Urteil
2 K 266/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0401.2K266.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer so genannten Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung nach dem Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 - VI B 3-78-12/6 -. 3 Das Versorgungsamt B. hatte ihm zuletzt einen Grad der Behinderung von 100 v. H. zuerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung des Merkzeichens "G" festgestellt. Die Bemühungen des Klägers, vom Versorgungsamt B. das Merkzeichen "aG" zu erhalten, blieben bislang erfolglos. Ein diesbezügliches Klageverfahren beim Sozialgericht B. S 17 (3) SB 250/05 endete nach Abschluss der Beweiserhebung im Februar 2007 durch Klagerücknahme. Mit Bescheid vom 6. März 2007 hat das Versorgungsamt B. einen weiteren Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" abgelehnt. 4 In der Vergangenheit hat der Kläger nach Aktenlage mindestens fünfmal die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken für Schwerbehinderte außerhalb der "aG"-Regelung beantragt. Der erste aktenkundige Antrag stammt von August 2004. Dort hatte das Versorgungsamt B. mit Schreiben vom 20. September 2004 dem Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis nicht erfülle. Eine Begründung enthält dieses Schreiben nicht. Aus den Versorgungsakten ist erkennbar, dass der vom Versorgungsamt eingeschaltete Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin diese medizinische Einschätzung darauf stützte, dass ein maximaler Aktionsradius von bis zu 100 m nicht ersichtlich sei. Typischerweise sei bei AVK nach entsprechender Pause eine weitere Strecke zurückzulegen. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2004 die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ab. 5 Bereits unter dem 23. November 2004 stellte der Kläger erneut einen entsprechenden Antrag auf Parkerleichterung außerhalb der "aG"-Regelung. In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 verneinte das Versorgungsamt weiterhin für die Person des Klägers das Vorliegen der Einschränkungen, die der Erlass fordere. Dieser Stellungnahme lag eine fachliche Prüfung durch eine Oberregierungsmedizinalrätin zugrunde. Sie verneinte nach den handschriftlichen Bemerkungen in der Versorgungsakte, dass ein maximaler Aktionsradius um ca. 100 m nicht ersichtlich sei, da bei den beim Kläger vorliegenden beiden AVK nach einer kurzen Pause ein weiter Gehen möglich sei. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag ab. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch, dessen rechtliches Schicksal aus der Akte nicht erkennbar ist. 6 Unter dem 13. Februar 2005 wandte sich der Kläger selbst unmittelbar an das Versorgungsamt B. und bat um eine Stellungnahme, ob aus Sicht des Versorgungsamtes die Voraussetzungen für die von ihm erstrebte Parkerleichterung gegeben wären. Aus den von ihm beigefügten ärztlichen Befunden ergebe sich, dass die von ihm bewältigbare Gehstrecke lediglich 50 m betrage. Der daraufhin eingeschaltete ärztliche Dienst kam unter dem 25. Februar 2005 zum Ergebnis, dass beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen der Bewilligung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nicht erfüllt seien. Aus den in der Versorgungsakte enthaltenen Befunden ließen sich lediglich subjektive Angaben zur Gehfähigkeit entnehmen. Es liegen weder objektive Befunde (...) zur Herzleistungsminderung noch zur AVK vor. Im Wesen der AVK liege es, dass die Gehstrecke unter Umständen mehrfach wiederholt werden könne, wenn eine kurze Pause eingelegt würde. In ihrem Antwortschreiben vom 1. März 2005 teilte das Versorgungsamt Aachen dem Kläger mit, dass er für das Straßenverkehrsamt erst tätig werden könne, wenn dieses ein entsprechendes Amtshilfeersuchen an ihn gerichtet habe. Ein solches Amtsermittlungsersuchen liege zurzeit nicht vor. 7 Der Kläger stellte daraufhin am 3. März 2005 wiederum einen Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung. Das Versorgungsamt B. erklärte auf die entsprechende Nachfrage des Beklagten, dass der Kläger die Voraussetzungen einer solchen Parkerleichterung nicht erfülle. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 5. April 2005 diesen Antrag ab. 8 In der zweiten Aprilhälfte 2005 stellte der Kläger nunmehr einen vierten Antrag betreffend die Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung. Dem Antrag war ein endgültiger Arztbericht der Poliklinik für innere Medizin des Universitätsklinikums B. vom 3. Februar 2005 beigefügt, in dem dem Kläger u. a. eine periphere arterielle Verschlusskrankheit, Gehstrecke 50 m (ICD I70.22) attestiert wurde. Das Versorgungsamt B. verneinte erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der erstrebten Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen seit der "aG"-Regelung. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 lehnte der Beklagte deshalb auch diesen Antrag ab. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "G" und es liege auch ein Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. vor. Nach der Einschätzung des Versorgungsamtes werde aber das Merkzeichen "aG" nicht nur knapp verfehlt. 9 Mit Antrag vom 7. September 2006, eingegangen beim Beklagten am 11. September 2006, stellte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten einen fünften Antrag auf Erteilung einer Parkerlaubnis außerhalb der "aG"-Regelung, der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist. Beigefügt war ein Gutachten, das der Chefarzt der gefäßchirurgischen Klinik des M. B., Dr. T. , im Rahmen des bereits angeführten Sozialgerichtsprozesses erstellt hat. In der Zusammenfassung hat Dr. T. ausgeführt: 10 "Die gefäßchirugisch-angiologische Untersuchung hat bei Herrn R. eine objektivierbare Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten nachgewiesen, wobei das linke Bein etwas stärker betroffen war als das rechte. Durch eine Laufbandergometrie konnte eine maximale Gehstrecke von 83 m ermittelt werden. Bei kürzeren Gehstrecken, insbesondere bei Betreten und Verlassen der Untersuchungsräume zeigte der Patient ein regelrechtes Gangbild zu ebener Erde, ohne erkennbares Schonhinken. Während der Laufbandergometrie zeigten sich nach 50 m erste Anzeichen von belastungsindizierter Angina pectroris Beschwerden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung" seien nach seiner Ansicht nicht erfüllt. Trotz der nachgewiesenermaßen deutlich reduzierten Gehstrecke sollte unbedingt neben einer medikamentösen Therapie, ein, der kardialen Belastungsfähigkeit entsprechendes Gehtraining zur Vermeidung einer Progredienz der vorbeschriebenen AVK erfolgen. Somit wäre eine dauernde Immobilisation und Fortbewegung im Rollstuhl aus unserer Sicht für den Patienten kontraproduktiv. " 11 Das im Rahmen der Amtshilfe zur Abgabe einer Stellungnahme aufgeforderte Versorgungsamt B. teilte mit Schreiben vom 3. November 2006 mit, dass es inhaltlich nicht Stellung nehmen könne, da die Akten zurzeit dem Sozialgericht B. vorlägen. Nach Lage des Falles müsse es deshalb bei den Mitteilungen vom 14. Dezember 2004, 8. März 2005 und 2. Mai 2006 verbleiben. Mit Bescheid vom 14. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zwar lägen die Voraussetzungen des Erlasses insoweit vor, als dem Kläger das Merkzeichen "G" zuerkannt sei und ein anerkannter Grad der Behinderung von mehr als 70 % festgestellt sei. Es sei aber nicht erkennbar, dass eine Gleichstellung der Behinderung in dem Sinne vorliege, dass das Merkzeichen "aG" nur knapp verfehlt sei. 12 Der Kläger erhob Widerspruch. Er hielt insbesondere daran fest, dass er nach den vorgelegten Gutachten einen Aktionsradius von weniger als 100 m habe. Der Verweis auf die Versorgungsverwaltung sei nicht ausreichend. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes, dem die Verwaltung unterliege, habe der Beklagte auch durch seinen ärztlichen Dienst die entsprechenden gesundheitlichen Erleichterungen überprüfen können. Unter dem 2. März 2007 kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass beim Kläger diese gesundheitlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer solchen Parkerlaubnis nicht vorliegen; er benötige bei 50 m bis 60 m eine Pause, danach sei ein Weitergehen möglich, so dass der maximale Aktionsradius über 100 m liege. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007, zugestellt am 23. Februar 2007, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten sei nach dem maßgeblichen Erlass aus dem Jahr 2001 nicht zu beanstanden. Die Straßenverkehrsbehörden seien zwar für die Erteilung der erstrebten Ausnahmegenehmigung zuständig. Sie seien aber nicht befugt, die erforderlichen gesundheitlichen Feststellungen selbst zu treffen, sondern müssten hierzu auf die besondere medizinische Sachkunde der Versorgungsverwaltung zurückgreifen und deren Feststellungen in ihre Entscheidung mit einzubeziehen. Das Versorgungsamt habe hier für die Person des Kläges das Vorliegen der Mindestvoraussetzungen verneint. Die Einschätzung, dass der maximale Aktionsradius des Klägers über 100 m hinausreiche, sei auch durch das bei der Antragstellung vorgelegte Gutachten nicht in Frage gestellt. Auf Seite 14 dieses Gutachtens werde ausgeführt, dass der Kläger - ohne Hilfsmittel - eine Strecke von ca. 1,4 km zurücklegen könne. Bei der Ausnahmeregelung für Parkerleichterungen habe der Verordnungsgeber einen strengen Maßstab anlegen müssen, damit zum einen auch tatsächlich die Schwerbehinderten eine Hilfe erhalten, die es aufgrund ihres Gesamtzustandes auch tatsächlich brauchen. Zum anderen müsse auch das Interesse der Allgemeinheit an einer hinreichenden Versorgung mit Parkraum berücksichtigt werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anträge auf Erteilung der Parkerleichterungen sei eine einheitliche Vergabepraxis anzustreben. Deshalb seien diese auch durch den angeführten Erlass bestimmt worden. 14 Der Kläger hat am 23. März 2007 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung erfülle. Bei ihm lägen folgende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen vor: 1. Funktionsstörungen von Herz und Kreislauf bei chronischer arterieller Hypertonie mit Fundus hypertonicus, Erstdiagnose ca. 1980, Dreigefäßerkrankungen mit Zustand mit Hinterwandinfarkt 1987 und subendokardialer Ischämie Troponin- pos., CK - neg. 2005 bei noch im unteren Normbereich liegender LV-Funktion, Angina pectoris bei ca. 1 Etage Treppensteigen und 3 min. 25 W halbliegend. 15 2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, seit 1992 bekannt, mit Insulin behandelt, mit den Sekundärkomplikationen einer peripheren Polyneuropathie und einer Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention bei normalen Creatininwerten, ohne Hypoglykämie jedoch sehr labilen Blutzuckerwerten. 16 3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Erstdiagnose 1993, bei Verschluss der distalen A. Femoralis superficialis und multiplen Stenosen der A. Femoralis superficialis rechts, schmerzfreie Gehstrecke glaubhaft etwa 50 m bis 60 m. 17 4. Funktionsstörungen der Wirbelsäule mit geringen Beschwerden ohne Verschlechterung. 18 5. Hirndurchblutungsstörungen bei Zustand nach Carotis TEA links 11/04, Verschluss der A. Carotis interna rechts und Zustand nach Mediateilinfarkt rechtshirnig mit einmaligem generalisiertem postischämischen Anfall 6/02. 19 Aufgrund seiner multiplen Gesundheitsbeeinträchtigungen habe er lediglich einen Aktionsradius von 100 m. Schmerzfrei könne er lediglich 50 m bis 60 m zurücklegen. Da die Versorgungsverwaltung ihm einen GdB von 100 und das Merkzeichen "G" zuerkannt habe, erfülle er alle Voraussetzungen des in Rede stehenden Erlasses. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 zu verpflichten, dem Kläger eine Parkerleichterung nach dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 zu erteilen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. 25 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, 3 Bände des Versorgungsamtes B. sowie die Akte des Sozialgerichts Aachen S 17 (3) SB 250/05 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Die zulässige Klage ist unbegründet. 28 Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften kann schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden eine Parkerleichterung gewährt werden. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Rahmen ihres Ermessens in Einzelfällen Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewähren, auch wenn keine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Um ein einheitliches Handeln der Straßenverkehrsbehörden zu gewährleisten, sind vom (damaligen) Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW die Personengruppen, denen eine Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewährt werden kann, durch Erlass vom 4. September 2001 - VI B 3-78-12/6 - festgelegt worden. Dazu gehören: 29 1. - "Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mindestens 70 % und maximaler Aktionsradius ca. 100 m). 30 2. - Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %. 31 3. - Stoma-Träger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %." 32 Nach dem Erlass können diesen Gruppen Parkerleichterungen gewährt werden. Von der Parkerleichterung ausgenommen ist nach dem Erlass das Parken auf den mit Zeichen 314 oder 315 StVO mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" ausgewiesenen Parkplätze. Der Erlass sieht ferner vor, dass lediglich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ausgestellt, nicht jedoch ein Parkausweis für Behinderte ausgegeben wird. Im Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer solchen Parkerlaubnis werden die (früheren) Versorgungsämter in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach Aktenlage ab. 33 Ausweislich des Inhalts der Versorgungsamtsakten gehört der Kläger nicht zu den Fallgruppen der Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranken bzw. der Stoma- Träger. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt unter diesen Umständen allein von der Frage ab, wie die vorstehend zitierte Beschreibung der ersten Fallgruppe des Erlasses ("... nur knapp verfehlt ...") zu verstehen ist, insbesondere ob ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. sowie die ärztlichen Bescheinigungen eines maximalen Aktionsradius von ca. 100 m zwingend zu einer positiven Bescheidung des Antrags auf Parkerleichterung - auch bei einer negativen Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes bzw. Funktionsnachfolgers - führen müssen. 34 Bereits der Wortlaut des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001 lässt erkennen, dass zwischen den von dem Kläger immer wieder hervorgehobenen Voraussetzungen (GdB von mindestens 70 v. H., maximaler Aktionsradius ca. 100 m -) zu einer positiven Bescheidung eines Antrags auf Gewährung der Parkerleichterung kein Automatismus besteht, 35 so auch VG L. , Urteil vom 24. September 2008 - 11 K 4727/03 -; Behindertenrecht 2005, S. 28 ff. 36 Dies ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts schon aus dem Wortlaut des Erlasses "...Personengruppen, die ... in Frage kommen ...." Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001, dessen Auslegung im Streitfalle allein dem zuständigen Verwaltungsgericht obliegt, sieht darüber hinaus nicht ohne Grund zwingend eine Einschaltung des (früher) zuständigen Versorgungsamtes bzw. derjenigen Behörde, die nunmehr als Rechtsnachfolger fungiert, vor mit dem Ziel, zu einem solchen Antrag auf Parkerleichterung eine fachärztliche Stellungnahme und eine medizinische Stellungnahme zu erstellen. Dabei ist nicht vorgeschrieben, dass eine solche Stellungnahme wiederum mit einer detaillierten Begründung versehen werden muss. Wenn das Versorgungsamt sich in seiner verwaltungsinternen Stellungnahme auf die Bejahung oder Verneinung der gestellten Fragen beschränkt, liegt hierin noch kein rechtlicher Mangel des Verwaltungsverfahrens, zumal den Betroffenen die Möglichkeit der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offen steht. So hat hier die Beiziehung der Akten der Versorgungsverwaltung ergeben, dass die Ärzte häufig durch handschriftliche Vermerke in gedrängter Form die Erwägungen niedergelegt haben, die zu ihrer - hier für den Kläger negativen - Einschätzung geführt haben. 37 Ausschlaggebend für die nach Auffassung des Gerichts sachgerechte Auslegung der streitbefangenen Passage in dem ministeriellen Erlass vom 4. September 2001 ("...nur knapp verfehlt...") ist der Vergleich derjenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die dem Kläger bescheinigt sind (u. a. so Merkzeichen "G") mit den Voraussetzungen, die nach den im Schwerbehindertenrecht geltenden Kriterien für die Zuerkennung des Merkmals der außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") maßgebend sind. Dazu verhalten sich die Abschnitte 30 und 31 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX)." Der Abschnitt 31 über "außergewöhnliche Gehbehinderung" hat - vollständig zitiert - folgenden Wortlaut: 38 "(1) Für die Gewährung von Parkerleicherungen für schwerbehinderte Menschen nach dem StVG in Verbindung mit der VwV-StVO (siehe Num- mer 27) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. 39 Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehr-aufwendungen entstehen. 40 (2) Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. 41 (3) Hierzu gehören nach der VwV-StVO Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. 42 (4) Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Das gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann. 43 Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (siehe Nummer 26.8) anzusehen." 44 Das Gericht verkennt nach Durchsicht der beigezogenen Versorgungsamtsakten nicht, dass der Kläger unter zahlreichen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, was in der Zuerkennung eines GdB von 100 v. H. seinen Ausdruck gefunden hat. Ferner hat das Versorgungsamt ihm das Merkzeichen "G" ( also eine "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr", vgl. Abschnitt 30 der eben genannten "Anhaltspunkte") zuerkannt. 45 Vergleicht man nun die dem Kläger attestierten Gesundheitsbeeinträchtigungen so wird nach Auffassung des erkennenden Gerichts deutlich, dass dieser den in Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte ..." beschriebenen Personenkreis eben nicht "nur knapp" verfehlt. Der Kläger ist jedenfalls in der Lage, sich - wenn auch mit Einschränkungen und niedrigem Gehtempo - ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Die Mediziner, die für die Versorgungsverwaltung seit 2004 immer wieder zu dieser Frage Stellung genommen haben, haben sämtlich für das Gericht nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger bei der für die Bewegungseinschränkung maßgeblich arterielle Verschlusskrankheit (AVK) deutlich mehr als nur 100 m zurücklegen kann. Auch der Umstand, dass er nach 50 bis 80 m eine Pause einlegen muss, steht dem nicht entgegen. Es mag sein, dass er bei einer Strecke zwischen 50 m und 100 m eine kurze Pause einlegen muss. Danach kann er nach kurzer Zeit aber den Weg eigenständig und ohne fremde Hilfe fortsetzen. Durch diese Möglichkeit, nach kurzen Pausen ohne fremde Hilfe den Weg fortsetzen zu können, unterscheidet sich der Kläger mit seinen Belastungen deutlich von dem in Abschnitt 31 der Anhaltspunkte beschriebenen Personenkreis. Dabei mag für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich eine Entfernung von bis zu 1,4 km oder nur eine deutliche kürzere Distanz zurücklegen kann. 46 Die Auffassung des Gerichts, das gesundheitlich erforderliche Einlegen von Pausen nach Zurücklegung einer Wegstrecke von unter hundert Metern, führe nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des Erlasses vom 4. September 2001, wenn anschließend ein Weitergehen möglich ist, steht auch nicht im Widerspruch zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung. So hat in der neuer Rechtsprechung zum Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" das Bundessozialgerichts ausgeführt, 47 Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris, = SGb 2007, 352 f ,= RdLH 2007, 39 f, 48 dass es für die Bejahung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht ausreicht, wenn der behinderte Mensch auf Fußwegstrecken von etwa 100 m - unter Umständen sogar mehrfach - pausieren muss. Vielmehr kommt es insbesondere darauf an, ob er sich nur unter großen körperlichen Anstrengungen zu Fuß fortbewegen kann. Über besondere schmerz- oder erschöpfungsbedingte Belastungen des Klägers bei der Zurücklegung der Wegstrecken besagen auch die vom ihm selbst im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen nichts. 49 Unter diesen Umständen hält die Kammer die in den Jahren seit 2004 ergangenen negativen Stellungnahmen des Versorgungsamtes B. - auch soweit sie eine Begründung nicht erkennen lässt - für plausibel. Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001 ist in seiner Grundkonstruktion so angelegt, dass für die Auslegung des Merkmals "...knapp verfehlt..." auf den besonderen Sachverstand und das Einschätzungsvermögen der im Versorgungsrecht tätigen Ärzte zurückgegriffen werden soll. Dies führt zwar nicht zu einer strikten rechtlichen Bindung des Gerichts an die versorgungsamtliche Stellungnahme. Ergibt jedoch eine Plausibilitätskontrolle, dass die Verneinung des Merkmals "..knapp verfehlt.." nachvollziehbar ist, bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. 50 Im Kern besteht die (rechtliche) Fehlvorstellung des Klägers darin, dass er aus der Formulierung des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001, insbesondere den beiden dort im Klammerzusatz genannten Voraussetzungen, auf einen Automatismus hinsichtlich der positiven Bescheidung eines Antrags auf Parkerleichterung geschlossen hat. Ein solcher Automatismus besteht jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht. Wie der Fall des Klägers zeigt, ist es durchaus denkbar, dass ein Antragsteller über einen GdB von 70 v. H. und mehr verfügt, sowie vom behandelnden Arzt einen "Aktionsradius von weniger als 100 m" bescheinigt bekommt und gleichwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" deutlich verfehlt. Auch die Bescheide des Versorgungsamtes Aachen, die sich mit der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" befassen, sowie die in dem Verfahren des Sozialgerichts B. S 17 (3) SB 250/05 eingeholten Gutachten lassen den Schluss zu, dass der Kläger die Voraussetzungen dieses Merkzeichens nicht nur knapp verfehlt hat. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO findet hier keine Anwendung. In den Genuss dieser Regelung der Gerichtskostenfreiheit kommen nur Streitigkeiten der Schwerbehindertenfürsorge im engeren Sinne. Hierzu zählen die Streitigkeiten nach dem SGB IX, soweit sie nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 Sozialgerichtsgesetz den Sozialgerichten zugewiesen sind. Im Verwaltungsrechtsweg sind in diesem Rahmen insbesondere die Verfahren betreffend die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten (§§ 85 ff. SGB IX) oder der beruflichen Qualifizierung von schwerbehinderten Menschen aus Mitteln der Schwerbehindertenabgabe zu entscheiden. Dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge zuzuordnen sind weiter Rechtsstreitigkeiten die die Gewährung von Leistungen für die Erhaltung oder der behindertengerechten Ausstattung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen betreffen. Nicht zur Schwerbehindertenfürsorge gehören nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Verfahren, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu beurteilen sind. So handelt es bei der hier streitigen Regelung um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, die auf Grundlage des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und des Erlasses vom 4. September 2001 getroffen wird. Ähnlich hat das Bundesverwaltungsgericht Fragen der Erstattung von Fahrgeldausfällen infolge der unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personennahverkehr nicht der Schwerbehindertenfürsorge sondern dem Verkehrswirtschaftsrecht zugeordnet und gleichfalls eine Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO abgelehnt, 52 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 1990, NVwZ-RR 1991, 31 f. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.