Urteil
2 K 2440/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0125.2K2440.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2003 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 7. November 2005 werden aufgehoben, soweit darin der Antrag der Klägerin vom 2. September 2003 auf Wiedererteilung der begehrten Genehmigungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 abgelehnt worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. September 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 mit der Maßgabe positiv zu bescheiden, dass die Rechte aus den Genehmigungen nur durch Herrn H. T. , geb. 19. Oktober 1954, und Frau V. T. , geb. 22. April 1955, ausgeübt werden können. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Verlängerung bzw. Wiedererteilung von Genehmigungen nach §§ 18 ff. des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458 - mit nachfolgenden Änderungen) für Fahrzeuge, die zum Teil für Unfallrettung/Rettungsdienst, zum Teil für das Krankentransportwesen eingesetzt werden. Im Einzelnen liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Die im Süden des Kreises B. ansässige Klägerin ist dort seit Mitte der 80er Jahre als Privatunternehmen im Rettungsdienst/Notfallrettung sowie im Krankentransportwesen tätig. 4 Mit an das Unternehmen "Rettungsdienst/Krankentransporte G. u. U. T. " gerichtetem Bescheid vom 26. September 1996 hatte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 Genehmigungen zur Durchführung von Kranken- und Rettungstransporten bezogen auf drei im Einzelnen näher aufgeführte Fahrzeuge erteilt. Ein seinerzeit hiergegen eingelegter Widerspruch der Klägerin war nach Gesprächen mit dem Beklagten zurückgenommen worden. Während dieses Vierjahreszeitraums, im Ausgangspunkt bereits im Laufe des Jahres 1997, intensivierte der Kreis B. als nach § 6 Abs. 1 RettG NRW berufener Träger des Rettungsdienstes für das Kreisgebiet seine Bemühungen, hier zu verbesserten Strukturen zu gelangen. Zu diesem Zweck beabsichtigte der Kreis B. damals, die im Rettungsdienstwesen neben den vom Kreis betriebenen sog. Notarztwachen im Kreisgebiet tätigen Organisationen - hierzu zählten damals der Kreisverband Kreis B. des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regiionalverband, der Malteser Hilfsdienst e.V., Diözesangeschäftsstelle, sowie die Klägerin - durch eine Vereinbarung nach den §§ 9, 11 RettG NRW in die Durchführung des Rettungsdienstes einzubeziehen. Angestrebt war, dass alle Rettungskräfte nach außen als Einrichtung des Kreises in Erscheinung treten sollten. 5 Zu diesem Zweck wurden im Laufe des IV. Quartals 1998 zahlreiche Vereinbarungen geschlossen. Zunächst schlossen die vier genannten, im Kreisgebiet tätigen Organisationen - darunter auch die Klägerin - Ende Oktober 1998 untereinander einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag (ARGE-Vertrag) ab, durch den sie sich in Form einer BGB-Gesellschaft zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschlossen. In diesem Vertrag sind - als Bestand - die den ARGE- Mitgliedern erteilten Genehmigungen mit jeweiliger Laufzeitangabe aufgeführt. Für die Klägerin waren dort drei Genehmigungen mit Angabe der Fahrzeugkennzeichen und genehmigten Einsatzmittel (RTW/KTW) vermerkt; unter "Dauer der Genehmigung" war "31.12.1999" notiert. Dieser Vertrag über die Begründung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) wurde (§ 8) für die Dauer von 12 Jahren, beginnend ab 1. Januar 1999, geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut dieses Vertrages Bezug genommen. 6 Unter dem 22./23. Dezember 1998 wurden ferner zwischen dem Kreis B. und der Klägerin - u.a. mit Blick auf die Neustrukturierung des Rettungsdienstwesens und die Begründung der erwähnten Arbeitsgemeinschaft - Vereinbarungen nach § 9 RettG NRW über die Bereitstellung einzelner, in den Verträgen genau bezeichneter Fahrzeuge sowie die damit einhergehenden Abrechnungsmodalitäten geschlossen. Als Vertragdauer ist in diesen Vereinbarungen der (sechsjährige) Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2003 vermerkt. 7 Schließlich kam es Anfang Dezember 1998 zum Abschluss einer Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 RettG NRW zwischen dem Kreis B. und der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) über die Regelung der Einzelheiten der Teilhabe der ARGE an der Bewältigung der rettungsdienstlichen Aufgaben des Kreises B.; die Unterschriften unter diese Vereinbarung datieren vom 4. Dezember 1998, 7. Dezember 1998, 8. Dezember 1998 und 9. Dezember 1998 (ARGE-Mitglieder) sowie 16. Dezember 1998 (Beklagter). 8 Die Klägerin bemühte sich im Zuge der damaligen Verhandlungen und Vereinbarungen stets, ihren rechtlichen Status nach Maßgabe der ihr unter dem 26. September 1996 erteilten Genehmigungen - nicht zuletzt mit Blick auf § 19 Abs. 6 RettG NRW -zu wahren. Diese Bemühungen hatten u.a. Niederschlag gefunden in § 2 Abs. 6 Satz 1 der Vereinbarung zwischen dem Kreis B. und der ARGE von Dezember 1998. Hier heißt es: 9 "(6) Der Kreis B. stellt die Einrichtungen und Einsatzmittel zur Durchführung der Aufgaben, insbesondere Unterkünfte (Notarzt- und Rettungswache), Garagen und Einsatzmittel (NEF / RTW / KTW) mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung. Sofern über diesen Vertrag Fahrzeuge in den öffentlichen Rettungsdienst ein- bezogen werden, ruhen die nach § 18 RettG erteilten Genehmi- gungen für die Dauer dieses Vertrages. ....." 10 Unter dem 3. März 1999 wurden der Klägerin durch den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung der Genehmiguingen vom 26. September 1996 drei Genehmigungen nach §§ 18 ff. RettG für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. Dezember 2002 erteilt. In Übereinstimmung mit der Formulierung ".... ruhen die ... Genehmigungen..." aus dem Vertrag zwischen dem Kreis B. und der ARGE von Dezember 1998 übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 1999 die Genehmigungen für die drei näher bezeichneten Fahrzeuge "für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport als Unternehmer..." mit dem Bemerken: 11 "Auf § 2 Abs. 6 der Vereinbarung ARGE / Kreis B. darf ich aus- drücklich hinweisen. Danach ruhen die Genehmigungen nach § 18 RettG ... für die Dauer dieses Vertrages." 12 Auf Seiten der Klägerin wurden die internen Rechtsverhältnisse im Frühjahr 1999 wie folgt neu geregelt: 13 Bis zum Frühjahr 1999 bestand das klagende Unternehmen aus den Eheleuten H. und V. T. als Gesellschaftern. In einem neuen "Gesellschaftervertrag der Unfallrettung/Rettungsdienst T. GbR" vom 15. April 1999 ("GbR - Vertrag 1999"), der zum 15. April 1999 in Kraft getreten ist, wird der Gesellschafterkreis nach § 4 des Vertrages auf die Tochter K. T. (20 Anteile) und den Sohn N. T. (20 Anteile) erweitert, während Frau V. T. und Herr H. T. weiterhin je 30 Anteile halten. Nach § 1 führt die Gesellschaft den Namen "Unfallrettung/Rettungsdienst T. GbR". Weiter heißt es: 14 "Genehmigungsinhaber sind die Eheleute H. und V. T. ....." 15 Am 3. Februar 2000 und 13. Juni 2000 beantragte Herr G. T. "als Geschäftsführer" bei der Klägerin die "Rückversetzung seiner Genehmigungen in den Stand vom 26. September 1996". Dieses Petitum wurde durch Schreiben der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. November 2000 und 19. Dezember 2000 an den Beklagten bekräftigt. Unter dem 19. Januar 2001 teilte der Beklagte den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin in Anknüpfung an ein Gespräch vom 22. November 2000 nochmals mit, dass "die Genehmigungen für die Dauer der Einbindung von Fahrzeugen in den öffentlichen Rettungsdienst für diese Fahrzeuge ... ruhen...". 16 Am 23. September 2002 erhob die Klägerin unter der Bezeichnung "Firma Rettungsdienst T. GbR, bestehend aus Frau V. T. und Herrn H. T. " Klage auf Verlängerung und Erweiterung der bestehenden Genehmigungen (VG Aachen 2 K 1915/02) und suchte am 8. November 2002 auch um einstweiligen Rechtsschutz (VG Aachen 2 L 1360/02) nach. 17 In einem Erörterungstermin vom 18. Dezember 2002 vor der damaligen Berichterstatterin der Kammer schlossen die Beteiligten, nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass der Vertrag mit der ARGE zum 31. Dezember 2003 gekündigt werden sollte, zur Beendigung dieser beiden damaligen Verfahren folgenden Vergleich ab: 18 "1. Der Landrat des Kreises B. erteilt dem Rettungsdienst T. GbR, bestehend aus Herrn H. T. , Frau V. T. , Frau K. T. und Herrn N. T. , die folgenden Genehmigungen: 19 1. Für das Fahrzeug XK 555 in Verlängerung der Genehmigung für das Fahrzeug KX 555 vom 3. März 1999 eine Genehmigung als Rettungstransportwagen nach § 18 des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (RettG NRW). Der Wortlaut der bislang bestehenden Genehmigung vom 3. März 1999 wird im Übrigen übernommen. Die Genehmigung wird insgesamt bis zum 31. Dezember 2003 erteilt. Sie wird ruhend gestellt bis zur Beendigung des genannten Vertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft und dem Kreis. 20 2. Für das Fahrzeug MN 555 eine Genehmigung als Krankentransportwagen nach § 18 RettG NRW in Verlängerung des für das Fahrzeug MH 555 am 3. März 1999 erteilten Genehmigung. Der Inhalt dieser Genehmigung vom 3. März 1999 gilt insoweit fort. Die Genehmigung wird erteilt bis zum 31. Dezember 2003. Sie wird ruhend gestellt bis zum Ablauf des Vertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft und dem Kreis. 21 3. Für das Fahrzeug XH 555 eine Genehmigung als Krankentransportwagen nach § 18 des RettG NRW in Verlängerung der dem Fahrzeug XH 555 am 3. März 1999 erteilten Genehmigung. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 3. März 1999 gilt insoweit fort. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31. Dezember 2003 (erg.: Protokoll wurde hinsichtlich dieses Datums durch Vermerk vom 23. Januar 2003 berichtigt). 22 2. Der Landrat des Kreises B. wird darüber hinaus die mit der Klageschrift vom 23. September 2002 gestellten Anträge auf Erweiterung der Betriebszeit für das Fahrzeug XH 555 und der beantragten Genehmigung für das gleichlautende Fahrzeug als Rettungstransportwagen nunmehr unter der Maßgabe prüfen, dass Antragsteller die oben genannte T. GbR sind. 23 3. Die anwesenden Mitglieder der T. GbR erklären, dass sie dem Landrat des Kreises B. unverzüglich die noch erforderlichen Unterlagen über die Qualifikation von Frau K. T. und Herrn N. T. vorlegen werden, ebenso wie die Gesellschaftsverträge über die T. GbR. 24 4. Es besteht zwischen den Anwesenden Einigkeit darüber, dass die beantragten Erweiterungen für die dritte Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt überprüft werden sollen. 25 5. Die Anwesenden sind sich ebenfalls darüber einig, dass aus dem nunmehr geschlossenen Vergleich sich keine Konsequenzen für die Frage ergeben, wer Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist." 26 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 organisierte der Kreis B. nach Kündigung seines mit der ARGE geschlossenen Vertrages das Rettungsdienst- und Krankentransportwesen auf der Grundlage einer im Jahre 2003 durchgeführten Ausschreibung neu. An dieser Ausschreibung beteiligte sich die Klägerin im Hinblick auf ihren Rechtsstandpunkt, dass sie nach § 19 Abs. 6 RettG NRW Anspruch auf Verlängerung/Wiedererteilung ihrer ursprünglichen Genehmigungen habe, nicht. 27 Im Hinblick auf die absehbare Beendigung der ARGE zum 31. Dezember 2003 beantragte die Klägerin vielmehr - sinngemäß unter Hinweis auf § 19 Abs. 6 RettG NRW - unter dem 2. September 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 die Wiedererteilung/Verlängerung der drei Genehmigungen für die Fahrzeuge XK 555 (als RTW - wie bisher), MN 555 (als KTW - wie bisher) sowie XH 555 (als KTW/RTW - wie bisher). In dem Antrag heißt es: 28 "Der Antrag wird gemäß derzeitigem Genehmigungsinhalt gestellt für die Rettungsdienst/Unfallrettung T. GbR, bestehend aus den Gesellschaftern - H. T. , geb. 19.10.1954 - V. T. , geb. 22.04.1955 - N. T. , geb. 11.11.1979 und - K. T. , geb. 09.04.1981." 29 Mit im vorliegendem Verfahren streitbefangenem Bescheid vom 28. November 2003 gab der Beklagte diesem Antrag nur für das (3.) Fahrzeug MN 555 und insoweit nur als KTW während bestimmter Betriebszeiten statt. Im Übrigen lehnte er den Antrag der Klägerin ab mit der Begründung, die Voraussetzungen der sog. Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW seien für die Zeit ab 1. Januar 2004 nicht (mehr) erfüllt, da der Kreis B. das Rettungsdienst- und Krankentransportwesen aufgrund der Ergebnisse einer Ausschreibung anderweitig organisiert habe. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 19 Abs. 6 RettG NRW berufen, da die Voraussetzungen dieser Bestandsschutzklausel in ihrem Falle nicht erfüllt seien. 30 Hiergegen erhob die Klägerin, soweit ihrem Antrag nicht stattgegeben worden war, unter dem 15. Dezember 2003 Widerspruch und suchte in dem Verfahren VG Aachen 2 L 2419/03 um vorläufigen Rechtsschutz für den damals bevorstehenden Zeitraum ab 1. Januar 2004 nach. Daraufhin erging unter dem 18. Dezember 2003 durch die erkennende Kammer der 31 Beschluss 32 "Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die in Verlängerung der Genehmigungen vom 3. März 1999 gemäß dem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Aachen vom 18. Dezember 2002 (Az: 2 L 1369/02 sowie 2 K 1915/02) für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XK 555 und MN 555 erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen über den 31. Dezember 2003 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die von der Antragstellerin am 2. September 2003 gestellten Verlängerungsanträge vorläufig wieder zu erteilen. 33 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens." 34 Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. 35 Der Beklagte erteilte daraufhin der Klägerin unter dem 29. Dezember 2003 vorläufige Genehmigungen gemäß dem gerichtlichen Beschluss vom 18. Dezember 2003, gerichtet an "Fa. Rettungsdienst/Unfallrettung T. GbR z. Hd. Herrn Geschäftsführer H. T. .....". 36 Der Widerspruch der Klägerin vom 15. Dezember 2003 wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 7. November 2005 (unter Berücksichtigung eines nachfolgenden Berichtigungsbescheides vom 11. November 2005) zurückgewiesen. 37 Die Klägerin hat am 19. November 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie das Ziel verfolgt, die seinerzeit unter dem 29. Dezember 2003 mit Blick auf das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG Aachen 2 L 2419/03 nur vorläufig erteilten Genehmigungen entsprechend ihrem ursprünglichen Antrag vom 2. September 2003 für den vierjährigen Antragszeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in endgültige Genehmigungen umzuwandeln. Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin darauf, dass sich der Klageanspruch bereits aus der Bestandsschutzregelung des § 19 Abs. 6 RettG NRW ergebe. Hilfsweise berufe sie sich allerdings darauf, dass sie auch die Voraussetzungen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW erfülle. 38 Die Klägerin beantragt, 39 1. den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 7. November 2005 aufzuheben, soweit mit diesem Bescheid die Anträge der Klägerin abgelehnt wurden; 40 2. den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 2. September 2003 in vollem Umfang positiv zu bescheiden. 41 Der Beklagte beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Er hält die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung des § 19 Abs. 6 RettG NRW im Falle der Klägerin nicht für gegeben; im Übrigen erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW. Der Kreis B. sei berechtigt, das Rettungswesen für die Zeit ab 1. Januar 2004 auf eine neue Basis zu stellen. Dies habe er durch Ausschreibung der entsprechenden Leistungen im Vorfeld getan. Der Umstand, dass die Klägerin sich an dieser Ausschreibung nicht beteiligt habe, gehe im Ergebnis zu ihren Lasten. 44 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I sowie V - VII), die im Widerspruchsverfahren entstandenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung L. (Beiakten II - IV) sowie die Gerichtsakten VG Aachen 2 L 2419/03 und 2 K 2558/05 Bezug genommen. 45 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 46 Die Klage hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe Erfolg. 47 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 19 Abs. 6 RettG NRW. Die Klägerin kann diese Besitzstandsklausel für sich in Anspruch nehmen, und zwar bezogen auf den Stand der ihr erteilten Genehmigungen vom 26. September 1996 sowie inhaltsgleich vom 3. März 1999. 48 Der Beklagte war rechtlich nicht in der Lage, die zugunsten der Klägerin streitenden Rechtswirkungen der Besitzstandsklausel außer Kraft zu setzen, und zwar (1) weder durch die Neuordnung des Rettungsdienstwesens im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages mit der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Zeit von 1998/1999 bis 2003 noch (2) durch die im Laufe des Jahres 2003 für die Zeit ab 1. Januar 2004 erfolgt Neuausschreibung der Leistungen des Rettungsdienstes und des Krankentransportwesens. 49 (1) Durch die Neuorganisation des Rettungsdienstwesens im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Kreis B. und der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von Dezember 1998 sind die sich aus § 19 Abs. 6 RettG NRW zugunsten der Klägerin sich ergebenden Rechtswirkungen nicht in Wegfall geraten. Hierzu hat der Beklagte durch die Gestaltung der einschlägigen Vertragstexte selbst maßgeblich beigetragen. Denn der Begriff der "Ruhendstellung" der der Klägerin ursprünglich erteilten Genehmigungen ist seitens des Beklagten in die Rechtsbeziehungen zur Klägerin eingeführt worden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 6 des Vertrages des Kreises Aachen mit der ARGE von Dezember 1998. Wenn dort vom "Ruhen der Genehmigungen" die Rede ist, kann dies nach dem Gesamtzusammenhang des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten nur bedeuten, dass der Klägerin der ihr günstige Rechtsstatus aus den früheren Genehmigungen - im Hinblick auf § 19 Abs. 6 RettG NRW - erhalten bleiben sollte. Die in den Verwaltungsvorgängen, insbesondere im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens, ausführlich, allerdings in allgemeiner Form diskutierte Frage, ob es ein Rechtsinstitut "Ruhen von Genehmigungen" im Bereich des Rettungsdienstrechts des Landes Nordrhein-Westfalen überhaupt geben könne, ist nach Auffassung der Kammer in der dort erörterten abstrakten Form nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Rechtsposition der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Begriffsbildung ist vielmehr allein der Umstand, dass der Beklagte diese Konstruktion ausweislich des zitierten Vertragstextes (§ 2 Abs. 6 des Vertrages zwischen dem Kreis B. und der ARGE von Dezember 1998) und mit Blick auf den folgenden Schriftwechsel (vgl. z. B. die Stellungnahme des Beklagten gegenüber den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 19. Januar 2001) selbst in die Rechtsbeziehungen zur Klägerin eingeführt hat. Der Beklagte muss sich unter diesen Umständen - letztlich jedenfalls nach Treu und Glauben - so behandeln lassen, als habe er gegenüber der Klägerin den "Interimszeitraum" der Aktivitäten der ARGE (1998 - 2003) im Ergebnis jedenfalls derart neutralisieren wollen, dass der Klägerin hinsichtlich ihres Rechtsstatus mit Blick auf § 19 Abs. 6 RettG NRW kein Rechtsnachteil erwachsen konnte und sollte. Jedwede abweichende Beurteilung würde im Ergebnis dazu führen, dass der Sinn der seitens des Beklagten gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit den Aktivitäten der ARGE abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, soweit es um das Schicksal der ursprünglichen Genehmigungen ging, in ihr Gegenteil verkehrt würde. Auch aus der Sicht eines objektiven, unbefangenen Dritten konnten die Erklärungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem "Ruhen von Genehmigungen" nur dahin verstanden werden, dass eine "Konservierung" des rechtlichen Status, wie er in der Zeit vor Beginn der ARGE bestanden hatte, gewährleistet sein sollte. 50 Der vom Beklagten in die Rechtsbeziehungen zur Klägerin eingeführte Begriff des "Ruhens der Genehmigungen" hat dann in der Folgezeit, wie sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18. Dezember 2002 (VG Aachen 2 L 1360/02 und 2 K 1915/02) sowie dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18. Dezember 2003 (VG Aachen 2 L 2419/03) ergibt, in die Terminologie der gerichtlichen Vergleiche (vom 18. Dezember 2002) und des Beschlusses betr. Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 18. Dezember 2003 Eingang gefunden. 51 (2) Der Beklagte hat nach Auffassung der Kammer auch durch die im Laufe des Jahres 2003 durchgeführte Neuausschreibung der Leistungen des Rettungsdienst- und Krankentransportwesens im Kreis B. die sich zugunsten der Klägerin aus § 19 Abs. 6 RettG NRW ergebenden Ansprüche auf Verlängerung/Wiedererteilung der ursprünglichen Genehmigungen nicht eliminieren können. Die Kammer schließt dies aus Sinn und Zweck der Besitzstandsklausel des § 19 Abs. 6 RettG NRW und dessen systematischer Stellung innerhalb der §§ 18 ff. RettG NRW. Dem Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24. November 1992 vorausgegangen waren die Herausnahme bestimmter Teile des Beförderungswesens aus dem Bundesrecht (Personenbeförderungsgesetz) und damit einhergehend die Freigabe für die Gesetzgebung seitens die Länder. Mit dem vorbezeichneten Gesetz hat das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm damals neu eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht. Soweit es um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 19 RettG NRW ging, wurden die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weitgehend aus dem (bundesrechtlichen) Personenbeförderungsgesetz übernommen. Hinzu trat mit der Fassung des § 19 Abs. 4 RettG NRW - im Zuge einer objektiven Genehmigungsvoraussetzung - die Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. § 19 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 RettG NRW regeln hierzu weitere Einzelheiten. 52 Der Landesgesetzgeber stand bei der Schaffung des Rettungsdienstgesetzes NRW, insbesondere der Einfügung objektiver Genehmigungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 4 und 5 RettG NRW, mithin vor der Frage, welche Sachbehandlung die (zahlreichen) in der Notfallrettung und im Krankentransportwesen tätigen privaten Unternehmen erfahren sollten. Mit der pauschalen und keiner weiteren Differenzierung zugeführten Regelung des § 19 Abs. 6 RettG NRW hat der Landesgesetzgeber sich für einen weitreichenden Schutz des Besitzstandes entschieden und damit zwangsläufig in Kauf genommen, dass diejenigen Unternehmen, die diese Besitzstandsregelung in Anspruch nehmen können, die Strukturen einer im Einzelfall anderweitig organisierten öffentlichen Notfallrettung sowie des Krankentransportwesens in gewisser Weise "stören". Durch die Besitzstandsklausel des § 19 Abs. 6 RettG NRW sind die Träger des Rettungsdienstes (§ 6 RettG NRW) jedoch verpflichtet, "besitzstandsgeschützte" Unternehmen neben den im Übrigen anderweitig organisierten Strukturen - notfalls auch als "Fremdkörper" - zu tolerieren und ihnen eine betriebswirtschaftlich faire Chance zum Überleben einzuräumen. Würde der Entschluss des Trägers des Rettungsdienstes, die Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen - wie hier geschehen - z. B. durch (europarechtlich möglicherweise sogar gebotene) Ausschreibung neu zu organisieren, dazu führen, dass der Besitzstand nach § 19 Abs. 6 RettG NRW erlöschen würde, hätte dies eine so vom Landesgesetzgeber nicht beabsichtigte Aushöhlung dieser Besitzstandsklausel zur Folge. 53 In diesem Zusammenhang gibt auch das Argument des Beklagten, die Tätigkeit der Klägerin - gestützt auf die Besitzstandsklausel des § 19 Abs. 6 RettG NRW - führe betriebswirtschaftlich zu einer unerwünschten Kostenerhöhung im Rettungsdienst- und Krankentransportwesen des Kreises B., letztlich keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Nach der Systematik der §§ 18, 19 RettG NRW geht die Kammer davon aus, dass der Landesgesetzgeber eine derartige Konsequenz notfalls in Kauf genommen hat; abgesehen davon haben die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gerade in diesem Punkt verdeutlicht, dass die exakte betriebswirtschaftliche Erfassung und vor allem der "Verbleib" etwaiger Mehrkosten infolge der Existenz eines "besitzstandsgeschützten" Unternehmens nach § 19 Abs. 6 RettG NRW nur unter erheblichen Schwierigkeiten zurückverfolgt und nachvollzogen werden können. 54 Abschließend weist die Kammer, ohne dass dies für den inzwischen verstrichenen Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 letztlich entscheidungserheblich ist, darauf hin, dass sich der von der Klägerin reklamierte Besitzstand nur auf die Genehmigungsinhaberschaft durch Herrn H. T. , geb. 19.10.1954, und Frau V. T. , geb. 22.04.1955, erstrecken kann. Die Klägerin selbst hat in ihrem (internen) Gesellschaftsvertrag, der zum 15. April 1999 in Kraft getreten ist, zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass zwischen der Gesellschafterstellung einerseits und der Inhaberschaft an den (alten) Genehmigungen andererseits zu unterscheiden ist. Was die Gesellschafterstellung angeht, obliegen diese Regelungen selbstverständlich der privatrechtlichen Disposition innerhalb der Familie T. . Anders hingegen beurteilt sich die Frage, welche Personen Inhaber der ursprünglichen Genehmigungen waren, auf die sich der Besitzstand nach § 19 Abs. 6 RettG NRW erstreckt. Dies waren bis zu dem nach Auffassung der Kammer hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der "Ruhendstellung", d. h. bis Ende 1998, nur H. und V. T. . Die von der Kammer zugrunde gelegte "Konservierung" dieses Genehmigungsstandes über § 19 Abs. 6 RettG NRW hat im Ergebnis zur Folge, dass spätere Versuche der Klägerin, u. a. durch interne zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Regelungen die Inhaberschaft an den "besitzstandsgeschützten" Genehmigungen sozusagen auf die nächste Generation zu übertragen, nicht zum Erfolg führen konnten. Da das beschriebene Problem innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 keine praktische Bedeutung erlangt hat, beschränkt sich die Kammer auf diese auch im Tenor zum Ausdruck gebrachte Klarstellung. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.