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Urteil

2 K 1997/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0313.2K1997.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 5. Dezember 1982 geborene Klägerin ist ledig und Mutter des am 30. Dezember 2004 geborenen Kindes E. -B. . Am 17. Januar 2005 stellte die ARGE-B. gegenüber dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind gemäß § 5 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches, 2. Buch (SGB II). In dem am 11. Februar 2005 aufgenommenen Antragsformular gab die Klägerin zu dem Kindesvater an, dass sie diesen in Belgien in einer Diskothek kennengelernt habe. Der genaue Ort sei ihr nicht bekannt. Es sei ein so genannter "One-Night-Stand" gewesen. Danach habe sie den Kindesvater nicht mehr gesehen oder getroffen. Weitere Männer kämen als Vater nicht in Frage. Die Klägerin erklärte ferner nach Belehrung und Erläuterung der Sach- und Rechtslage, dass sie zum Vater des Kindes keine Angaben machen könne. Ihr sei lediglich der Spitzname "S. " bekannt. Sie habe ihn in eine Diskothek in Belgien kennengelernt. Der Name der Diskothek sei ihr nicht bekannt. Sie habe den Vater des Kindes nach dieser Nacht nicht mehr gesehen. Sollten ihr zukünftig Angaben möglich sein, werde sie sich unverzüglich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. 3 Mit Bescheid vom 9. März 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. Ein Anspruch bestehe gemäß § 1 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) nicht, da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Auskünfte zur Ermittlung des Aufenthalts und Feststellung der Vaterschaft nicht erteilt habe. Der Beklagte vermerkte unter dem 13. April 2005, dass die Großmutter der Klägerin gegenüber dem Sozialamt geäußert habe, die Klägerin habe noch zu Beginn der Schwangerschaft mit dem Vater des zu erwartenden Kindes zusammengelebt. Diese Aussage sei bei einer erneuten gemeinsamen Vorsprache revidiert worden. 4 In ihrem am 29. März 2005 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, dass sie den Vater des Kindes in einer Diskothek in Belgien kennengelernt und ihn seitdem nicht mehr gesehen habe. Zwar habe sie versucht, etwas von ihm zu hören, doch zurzeit ohne Erfolg. Soweit ihr von dem Sozialamt der Stadt B. vorgehalten werde, dass jemand aus ihrer Familie angerufen und behauptet habe, dass sie mit dem Vater des Kindes noch zusammen wäre, stimme dies nicht. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 - zugestellt am 25. August 2005 - wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Anspruch sei nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen, da die Klägerin auch nach wiederholter Aufforderung des Jugendamtes an der Feststellung der tatsächlichen Fakten, die für die Entscheidung über ihren Antrag erforderlich seien, nicht in dem erforderlichen Umfang mitgewirkt habe. Die in § 1 Abs. 3 UVG festgelegten Mitwirkungspflichten umfassen alle Auskünfte zur Durchführung des Gesetzes, Ermittlung des Aufenthalts und Feststellung der Vaterschaft. Nur ausnahmsweise könne die Mitwirkungspflicht bzw. Auskunftserteilungspflicht entfallen, wenn im Einzelfall besondere und unerträgliche Auswirkungen nachvollziehbar vorgetragen würden. Dies sei der Fall, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unerträglichen Konfliktsituation auf Seiten des Auskunftspflichtigen bestünden. Eine derartige Ausnahmesituation sei jedoch von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Klägerin seien nicht überzeugend. Im Rahmen der Antragstellung habe sie zunächst keinen Namen für den Kindesvater angeben können oder wollen. Später sei ihr dann der Spitzname des Mannes bekannt gewesen. Auch sei nicht glaubhaft, dass sie sich nicht an den Wochentag oder an den Ort und den Namen der Diskothek erinnern könne. 6 Die Klägerin hat am 12. September 2005 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass sie es nicht schuldhaft verabsäumt habe, bei der Ermittlung des Kindesvaters mitzuwirken. Sie habe den Kindesvater in Belgien in einer ihr unbekannten Diskothek im März/April 2004 mit ihrer Cousine - Frau B1. C. - kennengelernt. Es habe sich um einen Albaner mit dem Spitznamen "S. " gehandelt. Sie könne nur noch sein Aussehen beschreiben. Im Laufe des Abends sei es zwischen ihr und diesem Mann zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe weder vor diesem Abend noch in der Folgezeit mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Die Information, die Klägerin lebe mit dem Kindesvater in häuslicher Gemeinschaft zusammen, sei zwischenzeitlich von der Großmutter widerrufen worden. Die Großmutter könne im Übrigen nicht wissen, wer der Vater des Kindes sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 23. August 2005 zu verpflichten, ihr für ihren Sohn E. -B. Bolz Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 17. Januar 2005 (Antragstellung) bis zum 31. August 2005 (Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erging) zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht er sich auf die streitgegenständlichen Bescheide und verweist ergänzend darauf, dass die Angaben der Klägerin nicht glaubhaft seien. Dies folge zum einen aus der Mitteilung der Großmutter der Klägerin gegenüber dem Sozialamt der Stadt B. und zum anderen daraus, dass der Klägerin nicht der Name der Diskothek sowie der Wochentag des Diskothekbesuches erinnerlich sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht; die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters enthält, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3. 17 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 18 Der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 9. März 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 23. August 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin steht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 17. Januar 2005 bis zum 31. August 2005 (Ende des Monats in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde) kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG für ihren Sohn E. -B. zu. 19 Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ist nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Danach besteht ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen, in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dies setzt voraus, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beiträgt und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantwortet, um jedenfalls dieser die ggfs. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994 S. 1213. 21 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden Verwaltungsvorgängen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich im oben dargelegten Sinne geweigert hat, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. an der Feststellung des Vaterschaft oder des Aufenthalts des Kindesvaters mitzuwirken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine Bewertung des von der Klägerin dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs. 3 UVG. Das Gericht hält jedoch die Angaben der Klägerin zur Vaterschaft des Kindes nicht für glaubhaft. Vielmehr hat das Gericht nach der eingehenden Befragung der Klägerin und der Zeugin B1. C1. den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin vorhandenes Wissen oder Erkenntnisse über die näheren Umstände ihrer Bekanntschaft und Beziehung zum Kindesvater zurückhält. Nicht entscheidend sind für das Gericht insoweit die Angaben des Zeugen Schwarz zu einer von dem Beklagten vorgetragenen Äußerung der Großmutter der Klägerin - der Zeugin B2. -N. C1. -, da sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, dass der Zeuge nicht unmittelbar mit der Zeugin gesprochen hatte. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin spricht zunächst, dass ihre Angaben zu dem fraglichen Abend durchgängig oberflächlich und allgemein gehalten sind und auch auf eingehende Nachfragen des Gerichts keine näheren Einzelheiten geschildert werden konnten. Auffällig ist insoweit, dass bereits die Schilderungen der Klägerin zum Beginn des Abends in der Gaststätte "KÖPI" im Gegensatz zu den Angaben der Zeugin B1. C1. äußerst vage gehalten sind. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass sie dort Mixgetränke getrunken habe, zwei deutsche junge Männer im Alter von etwa 25 Jahren kennengelernt habe, mit denen sie in eine Diskothek in Belgien gefahren seien. Im Gegensatz zur Klägerin konnte die ca. 6 Jahre jüngere Zeugin C1. , die zu dem damaligen Zeitpunkt im Jahr 2004 erst zwischen 15 und 16 Jahren gewesen ist, diesen Teil des Abends - teils von sich aus - konkreter und so etwa den ungefähren Vornamen eines jungen Mannes, die Farbe des Fahrzeugs, den Fahrzeugtyp, eine Fahrt über die Autobahn, die ungefähre Dauer der Fahrt und einen Platzwechsel an einer Raststätte schildern. Nach den Angaben der Zeugin hätten zudem die Klägerin und sie mit den jungen Männer zusammengesessen und sich allgemein unterhalten, z.B. darüber, ob sie eine Freundin oder Kinder hätten. Soweit die Klägerin auf Nachfrage angeben hat, sie könne sich an die erfragten Einzelheiten nicht erinnern, weil sie schon etwas getrunken habe, ist dies nicht nachvollziehbar und glaubhaft, da die Klägerin zum einem selbst angeben hat, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht betrunken gewesen sei und zum anderen der Abend noch nicht weit fortgeschritten war. Ferner sind auch die Angaben der Klägerin zum weiteren Ablauf des Abends und dem Kennenlernen des von ihr genannten Kindesvaters sehr oberflächlich gehalten und nicht nachvollziehbar. Die Klägerin gibt insoweit lediglich an, dass sie in der ihr unbekannten Diskothek mit einer anderen Gruppe von Männern, zu denen auch der "S. " gehört habe, weitergetanzt habe. Sie habe ihn nett gefunden und sei mit ihm an der Theke etwas trinken gegangen. Auch insoweit hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung von sich aus berichtet, dass sie sich mit einer Gruppe von südländischen Männern unterhalten hätten und erst später dieser "S. " hinzugekommen wäre und er ihnen als "S. " vorgestellt worden sei. Es ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin sich an das nähere Kennenlernen des von ihr genannten Kindesvaters und die dieses Kennenlernen begleitenden Gespräche bzw. an deren Inhalt überhaupt nicht mehr erinnern kann, obwohl die Klägerin mit dem genannten Kindesvater längere Zeit - nach den Angaben der Zeugin B1. C1. vielleicht ein bis zwei Stunden - an der Theke gestanden haben will und der Kindesvater nach den Angaben der Klägerin gut deutsch gesprochen habe. Ihr Vortrag, sie hätten über Belangloses gesprochen, ist insoweit nicht ausreichend. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit auch nicht den Eindruck vermittelt, dass ihr auf Grund einer eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit eine Wiedergabe der Ereignisse nicht möglich ist. Im Gegensatz zu der Wertung des Prozessbevollmächtigten, dass die "Löcher", die sich in der mündlichen Verhandlung aufgetan hätten, einen Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu ließen, weil sie sich keine Aussage zurecht gelegt habe, geht das Gericht vielmehr nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck davon aus, dass es sich um ein Ereignis gehandelt hat, dass sich der Klägerin besonders eingeprägt haben muss. Zum einen dürfte sich die Klägerin, zumindestens nachdem sie bereits einige Wochen später von ihrer Schwangerschaft erfahren hat - ausweislich der Kopie des Mutterschaftspasses in der Sozialhilfeakte wurde die Schwangerschaft am 12. Mai 2004 in der 5 SSW festgestellt -, an die Begegnung mit dem Kindesvaters noch zeitnah zurückerinnert haben; zumal sie ihren Angaben zufolgen keinen Geschlechtsverkehr mit anderen Männer in dieser Zeit gehabt haben will. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Nachfrage angeben hat, dass der spontane sexuelle Kontakt mit dem Kindesvater ein Ausnahmefall - mithin ein aus dem alltäglichen Leben herausfallender Kontakt - gewesen sei. Schließlich hat die Klägerin auch vorgetragen, dass sie den angegebenen Kindesvater nett gefunden habe und sie hat zum Ausdruck gebracht, dass sie sich Hoffnung auf ein Wiedersehen gemacht habe. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch nicht nachvollziehbar darlegen können, warum sie und der Kindesvater ihre Handynummern nicht gegenseitig ausgetauscht haben und nur die Klägerin ihre Handynummer mitgeteilt hat. Wenn auch die Klägerin Interesse an einem Wiedersehen gehabt hat - nach den Angaben der Zeugin B1. C1. hat sich die Klägerin größere Hoffnungen gemacht -, hätte es sich angeboten, zumindestens auch die Handynummer des Kindesvaters zu erfragen, um einen weiteren Kontakt zu ermöglichen. Die Angabe der Klägerin, ihr hätte die Übergabe ihrer Handynummer ausgereicht, ist vor diesem Hintergrund insoweit nicht glaubhaft. Schließlich ergeben sich auch Ungereimtheiten im Hinblick auf Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung zu etwaigen Nachforschungen nach dem angegebenen Kindesvater nach Kenntniserlangung der Schwangerschaft. Insoweit sind zum einen ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass sie gar nichts unternommen habe, weil sie nicht gewusst habe, was sie tun sollte, um nähere Informationen über den Kindesvater oder die Diskothek in Belgien zu erlangen, nicht nachvollziehbar. Zum anderen stehen dem auch ihre eigene handschriftliche Mitteilung in ihrem Widerspruchsschreiben vom 29. März 2005 entgegen, wonach sie zwar versucht habe, von ihm (dem Kindesvater) zu hören, doch zur Zeit ohne Erfolg. Danach spricht einiges dafür, dass die Klägerin wohl irgendwann Nachforschungen angestellt oder über Kontakte verfügt haben muss. Die Klägerin war jedoch trotz Vorhaltes nicht bereit, diese Nachforschungen oder Kontakte in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Auch die Angaben der Großmutter der Klägerin - der Zeugin B2. -N. C1. - können schließlich den Vortrag der Klägerin nicht stützen, da diese Zeugin keine Angaben zu dem Kindesvater oder anderen Freunden der Klägerin auf Grund eigener Wahrnehmungen abgeben konnte, sondern sich insoweit auf Angaben der Klägerin ihr gegenüber berufen hat. 22 Nach alledem war die Klage auch ohne, dass sich nach der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme feststellen lässt, aus welchen Gründen die Klägerin Kenntnisse oder Wissen zurückhält oder wer der tatsächliche Kindesvater ist, abzuweisen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).