Urteil
6 K 898/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist die tatsächliche Nutzung (faktische Bewirtschaftung) einer Fläche vorrangiges Zuordnungsmerkmal gegenüber rein zivilrechtlichen Nutzungsansprüchen.
• Objektiv beihilfefähige Flächen sind dem Betrieb desjenigen zuzuordnen, der die Fläche tatsächlich nutzt, es sei denn, es liegt offensichtlich anmaßende Eigenmacht vor.
• Bei tatsächlicher Doppelnutzung mehrerer Nutzer ist die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung als Kollisionsregel heranzuziehen; bei einfacher tatsächlicher Nutzung durch eine Partei reicht die tatsächliche Bewirtschaftung für die Zuweisung aus.
Entscheidungsgründe
Tatsächliche Nutzung maßgeblich für Zuweisung von Betriebsprämienansprüchen • Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist die tatsächliche Nutzung (faktische Bewirtschaftung) einer Fläche vorrangiges Zuordnungsmerkmal gegenüber rein zivilrechtlichen Nutzungsansprüchen. • Objektiv beihilfefähige Flächen sind dem Betrieb desjenigen zuzuordnen, der die Fläche tatsächlich nutzt, es sei denn, es liegt offensichtlich anmaßende Eigenmacht vor. • Bei tatsächlicher Doppelnutzung mehrerer Nutzer ist die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung als Kollisionsregel heranzuziehen; bei einfacher tatsächlicher Nutzung durch eine Partei reicht die tatsächliche Bewirtschaftung für die Zuweisung aus. Die Klägerin beantragte 2005 Betriebsprämie und gab im Sammelantrag u. a. ein Grundstück (2,26 ha) an. Sie behauptete, seit 1.1.2005 Pächterin und Bewirtschafterin dieses Grundstücks zu sein und legte einen Zupachtvertrag vom 28.12.2004 vor. Der Beklagte berücksichtigte die Fläche im Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid 2006 nicht; ein Widerspruch wurde 2007 abgelehnt mit der Begründung, die Eigentümerin habe nur dem Pachtvertrag mit dem Beigeladenen Gültigkeit zugestanden. Die Klägerin klagte und machte geltend, entscheidend sei die tatsächliche Bewirtschaftung; der Beigeladene habe die Fläche nicht selbst bewirtschaf tet. Zeugen- und Tagebuchangaben belegten Pflege- und Zaunarbeiten sowie Stall- und Dungarbeiten durch die Klägerin in 2005. Das Gericht holte eine schriftliche Äußerung einer früheren Nutzerin ein, die die Übernahme durch den Ehemann der Klägerin bestätigte. • Rechtsgrundlagen sind VO (EG) Nr. 1782/2003, insbesondere Art. 33, 36–44, sowie DurchführungsVO (EG) Nr. 795/2004 und 796/2004 zur Begriffsbestimmung von Betrieb, Produktions- und beihilfefähigen Flächen. • Objektiv ist das streitige Grundstück beihilfefähige Fläche (Dauergrünland; Weide/Futterfläche) im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 und den Durchführungsbestimmungen. • Für die subjektive Zuordnung zu einem Betrieb kommt nach Art. 44 Abs. 2 vorrangig die tatsächliche Nutzung (faktische Bewirtschaftung) in Betracht; der Verordnungswortlaut und Systematik zeigen, dass nicht primär die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung entscheidend sein soll. • Sinn und Zweck der VO (Erhaltung guten landwirtschaftlichen Zustands, Anforderungen an Betriebsinhaber, Durchführungs- und Kontrollzwecke) sprechen dafür, die Prämie demjenigen zuzuweisen, der faktisch für Pflege und Zustand der Fläche sorgt. • Verwaltungspraktikabilität und Kontrollzwecke rechtfertigen die Orientierung an leicht feststellbaren Merkmalen wie tatsächlicher Bewirtschaftung; zivilrechtliche Fragen zur Wirksamkeit von Pachtverträgen würden die Vergabe unverhältnismäßig verkomplizieren. • Korrektur: Bei offensichtlich anmaßender Eigenmacht (§ 858 BGB) oder bei tatsächlicher Doppelnutzung mehrerer Nutzer ist die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung ergänzend zu berücksichtigen; hiervon war vorliegend jedoch nicht auszugehen. • Sachverhaltswürdigung: Klägerin legte substantiiertes Betriebsbuch und konkrete Arbeitshandlungen 2005 vor; eine Zeugin bestätigte die Übernahme. Der Beigeladene konnte nicht nachweisen, die Fläche selbst bewirtschaftet zu haben; somit liegt keine verbotene Eigenmacht vor und keine tatsächliche Doppelnutzung. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, der Klägerin die Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie auch für das streitige Grundstück zuzuteilen, weil die Fläche objektiv beihilfefähig ist und ihr subjektiv aufgrund tatsächlicher Bewirtschaftung ab 1.1.2005 zuzuordnen ist. Die Entscheidung stützt sich auf die VO (EG) Nr. 1782/2003 und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen; zivilrechtliche Pachtstreitigkeiten beeinträchtigen die Zuordnung nicht, solange keine offensichtlich anmaßende Besitznahme oder doppelte tatsächliche Nutzung vorliegt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.