Urteil
6 K 1575/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:1214.6K1575.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Am 27. Juni 2003 und am 28. August 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Schlachtprämie für insgesamt elf Großrinder für das Kalenderjahr 2003. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm aufgrund seiner im Jahr 2003 gestellten Schlachtprämienanträge für elf Großtiere vorbehaltlich des noch zu erlassenden Bewilligungsbescheides ein Vorschuss in Höhe von 882,42 EUR gezahlt werde. Im Prüfbericht des Beklagten zur Vor-Ort-Kontrolle heißt es, die für den 4. November 2003 angekündigte Vor-Ort-Kontrolle sei von dem Kläger nicht gestattet worden. Dieser habe zur Begründung angegeben, er sei schon etwas älter. Die Ammenkühe und Kälber ließen sich nicht einfangen. Die körperliche Anstrengung des Einfangens der Tiere wolle er sich nicht mehr antun. Ein Ablesen der Ohrmarken sei nicht möglich. Die Tiere seien noch auf den Weiden. Er habe am besagten Tag einen Arzttermin. Dies anzugeben habe er bei der telefonischen Anmeldung der Vor- Ort-Kontrolle am Vortag vergessen. Am 13. Februar 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Schlachtprämie für acht weitere Rinder. Mit Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Juli 2004 lehnte der Beklagte die Anträge auf Gewährung der Schlachtprämie 2003 ab. Die zu Unrecht gezahlte Prämie in Höhe von 882,42 EUR werde zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zurückverlangt. Ausweislich der Anlage zum Rückforderungsbescheid seien zum einen von 19 beantragten Großtieren nur 16 förderfähig. Zum anderen sei aufgrund der Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle eine Kürzung von 100 % vorzunehmen. Der Kläger erhob am 18. August 2004 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend: Da der Bescheid zur Vor-Ort-Kontrolle an einem Samstag bei ihm eingetroffen sei und der Termin bereits am darauffolgenden Montag habe stattfinden sollen, habe er diesen Termin nicht mehr bei dem Beklagten absagen können. Er habe aber auch einen wichtigen Arzttermin gehabt, den er ebenfalls nicht mehr habe absagen können. Die Kontrolleure hätten noch einmal wiederkommen können, da die Tiere dann auch im Stall gestanden hätten. Der Termin sei aber nicht wahrgenommen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006, zugestellt am 14. Oktober 2006, änderte der Beklagte den Bescheid vom 27. Juli 2004 dahingehend ab, dass er die Prämienvoraussetzungen für 18 Tiere anerkannte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, nach nochmaliger Überprüfung der Akte habe sich herausgestellt, dass für die Tiere mit der Ohrmarkennummer DE 05 336 40063 und DE 07 676 12789 nach Auskunft der HIT-Datenbank ein in sich schlüssiger und ordnungsgemäßer Lebenslauf vorliege, so dass die Tiere prämienfähig seien. Das Tier mit der Ohrmarkennummer 07 663 27494 müsse jedoch weiterhin beanstandet werden, da in der HIT-Datenbank ein zu großer Zwischenraum zwischen der Abgangsmeldung des Vorgängerbetriebes für den 7. Februar 2001 und der Zugangsmeldung des Klägers für den 21. Februar 2001 liege. Für die prämienfähigen Tiere sei der Prämienbetrag um 5,56 % zu kürzen, da die zu berücksichtigende Differenz - beantragt seien 19 Tiere, ermittelt aber nur 18 - ein Tier betrage. Ungeachtet dessen sei der Anspruch auf Gewährung der Allgemeinen Schlachtprämie aber ausgeschlossen, da der Kläger die Durchführung einer Vor-Ort- Kontrolle am 4. November 2003 verweigert habe. Der vom Kläger angeführte Verweigerungsgrund, er habe sich die körperliche Anstrengung beim Einfangen der Tiere nicht antun wollen und die weitere Begründung, er habe den am selben Tag stattfindenden Arzttermin bei der Terminierung der örtlichen Kontrollen nicht bedacht, sei von seiner Dringlichkeit her nicht mit den anerkennungsfähigen Verweigerungsgründen (zum Beispiel Todesfall in der Familie, Unwetter, Unfall) nicht vergleichbar. Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer auf das strikte Minimum beschränkten Ankündigungsfrist sei die vom Kläger erklärte Bereitschaft zu einem anderen Prüfungstermin unerheblich. Daher sei der Vorschuss für die Schlachtprämie 2003 in Höhe von 882,42 EUR zurückzuzahlen. Auf die Einziehung der Zinsforderung werde indes verzichtet. Der Kläger hat am 13. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, ein hinreichender Verweigerungsgrund habe für den 4. November 2003 vorgelegen. Die Tiere hätten ohne Einfangen und Aufstallen kontrolliert werden können. Insoweit habe wohl ein Missverständnis zwischen dem Kläger und dem Prüfer vorgelegen. Im Übrigen habe der Vor-Ort- Prüfer einen Ersatztermin angeboten. Ein "Überraschungsmoment" spiele aufgrund der ohnehin vorgenommenen Terminierung keine Rolle. Der Kläger beantragt, den Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2003 eine weitere Schlachtprämie von 791,82 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Vor-Ort-Kontrollen prinzipiell unangekündigt durchgeführt werden müssten. Außerdem hätten die Tiere vorliegend auch ohne Einfangen und Aufstallen kontrolliert werden können. Zumindest hätte dies versucht werden müssen. Es sei dem Kläger auch zuzumuten gewesen, seinen Arzttermin zu verlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 3 L 604/06. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Schlachtprämie für das Kalenderjahr 2003. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (Amtsblatt L 160, S. 21; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1254/1999) kann ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder hält, auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Der Gewährung einer Schlachtprämie an den Kläger für das Kalenderjahr 2003 steht jedoch Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2149/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (Amtsblatt L 327, S. 11; im Folgenden: VO (EG) Nr. 2149/2001) entgegen. Diese Bestimmung ist hier anwendbar, weil gemäß Art. 1 Abs. 1 b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (Amtsblatt L 355, S. 1; im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3508/92) jeder Mitgliedstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem auch im Sektor der tierischen Produktion für die Prämien- und Zahlungsregelungen gemäß Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 einrichtet. Nach Art. 17 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2149/2001 sind die betreffenden Anträge abzulehnen, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert. Zur Definition des Begriffs der "Verhinderung" kann Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (Amtsblatt L 391, S. 36; im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92), der durch Art. 17 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2149/2001 abgelöst worden ist, herangezogen werden. Art. 13 VO (EWG) Nr. 3887/92 zufolge war ein Beihilfeantrag außer in Fällen höherer Gewalt zurückzuweisen, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten waren, nicht durchgeführt werden konnte. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift ist von einer Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle durch den Betriebsinhaber dann auszugehen, wenn sie aus Gründen nicht durchgeführt werden konnte, die ihm anzulasten sind. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 7. Juli 2006 - 8 K 382/05 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle am 4. November 2003 im Sinne des Art. 17 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2149/2001 verhindert. Er hat deren Durchführung nicht gestattet. Die Nichtdurchführung ist ihm auch anzulasten ist, weil er dafür keinen sachlichen Grund anzuführen vermag. An die Beurteilung der Frage, ob die Ablehnung einer Vor-Ort-Kontrolle aus sachlichem Grund gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Betriebsinhaber, der die Gewährung einer Schlachtprämie beantragt, begehrt eine Subvention aus öffentlichen Mitteln. Er ist daher gehalten, die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen genau zu erfüllen und seiner Mitwirkungspflicht exakt nachzukommen. Anders können die bewilligenden Behörden ihren gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Überwachungsaufgaben - siehe dazu Art. 8 VO (EWG) Nr. 3508/92, Art. 6 VO (EWG) Nr. 3887/92 sowie Art. 15 ff. VO (EG) Nr. 2149/2001 und die Erwägungsgründe 17 ff. zu dieser Verordnung - nicht nachkommen. Vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. September 1993 - 19 B 92.3902 -, Recht der Landwirtschaft 1995, 52; VG München, Urteil vom 23. Mai 2002 - M 4 K 01.388 -, juris Rn. 37. Diesen Befund bestätigt Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2149/2001, demzufolge die Vor-Ort-Kontrollen - zur Gewährleistung der Effektivität der Verwaltungskontrolle - unangekündigt durchgeführt werden. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2149/2001 lediglich eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig, die jedoch gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 2149/2001 außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen darf. Mit Rücksicht auf diese Vorgaben kann der Kläger keinen sachlichen Grund für die Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle am 4. November 2003 ins Feld führen. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe am Tag der Vor-Ort-Kontrolle einen wichtigen Arzttermin wahrnehmen müssen, kann darin kein sachlicher Grund für die Ablehnung der Kontrolle gesehen werden. Auch aus dem Vorbringen des Klägers im Erörterungstermin am 12. Dezember 2007, anlässlich des Arzttermins habe ein "Kontrastmitteltest" wegen einer Diagnose des Verdachts auf Prostatakrebs durchgeführt werden müssen, ergibt sich nicht, dass diese ärztliche Untersuchung unaufschiebbar war und mit dem Termin zur Vor-Ort-Kontrolle unvermeidbar kollidierte. Zudem erwähnte der Kläger den Arzttermin bei der ausweislich des Prüfberichts zur Vor-Ort-Kontrolle fernmündlich erfolgten Ankündigung nicht, was dagegen spricht, dass dieser Termin für ihn von derartiger Bedeutung war, dass er ihn objektiv an der Gestattung der Vor-Ort-Kontrolle hinderte. Vielmehr geht aus dem Vermerk des Prüfers vom 7. November 2003 hervor, dass der Kläger den anvisierten Termin zunächst akzeptiert hatte. Aus dem Vortrag des Klägers, er sei körperlich nicht dazu in der Lage gewesen, die Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, folgt gleichfalls kein sachlicher Grund für deren Verweigerung. Denn wie sich der vom Beklagten vorgelegten E-Mail des Prüfers vom 29. November 2006 entnehmen lässt, hätten die Tiere auf der Weide womöglich kontrolliert werden können, ohne eingefangen und aufgestallt zu werden. Auf einen vom Kläger etwa vorgeschlagenen Ausweichtermin brauchte der Beklagte sich mit Blick auf das bereits dargestellte Prüfkonzept des Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2149/2001 nicht einzulassen. Da der in Rede stehende Antrag des Klägers somit gemäß Art. 17 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2149/2001 vollumfänglich der Ablehnung unterlag, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob die vom Beklagten auf der Grundlage des Art. 38 VO (EG) Nr. 2149/2001 überdies vorgenommene Prämienkürzung rechtmäßig war. Die außerdem streitgegenständliche Rückforderung des beklagtenseits an den Kläger (bescheidlos) gezahlten Vorschusses von 882,42 EUR ist gleichfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil der Kläger - wie dargelegt - keinen Anspruch auf die Gewährung einer Schlachtprämie für das Kalenderjahr 2003 hat und der Vorschuss damit zu Unrecht an ihn gezahlt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.