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Urteil

2 K 245/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1220.2K245.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist Vater der am 16. August 1993 und 29. August 1996 geborenen Kinder Z. und I. -B. , die ebenso wie der Kläger belgische Staatsangehörige und freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sind. Seit September 1992 war der Kläger mit der Kindesmutter, einer belgischen Staatsangehörigen, bis zur Scheidung im Oktober 2001 verheiratet und lebte seit Oktober 2000 von ihr dauernd getrennt. Mit Bescheid vom 22. November 2000 gewährte der Beklagte den Kindern des Klägers ab dem 1. November 2000 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Dieser Bewilligungsbescheid enthielt u. a. einen Hinweis auf die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse im Falle von Änderungen in den Leistungsvoraussetzungen. Als eine für die Leistungsgewährung wichtige Änderung wurde u. a. eine Heirat aufgeführt. Die später folgenden Bescheide des Beklagten zur Neufestsetzung der Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen enthielten ebenfalls diesen Hinweis auf die Mitteilungspflichten. Ferner beantwortete der Kläger im Juli 2001, September 2002 und Juni 2003 jeweils die von dem Beklagten zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen übersandten Fragebögen, in denen ausdrücklich nach einer Heirat bzw. nach einer Heiratsabsicht gefragt wurde. 3 Der Kläger heiratete am 00. Dezember 2003 die in Belgien lebende marokkanische Staatsangehörige B1. I1. . Er teilte dies dem Beklagten mit Beantwortung des Fragebogens zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter dem 30. Juni 2004 mit. Die Ehefrau des Klägers erhielt am 17. März 2006 eine bis zum 14. Dezember 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis. 4 Nach Anhörung des Klägers stellte der Beklagte mit Bescheiden vom 18. Oktober 2004 die Leistungen für die Kinder zum 31. August 2004 ein und forderte von dem Kläger die Erstattung der für den Zeitraum vom 14. Dezember 2003 bis zum 31. August 2004 gezahlten Unterhaltsleistungen in Höhe von jeweils 1.404,00 EUR pro Kind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 - zugegangen am 18. Januar 2005 - zurück. Durch die Heirat am 13. Dezember 2003 seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entfallen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass gemäß § 1 Abs. 2 UVG ein Getrenntleben vorliege, da die Voraussetzungen des Getrenntlebens gemäß § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht erfüllt seien. Ein Getrenntleben im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor, wenn es an der häuslichen Gemeinschaft deshalb fehle, weil einer der Ehegatten keine Einreisegenehmigung in das Bundesgebiet habe. Die Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder in Höhe von insgesamt 2.808,00 EUR in dem Zeitraum vom 14. Dezember 2003 bis zum 31. August 2004 seien zu Unrecht erfolgt. Sie seien gemäß § 5 Abs. 1 UVG von dem Kläger zu erstatten, da es der Kläger unterlassen habe, den Beklagten unverzüglich nach der Heirat darüber zu informieren. Auf diese Mitteilungspflicht sei der Kläger auch hingewiesen worden. 5 Der Kläger hat am 14. Februar 2005 Klage erhoben und ausgeführt, dass seine Ehefrau weiter in Belgien lebe. Sie habe bis heute trotz erheblicher Bemühungen beiderseits keine Einreiseerlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland erhalten. Es sei daher von einem dauernden Getrenntleben der Eheleute auszugehen. Das Zusammenleben der Eheleute werde hier aufgrund staatlicher Maßnahmen verhindert. Dies könne nicht gleichzeitig dazu führen, dem Kläger Unterhaltsvorschussleistungen zu verweigern. Ein familiäres Zusammenleben habe bisher nicht stattgefunden. Zudem sei die Ehefrau ja auch nicht die Mutter der Kinder. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Bescheide des Beklagten vom 18. Oktober 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2005 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Ausführungen der ergangenen Bescheide und setzt sich ergänzend mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 5. Februar 2002 (Az.: 16 A 376/01) auseinander. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen. 12 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 Die Bescheide des Beklagten vom 18. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 14. Dezember 2003 bis zum 31. August 2004 für die Kinder Z. und I. -B. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in der geltend gemachten Höhe zu. 15 Der Ersatzanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2 und 615). Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). 16 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend erfüllt. Auf Grund der Wiederverheiratung des Klägers am 13. Dezember 2003 lagen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. Nr. 2 UVG nicht mehr vor. Danach muss u.a. der Elternteil, bei dem der Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Im Falle der Wiederverheiratung sind diese den Familienstand eines "Alleinstehenden" bezeichnenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben und Leistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien ausgeschlossen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich, dass diese Sozialleistung (nur) für die Kinder derjenigen Elternteile erfolgen soll, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt, bewältigen müssen, 17 vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW- RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte. 18 Hinsichtlich der Wirksamkeit der von dem Kläger in Belgien geschlossene Ehe seit dem Tag der Eheschließung bestehen nach der vorliegenden Kopie der Heiratsurkunde und der insoweit maßgeblichen Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) keine Bedenken, da die Ehe nach dem im Eheschließungsland geltenden Ortsrecht geschlossen worden ist. 19 Mit dieser Eheschließung sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen entfallen. Der Kläger lebte auch nicht bis zur Einreise seiner Ehefrau in das Bundesgebiet von dieser dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Gemäß § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Vorschrift hat zum 1. Januar 2000 durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I, 2074 - 2079 -) die hier maßgebliche Fassung erhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG klargestellt, dass der Begriff des dauernden Getrenntleben im Unterhaltsvorschussgesetz in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen ist und darüber hinausgehend lediglich in den genannten Fallbeispielen erweitert wird, d.h. im Übrigen abschließend ist. Dies kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, in der es heißt:" In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird", vgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15. 20 Dem haben sich auch verschiedene Obergerichte jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 angeschlossen, vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 - und vom 27. Juni 2005 - 7 S 1032/02 -, jeweils juris; Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 - 12 B 01.2987 -, juris, und vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 13. 21 Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Trennungswille mindestens eines Ehegatten war vorliegend in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben, da der Kläger und seine Ehefrau nach der Heirat in Belgien die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten. Gemeinsames Ziel des Klägers und seiner Ehefrau war es, dass die Ehefrau möglichst bald zu dem Kläger in das Bundesgebiet nachreisen konnte. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bemühungen der Eheleute nach der Heirat, für die Ehefrau eine Einreiseerlaubnis in das Bundesgebiet zu erhalten und dem im März 2006 erfolgten Nachzug der Ehefrau. Eine Trennung, die die Ehegatten - wie vorliegend auf Grund des Visumsverfahrens - hinnehmen müssen, führt allein nicht zum Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66.Auflg., § 1567 Rz. 5. 22 Auch lag im den streitgegenständlichen Zeitraum kein Ausnahmefall der in § 1 Abs. 2 UVG genannten Fallgestaltungen einer Anstaltsunterbringung (wegen Krankheit, Behinderung oder auf gerichtlicher Anordnung) vor. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift oder deren analoge Anwendung auf Fälle ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute faktisch an einer Herstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum gehindert sind, kommt angesichts des nunmehr eindeutigen Wortlautes der Vorschrift und der oben dargelegten Gesetzesbegründung nicht in Betracht, vgl. auch VGH Mannheim, Urteile vom 2. Januar 2006 und 27. Juni 2005; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. November 2003, Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 und 26. Mai 2003; jeweils a.a.O.. 23 Dem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. Februar 2002, vgl. Az.: 16 A 376/01, NJW 2002 S. 3564, 24 entgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes "Getrenntlebens" nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot des Ehemannes), vgl. so auch im Ergebnis: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764. 25 Die genannte Rechtsprechung bezieht sich jeweils auf Fallgestaltungen, deren streitgegenständlicher Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 lag, und auf die die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UVG alte Fassung (der einen Verweis auf § 1567 BGB nicht enthielt) anzuwenden war, die wie oben dargelegt durch den Gesetzgeber klarstellend geändert worden ist. Sie setzt sich mit der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 UVG nicht auseinander. 26 Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 UVG. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zum einen fahrlässig eine Anzeige der Heirat nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen und dadurch die Zahlung der Unterhaltsleistungen herbeigeführt hat und zum anderen, dass er auch infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Unterhaltsvorschusszahlungen an seine Kinder nach der Heirat nicht (mehr) erfüllt waren. 27 Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs. Dabei schließt ein Mitverschulden von Bediensteten an der unrechtmäßigen Leistung grundsätzlich die Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG nicht aus. vgl. Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 5, mit Hinweis auf einen nicht veröffentlichen Beschluss des OVG NRW vom 17. März 2000 - 16 E 77/00 -. 28 Der Kläger war bereits mit Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 22. November 2000 auf seine Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG u.a. für den Fall einer Heirat hingewiesen worden. Auch die nachfolgenden Bescheide anlässlich der Neufestsetzung der Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen enthielten einen derartigen Hinweis. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf, vgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11 November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A 1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, NJW 1988 S. 508; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. § 5 Rz. 7. Diese Hinweise konnte der Kläger verständigerweise nur so verstehen, dass eine Wiederverheiratung die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen entfallen lassen. Dies konnte der Kläger ferner auch den jährlich übersandten Fragebögen des Beklagten entnehmen, in denen ausdrücklich nach einer Heirat bzw. Heiratsabsicht gefragt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf Grund seiner persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen wäre, die gegenüber dem Beklagten bestehenden Mitteilungspflichten zu erfassen, bestehen - auch nach von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck - nicht. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf sein mangelndes deutsches Sprachverständnis und den Umstand verwiesen hat, dass ihm die unterschiedlichen rechtlichen Folgen der Trennung von seiner ersten Ehefrau und der räumlichen Trennung von seiner zweiten Ehefrau nicht nachvollziehbar gewesen seien. Zum einen entbinden auch mangelnde Sprachkenntnisse den Kläger nicht von der üblichen Sorgfalt bei der Wahrnehmung eigener Rechte bzw. Erfüllung ihm obliegender Pflichten. Dazu gehört es auch, dass er zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um die auf Grund von mangelnden Sprachkenntnissen entstehenden Schwierigkeiten bei der Erfassung von behördlichen Bescheiden bzw. der ihm obliegender Pflichten gegenüber von Behörden zu überwinden, etwa durch Einschaltung eines Sprachmittlers oder durch klärende Rückfragen bei der Behörde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Vielmehr ist es ihm nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gelungen, die jährlichen Fragebögen des Beklagten verständlich zu übersetzen und zu beantworten. Zum anderen war es dem Kläger auch zumutbar, die angesichts des Verbleibs der Ehefrau im Ausland bestehenden Unklarheiten bzw. die mit einer Eheschließung im Ausland verbundenen Fragen und deren Auswirkungen auf die Unterhaltsvorschussleistungen unmittelbar vor der Heirat oder direkt nach der Eheschließung durch Rücksprache/Erkundigung bei dem Beklagten zu klären. Der Kläger hat seine erneute Heirat dem Beklagten (hier: der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes) auch nicht - rechtzeitig - mitgeteilt. Eine Mitteilung erfolgte nicht zeitnah nach der Heirat, sondern erst mit Beantwortung des jährlichen Fragebogens unter dem 30. Juni 2004. Durch die unterlassene Anzeige der Heirat hat der Kläger auch die weiteren Zahlungen von Unterhaltsvorschussleistungen herbeigeführt. Nach alledem musste der Kläger auch wissen, dass nach erfolgter Heirat die Voraussetzungen für die Unterhaltsvorschusszahlungen an seine Kinder nicht (mehr) erfüllt waren und er die empfangenen Leistungen nicht behalten durfte. 29 Der Kläger kann dem Ersatzbegehren des Beklagten auch nicht entgegenhalten, dass der Beklagte Geldleistungen einfordere, die betragsmäßig der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls als Hilfe zum Lebensunterhalt zugestanden hätten, da die Unterhaltsvorschussleistungen für seine Kinder bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt als deren Einkommen berücksichtigt worden sind. Diesem - im Sinne einer "Aufrechnung" - geltend gemachten Einwand steht bereits entgegen, dass es sich vorliegend um eine an den Kläger gerichtete Ersatzforderung handelt und es sich bei dem angesprochenen Hilfeanspruch nach dem damals geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) um Leistungsansprüche der Kinder handelte. Zum anderen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Geltendmachung etwaiger in der Vergangenheit zu Unrecht nicht erbrachter Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt wegen des sich aus § 5 des zum damaligen Zeitpunkt geltenden BSHG ergebenen Strukturprinzips "keine Hilfe für die Vergangenheit" ausgeschlossen, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65/82 -, BVerwGE 68 S. 285-290 und juris web, wonach zudem auch die Anwendung des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar ist. 30 Eine Berücksichtigung dieses Umstandes kann ferner nicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 UVG erfolgen. Insoweit handelt es sich um einen gegen das jeweilige Elternteil gerichteten Ersatzanspruch, der diesen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu einem Ersatz der empfangenen Leistungen verpflichtet. Die Vorschrift räumt der Behörde keinen Ermessensspielraum ein. 31 Der Kläger kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG schließlich nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG ist zum einen eine Sondervorschrift im öffentlich- rechtlichen Erstattungs- bzw. Ersatzrecht, die bereits eine entsprechende Anwendung der §§ 812 ff BGB ausschließt. Zum anderen handelt es sich auch nicht um einen Anspruch im Rahmen einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses, sondern um einen Ersatzanspruch, vgl. etwa Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 3; Hauck/Noftz, SGB X, Stand Juni 2006 , § 50 Rz. 6 ff,; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris web. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).