzen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die bereits im Ausgangsbescheid dargelegten Gründe. Insbesondere sei den Klägern eine präventive Gefahrenabwehr durch eine gesteigerte Aufsicht und Erziehung der Kinder zur Vorsicht sowie durch eine ausreichende und zumutbare Gartenpflege möglich. Eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach der Baumschutzsatzung könne daher nicht erteilt werden. 8 Die Kläger haben am 24. März 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und vertiefen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass die von den Eiben ausgehende Gefahr eine konkrete Gefahr im Sinne der Baumschutzsatzung darstelle, weil jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass ihre Kleinkinder, die entsprechende Gefahrenhinweise noch nicht verstehen und beachten könnten, die hochgiftigen Bestandteile der Eiben im Spiel verzehren und sich hierdurch in lebensbedrohlicher Weise vergiften könnten. Die Eiben seien sehr groß und hätten viele tote Äste. Ast- und Rindenstücke sowie auch die Nadeln würden vom Wind ganzjährig im gesamten Garten verteilt. Der Gefahr könne daher nur begegnet werden, indem der Garten insgesamt für die Kinder gesperrt werde. Eine derartige Gefahrenabwehrmaßnahme sei jedoch nicht zumutbar. 9 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung seinen Bescheid vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 abgeändert und den Klägern für eine der beiden streitgegenständlichen Eiben, namentlich die von der Straße aus gesehen linke Eibe, eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen erteilt. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat überdies für den erledigten Streitgegenstand eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. 10 Die Kläger beantragen nunmehr noch, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Januar 2007 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 sowie in der Gestalt der Erklärung vom 31. Oktober 2007 zu verpflichten, ihnen eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen der auf dem Grundstück S. 00 in B. befindlichen, von der Straße aus gesehen rechten Eibe zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er beruft sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass die von den Klägern angenommene und vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellte Vergiftungsgefahr keine konkrete Gefahr, sondern lediglich eine abstrakte oder latente Gefahr darstelle. Nicht bereits die Eibenbestandteile, sondern erst das hinzukommende Moment des möglichen Fehlverhaltens der Kleinkinder begründeten eine konkrete Gefahr. Der angenommenen Gefahr könne von den Klägern im Übrigen mit zumutbarem Aufwand begegnet werden. Eine kindersichere Absperrung in der Nähe des jeweiligen Stammes sowie das zeitnahe Entsorgen auf den Boden gefallener Früchte und Nadeln der Eiben seien zumutbare Maßnahmen. Aufgrund der vorherrschenden Windrichtung sei auch davon auszugehen, dass in dem Zeitraum August bis Februar, der allein für einen Fruchtabwurf in Frage komme, Nadeln und Äste bzw. Rindenstücke ohnehin nur im hinteren Gartenbereich in der Nähe der Eiben abfallen würden. Insoweit seien, insbesondere nachdem der Beklagte im Klageverfahren für eine der beiden Eiben eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen erteilt habe, Gartenflächen allenfalls in der Größenordnung von einem Drittel des Gartens betroffen. Aufgrund der damit lediglich eingeschränkten Gartennutzung, die eine bauliche Ausnutzung des Grundstücks durch die Kläger unberührt lasse, könne auch nicht von einer enteignenden Wirkung gesprochen werden. Eine Ausnahmegenehmigung könne daher nicht erteilt werden. Es komme auch keine Befreiung im Ermessenswege in Betracht, weil vorliegend von einer situationsbedingten Vorbelastung ausgegangen werden müsse, da das Grundstück bereits im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs mit den geschützten Bäumen bestanden gewesen sei. 15 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit besichtigt. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14. September 2007 Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 19 Die aufrechterhaltene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 20 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007, beide in der Gestalt, die sie durch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten haben, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zum Fällen (auch) der auf dem Grundstück S. 00 in B. befindlichen, von der Straße aus gesehen rechten Eibe. 21 Der fragliche Baum steht unstreitig aufgrund seines Stammumfangs unter dem Schutz der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt B. vom 31. Januar 2001 (Baumschutzsatzung - BSchS -). Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Satzung haben die Kläger nicht erhoben. Sie sind auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung nicht erkennbar, 22 vgl. zur - früher umstrittenen - Wirksamkeit vergleichbarer Baumschutzsatzungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. Februar 1996 - 4 B 303.95 -, NuR 1996, 403, und Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, NuR 1995, 27; sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NuR 1994, 253, und vom 18. Dezember 1992 - 11 A 559/90 -, NuR 1993, 342. 23 Nach § 3 Satz 1 BSchS ist es in deren Geltungsbereich verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Hierzu sieht allerdings die Baumschutzsatzung in § 4 die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen vor, um im Einzelfall einem öffentlichen oder privaten Interesse an der Beseitigung eines Baumes Rechnung tragen zu können, wenn dieses Interesse das in § 1 BSchS formulierte Interesse an der Bestandserhaltung des Baumes überwiegt. 24 Nach § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS ist - zwingend - von den Verboten des § 3 BSchS eine Ausnahme unter anderen dann zu erteilen, wenn von dem Baum eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist. Auf diesen Ausnahmetatbestand können sich die Kläger vorliegend mit Erfolg berufen. 25 Als Gefahr im Sinne der genannten Vorschrift sind sowohl Gefahren für Sachgüter als auch solche für Leib oder Leben von Personen anzusehen. Die Annahme einer Gefahr setzt grundsätzlich voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, in den in Rede stehenden Fällen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen. Für den nachweispflichtigen Antragsteller reicht es aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es genügt mithin, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller auch nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den "Nachweis" einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisteten, 26 vgl. zu diesen, zwar zu Fällen der Bruchgefahr entwickelten, auf den vorliegenden Fall jedoch übertragbaren Grundsätzen im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 7 A 3778/94 -, <juris>, und - grundlegend - Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O.; kritisch hierzu: Günther, Rechtsfragen bei der Anwendung von Baumschutzvorschriften, NuR 1998, 637 ff., 641; ders., Baumschutzvorschriften im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung und Literatur, NuR 2002, 587 ff., 589. 27 Die hiernach zugunsten des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigende Erleichterung des Nachweises einer Gefahr führt im Ergebnis in den in Rede stehenden Fällen zu einer Modifizierung des Gefahrenbegriffs. Anders als der Beklagte annimmt, können daher auch Umstände eine baumschutzrechtlich relevante Gefahr begründen, die nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Maßstäben allein unter die in der Rechtsprechung zum Teil entwickelten Begriffe der "mittelbaren" oder "latenten" Gefahr zu subsumieren wären, 28 vgl. zu diesen Gefahrenbegriffen, insbesondere zur regelmäßig erforderlichen Unmittelbarkeit der Gefahrenverursachung: Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kapitel E Rdnr. 42 ff., 66, 75 ff. 29 Diese Modifizierung des Gefahrenbegriffs findet ihre Rechtfertigung in einer erforderlichen verfassungskonformen Handhabung der Regelungen der Baumschutzsatzung. Insoweit ist zu beachten, dass nach der fraglichen Satzungsregelung Bäume allein aufgrund des Erreichens näher festgelegter Größenordnungen dem weitgehenden Schutz des § 3 BSchS unterstellt werden, ohne dass bereits bei der (normativen) Festlegung des Schutzes einzelner Bäume die Folgen dieses Schutzes für den betroffenen Eigentümer in den Blick genommen und abgewogen werden. Die weitgehenden Regelungen der Baumschutzsatzung sind aber als zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nur dann gerechtfertigt, wenn sie insgesamt auf einen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen angelegt sind. Findet dieser Ausgleich - wie hier - nicht auf der Ebene der normativen Regelungen statt, so müssen die den privaten Eigentümer belastenden Aspekte jedenfalls auf einer späteren Stufe der rechtlichen Abwicklung der normativen Regelungen hinreichend berücksichtigt werden, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O. 31 Spätestens dann, wenn es um Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung geht, muss demnach gewährleistet sein, dass die normierten Eigentumsbindungen nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen. Je weniger der jeweilige Baum wegen seiner spezifischen Eigenschaften oder wegen seines Standortes im Interesse der Allgemeinheit zu schützen ist, um so eher führen wirtschaftliche oder sonstige Belastungen des privaten Eigentümers dazu, dass eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BSchS zu genehmigen ist, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O. 33 Ausgehend hiervon ist es damit nicht nur gerechtfertigt, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen sogar geboten, im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer von dem geschützten Baum ausgehenden Gefahr an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur geringe Anforderungen zu stellen und ausreichen zu lassen, dass der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. 34 Dies ist den Klägern vorliegend gelungen. Sie haben bei Zugrundelegung der zuvor dargestellten Maßstäbe Umstände vorgetragen, die eine von der noch im Streit befindlichen Eibe ausgehende Gefahr für Leib oder Leben von Personen begründen. 35 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Eibe (botanischer Name: Taxus baccata) zu den Giftpflanzen zählt. Sie wird in der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 17. April 2000 veröffentlichten "Liste giftiger Pflanzenarten" (Bundesanzeiger vom 6. Mai 2000, Jahrgang 52, Nr. 86, S. 8517) zu den Pflanzen gezählt, die auch bei Aufnahme geringer Mengen an Pflanzenmaterial schwere bis tödliche Vergiftungen verursachen können. Bis auf den Samenmantel (Arillus), der becherartig den Samen umgibt, sind alle Pflanzenteile stark giftig. Holz, Rinde, Nadeln und Samen enthalten verschiedene Alkaloide, die in ihrer Gesamtheit als Taxine bezeichnet werden. Besonders giftig sind die Nadeln, die neben Alkaloiden auch noch geringe Mengen an cyanogenen Glycosiden enthalten. Nach Verzehr von Nadeln oder mehr als drei (!) zerkauten Samen werden Entgiftungsmaßnahmen (Aktivkohlegabe, Magenentleerung durch Magenspülung oder sog. "Ipecac"-induziertes Erbrechen) empfohlen. Vergiftungserscheinungen treten vergleichsweise schnell auf, nämlich schon nach ½ bis 1 ½ Stunden. Es kann - in dieser Abfolge - zu Mundtrockenheit, Rotfärbung der Lippen, Pupillenerweiterung, Blässe, Übelkeit, Erbrechen, heftigen Bauchschmerzen, Schwindel, Diarrhoe, in schweren Fällen auch zu Herz- und Kreislaufstörungen, Leber- und Nierenschäden, Krampfanfällen und schließlich auch zum Tod durch Kreislauf- und Atemlähmung kommen. Die für den Menschen tödliche Dosis wird bei ungefähr einem Gramm Eibennadeln pro Kilogramm Körpergewicht angenommen, bei einem Erwachsenen im Regelfall also bei einer Konzentration von 50 bis 100 Gramm, bei Kindern entsprechend weniger. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur angenommen, dass vor allem ein- bis fünfjährige Kinder gefährdet sind, insbesondere dann, wenn Samen oder Nadeln nicht unzerkaut, sondern zerbissen aufgenommen werden, 36 vgl. zu der Einordnung der Eibe als Giftpflanze, zur Wirkung der Giftstoffe und den Symptomen der Vergiftung neben der bereits zitierten "Liste giftiger Pflanzenarten": Roth/Daunderer/Kormann, Giftpflanzen - Pflanzengifte: Vorkommen - Wirkung - Therapie, 4. Aufl. 1994, S. 694 f.; Landwirtschaftskammer Rheinland, Wege zum Naturverständnis - Pflanzenverwendung in Kindergärten und kinderfreundlichen Anlagen, 2002, S. 10 ff. (http://www.landwirt- schaftskammer.de/verbraucher/service/pflanzenkindergarten.pdf; im Internet aufgerufen am 30. Oktober 2007); Bundesverband der Unfallkassen, Giftpflanzen - Beschauen, nicht kauen, 23. Aufl. 2006, S. 3 ff., 12 (http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/data/ regelwerk/s_inform/SI_8018.pdf; aufgerufen am 30. Oktober 2007); Hesse, Kinder werden durch Giftpflanzen gefährdet!? - Eine kritische Analyse, (http://miami.uni-muenster.de/servlets/Derivate- Servlet/Derivate-1041/Hesse71.pdf; aufgerufen am 30. Oktober 2007); Informationszentrale gegen Vergiftungen der Universität Bonn, Informationen zur Eibe (http://www.meb.uni-bonn.de/gift- zentrale/eibe; aufgerufen am 30. Oktober 2007). 37 Die hiernach anzunehmende starke Giftigkeit des überwiegenden Pflanzenmaterials der Eibe begründet zwar für sich genommen noch keine Gefahr für Leib oder Leben von Personen. Denn allein die Giftwirkung der Pflanze konkretisiert diese Gefahr ohne Hinzutreten weiterer Momente noch nicht in dem erforderlichen Maße. Im zur Entscheidung stehenden Fall führen aber die Umstände des zu berücksichtigenden Sachverhaltes dazu, dass von der hier im Streit stehenden, im rückwärtigen Gartenbereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Eibe unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS ausgeht, und zwar für die beiden am 6. Dezember 2004 und am 28. Juni 2006 geborenen Kinder der Kläger. Denn mit dem nicht in Zweifel zu ziehenden und überdies durch die erfolgte Inaugenscheinnahme bestätigten Hinweis auf den Umstand, dass der fragliche Garten regelmäßig von den beiden Kleinkindern zum Spielen genutzt wird, ist ein Sachverhalt aufgezeigt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einen künftigen Schadenseintritt hinweist. 38 Insoweit geht die Kammer davon aus, dass Kleinkinder typischerweise ihre Umwelt oral erkunden, also alles, was sie finden, in den Mund stecken, es kauen und häufig auch verschlucken, um es zu "begreifen" und zu "erfahren". Auch ist ihr Geschmackssinn noch nicht so fein ausgeprägt, weshalb sie auch vor scharf oder bitter schmeckenden Dingen nicht grundsätzlich zurückschrecken. Ältere Kinder sind neugierig und "erforschen" ihre Umwelt gerne. Sie lieben häufig das "Kochenspielen" mit Blättern, Blüten und Früchten, die sie in ihrer Umgebung finden. Angelockt und animiert werden die Kinder im Fall der Eibe durch deren leuchtend rote Früchte, die essbaren Beeren ähnlich sind, und durch ihre Nadeln, die am Baum weich und auf ihrer Oberseite glänzend, als abgefallene Nadeln hingegen bräunlich und trocken sind und in dieser Form Ähnlichkeiten mit Gewürzen aufweisen. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass Kinder häufig noch kein oder kein ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein haben und ihnen dieses - jedenfalls im Kleinkindalter - mangels Einsichtsfähigkeit in die Folgen ihres Handelns auch durch ein gezieltes Gefahrentraining nicht zuverlässig vermittelt werden kann. Kinder, insbesondere Kleinkinder im Alter von bis zu drei Jahren, sind daher besonders gefährdet, Opfer von Vergiftungen durch Pflanzengifte zu werden. Die Statistik der von den Vergiftungszentralen erfassten Vergiftungsfälle wird vor diesem Hintergrund auch deutlich angeführt von der Altersklasse der Kinder zwischen ½ bis 2 ½ Jahren, 39 vgl. hierzu: Hesse, a.a.O., S. 1, 4, 13; Bundesverband der Unfallkassen, a.a.O., S. 3 ff.; Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben - Beratungsstelle für Vergiftungserscheinungen (Giftnotruf Berlin), Pflanzen, eine Gefahr für Kinder? (http://www.bbges.de/ content/fileadmin/res_gift/gift_pflanzen.pdf; aufgerufen am 30. Oktober 2007). 40 Angesichts dessen wird vielfach empfohlen, Giftpflanzen aus Wohnungen und Gärten bzw. öffentlichen Anlagen, in denen sich kleine Kinder aufhalten und spielen, zu entfernen bzw. dort gar nicht erst zu pflanzen, 41 vgl. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben - Beratungsstelle für Vergiftungserscheinungen (Giftnotruf Berlin), a.a.O.; Bundesverband der Unfallkassen, a.a.O., S. 5; Hesse, a.a.O., S. 13; Welt-online, Giftpflanzen im Garten bedrohen kleine Kinder, Bericht vom 19. Juni 2007 (http://www.welt.de/wissenschaft/article957559/Giftpflanzen_im_Ga rten_bedrohen_kleine_Kinder.html; aufgerufen am 30. Oktober 2007); Bundesarbeitsgemeinschaft Mehr Sicherheit für Kinder e.V., Im Herbst haben Giftzentralen Hochsaison (http://www.kindersicherheit.de/html/archiv02_11.html; aufgerufen am 30. Oktober 2007); Landwirtschaftskammer Rheinland, a.a.O., S. 10; Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Pressemitteilung vom 14. September 2004 (http://www.gdv.de/Presse/Pressearchiv_Linkliste/Pressemeldunge n_2004___Uebersicht/inhaltsseite11638.html; aufgerufen am 30. Oktober 2007). 42 Übertragen auf den zur Entscheidung stehenden Fall bedeutet dies, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits aufgrund des Alters der beiden Kleinkinder der Kläger die naheliegende Befürchtung besteht, dass sie - ihrem Entwicklungsstadium entsprechend - giftiges Pflanzenmaterial der Eibe beim Spielen in den Mund stecken und zerkauen und/oder herunterschlucken könnten. Diese Gefahrensituation wird hier zusätzlich dadurch verstärkt, dass nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Kläger der fragliche Gartenbereich auch durch Besuchskinder im Kleinkindalter genutzt wird und die streitgegenständliche Eibe überdies im Grenzbereich zum Garten des Nachbargrundstücks S. 00 steht, der nach den ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Angaben der Kläger ebenfalls von zwei Kleinkindern genutzt wird und in den die Eibe mit ihren Ästen zum Teil hineinragt. Damit ist von einer von der Giftwirkung der Eibe ausgehenden und im vorliegenden Zusammenhang beachtlichen Gefahr für Leib oder Leben der Kinder auszugehen. 43 Diese hinreichend wahrscheinliche und damit baumschutzrechtlich relevante Gefahr ist auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand für die Kläger zu beheben. 44 Zur Beurteilung der Schwelle, bis zu der ein Aufwand zur Behebung einer konkreten Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS zumutbar ist, sind einerseits das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumes und andererseits die dem betroffenen Eigentümer durch die Maßnahme entstehenden Belastungen in den Blick zu nehmen, 45 vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 1985 - 7 A 3316/83 -, BRS 44, Nr. 216, und vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O. 46 Bei der Abwägung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zwar jeder einzelne vitale Baum einen Beitrag zur Verbesserung des Stadtklimas und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes leisten kann, dass hier aber für die streitgegenständliche Eibe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass sie eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit hat, etwa unter dem Aspekt der Erhaltung des Kleinklimas oder aus sonstigen Gründen. Auch kann angesichts dessen, dass der Baum sich im rückwärtigen Gartenbereich des klägerischen Grundstücks befindet und von der Straße aus praktisch nicht erkennbar ist, weil er insoweit nahezu vollständig vom Haus der Kläger sowie dem rechtsseitig angebauten Nachbarhaus verdeckt wird, nicht von einer ortsbild- oder landschaftsprägenden Wirkung des Baumes gesprochen werden. 47 Diesem - hiernach über das für jeden vitalen Baum geltende Maß nicht hinausgehenden - öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes steht das private Interesse der Kläger gegenüber, den Garten als beschützten Raum zum Spielen für ihre beiden Kinder zu erhalten bzw. in dieser Form erstmals herzustellen. Der Aufwand, dieses Ziel zu erreichen, ohne den streitgegenständlichen Baum fällen zu müssen, ist unzumutbar hoch. Zum einen lässt sich der angenommenen Gefahr - wie auf- gezeigt - nicht etwa durch ein entsprechendes Gefahrentraining zuverlässig begegnen, weil die Kinder aufgrund ihres Alters noch nicht über das erforderliche Gefahrenbewusstsein und die Einsichtsfähigkeit in die Folgen ihres Handelns verfügen, 48 vgl. für den Bereich der vom Straßenverkehr ausgehenden Gefahren für Kinder: Limbourg, Überforderte Kinder im Straßenverkehr, Vortrag beim Verkehrsgerichtstag in Goslar, 1998 (http://www.uni-duisburg-essen.de/traffic- education/alt/texte.ml/Goslar.html; aufgerufen am 30. Oktober 2007), die belegt, dass ein Gefahrenbewusstsein sich frühestens bei Kindern ab fünf Jahren entwickelt. 49 Auch eine Absperrung der Eibe oder ein Umspannen der Eibe mit einem Netz sind weder zuverlässige noch zumutbare Mittel, um der Gefahr zu begegnen. Auch wenn die im zunächst grünen, später roten Samenmantel erfolgende Entwicklung der giftigen Samen und der Fruchtabwurf im Herbst stattfinden, ist hinsichtlich der Nadeln und auch des sonstigen Pflanzenmaterials, etwa der Rindenstücke, davon auszugehen, dass diese ganzjährig abgeworfen werden. Es ist für die Kammer mangels entsprechenden Vortrags des Beklagten insoweit nicht erkennbar, dass eine Ummantelung der Eibe mit einem Netz den Abwurf von Pflanzenmaterial nicht nur einschränken, sondern diese vielmehr zuverlässig verhindern könnte, dass dieses Pflanzenmaterial in den Zugriffsbereich der Kleinkinder gelangt. Selbst wenn man wie der Beklagte zudem davon ausgeht, dass die Hauptwindrichtung zu einem Abwurf von Nadeln, Früchten und Zweigen u.ä. in erster Linie im hinteren Bereich des Grundstücks führen wird, ist keineswegs ausgeschlossen, dass dieses Pflanzenmaterial, etwa bei wechselnden oder stürmischen Winden, im gesamten Bereich des Gartens verteilt wird. Jedenfalls wäre ein weiträumiges Absperren des hinteren Bereiches des Gartens, in dem sich die streitgegenständliche Eibe befindet, erforderlich, um der Gefahr einigermaßen zuverlässig zu begegnen. Eine derartige Beschränkung der Ausnutzung des klägerischen Grundstücks, die überdies nicht zu einer sicheren Vermeidung, sondern allenfalls zu einer Verminderung der Gefahr führen könnte, ist angesichts der lediglich eingeschränkt zu erreichenden Effektivität der Gefahrenabwehr, der über das normale Maß nicht hinausgehenden Bedeutung der Eibe für die Allgemeinheit und unter Berücksichtigung von Größe und Zuschnitt des Grundstücks den Klägern jedoch nicht mehr zumutbar. 50 Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Fällen der auf dem Grundstück der Kläger befindlichen, von der Straße aus gesehen rechten Eibe demnach vor, steht dem Beklagten insoweit kein Ermessen mehr zu. Die begehrte Ausnahmegenehmigung ist den Klägern vielmehr zwingend zu erteilen, weshalb der Klage im aufrechterhaltenen Umfang stattzugeben ist. 51 Die Kostenentscheidung folgt für den erledigten Teil des Streitgegenstandes, basierend auf der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten, aus § 161 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Streitgegenstandes aus § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.