OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 820/06.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0314.2K820.06A.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 1. September 1969 in O. geborene Klägerin ist kamerunische Staatsangehörige und Angehörige des Volkes der Beti. Sie wurde im Bundesgebiet erstmalig am 12. Juni 2001 in einem N. Bordell festgenommen und nach Vernehmung und Stellung eines Asylantrages entlassen. Am 24. Mai 2005 erfolgte eine weitere Festnahme der Klägerin in einem Kölner Bordell, bei der die Klägerin sich mit einem gefälschten französischen Pass auswies. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung gab die Klägerin an, dass sie im Januar 2005 von Frankreich nach L. gekommen sei, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Nach Anordnung einer dreimonatigen Sicherungshaft durch das Amtsgericht L. und Erlass einer Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde L. jeweils am 25. Mai 2005 beantragte die Klägerin aus der Justizvollzugsanstalt heraus über ihre Prozessbevollmächtigte unter dem 30. Juni 2005 die Gewährung von Asyl. Ihren Asylantrag begründete die Klägerin bei ihrer Anhörung am 27. Juli 2005 wie folgt: "Sie sei ledig, habe zuletzt in Z. gelebt und zwei 1990 und 1992 geborene Kinder, die bei ihrer Schwiegermutter in Z. leben. Ihre Mutter lebe noch im Geburtsort, ihr Vater sei unbekannt. Ferner habe sie Brüder, die in den USA als anerkannte Asylberechtigte leben würden. Sie habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend an der Universität in Z. Sprachen studiert, jedoch die Universität ohne Abschluss verlassen. In ihrer Heimat sei sie nie erwerbstätig gewesen. Sie habe ihr Heimatland im Februar 2001 verlassen und sei auf dem Landweg über Marokko und Spanien nach Paris gereist. Im Juni 2001 habe sie sich drei Wochen in Deutschland aufgehalten. Nachdem sie Schwierigkeiten mit der Polizei bekommen habe, sei sie wieder nach Paris zurückgefahren. Ende Januar 2001 sei sie erneut von Paris mit dem Zug nach Deutschland eingereist. In Frankreich habe sie sich nicht legal aufgehalten. In ihrem Heimatland habe sie sich nicht politisch betätigt und sei auch nicht festgenommen worden. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie von ihrem Schwiegervater - Herrn G. C. F. -, der einer geheimen Vereinigung mit dem Namen "rose croix" bzw. "Kong/Ekong" - einer den Kannibalismus praktizierenden Vereinigung - angehöre, bedroht worden sei. Der Schwiegervater habe bereits im Juni 1998 den Tod ihres Ehemannes, mit dem sie nicht offiziell, sondern lediglich traditionell verheiratet gewesen sei, verursacht, sowie ihr im November 1998 geborenes drittes Kind durch eine gegen ihren Willen vorgenommene Beschneidung getötet. Sie habe an der rituellen Totenzeremonie für ihren Ehemann teilnehmen müssen, wobei ihr die Teilnahme an dessen Beisetzung verweigert worden sei. Sie sei in das Dorf der Familie ihrer Schwiegermutter geflohen, wo sie der Schwiegervater jedoch aufgesucht und aufgefordert habe, in sein Dorf zurückzukehren. Ein Jahr nach der Geburt des dritten Kindes habe er das Kind unter Gewaltanwendung ihr gegenüber beschnitten. Gerüchten zufolge habe ihre eigene "Opferung" durch den Schwiegervater unmittelbar bevorgestanden. Sie habe sich dann entschlossen, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Sie habe gehofft, Geld zu verdienen, um ihre Kinder nach Europa zu bringen. In Europa sei sie von Freundinnen ausgenutzt worden und habe nur wenig verdient. Zwischenzeitlich habe sie erfahren, dass auch ihre Kinder von ihrem Schwiegervater bedroht würden. Einzelheiten über die Sekte kenne sie nicht. Nur ihr Schwiegervater gehöre dieser Sekte an." 3 Die Klägerin wurde am 29. Juli 2005 aus der Abschiebehaft entlassen. 4 Ausweislich einer von der Ausländerbehörde L. eingeholten Auskunft aus der VISA-Datei und der von der Deutschen Botschaft in Kamerun übersandten Visumsunterlagen stellte die Klägerin bereits am 26. Juli 2002 einen Visumsantrag zum Zwecke der Familienzusammenführung. Nach der darin enthaltenen Kopie der Heiratsurkunde hat die Klägerin am 24. Juli 2002 in Z. den deutschen Staatsangehörigen G1. -H. X. aus L. geheiratet. Ihren damaligen Angaben zufolge habe sie ihren Ehemann ca. ein Jahr zuvor bei einem Urlaub in Deutschland kennengelernt. Ein weiterer Visumsantrag aus dem Jahr 2004 wurde am 29. April 2004 abgelehnt, weil sich der Ehemann seit 1 1/2 Jahren nicht mehr bei der Ausländerbehörde L. gemeldet hatte. 5 Mit Bescheid vom 6. April 2006 - abgesandt am 26. April 2006 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 Aufenthaltsgesetz nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. 6 Die Klägerin hat am 4. Mai 2006 Klage erhoben und unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend vorgetragen, dass ihr Schwiegervater auch nach dem Tod ihres dritten Kindes nicht davon abgelassen habe, sie ins Heimatdorf zurückzuholen. Es habe Gerüchte gegeben, dass er ihre nächste Opferung geplant habe. Aufgrund der unmittelbar und ernst zu nehmenden Lebensgefahr habe sie sich nach dringendem Anraten der Schwiegermutter entschlossen, das Land zu verlassen. Es sei auch ein Verfahren gegen den Schwiegervater von der Familie einer seiner verstorbenen Ehefrauen eingeleitet worden. Maßnahmen gegen den Schwiegervater seien aber sehr unwahrscheinlich, weil er während seiner Berufstätigkeit eine hohe Stellung als Unterpräfekt innegehabt habe und Kontakt zu einflussreichen und wohlhabenden Leuten habe. Außerdem würden Tötungen durch die Sekte "rose croix" häufig so geschickt vollzogen, dass andere Todesursachen nahe lägen. Sie habe in der vergangenen Zeit mehrfach Informationen erhalten, dass der Schwiegervater ihre Kinder bedrohe. Er drohe ihrer Tochter außerdem die Zwangsheirat an. Trotzdem gehe sie weiterhin davon aus, dass ihre Kinder nicht bedroht seien, der Sekte geopfert zu werden. Wohl aber würden sie Nachteile anderer Art erleiden. Erst nach ihrer Aufnahme in die Frauenjustizanstalt O1. und Kontaktaufnahme mit einer Hilfsorganisation habe sie eine kompetente Beratung erhalten und sich entschlossen, ihre Asylgründe darzulegen. 7 Die Klägerin legte in Kopie ein Urteil gegen den Schwiegervater vom 4. Mai 2004 vor. Danach sei der Schwiegervater wegen Anwendungen von Praktiken der Hexerei zu drei Jahren Gefängnishaft (davon zwei Jahre auf Bewährung) verurteilt worden. 8 Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2006 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Gericht hat in dem Verfahren 2 L 276/06.A den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid mit Beschluss vom 28. August 2006 abgelehnt. 13 Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahme und Gutachten über die Lage in Kamerun (so genannte Erkenntnisliste). 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (- AufenthG -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - BGBl.I S. 1970 -) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. 20 Unabhängig von der Frage, ob eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte bereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG im Hinblick auf ihre Angaben zur Einreise auf dem Landweg nach Europa im Jahr 2001 und ihre erneute Einreise in das Bundesgebiet von Frankreich kommend im Jahr 2005 ausscheidet, ist die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht bzw. den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. 21 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvG 502, 961,1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333ff). 22 Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff. 23 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem oben dargestellten Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG, vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 24 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, die Art. 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. 25 Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten die oben dargelegten Maßstäbe. 26 Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237. 27 Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23. 28 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nach Aktenlage - die Klägerin hat von sich aus auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet - nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin in ihrem Heimatland Kamerun wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung oder Bedrohung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Dazu hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2006 in dem Eilverfahren 2 L 276/06.A ausgeführt: 29 "Dem Vortrag der Antragstellerin, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie ihr Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Eine staatliche Verfolgung macht Antragstellerin überhaupt nicht geltend. Vielmehr trägt sie vor, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie von ihren Schwiegervater - Herrn G. C. Endomo -, der einer geheimen Vereinigung mit dem Namen "rose croix" bzw. "Kong/Ekong" - einer den Kannibalismus praktizierenden Vereinigung - angehöre, bedroht worden sei. Der Schwiegervater habe bereits ihren Ehemann getötet und den Tod ihres (im November 1998 geborenen) jüngsten Kindes durch eine gegen ihren Willen vorgenommene Beschneidung verursacht. Ihre eigene "Opferung" habe unmittelbar bevorgestanden. Soweit sich die Antragstellerin damit auf Verfolgungshandlungen eines privaten Dritten beruft, ist ihr Vorbringen allerdings nicht glaubhaft. Eine unmittelbar bevorstehende Verfolgung durch den Schwiegervater vor dem von der Antragstellerin angegebenen Ausreisezeitpunkt im Februar 2001 ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht anzunehmen. Im Gegensatz zu der eingehenden Schilderungen der Ereignisse, die nach den Angaben der Antragstellerin im Juni 1998 zum Tode ihres Ehemannes und im November 1999 zum Tode ihres Kindes führten, sind die Angaben hinsichtlich der von ihr behaupteten persönlichen Verfolgung durch den Schwiegervater bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2001 äußerst unsubstantiiert, oberflächlich und pauschal und lassen keinen Rückschluss auf die behauptete bevorstehende "Opferung" bzw. Tötung durch den Schwiegervater zu. Ihre Angaben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt beschränken sich darauf, dass es nach der Trauerfeier anlässlich der Beerdigung ihres jüngsten Kindes Gerüchte über die Rituale der Hexerei des Schwiegervaters gegeben habe, dieser eine Liste mit den nächsten Opfern gehabt habe und sie - die Antragstellerin - das nächste Opfer sein sollte. Weder dem Vorbringen der Antragstellerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch demjenigen im Klage- oder Eilverfahren lassen sich irgendwelche Einzelheiten zu der behaupteten Bedrohung durch den Schwiegervater in dem Zeitraum von über einem Jahr nach der Beerdigung ihrer Tochter im November 1999 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2001 entnehmen. Widersprüchlich sind zudem die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Aufenthaltsort in Kamerun. So gab die Antragstellerin zu Beginn ihrer Anhörung vor dem Bundesamt auf Nachfrage an, dass zuletzt in Jaunde gelebt habe. In dem genannten Stadtviertel habe sie ihr Leben lang bis zu ihrer Ausreise gelebt. Demgegenüber gab die Antragstellerin im Verlaufe der Anhörung an, dass sie nach der Beerdigung ihres Ehemannes in das Dorf der Familie ihrer Schwiegermutter geflüchtet sei und dort auch ihre - größeren - Kinder zur Schule angemeldet habe. 30 Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihrem eigenen Vorbringen zufolge schon im Februar 2001 ausgereist und auf dem Landweg nach Paris gereist sei, sich bereits im Juni 2001 in N. Deutschland aufgehalten habe und anschließend nach einer polizeilichen Überprüfung wieder nach Paris zurückgekehrt sei. Im Januar 2005 sei sie von Paris aus erneut nach Deutschland gekommen. Die Antragstellerin wurde im Mai 2005 im Zuge einer polizeilichen Razzia in einem Bordell in L. mit einem gefälschten französischen Pass angetroffen. Bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gab die Antragstellerin an, dass sie mit dem Ziel der Prostitutionsausübung eingereist sei und dazu auch in Paris den gefälschten Pass erworben habe. Auch während ihres Aufenthaltes im Jahr 2001 in N1. habe sie als Prostituierte gearbeitet. Die Antragstellerin stellte während der bereits angeordneten Abschiebehaft einen Asylantrag. Nach alledem spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin den Asylantrag gestellt hat, um einer drohenden Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, obwohl sie angesichts ihres angegebenen mehrjährigen Aufenthaltes in Europa zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG. Dass die Antragstellerin nicht bereits zuvor während ihres Aufenthalts in Frankreich oder Deutschland in der Lage gewesen sein will, sich um eine kompetente Beratung hinsichtlich einer Asylantragstellung - die sie nach ihrem Vorbringen erst in Deutschland erfahren habe - zu bemühen, ist insbesondere angesichts des Bildungsstandes und der französischen Sprachkenntnisse der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. 31 Schließlich spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages der Antragstellerin insgesamt auch noch der Umstand, dass ausweislich der von der Ausländerbehörde L. eingeholten Auskunft aus der VISA-Datei, am 1. August 2002 ein Visum-Antrag der Antragstellerin von der Deutschen Botschaft in Jaunde nach Deutschland übermittelt worden ist. Im Rahmen des Visumsverfahrens wurde die Antragstellerin nach einem Vermerk der Ausländerbehörde am 27. September 2002 auch erkennungsdienstlich in der Botschaft behandelt. Dies steht im Gegensatz zu den Angaben der Antragstellerin, wonach sie sich nach ihrer Ausreise aus Deutschland im Juni 2001 in Frankreich aufgehalten haben will. 32 Nach alledem ist auch nicht glaubhaft, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - der Schwiegervater immer noch versuche, ihrer Person habhaft zu werden und deshalb auch ihre in Kamerun in Jaunde bei der Schwiegermutter lebenden - 14 und 16 Jahre alten - Kinder, bedrohe. Zudem sind auch die diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin vor dem Bundesamt und in den gerichtlichen Verfahren unsubstantiiert und pauschal. Schließlich ist angesichts des von der Antragstellerin vorgelegten Urteils gegen den Schwiegervater vom 4. Mai 2004 wegen der Ausübung der Hexerei/Hexenkunst gegenüber einem Priester zu drei Jahren Haft (davon zwei Jahre auf Bewährung) - die Echtheit dieses Urteils zunächst unterstellt - auch nicht davon auszugehen, dass der Staat Kamerun nicht in der Lage oder willens ist Schutz vor einer derartigen Verfolgung zu bieten, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit.c AufenthG." 33 Daran hält das Gericht weiterhin fest. Die Klägerin hat weder nach Erhalt des Beschlusses noch nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 zu den Gründen des Beschlusses substantiiert Stellung genommen. Hinzukommt, dass die Klägerin ausweislich der im September 2007 übersandten restlichen Ausländerakte und der daraus ersichtlichen Unterlagen zu den Visumsverfahren im Jahr 2002 und 2004 entgegen ihren Angaben zu ihrem Aufenthalt in Europa noch im Juli 2002 einen deutschen Staatsangehörigen in Yaundé geheiratet hat und im Frühjahr 2004 erneut einen Visumsantrag gestellt hat. 34 Die unverfolgt ausgereiste Klägerin muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der Asylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche ist kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. vgl. dazu AA, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lagebericht vom 23. Oktober 2006 - S.15 -; IAK, Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder). 35 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. 36 Der Klägerin droht weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erkennbar. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach den obigen Ausführungen ist etwa von einer erheblichen und konkreten existentiellen Gefährdung im Falle der Abschiebung der Klägerin nach Kamerun als alleinstehender Frau wegen ihrer familiären Anbindung in Kamerun und auf Grund ihrer eigenen Schulbildung nicht auszugehen. Anhaltspunkte für eine extreme Gefährdung der Klägerin sind nicht ersichtlich. Dazu hat das Gericht bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 ausgeführt: "Ein derartiges Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich bei der Antragstellerin um eine alleinstehende Frau mit zwei in Kamerun lebenden Kindern handelt, da die Antragstellerin zum einen über familiäre Anbindung in Kamerun verfügt, die Schwiegermutter sich den Angaben der Antragstellerin zufolge auch in den vergangenen Jahren um die Kinder gekümmert hat, diese bereits 14 bzw. 16 Jahre alt sind und schließlich die Antragstellerin in Kamerun die Schule bis zum Abitur besucht und anschließend die französische Sprache - ohne Abschluss - studiert hat." 37 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist und sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).