Urteil
2 K 14/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1121.2K14.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 verpflichtet, dem Kläger aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge die monatlich anfallenden Kosten für die lnanspruchnahme eines Steuerberaters im Zusammenhang mit den Steuerberatungskosten, die aus der Beschäftigung der Pflegekräfte resultieren, für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31. Dezember 2005 (Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist) zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 28. Oktober 1932 geborene Kläger ist anerkannter Kriegsbeschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er bezieht als kriegsblinder Ohnhänder mit einer durch die Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbstätigkeit von 100 % eine Pflegezulage der Stufe VI (§ 35 Abs. 1 BVG) und ist Sonderfürsorgeberechtigter i.S. von § 27 e BVG. Ferner ist er Bezieher u.a. einer Grundrente mit Alterszulage, einer Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe VI und einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Kläger ist seit dem Jahr 1999 verwitwet und beschäftigt seitdem zwei hauptberuflich tätige Pflegekräfte. Zur Finanzierung der dadurch entstehenden Lohn- und Nebenkosten erhält der Kläger zusätzlich gemäß § 35 Abs. 2 BVG eine erhöhte Pflegezulage durch das Versorgungsamt (VA) B. (Versorgungsbezüge des VA B. gemäß Bescheid vom 25. Oktober 2005: insgesamt: 9.038.- EUR; darin enthalten u.a.: Grundrente: 658.- EUR, Schwerstbeschädigtenzulage: 442.-EUR, Pflegezulage: 1.304.- EUR, erhöhte Pflegezulage: 5.665,18 EUR, Ausgleichsrente: 621.- EUR). 3 Die ihm mit der Beschäftigung der Pflegekräfte obliegenden Pflichten als Arbeitgeber hat der Kläger einem Steuerberater übertragen, da er diese nicht selbst durchführen kann. 4 Mit Schreiben vom 20. Juni 2004 beantragte der Kläger die Erstattung der monatlich entstehenden Steuerberatungskosten als ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf i.S. v. § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG und fügte eine Abrechnung des Steuerberaters vom 22. April 2004 in Höhe von 50,51 EUR bei. Im September 2004 reichte der Kläger weitere Abrechnungen des Steuerberaters für die Monate Mai - Juli 2005 in Höhe von jeweils 50,51 EUR und für August 2004 in Höhe von 69,39 EUR ein. Das Landesversorgungsamt (Bezirksregierung N. ) teilte dem Beklagten unter dem 4. Juli 2005 auf dessen Anfrage mit, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Übernahme der Kosten für einen Steuerberater im Rahmen der erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 BVG nicht in Betracht komme. 5 Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte die Übernahme der Steuerberatungskosten mit Bescheid vom 14. September 2005 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2005 - zugestellt am 7. Dezember 2005 - zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gemäß § 25 Abs. 1 BVG grundsätzlich nur zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erfolgten und damit subsidiär seien. Gemäß § 25 a Abs. 1 BVG komme eine Leistung der Kriegsopferfürsorge nur in Betracht, wenn der Kläger nicht in der Lage sei, den kriegsopferfürsorgerechtlich anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen oder Vermögen zu decken. Dem Kläger sei es jedoch zuzumuten, die beantragten Mehrkosten für den Steuerberater aus der ihm gewährten Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage zu bestreiten. Anders als mit Hilfe der zweckgebundenen Leistungen wie Pflegezulage und Ausgleichsrente sollten durch die Grundrente die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und die dadurch bedingten Mehraufwendungen pauschal ausgeglichen werden. Sie diene einerseits dazu, den Beschädigten ohne Rücksicht auf dessen sonstiges Einkommen für den Verlust der körperlichen Integrität zu entschädigen (immaterielle Komponente), und ziele andererseits darauf ab, die Mehraufwendungen, die der Beschädigte infolge der Schädigung in allen Lebenslagen gegenüber gesunden Menschen habe, in gewissem Rahmen, d.h. mit Blick auf einen wirtschaftlichen Schaden, der sich regelmäßig nicht konkret feststellen lasse, auszugleichen (materielle Komponente). Die Grundrente werde unabhängig von den persönlichen Verhältnissen gewährt, und anders als die einkommensabhängigen Leistungen bleibe sie bei der Bemessung staatlichen Leistungen unberührt. Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage würden als angemessener Ausgleich für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und zum Ersatz von Mehraufwendungen gewährt. Der Beschädigte könne die Grundrente nebst Schwerstbeschädigtenzulage beliebig nach seinen persönlichen Bedürfnissen für bestimmte Mehraufwendungen verwenden, allerdings sei die Rente aber auch für bestimmte höhere Mehrkosten, für die es nach dem BVG keine besonderen Leistungen gebe, zu verwenden. Dementsprechend habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 11. Dezember 1992 (9a RV 37/91) einen Anspruch auf Erhöhung der Pflegezulage nach § 35 BVG um die Kosten für den Steuerberater abgelehnt und darauf hingewiesen, dass es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung handele, die aus Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage zu bestreiten seien. Diese Entscheidung entfalte auch Bindungswirkung für die Kriegsopferfürsorge mit der Folge, dass eine Übernahme der Steuerberaterkosten ausscheide. Diese Rechtsprechung werde auch nicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96) in Frage gestellt, wonach die Grundrente nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes diene und deshalb bei der Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt bleibe. Das Gericht habe ebenfalls ausgeführt, dass auch Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollten, die dem Beschädigten noch verblieben. Im Übrigen werde diese Rechtsauffassung weiterhin vom Landesversorgungsamt NRW geteilt, welches ebenfalls keine Kostenübernahme aus Mitteln der Kriegsopferversorgung - insbesondere aus § 35 BVG - für möglich erachte. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei ebenfalls nicht erkennbar, da auch nicht blinde, schwerstbeschädigte Kriegsopfer, die eine Pflegezulage nach Stufe III oder höher sowie eine Schwerstbeschädigtenzulage bezögen, in der Regel nicht in der Lage sein dürften, die Pflichten eines Arbeitgebers gegenüber ihren Pflegekräften selbst zu erfüllen. 6 Der Kläger hat am 3. Januar 2006 Klage erhoben und ausgeführt, dass den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000 und des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2003 (B 9 V 2/02 und B l9 V 7/02) jeweils zu entnehmen sei, dass sowohl der Grundrente als auch der Schwerstbeschädigtenzulage eine überwiegend immaterielle Bedeutung zukomme. Die Gerichte hätten der Grundrente/Schwerstbeschädigtenzulage eine wesentlich höhere immaterielle Bedeutung als noch 1992 zugemessen. Er könne deshalb nicht wegen der Finanzierung der Steuerberaterkosten auf die Grundrente/Schwerstbeschädigtenzulage verwiesen werden. Die Auffassung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar, da es im Alltag eines kriegsblinden Ohnhänders fast täglich zu schädigungsbedingten Situationen komme, in denen er auf die materielle Komponente der Grundrente zurückgreifen müsse. Die Grundrente solle u.a. einen wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, der sich regelmäßig nicht konkret feststellen lasse. Bei der beantragten Übernahme der Steuerberatungskosten ließe sich jedoch der "wirtschaftliche Schaden" konkret feststellen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Beschädigten in der Regel neben den nicht konkret feststellbaren Kosten weitere schädigungsbedingten Aufwendungen tragen müssten, wie z.B. die Kosten für eine zweite Eintrittskarte für eine Begleitperson bei Theater- oder Konzertbesuchen oder die Mehrkosten für die Begleitperson bei Erholungsreisen, die den Beschädigten trotz des Zuschusses nach dem BVG belasteten. Die Ausführungen des Beklagten zu Sinn und Zweck der Grundrente/Schwerstbeschädigtenzulage bedürften nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts einer neuen Bewertung. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz mit Blick auf andere nicht blinde Kriegsbeschädigte, deren Hände nicht beschädigt seien und die die gleiche Grundrente wie er erhielten, nicht gewahrt. Diese könnten ihre Arbeitgeberpflichten selbst erfüllen, ohne ihre Grundrente in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber sei er auf die Hilfe eines Dritten angewiesen. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 1992 könne nicht herangezogen werden, da es sich nur auf die Pflegezulage beziehe. Hier handele es sich jedoch um die Geltendmachung von ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Mehraufwendungen sonst im Rahmen der Sonderfürsorge einen Erstattungsanspruch auslösen könnten. Schließlich müsse er von den ihm zur Verfügung gestellten Versorgungsbezügen monatlich 6.838,61 EUR Lohn- und Nebenkosten an die Pflegekräfte abführen. Die Rentenleistungen würden lediglich den "Normalfall" abdecken, und für besonders schwer Betroffene habe der Gesetzgeber die Sonderfürsorge vorgesehen. Im Übrigen unterlägen die Kriegsopferrenten nicht der Steuerpflicht. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 zu verpflichten, dem Kläger aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge die monatlich anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters im Zusammenhang mit den Steuerberatungskosten, die aus der Beschäftigung der Pflegekräfte resultieren, für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31. Dezember 2005 (Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist) zu erstatten. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er bezieht sich auf die Gründe der ergangenen Bescheide und vertieft seine Erwägungen zu dem Sinn und Zweck der Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage. Er führt ergänzend aus, dass es zudem bereits zweifelhaft sei, ob er der richtige Beklagte sei. Zwar begehre der Kläger die Erstattung der Kosten mit Blick auf den ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf unter Hinweis auf § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG. Allerdings handele es sich um (Neben- )Kosten, die aus dem Arbeitsverhältnis der beschäftigten Pflegekräfte folgten. Die Lohn- und Nebenkosten für die Pflegekräfte würden jedoch durch die Zahlung einer erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 BVG durch das VA Aachen getragen, welches auch für die statusbegründende Anerkennung, die Pflegezulage und deren Erhöhung, die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage zuständig sei. Im Übrigen sei es dem Kläger zumutbar, einen Teil des Betrages der Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage von insgesamt 1.100.- EUR für die anfallenden Mehrkosten durch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters aufzubringen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dazu auf Grund besonderer Umstände nicht in der Lage sei, könne er, der Beklagte, nicht erkennen. Ferner könne der Kläger die Steuerberatungskosten auch im Rahmen der jährlichen Steuererklärung steuermindernd in Abzug bringen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. 13 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat gemäß § 27 e i.V.m. §§ 25, 25a BVG einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Kriegsopferfürsorgeleistung. 16 Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts vom 1. November 1987 (GV.NRW 1987 S. 401, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004, GV.NRW 2004 S. 816) zuständige Behörde, da der Kläger als kriegsblinder Ohnhänder und Bezieher einer Pflegezulage Sonderfürsorgeberechtigter i.S. von § 27 e BVG ist und ausdrücklich die Übernahme der streitgegenständlichen Steuerberatungskosten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge und nicht als eine Versorgungsleistung nach dem Bundesversorgungsgesetz - etwa im Rahmen der Pflegezulage - beantragt hat. 17 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen gemäß §§ 25, 25 a BVG sind vorliegend gegeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Kriegsopferfürsorge durch ihren subsidiären Charakter geprägt und bedarfsorientiert sind. Sie dienen der Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz als besondere Hilfe im Einzelfall, vgl. § 25 Abs. 1 BVG. Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich (mit Ausnahme von § 25 c Abs. 3 BVG) nur dann und insoweit gewährt werden, als die Berechtigten nicht in der Lage sind, den nach § 25 b BVG anzuerkennenden - gegenwärtigen - Bedarf aus den übrigen Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken, vgl. § 25 a Abs. 1 BVG. 18 Der Kläger ist als Beschädigter, der eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bezieht, Anspruchsberechtigter gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 BVG. Er kann den geltend gemachten Bedarf auch nicht aus den übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes decken. Als übrige Leistungen i. S. des § 25 a Abs. 1 BVG sind die tatsächlichen erbrachten, ferner auch diejenigen Leistungen, die das Bundesversorgungsgesetz außerhalb der Kriegsopferfürsorge für einen bestimmten Bedarf vorsieht, zu verstehen, 19 vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Juli 1976 - 8 A 536/4 -, FEVS 25 S. 70. 20 Der Kläger kann den geltend gemachten Bedarf für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters im Zusammenhang mit den von ihm beschäftigten Pflegekräfte zunächst nicht aus der von der Versorgungsverwaltung gewährten erhöhten Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 BVG decken bzw. eine entsprechende Erhöhung verlangen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich nicht um Kosten, die für eine fremde Hilfe im Sinne des § 35 BVG entstehen, da der Steuerberater nicht bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens hilft und keine Dienstleistung an der Person des Klägers erbringt, sondern vielmehr Pflichten erfüllt, die den Kläger als Arbeitgeber treffen, 21 vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 27/91 -, FamRZ 1993, 1195 und juris. 22 Der streitgegenständliche Bedarf ist auch nicht aus den anderen Versorgungsleistungen, die dem Kläger gewährt werden, zu bestreiten. Zum einen decken die gewährten Leistungen - wie Kleiderverschleißpauschale, Führzulage und Berufsschadensausgleichsrente und Ausgleichsrente - einen anderweitigen besonderen Bedarf ab. Zum anderen kann der Kläger zur Deckung seines Bedarfs im Rahmen Kriegsopferfürsorge im vorliegenden Fall nicht auf die pauschal nach § 31 Abs. 1 und 5 BVG gewährte Grundrente für Beschädigte und Schwerstbeschädigtenzulage verwiesen werden. Diese beiden Leistungen dienen nicht der Deckung eines bestimmten besonderen Bedarfes, wie er vorliegend vom Kläger geltend gemacht worden ist, und schließen den Eintritt der Kriegsopferfürsorge wegen anderweitiger Bedarfsdeckung i.S.v. § 25 a BVG nicht aus. So ist die Grundrente eine Versorgungsleistung eigener Art, die eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellt und - pauschal - Mehraufwendungen ausgleichen soll, die das Kriegsopfer infolge der Schädigung gegenüber gesunden Menschen hat. Anders als die sonstigen Versorgungsleistungen ist die Grundrente für Beschädigte ebenso wie die funktionsverwandte Schwerstbeschädigtenzulage gerade durch eine besondere immaterielle Komponente gekennzeichnet. Die Genugtuungsfunktion der Beschädigtenrente wird insbesondere durch ihre nähere rechtliche Ausgestaltung deutlich, wonach die Rente unabhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen des einzelnen Beschädigten, seinen Einkünften und seinem Vermögen gewährt wird. Anders als bei den einkommensabhängigen Leistungen bleibt sie bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt (so etwa bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende - § 11 Abs. 1 SGB II - oder bei der Sozialhilfe - § 82 Abs. 1 SGB XII - und bei der Kriegsopferfürsorge selbst gemäß § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG), 23 vgl. dazu eingehend für die Grundrente Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 -, NJW 2000, 248 und für die Schwerstbeschädigtenzulage: BSG, Urteil 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R -, BSGE 91, 114. 24 Dem steht nicht entgegen, dass die beiden Versorgungsleistungen neben der ideellen - untrennbar - mit einer materiellen Komponente verbunden sind. So dienen beide Versorgungsleistungen zugleich auch der Abgeltung des Mehraufwandes, der dem Beschädigten bzw. Schwerstbeschädigten als Folge der Schädigung in den verschiedensten Lebenslagen erwächst, vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 37/91 -, a.a.O., m.w.Nw. zur Rechtsprechung. 25 Allerdings ist im vorliegenden Fall im Rahmen der Kriegsopferfürsorge zum einen zu berücksichtigen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese materielle Komponente wegen der kontinuierlichen Erweiterung der Versorgungsleistungen seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes eher verstärkt hat sowie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch das immaterielle Moment der Schwerstbeschädigtenzulage eine wesentliche Bedeutung hat, 26 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 -, a.a.O. und BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R -, a.a.O., 27 und zum anderen, dass es gemäß § 25 Abs. 2 BVG auch Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist, sich der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Für die Frage der Bedarfsdeckung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge ist die materielle Komponente der Grundrente oder Schwerstbeschädigtenzulage bei einem wie vorliegend von dem Kläger auf Grund seiner besonderen Lebenslage als kriegsblinder Ohnhänder geltend gemachten konkreten Bedarf nicht zu berücksichtigen, da die Grundrente konkret nicht für die Deckung dieses konkreten Bedarfs bestimmt ist. Bei den geltend gemachten Steuerberaterkosten handelt es sich nicht um einen Mehraufwand, der dem Kläger im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung infolge seiner Schädigung entstanden ist und durch die Grundrente zu bestreiten wäre. Vielmehr begehrt der Kläger die Deckung eines bestimmten Bedarf, der aus seiner besonderen Lebenslage als kriegsblinder Ohnhänder resultiert. 28 Ferner sind auch die übrigen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gegeben und zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das übrige Einkommen des Klägers (hier: die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers) ist gemäß § 25 c Abs. 3, Satz 2 BVG nicht einzusetzen, da von einem ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf des Klägers auszugehen ist. Dieser von dem Gesetz geforderte besonders enge kausale Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Folgen der Schädigung und dem gegenständlichen Bedarf ist gegeben, wenn die Notwendigkeit der konkreten Maßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen der Schädigung zurückzuführen ist, andere bedarfsbegründende Ursachen also fehlen oder doch von so geringem Gewicht sind, dass sie außer Betracht bleiben können, 29 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil 28. Juni 1995 - 5 C 15/93 -, NVwZ-RR 1996, 444. 30 Davon ist vorliegend auszugehen, da Anhaltspunkte für eine anderweitige gesundheitliche Schädigungen, die den Pflegebedarf und damit verbunden die Einstellung der Pflegekräfte (mit-)verursacht haben könnten, nicht vorliegen. 31 Ebenso sind die Voraussetzungen des § 27 e BVG gegeben, da der Kläger als kriegsblinder Ohnhänder und Bezieher einer Pflegezulage Sonderfürsorgeberechtigter im Sinne der Vorschrift ist, und hiernach zu einem Personenkreis gehört, dem eine wirksame Sonderfürsorge zu gewähren ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält § 27 e BVG eine selbständige Anspruchsgrundlage und stellt die Sonderfürsorge neben den in § 25 b Abs. 1 BVG allgemein aufgeführten Leistungen eine eigene Leistungsart dar, 32 vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. November 1978 - 5 C 19/77 -, FEVS 27 S. 265, und vom 13. Dezember 1979 - 5 C 39/76 -, FEVS 28, 353. 33 Die Vorschrift trifft ebenso wie § 29 KFürsV keine nähere Bestimmung über Art und Umfang der zu gewährende Hilfe. Demgemäß kommen gemäß § 25 b Abs. 2 BVG persönliche Hilfe, Sach- und Geldleistungen in Betracht. Die beantragte Kostenübernahme gewinnt ihre charakterisierende Prägung vor allem durch die speziellen Bedürfnisse, die dem Kläger infolge seine Schädigungen und der sich daraus ergebenden Sonderfürsorgeberechtigung entstehen. Die geltend gemachten Steuerberatungskosten stehen in einer konkreten Beziehung zu der besonderen - erschwerten - Lebenslage des Klägers als kriegsblinder Ohnhänder, der auf fremde Hilfskräfte im Alltag (Pflegekräfte) und insbesondere bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Ausübung seiner Arbeitgeberpflichten angewiesen ist. Zwar stehen Art und Umfang der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, jedoch liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der geltend gemachten Steuerberatungskosten nicht mehr angemessen sind, nicht vor und sind von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).