Beschluss
9 L 159/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0411.9L159.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Abiturprüfung im Schuljahr 2007/2008 zuzulassen, 4 hat mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt neben einem Anordnungsgrund, der hier zu bejahen ist, weil die Abiturprüfungen derzeit laufen, auch voraus, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. 6 Der vom Antragsteller verfolgte Antrag auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine - vorläufige - Vorwegnahme im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen im Hauptsachverfahren zu erwarten ist und dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. 7 So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. April 2008 - 19 B 445/08 - m.w.N. 8 Vorliegend besteht indessen keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird, da ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu den Abiturprüfungen nicht glaubhaft gemacht ist. 9 Der Antragsteller erfüllt nämlich nicht die für den Grundkursbereich geltende Bedingung nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), wonach in 16 der 22 anrechenbaren Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein müssen; dies ist beim Antragsteller nur in 15 Grundkursen der Fall. Auf eine fehlerhaft nicht vorgenommene Bewertung im Fach Sport, in dem der Antragsteller infolge seines Unfalls in der gesamten Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) keine Bewertung, sondern den Vermerk "AT" (Attest) erhielt, kann der Antragsteller nicht verweisen. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller überhaupt noch auf die Bewertung seiner Teilnahme am Tischtennisunterricht in der Jahrgangsstufe 12/II berufen kann, nachdem für ihn schon in der am Ende dieser Jahrgangsstufe erteilten Bescheinigung über die Schullaufbahn im Fach Sport statt einer Punktzahl "AT" vermerkt worden ist. Denn nach den Angaben des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht weiter entgegengetreten ist, hat der Antragsteller freiwillig am Tischtennisunterricht teilgenommen, ohne dass er indessen diesem Kurs zugewiesen worden ist oder darum gebeten hat. Er nahm auch an der im Bereich Tischtennis durchgeführten Prüfung nicht teil. Wenn aufgrund dieser Umstände eine Bewertung unterblieben ist, kommt es auch nicht darauf an, dass nach den Angaben des damaligen Sportlehrers - die dieser allerdings als rein theoretischer Natur bezeichnet hat - für das erste Quartal des Kurses fünf Punkte hätten vergeben werden können. Denn vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes verbietet es sich, bei schulischen Leistungsbewertungen von lediglich hypothetischen Leistungen auszugehen und mithin fiktive Bewertungen vorzunehmen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 19 A 2850/98 -, NRWE. 11 Soweit der Antragsteller schließlich Hinweis- bzw. Beratungsfehler der Schule geltend macht, handelte es sich - sollten solche Fehler überhaupt vorliegen - um Verfahrensfehler, aus denen sich weder ein Anspruch auf Besserbewertung noch ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung ergibt. Allenfalls könnte ein Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe in Betracht kommen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2006 - 19 B 646/06 - m.w.N. 13 Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Schule ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen sein könnte. Was die seit eineinhalb Jahren andauernde psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers anbetrifft, hätte es ihm oblegen, allfällige persönliche Einschränkungen in dieser Hinsicht der Schule anzuzeigen und um besondere Beratung zu bitten. Der Antragsteller hat zudem die erforderliche Anzahl an Kursen - wenn auch die Mindestanzahl - belegt; auch ist er auf Defizite hingewiesen worden. Dass für die Schule - wie der Antragsteller meint - die Verpflichtung bestanden hätte, ihn darauf hinzuweisen, dass der von ihm freiwillig in der Jahrgangsstufe 12/II besuchte Tischtennisunterricht nicht bewertet werden würde, ist nicht ersichtlich. Auch der Wegfall des Musikunterrichtsangebotes in der Jahrgangsstufe 13 führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Kurswahl regelmäßig unter dem Vorbehalt des Zustandekommens der Kurse steht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens R