Urteil
8 K 1717/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0227.8K1717.06.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin einzubürgern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 21. März 1948 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1991 beantragte sie ihre Anerkennung als politischer Flüchtling (Antrag nach § 51 Ausländergesetz - AuslG -) und erhielt eine Aufenthaltsgestattung. Mit Bescheid vom 4. März 1994 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung politischer Flüchtlinge die Klägerin nach § 51 AuslG an; die Klägerin ist seit dem 30. Mai 1994 im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Am 31. Mai 1994 erhielt sie eine Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach, zuletzt bis zum 1. Juli 2006, verlängert wurde. Seit dem 27. Juni 2006 verfügt sie über eine bis zum 27. Juni 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Von November 1999 bis Februar 2000 ging die Klägerin einer Bürotätigkeit nach, ebenso vom Dezember 2003 bis zum November 2004, vom Mai 2005 bis einschließlich April 2006 im Rahmen der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie zurzeit ab dem 1. Mai 2006 bis 30. April 2009 als "Zusatzjob" im Sinne der Bund-Länder-Inititative zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit Älterer "58 Plus" für ein pauschales Entgelt von 150,- EUR monatlich zuzüglich Fahrtkosten. Die Klägerin bezieht außerdem Leistungen nach dem SGB II. Am 17. Juli 2006 beantragte die Klägerin durch Anwaltsschreiben ihre Einbürgerung. Der Beklagte übersandte ihrem Prozessbevollmächtigten ein Antragsformular mit der Bitte um persönliche Vorsprache der Klägerin. Die Klägerin reichte den ausgefüllten Formularantrag mit verschiedenen Anlagen ein und ließ zu ihren Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit durch Anwaltsschreiben hinzufügen, neben den mit dem Antrag eingereichten Nachweisen habe sie noch unzählige weitere Bewerbungen in verschiedenen Bereichen vorgenommen, vielfach über das Internet. Diese habe sie allerdings nicht aufbewahrt bzw. hierüber zum Teil von vornherein keine Belege besessen. Die Klägerin hat im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren insgesamt 17 Bewerbungen und 12 Absagen in Kopie vorgelegt, ferner Nachweise über Volkshochschulkurse Deutsch und Englisch (1990 - 1992), über einen Computerkurs und eine Trainingsteilnahme zur Verbesserung der Vermittlungschancen (1997/98), verschiedene Computerschulungen (2000), einen Kursus in Buchführung (2003), einen Englisch-Intensivkurs (2005) und weitere Kurse in Englisch und Französisch (2006). Am 19. Dezember 2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Die Klägerin trägt vor, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Sie habe sich nachweislich seit Jahren um Arbeit bemüht. Sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, sie in Anwendung von § 40 c Staatsangehörigkeitsgesetz einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliege. Die Klägerin habe nämlich entgegen seiner Aufforderung bisher nicht persönlich bei der Behörde vorgesprochen, lehne eine solche Vorsprache vielmehr ab. Die Vorsprache sei im Sinne des § 82 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erforderlich. Nach Ziff. 10.1.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) solle der Antragsteller bei der Antragstellung über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Erklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden, ob er entgegenstehende Handlungen vorgenommen habe. Behörde müsse sich ein persönliches Bild, insbesondere einen Eindruck von der Verfassungstreue, machen. Eine nur schriftlich abgegebene Loyalitätserklärung könne nicht ansatzweise auf ihre Ernsthaftigkeit überprüft werden. Auch habe die Behörde den Antragsteller über die Erhebung personenbezogener Daten zu belehren und über das weitere Verfahren zu beraten. Dass eine persönliche Vorsprache erforderlich sei, werde auch vom Innenministerium NRW so gesehen. Die Klage sei jedenfalls nicht begründet, da die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten könne. Es könne von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen werden, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit selbst zu vertreten habe. Hinsichtlich der Arbeitsbemühungen könne nicht entscheidend auf das gegenwärtige Lebensalter und die in diesem Alter bestehenden Vermittlungschancen abgestellt werden. Die Klägerin sei bereits 1994 als politischer Flüchtling anerkannt worden und habe damals - mit 46 Jahren - eine Tätigkeit aufnehmen können. Die in dieser Zeit nicht unternommenen intensiven Arbeitsbemühungen müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen. Die vorgetragenen Bemühungen seien nicht ausreichend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ihre Einbürgerung. Die Klage ist als Untätigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ab Antragstellung war bei Klageerhebung verstrichen. Es lag auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Einbürgerungsantrags im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Insbesondere hatte der Beklagte keinen Grund, die weitere Bearbeitung auszusetzen, nachdem die Klägerin entgegen seiner Aufforderung nicht persönlich bei der Behörde erschienen ist. Die Klägerin hat damit keine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Klägerin war nicht zur persönlichen Vorsprache verpflichtet, weil eine solche im Rechtssinne nicht erforderlich war. Rechtsgrundlage für das Verlangen eines persönlichen Erscheinens kann der gemäß § 37 Abs. 1 StAG im Einbürgerungsverfahren entsprechend anwendbare § 82 Abs. 4 AufenthG sein. Nach dieser Vorschrift kann ein persönliches Erscheinen angeordnet werden, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Aus der Vorschrift folgt, dass sich die Erforderlichkeit aus einer gesetzlichen Bestimmung, oder etwa daraus ergeben muss, dass bei einer nach dem Gesetz durchzuführenden Maßnahme ein schriftliches Vorbringen nicht ausreicht, Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 82 AufenthG, Rdnr. 62, 68; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 82 AufenthG, Rdnr. 6. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn aus der Sicht der Behörde ein schriftlicher Vortrag unvollständig bzw. undeutlich ist und daher eine schriftliche Kommunikation wenig Aussicht auf Erfolg verspricht oder wenn der persönliche Eindruck für die Beurteilung des bisherigen Vortrags notwendig erscheint, Funke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 68. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Eine Gesetzesvorschrift, die in Einbürgerungsverfahren generell ein persönliches Erscheinen des Antragstellers anordnet, existiert nicht. Eine solche Vorschrift sieht auch der Beklagte nicht. Er bezieht sich nicht auf eine gesetzliche Vorschrift, sondern auf Ziff. 10.1.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG, wonach der Antragsteller bei der Antragstellung über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Loyalitätserklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden soll, ob er entgegenstehende Handlungen vorgenommen habe. Allerdings lässt sich durch eine Soll-Vorschrift des Erlassgebers über eine mündliche Beratung und Befragung keine für § 82 Abs. 4 AufenthG erhebliche Pflicht statuieren. In diesem Sinne ergibt sich eine Erscheinenspflicht auch nicht aus dem vom Beklagten außerdem herangezogenen Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht des Innenministeriums NRW vom 4. Oktober 2005 - Az. 14 - 40.00 - 6.1. Hiernach nehmen die Einbürgerungsbehörden den Antrag entgegen und beraten den Antragsteller über das weitere Verfahren, ferner belehren sie ihn darüber, dass zum Zweck der Einbürgerung seine personenbezogenen Daten erhoben, übermittelt oder in sonstiger Weise zum Zweck der Einbürgerung verarbeitet werden können, händigen ihm ferner das Merkblatt "Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren" aus und machen dies aktenkundig. Die Erlassregelung lässt sich - soweit sie von einer Erscheinenspflicht des Antragstellers ausgeht - nicht auf eine gesetzliche Bestimmung zurückführen. Die über Einbürgerungsverfahren stattfindenden Erhebungen beruhen auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 36 StAG (Einbürgerungsstatistik). Diese Vorschrift stellt eine bereichsspezifische und damit abschließende Datenschutzvorschrift bzw. Ermächtigungsvorschrift dar, die keine Pflicht zur schriftlichen oder gar mündlichen Belehrung des Ausländers enthält. Eine Erscheinenspflicht der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass etwa die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG der Natur der Sache nach stets persönlich zu übergeben ist und besprochen werden muss, weil ein schriftliches Vorbringen hierzu grundsätzlich nicht ausreicht. Für den Normalfall genügt die schriftliche Belehrung über den Inhalt und die Bedeutung der Loyalitätserklärung. Zudem handelt es sich um eine formelle Voraussetzung, die sich darauf beschränkt, dass der Antragsteller eine Loyalitätserklärung abzugeben hat, Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), § 10 StAG, Rn. 126 ff. Erst wenn der Einbürgerungsbehörde Erkenntnisse vorliegen oder sich aus der durchzuführenden Regelanfrage beim Verfassungsschutz Ansatzpunkte für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG ergeben, liegt ein Grund vor, der ein persönliches Erscheinen erforderlich machen kann, nämlich um der Behörde zu ermöglichen, sich über etwaige Ausschlussgründe zu vergewissern. Es kann hier dahin stehen, ob eine Behörde darüber hinaus - neben der Überprüfung durch den Verfassungsschutz - generell ein Ermittlungsrecht im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen besitzt, insbesondere ob sie ohne besonderen Anlass (d. h. ohne das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten im Sinne des § 11 StAG) planmäßige Befragungen von Einbürgerungsantragstellern durchführen kann, um das Vorliegen von Ausschlussgründen zu erforschen. Dafür, dass eine solche weitere Überprüfung einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte, könnte der Gesetzentwurf des Bundesrates vom 25. April 2007 zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drucksache 16/5107) sprechen. Dort heißt es (als Entwurf eines § 11 Abs. 2 StAG): "Zur Überprüfung der Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 2 soll der Ausländer neben der nach § 37 Abs. 2 vorgesehenen Beteiligung der Verfassungsschutzbehörden persönlich zu Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen in extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen befragt werden;..." Der Entwurf ist allerdings nicht Gesetz geworden, abgesehen davon, dass er gemäß § 40 c StAG in der Fassung vom 27. August 2007 geltenden Fassung auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge nicht anzuwenden wäre. Diese Frage muss hier nicht entschieden werden, weil der Beklagte nach der Überzeugung der Kammer eine solche planmäßige Befragung nicht durchführt, weshalb dieser gedankliche Ansatz - seine Tragfähigkeit unterstellt - hier nicht zur Erforderlichkeit eines persönlichen Erscheinens führen kann. Die Kammer hat bislang in keiner Einbürgerungsakte des Beklagten einen Vermerk über den Inhalt der persönlichen Vorsprache, insbesondere über die Belehrung über den Inhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, vorgefunden. Auch die Aussage der Mitarbeiterin des Beklagten Frau T. in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2007 führt letztlich nicht zu einem anderen Bild. Denn die von ihr berichtete grundsätzliche Befragung, ob der Inhalt der Loyalitätserklärung verstanden worden sei, beinhaltet kein zielorientiertes Verfahren zur Feststellung von Ausschlussgründen. Sie zeichnet nur das mündlich nach, was im Antragsformular als ausführliche "Informationen zur Abgabe der Loyalitätserklärung" bereits enthalten ist und was jedenfalls bei einer nach anwaltlicher Beratung beantragten Einbürgerung als verstanden gelten kann. Nach der Darstellung von Frau T. kommt es nur zu Nachfragen, wenn ein entsprechender Anlass feststellbar ist. Die Kammer hat insgesamt den Eindruck, dass die im Verfahren vorgebrachten Argumentationen nicht tatsächlich das Vorgehen des Beklagten in Einbürgerungsverfahren prägen. Dieser Eindruck drängt sich auch deshalb auf, weil sie auch nicht hat feststellen können, dass der Beklagte die von ihm hervorgehobene schriftliche Dokumentation der Belehrung über datenschutzrechtliche Fragen gemäß dem Ausführungserlass des Innenministeriums NRW vom 4. Oktober 2005 in einer Einbürgerungsakte jemals vorgenommen hat. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat bezogen auf den für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007), der gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch anzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und eine entsprechende Loyalitätserklärung abgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), er eine Niederlassungserlaubnis bzw. eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem außer Kraft getretenen Ausländergesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 AufenthG besitzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), er seine bisherige Staatangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) bzw. hiervon nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG abgesehen wird und er nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG), es sei denn es liegt ein Ausschlussgrund des § 11 StAG vor. Die Klägerin erfüllt bis auf die Sicherung des Lebensunterhalts die Voraussetzungen des § 10 StAG. Sie hält sich länger als acht Jahre rechtmäßig im Inland auf, besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, ist nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat eine Loyalitätserklärung abgegeben. Vom Erfordernis der Aufgabe oder des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) wird hier gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG abgesehen, weil die Klägerin aufgrund ihrer Flüchtlingsanerkennung einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt. Der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt für einen Anspruch auf Einbürgerung voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie bezieht nach dem zuletzt vorgelegten Bescheid vom 17. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; der Bezug dieser Leistungen dauert an. Von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Eigensicherung ist hier allerdings gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung unter anderem dann abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch (SGB II oder SGB XII) bestreiten kann. Ob der Einbürgerungsantragsteller den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage, ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde insoweit nicht zu. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend für ein Vertretenmüssen des Leistungsbezugs ist, dass der Einbürgerungsantragsteller durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden Grundes ist im öffentlichen Recht wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, NVwZ 1989, 64; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 -, Inf-AuslR 98, 34/35; Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Oktober 2005, § 10 Rdnr. 242 ff.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht (StAR), 4. Aufl., § 10 Rdnr. 23 f. Bei einem arbeitslosen Ausländer ist u. a. dann davon auszugehen, dass er den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsantragsteller das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, können sich beispielsweise daraus ergeben, dass gegen ihn wiederholt Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 SGB III verhängt worden sind oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Sozialleistungsträger die Leistungen nach Maßgabe von § 31 SGB II bzw. § 39 SGB XII (Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, bzw. Versäumnis, in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen) gekürzt oder gegen den Ausländer einen Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II (vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit oder des Leistungsbezugs) geltend gemacht hat, OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 -, a.a.O.; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 246 ff.; Hailbronner/Renner, StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 24. Liegen derartige Anhaltspunkte in Form von leistungsrelevanten Maßnahmen des Sozialleistungsträgers nicht vor, kann daraus jedoch nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, der Ausländer habe den Leistungsbezug nicht zu vertreten. Denn das Ausbleiben sozialrechtlicher "Sanktionen" bei Nichterfüllung der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bei erwerbsverpflichteten Personen kann auf unterschiedlichen Gründen, etwa auch auf Arbeitsüberlastung des Leistungsträgers, beruhen. Der Einbürgerungsbehörde obliegt dann eine eigenständige Prüfung, ob der - fortdauernde - Leistungsbezug von dem Einbürgerungsantragsteller im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist oder wenn der arbeitslose Ausländer sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist. Insbesondere Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 2, 4 SGB XII), haben ihren Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten, Berlit in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 252 f.; siehe auch Ziff. 10.1.3. der Vorl. AWH. Welche Anforderungen an Art und Umfang der von einem arbeitslosen Einbürgerungsantragstellers zu verlangenden Eigenbemühungen um eine neue Arbeitstelle zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die die individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der Beschäftigungslosigkeit. Zur Konkretisierung der Anforderungen an die Arbeitsbemühungen sowie an die Zumutbarkeit einer Beschäftigung können auch die zum Sozialleistungsrecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Denn die Verletzung der gesetzlichen Obliegenheit des (erwerbsfähigen) Hilfebedürftigen, vorrangig den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § 2 SGB II), ist auch dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsantragstellers im vorstehenden Sinne zuzurechnen. Der Ausländer, der den Einbürgerungsanspruch geltend macht, hat nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, begrenzt durch den Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eigensicherung vorliegt bzw. anderenfalls, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von diesem Erfordernis erfüllt sind, er also den Sozialleistungsbezug nicht zu vertreten hat, vgl. klarstellend insoweit die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG i. d. F. des Richtlinien- Umsetzungsgesetzes, der das Nichtvertretenmüssen ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung und nicht mehr als Ausnahmeregelung formuliert, wobei nichts dafür spricht, dass damit das inhaltliche Konzept der Vorschrift geändert werden sollte. Dies gilt umso mehr aus der Erwägung, dass die für die Beurteilung, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, erforderlichen Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsantragstellers stammen, Urteil der Kammer vom 5. September 2007 - 8 K 3198/04 -, VG Berlin, Urteil vom 1. März 2005 - 2 A 125.02 - und Beschluss vom 13. September 2005 - 2 A 103.05 -; Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 244; a. A. - ohne Begründung - Hailbronner/Renner, StAR, § 10 Rdnr. 24. Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (Gesetzentwurf vom 8. November 2001, BT-Drs. 14/7387). Danach sollten die früheren Vorschriften des Ausländergesetzes über die Einbürgerung in das Staatsangehörigkeitsgesetz unter Beibehaltung der Regelungen im Wesentlichen eingegliedert werden. Zu den Vorgängerregelungen der §§ 85 ff. AuslG und zur Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG finden sich insoweit keine weiteren Ausführungen, die Rückschlüsse auf die Frage der Darlegungs- und Beweislast zulassen. Auch aus der Bundestags-Drucksache 11/6955 zur Absehensvorschrift des früheren § 86 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz AuslG, ergibt sich hierzu kein Aufschluss, ebenso wenig aus der Bundestags-Drucksache 11/6960, S. 28, in der zwar eine im Zweifel großzügige Handhabung der Vorschrift nahe gelegt wird, aber nicht von der Darlegungs- oder Beweislastfrage die Rede ist. Zur Darlegung des Nichtvertretenmüssens des Leistungsbezugs reicht im Regelfall nicht allein die Arbeitslosmeldung und die bloße Erklärung aus, zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft uneingeschränkt bereit zu sein, a. A. insoweit Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 245. Im Fall der Klägerin ist nach diesen Maßstäben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG abzusehen. Zwar sind die von der Klägerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegten Bewerbungsaktivitäten für den Normalfall nicht genügend. Die Klägerin hat Bewerbungen und Absagen lediglich in folgendem Umfang vorgelegt. Für das Jahr 1998: eine Bewerbung, für 2000: drei Bewerbungen, eine Absage, für 2001: eine Bewerbung, eine Absage, für 2004: fünf Bewerbungen, vier Absagen, für 2005: zwei Bewerbungs-Absagen, für 2006: eine Bewerbung, zwei Absagen, für 2007: sechs Bewerbungen, zwei Absagen. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Angabe der Klägerin der Wahrheit entspricht, sie habe daneben stetig eine Vielzahl von Bewerbungen in verschiedensten Bereichen unternommen, über die sie jedoch keine Nachweise beibringen könne. Auch hier ist allerdings zu bemängeln, dass die Klägerin nicht konkreter angeben kann, um wie viele Bewerbungen es sich in etwa gehandelt hat. Die Kammer kommt dennoch wegen verschiedener Besonderheiten dieses Einzelfalles zu der Würdigung, dass die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte selbst keine konkrete Aussage dazu getroffen hat und trifft, wie viele Bewerbungen er unter den für die Klägerin gegebenen Umständen für geboten hält, insoweit also die Klägerin nicht mit einer klaren Erwartung konfrontiert, an der sie sich hätte ausrichten können. Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin durch die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Programms "58plus" über 30 Stunden wöchentlich zeitlich gebunden ist und nicht wie jemand behandelt werden kann, der keinerlei Beschäftigung nachgeht und daher sein volles Zeitbudget für die Arbeitssuche verwenden kann. Vor allem aber ist herauszustellen, dass es sich bei den "Zusatzjobs" nach dem Bundesprogramm "58plus" um Arbeitsgelegenheiten für ältere erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 58. Lebensjahr handelt, die das Ziel haben, die persönliche Lebenslage der beschäftigten Person und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und einen Übergang bis zum Eintritt in die Rente zu ermöglichen. Sie sollen damit helfen, die Zeit bis zum möglichen Bezug einer ungeminderten Altersrente sinnvoll zu überbrücken. Unter Berücksichtigung der für die Zielgruppe gegebenen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ist zwar auch die Integration in den ersten Arbeitsmarkt Ziel der Maßnahme, die aber angesichts eben dieser Möglichkeiten in der Regel eher ein theoretisches Anliegen bleiben wird. Es spricht schon aufgrund des Lebensalters und einer sich möglicherweise aus ihrer ausländischen Herkunft auf dem Arbeitsmarkt ergebenden schwereren Vermittelbarkeit nichts dafür, dass die Klägerin sich Hoffnungen machen kann, zu den wenigen Personen zu gehören, die aus dem Programm "58plus" noch in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Demgemäß stellt die zuständige ARGE auch keine Bewerbungs-Anforderungen an die Klägerin; eine Eingliederungsvereinbarung liegt nicht vor. Positiv für die Klägerin wirkt sich auch aus, dass sie ihren Willen, Arbeit zu finden, dadurch dokumentiert hat, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durch Weiterbildungsmaßnahmen in vielfältiger Hinsicht um eine Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat. Dem Beklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass sich der Fall nicht lediglich an der aktuellen Situation - insbesondere an der aus Altersgründen relativ schweren Vermittelbarkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt - messen lassen müsse, sondern dass ihr entgegen zu halten sei, dass sie sich nicht sogleich nach ihrer Flüchtlingsanerkennung 1994 intensiv und nachhaltig auf Arbeitsstellen beworben habe. Abgesehen davon, dass die Vermittlungschancen der 1994 als Flüchtling anerkannten Klägerin - auch wegen ihrer damals noch geringeren Deutschkenntnisse - schon zu diesem Zeitpunkt und in den ersten Jahren eher nicht besonders hoch gewesen sein dürften, ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Klägerin damals nicht schon die Voraussetzungen einer Einbürgerung für einen im Jahr 2006 zu stellenden Einbürgerungsantrag vergegenwärtigen und ihr Verhalten darauf ausrichten musste. Vielmehr kann die zeitliche Grenze für die Betrachtung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht vor oder jedenfalls nicht wesentlich vor der Einbürgerungs-Antragstellung liegen. Zwar ist es im Grundsatz richtig, dass einem Ausländer in besonderen Fällen auch ein früheres Handeln vorgehalten werden kann. Dies gilt etwa für jemanden, der zu einem erheblich zurückliegenden Zeitpunkt zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes verursacht hat. Hier wird der Zurechnungszusammenhang nur durchbrochen, wenn in der Folgezeit überobligatorische Bemühungen um einen (neuen) Arbeitsplatz zu verzeichnen sind, Berlit in GK-StAR Rdnrn. 249 f. zu § 10. Ein solcher oder ein vergleichbarer Vorwurf trifft die Klägerin allerdings nicht, da sie keinen Arbeitsplatz inne hatte, dessen Verlust sie zurechenbar zu vertreten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).