Beschluss
1 L 7/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0225.1L7.08.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Zuordnung zu dem Beigeladenen zu 1. nicht verpflichtet ist, bei dem Beigeladenen zu 1. Dienst zu leisten. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Zuordnung zu dem Beigeladenen zu 1. nicht verpflichtet ist, bei dem Beigeladenen zu 1. Dienst zu leisten. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der hilfsweise sinngemäß gestellte Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Zuordnung zu dem Beigeladenen zu 1. nicht verpflichtet ist, bei dem Beigeladenen zu 1. Dienst zu leisten. ist zulässig und begründet. Der Hauptantrag, den Antragsteller dem Beigeladenen zu 2. zur Beschäftigung zuzuordnen, ist demgegenüber unbegründet. Der Hilfsantrag ist statthaft, weil ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Ein nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO anfechtbarer Verwaltungsakt liegt nicht vor. Er ist insbesondere nicht in dem nach § 9 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein- Westfalen (im Folgenden: Gesetz) erstellten Zuordnungsplan zu sehen. Vielmehr müsste der Antragsteller sein Begehren in einem Verfahren zur Hauptsache mit einer Feststellungsklage verfolgen, mit der das Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses zum Beigeladenen zu 1. zu klären sein wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 6 B 147/08 -. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der jeweilige Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Insoweit steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er kann die (erstmalige oder erneute) Überprüfung seiner auf Art. 1 §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes erfolgten Zuordnung zum Beigeladenen zu 1. begehren. Dieser Anspruch folgt aus seinem in Art. 3 GG begründeten und durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht konkretisierten Recht auf eine ermessens- bzw. abwägungsfehlerfreie und damit willkürfreie Behandlung durch den Antragsgegner. Der Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass der Antragsgegner bei der Entscheidung, welcher Behörde der Antragsteller nach Auflösung des Versorgungsamtes Aachen konkret zugeordnet werden soll, gebunden wäre. Dem Antragsgegner steht vielmehr ein Spielraum zu, der anhand einer Abwägung zwischen den dienstlichen und den sozialen Belangen ausgefüllt werden muss. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Art. 1 § 9 des Gesetzes. Nach dessen Absatz 1 gehen zwar die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten der Versorgungsämter kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die dort genannten kommunalen Körperschaften über. Demgegenüber ist die Zuordnung von Beamten, die - wie der Antragsteller - bisher sogenannten Querschnittsabteilungen angehörten, nicht ausdrücklich geregelt. Beamte, die aufgrund ihrer konkreten Tätigkeiten nicht von den Personalüberleitungsverträgen nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfasst sind - d.h., die nicht in kommunale Körperschaften übergehen - und die nicht nach Absatz 1 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen aber kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über, vgl. § 9 Abs. 2. Es spricht deshalb einiges für die Annahme, dass hierzu auch der Antragsteller zählt. Die konkrete Zuordnung ist hierbei gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes nicht allein unter Berücksichtigung dienstlicher Belange, sondern gerade auch unter Berücksichtigung sozialer Kriterien (bezogen auf den jeweils betroffenen Beamten) zu erstellen. Der den Antragsgegner in diesem Zusammenhang mit Blick auf das Gleichhandlungsgebot des Art. 3 GG treffenden Verpflichtung, diese mit einer Abwägung verbundene Entscheidung transparent zu gestalten und unter Einstellung sachlicher Kriterien willkürfrei vorzunehmen, korrespondiert ein Anspruch des Beamten darauf, das Ergebnis des Abwägungsvorgangs im Rahmen des Zuordnungsverfahrens zu erfahren. Demgemäß kann er die erneute, abwägungsfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners verlangen, weil die konkrete Zuordnung zum Landschaftsverband Rheinland auch unabhängig von den dargelegten Bedenken hinsichtlich der Behandlung von Beamten aus Querschnittsabteilungen Abwägungsdefizite aufweist. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung wesentliche, für den Antragsteller günstige Belange nicht oder nicht mit dem angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Es lässt sich nicht erkennen, dass überhaupt und wenn ja, mit welchem Gewicht über den im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner ausdrücklich angeführten - bereits vom Gesetz intendierten - dienstlichen Belang der Gewährleistung der Kontinuität in der Aufgabenerfüllung hinaus auch die im Vorfeld ermittelten und anhand eines Punktesystems kategorisierten sozialen Belange des Antragstellers - hier insbesondere seine Verpflichtung zur Betreuung des minderjährigen Sohnes und zur Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter unter Beachtung der Entfernung zum neuen Einsatzort - Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. Der Zuweisungsplan gibt keinen Aufschluss darüber, welche Kriterien jeweils für die Personalentscheidungen im Einzelnen maßgeblich waren. Die pauschal gehaltene Antragserwiderung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 15. Januar 2008 spricht jedenfalls gegen die Annahme, dass diese sozialen Belange des Antragstellers angemessen in die Abwägung mit eingezogen wurden. Es drängt sich im Gegenteil der Eindruck auf, der Antragsgegner habe seine Entscheidung allein in schematischer Umsetzung der Grundvorgabe des § 9 Abs. 1 des Gesetzes getroffen. Seine Prozessbevollmächtigten erklären zwar, die Zuordnung habe sich - auch - an den Sozialpunkten orientiert. Eine auf den Einzelfall des Antragstellers bezogene, für ihn nachvollziehbare und der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Darstellung des Abwägungsvorgangs fehlt jedoch. Ohne jede weitere Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller umfassend geschilderten Umständen beruft der Antragsgegner sich darauf, der gesetzlich intendierte dienstliche Belang der Aufgabenerfüllung sei in den Vordergrund zu stellen und die Zuordnung sei erfolgt, weil bei dem Beigeladenen zu 1. im Aufgabenbereich der EDV- Betreuung Mitarbeiter benötigt würden. Danach bleibt im Dunkeln, welches Gewicht den einzelnen sozialen Belangen des Antragstellers zugemessen wurde und wie diese untereinander sowie im Verhältnis zu den dienstlichen Belangen abgewogen wurden. Schließlich ist nicht ausgeführt, wie die sozialen Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern im Bereich der EDV-Betreuung bei dem Versorgungsamt Aachen und anderen Versorgungsämtern zu bewerten sind. Dass die angeführten oder andere, bislang nicht ausdrücklich erwähnte dienstliche Belange gerade im Falle des Antragstellers derart überwiegen, dass jede andere Entscheidung als die tatsächlich getroffene defizitär wäre, wird nicht behauptet und drängt sich auch nicht auf. Angesichts der Zahl der beim Beigeladenen zu 1. verbleibenden Mitarbeiter erscheint es vielmehr abwegig, dass, wie der Antragsgegner wohl meint, bei einem Wegfall gerade des Antragstellers im Bereich der EDV-Betreuung ein Defizit mit unübersehbaren Folgen eintreten würde. Bei dieser Sachlage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellende Interessenabwägung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 6 B 33/08 -, zu Gunsten des Antragstellers aus und erscheint es sachgerecht festzustellen, dass er einstweilen bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch nicht verpflichtet ist, bei dem Beigeladenen zu 1. Dienst zu verrichten. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung allein würde den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht hinreichend gerecht. Nach den derzeit verfügbaren Erkenntnissen spricht nämlich Einiges dafür, dass dem Antragsteller die Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1. im Ergebnis nicht zumutbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es mangels verwertbarer Anhaltspunkte völlig offen ist, ob es dem Antragsgegner im weiteren Verfahren gelingen wird, die getroffene Entscheidung abwägungsfehlerfrei zu begründen. Diese Unsicherheit geht zu seinen Lasten, denn der Umstand, dass die Zuordnungsentscheidung nicht nachvollzogen werden kann, liegt ausschließlich in seiner Sphäre. Dass die Erfüllung für die Öffentlichkeit unerlässlicher oder zumindest wichtiger Aufgaben des Beigeladenen zu 1. ernsthaft gefährdet wären, wenn der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in einem Verfahren zur Hauptsache vom Dienst dort freigestellt wird, ist weder vorgetragen noch - bei einem errechneten Stellenbedarf von 6,23 Stellen = 3,15 % von 197,5 Sollstellen- ersichtlich. Demgegenüber hat der Antragsteller detailliert geschildert, welche massiven negativen Auswirkungen eine Beschäftigung in Köln für ihn hätte. Es fehlt auch nicht an einem Anordnungsgrund, da die Zuordnung bereits zum 1. Januar 2008 wirksam werden soll. Der Antragsteller hat allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass der dem Antragsgegner verbleibende Entscheidungsspielraum dahingehend verengt wäre, den Antragsteller bei dem Beigeladenen zu 2. zu beschäftigen. Für eine Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2. könnte allenfalls sprechen, dass der Antragsteller vor seiner Tätigkeit als EDV - Anwenderbetreuer als Sachbearbeiter im Schwerbehindertenrecht beschäftigt war, was für eine Zuordnung zu einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt spräche, vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes. Diese frühere Aufgabenerfüllung gebietet aber nicht zwingend eine Zuordnung gerade nach Heinsberg und kommen - wie der Antragsteller selbst darlegt - für ihn auch andere Aufgabenbereiche im Rahmen seiner Ausbildung für den mittleren Dienst in Betracht. Danach ist der Hauptantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie erscheint mit Blick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes ausreichend und angemessen.