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Urteil

8 K 1502/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1128.8K1502.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 26. Januar 1967 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Nach zwei Einreiseersuchen und Rückschiebungen durch den Bundesgrenzschutz im Jahr 2002 reiste er im März 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Februar 2005, bestandskräftig seit 19. Februar 2005, als offensichtlich unbegründet ab. Am 16. Februar 2005 und erneut am 11. und 16. Mai 2005 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde S. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick darauf, dass er demnächst Vater eines Kindes einer deutschen Staatsangehörigen werde. Er habe die Vaterschaft anerkannt; die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts sei gewollt. Eine notariell beurkundete Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgerechtserklärung der Kindesmutter fügte er bei. Die Ausländerbehörde erteilte dem Kläger nach der Geburt des Kindes Aileen B. am 25. März 2005 und nach vorheriger Aussetzung der Abschiebung am 23. August 2005 eine bis zum 31. August 2006 geltende Aufenthaltserlaubnis. Im September 2005 teilte die Kindesmutter der Ausländerbehörde mit, der Kläger wohne nicht mehr bei ihr und dem Kind. Nach einem Aktenvermerk des Jugendamtes der Stadt S. erklärte sie ferner, er sei nicht der leibliche Vater des Kindes. Die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung werde derzeit bei Gericht geklärt. Der Kläger habe im Übrigen für die Möglichkeit zur Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Kindesmutter 5.130 EUR gezahlt und die Anwaltskosten übernommen. Dem Jugendamt sei bei der Vorsprache ein anderes Kind präsentiert worden. Am 29. November 2005 meldete sich der Kläger beim Einwohnermeldeamt der Stadt B. an. Nach Anhörung vom 6. Dezember 2005 und anwaltlicher Äußerung vom 5. Januar 2006 befristete der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2006 den Aufenthalt des Klägers nachträglich auf den Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung, stellte seine Ausreiseverpflichtung fest und drohte ihm unter Fristsetzung von einem Monat nach Bestandskraft die Abschiebung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe zwar den weiterhin bestehenden Umgang mit dem Kind behauptet, aber keine Konkretisierungen von Betreuungs- oder Erziehungsbeiträgen vorgebracht oder Nachweise benannt. Die Verweigerung der Unterhaltszahlung spreche auch dagegen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eines früher Personensorgenden gebe es nicht. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen können, dass ihm der weitere Aufenthalt ermöglicht werde, wenn er nicht die Personensorge für das minderjährige deutsche Kind weiter ausübe. Hiergegen erhob der Kläger am 7. Februar 2006 Widerspruch. Während des Laufs des Widerspruchsverfahrens wurde ein DNA-Gutachten vom 12. Juni 2006 über die Vaterschaft bekannt, wonach die Vaterschaft des Klägers zu 100 % ausgeschlossen sei. Der Kläger beantragte am 15. August 2006 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die nachträgliche Befristung des Aufenthalts sei vorgenommen worden, weil der Kläger die Aufenthaltserlaubnis lediglich zum Zweck der Ausübung der Personensorge erhalten habe, die nunmehr entfallen sei. Außerdem habe sich gezeigt, dass er nicht der biologische Vater des betreffenden Kindes sei. Er besitze auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Im Rahmen des nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszuübenden Ermessens sei eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Diese habe eine Entscheidung zulasten des Klägers ergeben. Das öffentliche Interesse an der getroffenen Maßnahme überwiege das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Art. 6 Grundgesetz (GG), der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle, entfalte hier keine Schutzwirkung mehr. Auch seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Befristung als besondere Härte erscheinen ließen. Ebenso verfüge der Kläger nicht über schutzwürdige Bindungen persönlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art, die seinem Interesse am Verbleib in Deutschland Gewicht verleihen könnten. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 2006 trug der Kläger unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung 25. September 2006 des Dr. L1. vor, er sei reiseunfähig. In der Bescheinigung heißt es, der Kläger leide unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung mit tiefer Verzweiflung mit Hoffnungslosigkeit, schwerer Antriebsstörung und latenter Suizidalität. Zu verzeichnen sei ein ernsthafter Kränkungszustand und eine nicht minder schwere Sinnkrise. Der Kläger hat am 18. Oktober 2006 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. September 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und nimmt auf deren Begründungen Bezug. Das Amtsgericht S. stellte mit Urteil vom 13. Februar 2007 - 14 F 282/05 - fest, dass der Kläger nicht der Vater des am 25. März 2005 geborenen Kindes Aileen B. ist. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ordnungsverfügung findet zwar in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Rechtsgrundlage. Die mit ihr getroffene Regelung kann sich aber auf § 48 des nordrhein-westfälischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) stützen. Der § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nicht die zutreffende Rechtsgrundlage für die vom Beklagten getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift kann die Frist der Geltung einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dass eine Voraussetzung in diesem Sinne entfallen ist, setzt voraus, dass sie vorher, hier zur Zeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, vorgelegen hat und dann nachträglich weggefallen ist. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch auf Fälle, in denen eine Erteilungsvoraussetzung von Anfang an nicht erfüllt war, sich dies aber erst im späteren Verlauf herausgestellt hat, ist nicht möglich, vgl. im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3/94 - zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG, BVerwGE 98, 298, Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr 3, AuAS 1995, S. 230, InfAuslR 1995, 349, NVwZ 1995, S. 1119, DVBl 1995, S. 1298, EzAR 019 Nr 10. Hiernach ist der § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegend nicht anwendbar. Die Ausländerbehörde hatte dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis am 23. August 2005 als einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung waren also die Vaterschaft und die Ausübung der Personensorge. Die erste dieser beiden Voraussetzungen, die Eigenschaft, Elternteil des betreffenden deutschen Kindes zu sein, war hier von Anfang an nicht erfüllt. Nach dem DNA-Gutachten vom 12. Juni 2006 und der gerichtlichen Feststellung durch Urteil vom 13. Februar 2007 steht fest, dass der Kläger nicht Elternteil des minderjährigen deutschen Kindes ist (und damit zu keinem Zeitpunkt war). Diese zwingende Erteilungsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist also nicht, wie es der § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert, "entfallen", sondern von Anfang an nicht gegeben gewesen. Die mit der streitbefangenen Ordnungsverfügung getroffene Regelung kann sich aber auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit nach den Maßgaben des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Durch die Rechtfertigung der Ordnungsverfügung aus § 48 Abs. 1 VwVfG NRW ändert sich an ihrer Regelung nichts. Mit der Befristung hat die Behörde die Beendigung der Geltung der Aufenthaltserlaubnis verfügt. Eben diese Wirkung, nämlich die Beseitigung der Geltung zu dem in der Verfügung bestimmten Zeitpunkt, entfaltet auch eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Bedenken gegen eine solche Beurteilung könnten lediglich dann bestehen, wenn die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW zu einem Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen führen könnte und insofern in ihren Wirkungen weitergehend wäre als eine Befristungsentscheidung, BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995, a. a. O. Ein solcher Anspruch scheidet hier jedoch von vornherein aus. Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW ist, dass der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Aufenthaltserlaubnis ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger klar sein musste, dass der Bestand der Aufenthaltserlaubnis (auch) davon abhängig war, dass er weiterhin die Personensorge ausübt. Nachdem er diese eingestellt hat, konnte er nicht mehr davon ausgehen, im Besitz der Aufenthaltserlaubnis zu bleiben. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung übte der Kläger die Personensorge nicht mehr aus. Am 25. November 2005 meldete er sich in B. an. Telefonischen Kontakt zu dem im März 2005 geborenen und in S. lebenden Kind hat er zuletzt mit Anwaltschreiben vom 23. März 2006 während des Widerspruchsverfahrens behauptet. Ein telefonischer Kontakt zu einem einjährigen Kind erfüllt nicht die Voraussetzung der Ausübung der Personensorge. Abgesehen davon hat der Kläger weder diesen angeblichen telefonischen Kontakt konkretisiert und belegt noch Beiträge oder seine betätigte ernste Absicht zur Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes dargelegt. Für die Frage eines etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW kann daher offen bleiben, ob die Mitteilung der Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt S. zutrifft, wonach der Kläger die Aufenthaltserlaubnis durch arglistige Täuschung der Ausländerbehörde erwirkt hat. Es sprechen auch sonst keine rechtlichen Gründe gegen die Anwendbarkeit des § 48 VwVfG NRW. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Länder sind anwendbar, soweit das vorrangige Bundesrecht keine abweichenden oder entgegenstehenden Vorschriften enthält (vgl. Art. 31 GG, § 1 Abs. 1 VwVfG NRW). Derartige Vorschriften über die Rücknahme von Aufenthaltstiteln enthält das Aufenthaltsgesetz nicht. Auch stellt § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine abschließende Regelung mit der Folge dar, dass eine Rücknahme unzulässig wäre, BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995, a. a. O. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis sind erfüllt. Diese war wegen ihres mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmenden Inhalts rechtswidrig, da - wie oben dargelegt - der Kläger entgegen der Erteilungsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes war und ist. Die Rücknahme steht im Ermessen der Behörde. Diese und die Widerspruchsbehörde haben dieses Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Zwar haben sie die Abwägung für und gegen die Regelung sprechender Erwägungen einschließlich etwaiger Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen der nachträglichen Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angesiedelt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beklagte und die Widerspruchsbehörde bei der Anwendung des § 48 VwVfG NRW zusätzliche Gesichtspunkte hätten in den Blick nehmen müssen. Gerade die hier allenfalls noch in Betracht kommende Frage des Vertrauensschutzes ist vom Beklagten hinreichend erwogen worden. Auch die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt, nachdem der Kläger einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzt. Seinem am 15. August 2006 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nicht die Wirkung der Fiktion des Fortbestehens des vorherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG zu, weil die Geltung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2006 beseitigt worden war. Die vom Kläger eingereichte fachärztliche Bescheinigung des Dr. L1. vom 25. September 2006 entfaltet schon wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs keine rechtliche Relevanz. Sie tangiert die Rechtmäßigkeit der mit der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen nicht. Sollten seitens des Klägers konkrete und attestierte Anhaltspunkte für eine etwaige Suizidalität vorgebracht werden, wären diese vor dem Vollzug einer Abschiebung durch den Beklagten zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob etwa besondere Schutzmaßnahmen für den Kläger zu ergreifen sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 1 läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 2