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Beschluss

4 L 362/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:1116.4L362.07.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.323,12 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.323,12 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.323,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter anderem in B. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf. Der Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer. Am 1. April 2006 trat die am 22. Februar 2006 beschlossene neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. (VgStS 2006) in Kraft. Nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten nicht mehr unter Anwendung eines Stückzahlmaßstabes. Maßgeblich war nunmehr der sog. "Spieleraufwand". § 9 Abs. 1 VgStS 2006 lautete in seiner ursprünglichen Fassung: § 9 Apparate (1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Durch den am 6. Juni 2007 beschlossenen 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung wurde mit Rückwirkung zum 1. April 2006 die Vergnügungssteuersatzung geändert. § 9 Abs. 1 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst: "(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes. Nach § 9 VgStS 2006 wurde folgender § 9a eingefügt: "§ 9a Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (1) Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Apparate im Sinne des § 9 Absatz 1 den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 Abs. 7 nicht, gilt als Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Hat der Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung nach § 14 den Spieleraufwand im Sinne des § 9 Absatz 1 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem Zeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Apparates in seinem Aufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen. (2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 14 erfolgt ist, kann für einzelne oder mehrere Apparate unter Angaben der Zulassungsnummer und des Datums der erstmaligen Aufstellung bis zum 31.12.2007 schriftlich bei der Stadt beantragt werden, dass die Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird." Der Antragsgegner zog die Antragstellerin bezüglich des Aufstellortes B1.----------- - 00 ursprünglich mit Vergnügungssteuerbescheid vom 19. Juni 2007 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle zu einer Vergnügungssteuer von insgesamt 16.749,11 EUR heran. Dieser Festsetzung war ein ermittelter Spieleraufwand von 334.982,10 EUR zugrunde gelegt worden. Der Antragsgegner ersetzte diesen Bescheid durch den Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Juni 2007, mit dem er die Antragstellerin bezüglich des Aufstellortes B1. 00 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle zu einer Vergnügungssteuer von insgesamt 9.166,09 EUR heranzog. Dieser Festsetzung lag ein ermittelter Spieleraufwand von 183.321,70 EUR zugrunde. Mit einem weiteren Vergnügungssteuerbescheid vom 19. Juni 2007 zog der Antragsgegner die Antragstellerin bezüglich des Aufstellortes B2. -F. -Str. 00 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle zu einer Vergnügungssteuer von insgesamt 126,37 EUR heran. Dieser Festsetzung lag ein nach Anzahl von Spielen ermittelter Spieleraufwand zugrunde. Die Antragstellerin legte am 25. Juni 2007 gegen beide Steuerbescheide vom 19. Juni 2007 Widerspruch ein, soweit in diesen Bescheiden Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist. Eine Begründung enthielten die Widersprüche nicht. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Am 5. Juli 200 legte die Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Juni 2007 Widerspruch ein, den sie ebenfalls nicht begründete, und beantragte ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 1. August 2006 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Steuerbescheid vom 27. Juni 2007 zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Bescheid vom 2. August 2007 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Steuerbescheid vom 19. Juni 2007 (Aufstellort: B2. - F. -Str. 00) zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Antragstellerin hat am 6. September 2007 Klage erhoben und zugleich den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Die nach der geänderten Vergnügungssteuersatzung vorgesehenen unterschiedlichen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Vergnügungssteuer verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie zu unterschiedlichen Steuerergebnissen führten. Da es an der elektronischen Dokumentation der aufgestellten Geräte liege, welche Form der Berechnung angewendet würde, sei die mehrfache Definition der Besteuerungsgrundlage rechtswidrig. Aufsteller, deren Geräte nur eine bestimmte Form der Dokumentation zuließen, würden damit potentiell schlechter gestellt als Aufsteller anderer Geräte. Im Übrigen sei der Maßstab unzutreffend gebildet, da als Aufwand nur der effektive Verlust besteuert werden dürfe, um den sich das Vermögen der Spieler durch das Spielen verringert habe. Maßgeblich müsse daher das Einspielergebnis sein und nicht die Summe der eingesetzten Gelder. Im Übrigen sei die Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. nichtig. Der Rat habe sowohl bei der Einführung der Einwurfbesteuerung in der Sitzung am 22. Februar 2006 als auch bei dem Beschluss über die zweite Änderungssatzung in seiner Sitzung am 6. Juni 2007 nicht die für einen ordnungsgemäßen Satzungserlass erforderlichen Erwägungen angestellt. Insoweit verweise er auf das Urteil des VG Köln vom 5. März 2007 - 23 K 1813/03 - und den Beschluss des VG Düsseldorf vom 25. August 2007 - 25 K 886/07 u.a. -, in denen ausgeführt werde, dass ein Satzungsgeber die betroffenen Belange sachgerecht zu ermitteln und abzuwägen habe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 918/07 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2007 (B2. -F. -Str. 00) sowie gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2007 (B1. 00) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Bezüglich des Aufstellortes B1. sei im Bescheid vom 19. Juni 2007 irrtümlich ein zu hoher Spieleraufwand ermittelt worden. Daher sei dieser Bescheid durch den Bescheid vom 27. Juni 2007 ersetzt worden. Mit der zweiten Änderungssatzung habe der Rat dem Umstand Rechnung getragen, dass zwischenzeitlich Apparate auf dem Markt seien, die keine direkte Dokumentation der erfassten Einsätze mehr vornähmen. Durch nachrüstbare Software sei die Erfassung zwar möglich, doch habe man durch die zweite Änderungssatzung den Aufstellern eine einfachere Möglichkeit schaffen wollen, den Spieleraufwand zu ermitteln. Damit sei kein neuer Steuertatbestand geschaffen worden. Im Übrigen gebiete es die Art der Steuer nicht, eine Schlussbetrachtung der Art anzustellen, was die Spieler im Ergebnis verloren hätten. Vielmehr sei es sachgerecht, wenn auch die Verwendung von Gewinnen für weitere Spiele bei der Ermittlung des getätigten Aufwands berücksichtigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte 4 K 918/07 sowie die im Verfahren 4 K 918/07 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg, da im Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht bestehen, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die Feststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl 1994, 337. Die summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, dass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige nicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn sie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen. Hieran gemessen ist der gestellte Antrag abzulehnen. Die den im zugehörigen Klageverfahren angefochtenen Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. ist nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der sachgerechten Abwägung nichtig. Gegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in Kraft gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens als solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten anzuwenden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188. Maßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen lässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des Normgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich nicht statt. Die hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick auf die abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten geboten. § 114 VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen Verwaltungsakt auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als solchen aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes aufzunehmen und damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu machen. Eine vergleichbare Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von Gesetzen generell nicht. Eine dem Normgeber zurechenbare Darlegung seiner Beweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich gefordert noch steht sie dem Gericht als Kontrollgrundlage zur Verfügung. Soweit der Antragsteller auf Ausführungen in den Beschlussvorlagen des Antragsgegners verweist, geht er offenbar von der fehlerhaften Rechtsvorstellung aus, der Rat einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Änderung einer kommunalen Satzung zustimme, mache sich damit auch sämtliche in der Begründung der Beschlussvorlage aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die Mitglieder eines gesetzgebenden Organs letztlich dazu bewogen haben, einer bestimmten Gesetzesfassung zuzustimmen, entzieht sich aber grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle, vgl. Kopp / Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage, München 2007 , § 47 Rz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - www.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 - zitiert nach juris. Der in § 9 Abs. 1 VgStS geregelte Steuermaßstab "Summe der von den Spielern je Spielhalle / sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von den Spielern betriebenen Aufwandes an die Summe der zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Gelder anzuknüpfen, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetz. Die Summe der eingesetzten Beträge steht dabei nicht nur in einem lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler, sondern bildet den betriebenen Aufwand wirklichkeitsnah ab, da sie dem Betrag entspricht, den die Spieler an einem Automaten eingesetzt haben, um diesen Gewinnspiele ausführen zu lassen. Das von der Antragstellerin als Steuermaßstab geforderte Einspielergebnis stellt gegenüber dem Einsatz bereits deshalb keinen grundsätzlich wirklichkeitsnäheren Maßstab dar, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, welcher Aufwand von Spielern betrieben worden ist, sondern dieser Maßstab eine fiktive Vermögensgesamtsaldierung sämtlicher Spieler an diesem Automaten vornimmt. So kann ein Einspielergebnis auch dann null Euro betragen, wenn mehrere Spieler realen Aufwand betrieben haben und ein oder mehrere andere Spieler mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingeworfen haben. Im Übrigen betreibt auch der einzelne Spieler, der einen von ihm erzielten Gewinn wieder vollständig verspielt, Aufwand in entsprechender Größe. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob er sich den Gewinn auszahlen lässt und diesen nach jeweils erneutem Einwurf verspielt oder er den gewonnenen Betrag im Geldspeicher stehen und Spiel für Spiel abbuchen lässt. Die Verwendung des Einsatzes als maßgeblicher Steuermaßstab ist auch nicht aus technischen Gründen unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Satzungsgebiet aufgestellten Gewinnspielautomaten zu einem nennenswerten Anteil nicht in der Lage wären, den Einsatz unmittelbar oder mittelbar zu dokumentieren, sind nicht ersichtlich. Geldspielautomaten, deren Zulassung erst nach Inkrafttreten der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) am 1. Januar 2006 beantragt worden ist, müssen gemäß §§ 12 Abs. 2 lit. d), 13 Abs. 1 Nr. 8 SpielV ohnehin über eine entsprechende Dokumentationsmöglichkeit verfügen. Auch die Masse der älteren Spielgeräte mit der Standardschnittstelle VDAI 98 weisen im sogenannten Geldbilanzteil die Anzahl der bezahlten Spiele aus, die in Kombination mit dem im Gerät eingestellten Preis je Spiel den aufgewendeten Einsatz belegt. Angesichts eines Marktanteils bei Geldspielautomaten mit einer VDAI Schnittstelle von rund 95 % vgl. IFO-Gutachten zur Wirtschaftentwicklung Unterhaltungsautomaten 2006 und Ausblick 2007, S. 8, kann der Satzungsgeber an diese technischen Gegebenheiten anknüpfen. Ob und in welchem Umfang im Satzungsgebiet Geldspielautomaten betrieben werden, die weder den Einsatz dokumentieren noch die Anzahl der kostenpflichtigen Spiele festhalten können, bedarf zudem jedenfalls im Eilverfahren keiner Aufklärung, da für diese Geldspielgeräte, deren Nichtbesteuerung weder von den Aufstellern erwartet werden durfte noch zulässig wäre, vgl. auch insoweit BFH, a.a.O. , die in § 9a VgStS geregelte Aufwandsberechnungsmethode zur Anwendung kommt. Auch den von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelten Gleichheitsgrundsatz kann die Kammer - jedenfalls bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - nicht feststellen. § 9a VgStS 2006 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung sieht kein allgemeines fortwährendes Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden zur Ermittlung des zu besteuernden Spieleraufwandes vor. Die Norm ermöglicht es Aufstellern zwar, durch Nichtmitteilung des Einsatzes eine Berechnung des Spieleraufwandes ausgehend vom Einspielergebnis zu bewirken. Allerdings ist jeder Aufsteller bezüglich eines Automaten an die Berechnung des Spieleraufwandes nach dem Einsatz gebunden, wenn er der Steuerbehörde für diesen Automaten einmal Einsätze mitgeteilt hat. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch mit Blick auf das in der Satzung eingeräumte eingeschränkte Wahlrecht der Berechnungsmethode nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die Satzung die Berechnung auf der Grundlage des Einspielergebnisses nicht auf solche Geräte beschränkt, die den Einsatz nicht oder nur erschwert dokumentieren können, könnte dann rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Optionsmöglichkeit grundsätzlich geeignet wäre, einzelne Aufsteller gegenüber anderen zu benachteiligen. Der Bundesfinanzhof vgl. BFH, a.a.O., hat gegenüber einer entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes, die eine alternative Berechnung nach dem Vierfachen des Einspielergebnisses vorsieht, keine derartigen rechtlichen Bedenken geäußert. Auch aus Sicht der Kammer könnte dies allenfalls dann der Fall sein, wenn die Berechnung gemäß § 9a Abs. 1 VgStS 2006 nach dem Einspielergebnis zu einem wesentlich anderen Ergebnis bei der Ermittlung des Spieleraufwandes führen würde, als die vom Einsatz ausgehende Berechnung nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 und dies einzelne Aufsteller benachteiligen könnte. Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang die unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ermittlung des Spieleraufwandes führen, liegen der Kammer nicht vor. Auch die Antragstellerin hat hierzu keine konkreten Angaben gemacht. Unabhängig hiervon ist für die Kammer derzeit nicht ersichtlich, inwieweit einzelne Aufsteller durch die Regelung des § 9a VgStS 2006 benachteiligt sein könnten, wenn die Optionsmöglichkeit gerade nicht auf bestimmte Typen von Gewinnspielautomaten beschränkt ist, sondern grundsätzlich für alle Aufsteller besteht. Angesichts dessen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob, die Nichtigkeit der Einzelvorschrift des § 9a VgStS 2006 unterstellt, dies zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führen würde. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide selbst. Anhaltspunkte dafür, dass die mit ihnen jeweils festgesetzte Vergnügungssteuer falsch berechnet worden wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere steht die teilweise in den Vergnügungssteuerbescheiden angeführte Berechnung nach Anzahl der bezahlten Spiele nicht in Widerspruch zu der rückwirkend durch die zweite Änderungssatzung in Kraft gesetzten Fassung von § 9 Abs. 1 VgStS 2006, da das Produkt aus der Anzahl bezahlter Spiele und einzelnem Spielpreis die Summe der Beträge darstellt, die zur Erlangung des Spielvergnügens an dem jeweiligen Automaten aufgewendet worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des streitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der vorliegenden Art.