Beschluss
4 L 431/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0410.4L431.07.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 4/5, der Antragsgegner 1/5 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.715,79 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt 4/5, der Antragsgegner 1/5 der Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.715,79 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist gewerblicher Spielautomatenaufsteller und stellt unter anderem in B. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf. Der Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer. Am 1. April 2006 trat die am 22. Februar 2006 beschlossene neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. (VgStS 2006) in Kraft. Nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten nicht mehr unter Anwendung eines Stückzahlmaßstabes. Maßgeblich war nunmehr der sog. "Spieleraufwand". § 9 Abs. 1 VgStS 2006 lautete in seiner ursprünglichen Fassung: § 9 Apparate (1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Durch den am 6. Juni 2007 beschlossenen 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung wurde mit Rückwirkung zum 1. April 2006 die Vergnügungssteuersatzung geändert. § 9 Abs. 1 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst: "(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes. Nach § 9 VgStS 2006 wurde folgender § 9a eingefügt: "§ 9a Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (1) Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Apparate im Sinne des § 9 Absatz 1 den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 Abs. 7 nicht, gilt als Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Hat der Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung nach § 14 den Spieleraufwand im Sinne des § 9 Absatz 1 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem Zeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Apparates in seinem Aufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen. (2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 14 erfolgt ist, kann für einzelne oder mehrere Apparate unter Angaben der Zulassungsnummer und des Datums der erstmaligen Aufstellung bis zum 31.12.2007 schriftlich bei der Stadt beantragt werden, dass die Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird." Der Antragsgegner zog den Antragsteller jeweils wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006 mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 21. Mai 2007 bezüglich der Aufstellorte B.------straße 00, C.-------straße 00, S.------ straße 0 und W. Straße 000 im Wege der Schätzung jeweils zu einer Vergnügungssteuer von 720,00 EUR heran. Hiergegen legte der Antragsteller - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten - am 1. Juni 2007 Widerspruch ein. Eine Besteuerung auf der Grundlage der Anzahl der bezahlten Spiele könne nicht rechtmäßig durchgeführt werden. Im Übrigen sei die Schätzung aus weiteren Gründen rechtswidrig. Nachdem der Antragsteller Anfang Juli 2007 Zählwerksausdrucke der besteuerten Geräte vorgelegt hatte, ergingen unter dem 17. Juli 2007 vier unmittelbar an den Antragsteller gerichtete Vergnügungssteuerbescheide, in denen es heißt: a) "Für den Aufstellort B.------straße 00 wird die Vergnügungssteuer wie folgt festgesetzt: Abrechnungszeitraum 01.04.2006 - 02.01.2007 / Spieleraufwand lt. Anlage 18.793,95 EUR / Steuersatz 5 % / Vergnügungssteuer 939,70 EUR" b) "Für den Aufstellort C.-------straße 00 wird die Vergnügungssteuer wie folgt festgesetzt: Abrechnungszeitraum 01.04.2006 - 02.01.2007 / Spieleraufwand lt. Anlage 7.810,60 EUR / Steuersatz 5 % / Vergnügungssteuer 390,53 EUR" c) "Für den Aufstellort S.------straße 0 wird die Vergnügungssteuer wie folgt festgesetzt: Abrechnungszeitraum 01.04.2006 - 02.01.2007 / Spieleraufwand lt. Anlage 28.854,00 EUR / Steuersatz 5 % / Vergnügungssteuer 1.442,70 EUR" d) "Für den Aufstellort W. Straße 000 wird die Vergnügungssteuer wie folgt festgesetzt: Abrechnungszeitraum 01.04.2006 - 04.01.2007 / Spieleraufwand lt. Anlage 54.351,85 EUR / Steuersatz 5 % / Vergnügungssteuer 2.717,59 EUR" Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten diese Bescheide nicht. Unter dem 20. Juli 2007 richtete der Antragsgegner an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vier Widerspruchsbescheide, in denen es unter Anderem heißt: "ihrem o.a. Widerspruch wird insoweit stattgegeben, dass der Schätzungsbescheid vom 21.05.2007 geändert wurde. Die Bescheidzustellung erfolgte an ihren o.a. Mandanten. Die Berechnung der Vergnügungssteuer erfolgt danach nach § 9a Vergnügungssteuersatzung (VgStS). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt." In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: "Gegen den Bescheid vom 21.05.2007 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides..." Der Antragsteller hat am 9. August 2007 Klage erhoben (4 K 795/07) und dort ausgeführt, der Antragsgegner habe mit Bescheiden vom 17. Juli 2007 die Vergnügungssteuer für den Zeitraum April bis Dezember 2007 erneut festgesetzt. Diese Bescheide habe der Antragsgegner in die für jeden Aufstellort separat ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2007 ausdrücklich mit einbezogen. Am 26. Oktober 2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, der Antragsgegner habe ihn bereits mehrfach mit Bescheiden unterschiedlichster Rechtsgrundlagen zur Zahlung von Vergnügungssteuern herangezogen, zuletzt mit den im Hauptsacheverfahren angefochtenen Schätzungsbescheiden, welche in den Widerspruchsbescheiden vom 20. Juli 2007 durch Bezugnahme auf die Änderungsbescheide vom 17. Juli 2007 abgeändert worden seien. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 21.05.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Antragsgegners vom 20.07.2007, anhängig bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen - 4 K 795/07 - anzuordnen, soweit in den Bescheiden Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Im Übrigen nehme er Bezug auf seine Ausführungen im zugehörigen Klageverfahren 4 K 795/07. Dort hat er ausgeführt, er habe den Spieleraufwand zur Grundlage der Besteuerung gemacht, weil gerade dies die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer wirklichkeitsnahen Besteuerung erfülle. Im Übrigen gebiete es die Art der Steuer nicht, eine Schlussbetrachtung der Art anzustellen, was die Spieler im Ergebnis verloren hätten. Vielmehr sei es sachgerecht, wenn auch die Verwendung von Gewinnen für weitere Spiele bei der Ermittlung des getätigten Aufwands berücksichtigt würden. II. Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 795/07 begehrt und zwar uneingeschränkt in dem gesamten Umfang, der den Streitgegenstand des Klageverfahrens bildet. Streitgegenstand dieses Klageverfahrens sind nicht nur die im dortigen Klageantrag ausdrücklich aufgeführten Bescheide des Antragsgegners vom 21. Mai 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2007, sondern auch die Bescheide des Antragsgegners vom 17. Juli 2007. In der Begründung der Klageschrift macht der Antragsteller deutlich, dass er die Aufhebung der Bescheide vom 17. Juli 2007 ebenfalls begehrt, die er - wohl übereinstimmend mit dem Antragsgegner - irrig als Bestandteile der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2007 ansieht. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 21. Mai 2007 und die diesbezüglichen Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2007 richtet, ist er unzulässig, weil es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese Bescheide enthalten keine belastenden Regelungen mehr, deren sofortige Vollziehung den Antragsteller beschweren könnte. Die Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 17. Juli 2007 haben mit der Neufestsetzung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum, auf den sich bereits die Bescheide vom 21. Mai 2007 beziehen, die letztgenannten Bescheide konkludent aufgehoben. Die Bescheide vom 17. Juli 2007 setzen nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Vergnügungssteuern für die jeweiligen Abrechnungszeiträume in vollem Umfang neu fest. Damit ist die konkludente Aufhebung der Bescheide vom 21. Mai 2007 verbunden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 - NWVBl 1991, 299-305. Die mit den Bescheiden vom 21. Mai 2007 jeweils festgesetzten Steuerbeträge werden in den Bescheiden vom 17. Juli 2007 nur aufgeführt, um den Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag zu ermitteln. Nach der Ersetzung der Ausgangsbescheide vom 21. Mai 2007 durch die Bescheide vom 17. Juli 2007 und der daraus folgenden Erledigung der Bescheide, gegen die der Antragsteller seine Widersprüche gerichtet hatte, war eine Widerspruchsentscheidung in der Sache allerdings mit der Folge unzulässig geworden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226, dass die Anfechtung der dennoch ergangenen Widerspruchsbescheide Erfolg haben dürfte, weil der Antragsteller durch sie beschwert ist. Immerhin erwecken sie den Eindruck, als ob durch sie die Vergnügungssteuern festgesetzt würden und diese Festsetzungen der Bestandskraft dieses Widerspruchsbescheides fähig seien. Der Eilantrag kann aber gleichwohl keinen Erfolg haben, weil (auch) die Widerspruchsbescheide keine den Antragsteller belastenden Steuerfestsetzungen enthalten, die der sofortigen Vollziehung fähig wären. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Steuerbescheide vom 17. Juli 2007 richtet, ist er mit Blick auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller hat bezüglich der Bescheide vom 17. Juli 2007 beim Antragsgegner keine Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die im Rahmen seiner Widersprüche gestellten Aussetzungsanträge gegen die Bescheide vom 21. Mai 2007 können nach deren Ersetzung durch die Bescheide vom 17. Juli 2007 nicht ohne weitere Erklärungen auch auf die letztgenannten Bescheide bezogen werden, die auf neuer Bemessungsgrundlage teils niedrigere teils höhere Steuerbeträge festsetzen. Dass der Antragsgegner mit seinen Widerspruchsbescheiden zu erkennen gegeben hat, dass er die Vollziehung nicht auszusetzen gedenkt, enthob den Antragsteller nicht von der Verpflichtung eines vorherigen Aussetzungsantrages beim Antragsgegner, vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 - NVwZ 1993, 490; Sodan / Ziekow, VwGO-Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rz. 174. Der Antrag wäre im Übrigen insoweit auch unbegründet, da im Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide des Antragsgegners vom 17. Juli 2007, die allein (noch) den Antragsteller mit Steuerfestsetzungen belasten, nicht bestehen, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die Feststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl 1994, 337. Die summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, dass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige nicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn sie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen. Hieran gemessen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Bescheide vom 17. Juli 2007 auch aus materiellen Gründen nicht in Betracht. Die den im zugehörigen Klageverfahren 4 K 795/07 angefochtenen Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt B ist nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der sachgerechten Abwägung nichtig. Gegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in Kraft gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens als solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten anzuwenden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188. Maßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen lässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des Normgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich nicht statt. Die hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick auf die abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten geboten. § 114 VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen Verwaltungsakt auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als solchen aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes aufzunehmen und damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu machen. Eine vergleichbare Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von Gesetzen generell nicht. Eine dem Normgeber zurechenbare Darlegung seiner Beweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich gefordert noch steht sie dem Gericht als Kontrollgrundlage zur Verfügung. Soweit der Antragsteller auf Ausführungen in den Beschlussvorlagen des Antragsgegners verweist, geht er offenbar von der fehlerhaften Rechtsvorstellung aus, der Rat einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Änderung einer kommunalen Satzung zustimme, mache sich damit auch sämtliche in der Begründung der Beschlussvorlage aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die Mitglieder eines gesetzgebenden Organs letztlich dazu bewogen haben, einer bestimmten Gesetzesfassung zuzustimmen, entzieht sich aber grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle, vgl. Kopp / Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage, München 2007, § 47 Rz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - www.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 - zitiert nach juris. Der in § 9 Abs. 1 VgStS geregelte Steuermaßstab "Summe der von den Spielern je Spielhalle / sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von den Spielern betriebenen Aufwandes an die Summe der zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Gelder anzuknüpfen, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetz. Die Summe der eingesetzten Beträge steht dabei nicht nur in einem lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler, sondern bildet den betriebenen Aufwand wirklichkeitsnah ab, da sie dem Betrag entspricht, den die Spieler an einem Automaten eingesetzt haben, um diesen Gewinnspiele ausführen zu lassen. Das vom Antragsteller als Steuermaßstab geforderte Einspielergebnis stellt gegenüber dem Einsatz bereits deshalb keinen grundsätzlich wirklichkeitsnäheren Maßstab dar, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, welcher Aufwand von Spielern betrieben worden ist, sondern dieser Maßstab eine fiktive Vermögensgesamtsaldierung sämtlicher Spieler an diesem Automaten vornimmt. So kann ein Einspielergebnis auch dann null Euro betragen, wenn mehrere Spieler realen Aufwand betrieben haben und ein oder mehrere andere Spieler mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingeworfen haben. Im Übrigen betreibt auch der einzelne Spieler, der einen von ihm erzielten Gewinn wieder vollständig verspielt, Aufwand in entsprechender Größe. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob er sich den Gewinn auszahlen lässt und diesen nach jeweils erneutem Einwurf verspielt oder er den gewonnenen Betrag im Geldspeicher stehen und Spiel für Spiel abbuchen lässt. Die Verwendung des Einsatzes als maßgeblicher Steuermaßstab ist auch nicht aus technischen Gründen unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Satzungsgebiet aufgestellten Gewinnspielautomaten zu einem nennenswerten Anteil nicht in der Lage wären, den Einsatz unmittelbar oder mittelbar zu dokumentieren, sind nicht ersichtlich. Geldspielautomaten, deren Zulassung erst nach Inkrafttreten der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) am 1. Januar 2006 beantragt worden ist, müssen gemäß §§ 12 Abs. 2 lit. d), 13 Abs. 1 Nr. 8 SpielV ohnehin über eine entsprechende Dokumentationsmöglichkeit verfügen. Auch die Masse der älteren Spielgeräte mit der Standardschnittstelle VDAI 98 weist im sogenannten Geldbilanzteil die Anzahl der bezahlten Spiele aus, die in Kombination mit dem im Gerät eingestellten Preis je Spiel den aufgewendeten Einsatz belegt. Angesichts eines Marktanteils bei Geldspielautomaten mit einer VDAI Schnittstelle von rund 95 % vgl. IFO-Gutachten zur Wirtschaftentwicklung Unterhaltungsautomaten 2006 und Ausblick 2007, S. 8, kann der Satzungsgeber an diese technischen Gegebenheiten anknüpfen. Ob und in welchem Umfang im Satzungsgebiet Geldspielautomaten betrieben werden, die weder den Einsatz dokumentieren noch die Anzahl der kostenpflichtigen Spiele festhalten können, bedarf zudem jedenfalls im Eilverfahren keiner Aufklärung, da für diese Geldspielgeräte, deren Nichtbesteuerung weder von den Aufstellern erwartet werden durfte noch zulässig wäre, vgl. auch insoweit BFH, a.a.O. , die in § 9a VgStS geregelte Aufwandsberechnungsmethode zur Anwendung kommt. Auch den von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelten Gleichheitsgrundsatz kann die Kammer - jedenfalls bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - nicht feststellen. § 9a VgStS 2006 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung sieht kein allgemeines fortwährendes Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden zur Ermittlung des zu besteuernden Spieleraufwandes vor. Die Norm ermöglicht es Aufstellern zwar, durch Nichtmitteilung des Einsatzes eine Berechnung des Spieleraufwandes ausgehend vom Einspielergebnis zu bewirken. Allerdings ist jeder Aufsteller bezüglich eines Automaten an die Berechnung des Spieleraufwandes nach dem Einsatz gebunden, wenn er der Steuerbehörde für diesen Automaten einmal Einsätze mitgeteilt hat. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch mit Blick auf das in der Satzung eingeräumte eingeschränkte Wahlrecht der Berechnungsmethode nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die Satzung die Berechnung auf der Grundlage des Einspielergebnisses nicht auf solche Geräte beschränkt, die den Einsatz nicht oder nur erschwert dokumentieren können, könnte dann rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Optionsmöglichkeit grundsätzlich geeignet wäre, einzelne Aufsteller gegenüber anderen zu benachteiligen. Der Bundesfinanzhof vgl. BFH, a.a.O., hat gegenüber einer entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes, die eine alternative Berechnung nach dem Vierfachen des Einspielergebnisses vorsieht, keine derartigen rechtlichen Bedenken geäußert. Auch aus Sicht der Kammer könnte dies allenfalls dann der Fall sein, wenn die Berechnung gemäß § 9a Abs. 1 VgStS 2006 nach dem Einspielergebnis zu einem wesentlich anderen Ergebnis bei der Ermittlung des Spieleraufwandes führen würde, als die vom Einsatz ausgehende Berechnung nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 und dies einzelne Aufsteller benachteiligen könnte. Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang die unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ermittlung des Spieleraufwandes führen, liegen der Kammer nicht vor. Auch die Antragstellerin hat hierzu keine konkreten Angaben gemacht. Unabhängig hiervon ist für die Kammer derzeit nicht ersichtlich, inwieweit einzelne Aufsteller durch die Regelung des § 9a VgStS 2006 benachteiligt sein könnten, wenn die Optionsmöglichkeit gerade nicht auf bestimmte Typen von Gewinnspielautomaten beschränkt ist, sondern grundsätzlich für alle Aufsteller besteht. Es bestehen auch keine ernstliche Zweifel daran, dass die angefochtenen Steuerbescheide vom 17. Juli 2007 selbst rechtmäßig sind. Die Rüge des Antragstellers, die Steuer sei nach der Anzahl bezahlter Spiele berechnet worden, geht ins Leere, da die Vergnügungssteuer in den angefochtenen Bescheiden auf der Grundlage der Einspielergebnisse festgesetzt worden ist und im Übrigen eine Berechnung nach der Anzahl der bezahlten Spiele nicht in Widerspruch zu der rückwirkend durch die zweite Änderungssatzung in Kraft gesetzten Fassung von § 9 Abs. 1 VgStS 2006 stände, da das Produkt aus der Anzahl bezahlter Spiele und einzelnem Spielpreis die Summe der Beträge darstellt, die zur Erlangung des Spielvergnügens an dem jeweiligen Automaten aufgewendet worden ist. Ob eine Rechtsverletzung des Antragstellers infolge der geringfügigen Einbeziehung von Einspielergebnissen der ersten Tage des 1. Quartals 2007 bei der Berechnung der Vergnügungssteuer für das zweite, dritte und vierte Quartal 2006 gegeben ist, stellt angesichts des Umstandes, dass die Steuer für diese Quartale erst mit den Bescheiden vom 17. Juli 2007 und damit erst nach Abschluss des 1. Quartals 2007 festgesetzt worden ist, eine schwierige Rechtsfrage dar, die sich einer Beantwortung im vorliegenden summarischen Verfahren entzieht und deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Insbesondere wird zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides für das zweite, dritte und vierte Quartal 2006 der Antragsgegner befugt war, auch die Steuer für das erste Quartal 2007 festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Sie berücksichtigt den Umstand, dass den Antragsgegner durch die Art der Abfassung der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2007 ein Verschulden an ihrer sowie der Anfechtung der (erledigten) Ausgangsbescheide vom 21. Mai 2007 trifft. Bei der Kostenquotierung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Einbeziehung der Bescheide vom 21. Mai 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2007, auch wenn diese keine Steuerfestsetzungen mehr enthalten, den Streitwert des vorliegenden Verfahrens erhöht. Die Kammer hält eine Berücksichtigung in Höhe von einem Viertel der verbleibenden Steuerfestsetzungen für angemessen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des streitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der vorliegenden Art.