Urteil
9 K 1428/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0425.9K1428.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. jeweils zur Hälfte. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Sohn E. der Klägerin ist Schüler der L. -Schule in I. . Die Klägerin hat für ihren Sohn kein Sorgerecht, dieses obliegt einem Personenrechtspfleger beim Jugendamt des Beklagten zu 1. 3 Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 erteilte die Beklagte zu 2. der Klägerin Hausverbot und forderte sie auf, Gesprächstermine mit der Klassenlehrerin oder der Schulleiterin mindestens eine Woche vorher telefonisch zu vereinbaren, damit seitens der Schule das Einverständnis des Personensorgerechtspflegers zu dem Gespräch eingeholt werden könne. Zur Begründung führte sie aus, dass es am vorhergehenden Tag zu einem Konflikt mit der Klägerin gekommen sei, bei dem diese trotz wiederholter Bitte der Beklagten zu 2. keine Bereitschaft gezeigt habe, für Gespräche über ihren Sohn rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren. 4 Einen Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Verfügung lehnte die Kammer mit Beschluss vom 14. Juli 2006 - 9 L 343/06 - ab. 5 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 22. August 2006 Widerspruch und machte geltend, dass die Begründung des Bescheides Tatsachen falsch darstelle. Dadurch werde sie verleumdet und beleidigt. Man wolle sie der Strafverfolgung aussetzen. Zudem habe die Beklagte zu 2. ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da das Elternrecht falsch gewichtet worden sei. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 wies der Beklagte zu 1. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der Klägerin die Personensorge für ihren Sohn nicht zustehe und sie kein Recht habe, Gespräche über ihn mit der Schule zu führen. Die Schule müsse daher zunächst das Einverständnis des Jugendamts einholen, was nur möglich sei, wenn die Klägerin sich an Terminabsprachen halte. Da sie das nicht getan habe, habe die Beklagte zu 2. von ihrem Hausrecht Gebrauch machen müssen. 7 Die Klägerin hat am 22. September 2006 Klage erhoben und macht geltend, die Begründung des Bescheides sei fehlerhaft. Diese beziehe sich auf einen Samstag, an dem gar kein Schulbetrieb stattgefunden habe; daher könne auch keine Störung vorliegen. Außerdem sei sie vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden. Sie könne sich auch auf die mutmaßliche Einwilligung der Schule für das Aufsuchen des Schulgebäudes berufen. Die Schule müsse die Förderkontinuität für ihren Sohn herstellen. Der Personenrechtspfleger des Sohnes befürworte dazu ein Gespräch zwischen ihr und der Schulleitung. Die Verfügung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Die Schule habe sie immer wieder im Sekretariat "auflaufen lassen", obwohl seitens der Schule keine Gesprächsbereitschaft über den Förderort ihres Sohnes bestanden habe. Sie - die Klägerin - habe auch keine Veranlassung für die Erteilung des Hausverbots gegeben. Sie übe das Umgangsrecht mit ihrem Sohn aus und habe dementsprechend auch ein Informationsrecht. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zu 1. und Bevollmächtigte der Beklagten zu 2. erklärt, dass er den Bescheid vom 13. Februar 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 aufhebe. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich des Widerspruchsbescheides für erledigt erklärt und beantragt ansonsten, 9 die Rechtswidrigkeit des mit Bescheid der Beklagten zu 2. ausgesprochenen Hausverbots vom 13. Februar 2006 festzustellen. 10 Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen. 11 Sie vertreten die Auffassung, dass die Schule nicht berechtigt sei, mit der Klägerin ohne Rücksprache oder Anwesenheit des Personenrechtspflegers Gespräche über deren Sohn zu führen. Die Klägerin sei trotz wiederholter Bitte, nicht ohne Terminvereinbarung in der Schule zu erscheinen, immer wieder unangemeldet mit Informationswünschen und Beschwerden erschienen, und zwar auch noch nach Erteilung des Hausverbots am 21. Februar 2006. Sie störe durch ihr Auftreten den ordnungsgemäßen Ablauf des Schulbetriebs. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens 9 L 343/06 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach der Rücknahme der angefochtenen Bescheide übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchsbescheides in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 15 Im Übrigen ist die Klage zulässig. 16 Die mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag fortgeführte Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Danach spricht das Gericht, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse. Ein solches liegt regelmäßig vor, wenn die Klage wie im vorliegenden Fall bereits vor der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben wurde und der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung für ein anhängiges Strafverfahren zukommt. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Juli 1968 - VIII CB 45.67 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 113 VwGO Nr. 38. 18 Vor diesem Hintergrund ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ebenfalls zu bejahen, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt und eine Wiederaufnahme in den Blick genommen wird. 19 Vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Januar 2005 - 21 A 4463/02 -, juris. 20 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass eine Verurteilung vorliegt und auf die Bedeutung der Feststellung für eine Wiederaufnahme verwiesen. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. 22 Der angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2006 war rechtsmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für den Bescheid war § 59 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG). Danach leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schule, trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und nimmt das Hausrecht war. Wie das öffentliche Hausrecht, also die Befugnis, über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen in einem räumlich abgegrenzten Verwaltungsbereich zu entscheiden, ungeachtet zivilrechtlicher Rechtspositionen der Sicherung des geordneten Amtsbetriebs und damit der Erfüllung der Verwaltungsaufgabe dient, soll das Hausrecht des Schulleiters die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des geordneten Schulbetriebs und damit die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgabe der Schule sichern. Es verdrängt insofern das Hausrecht des Schulträgers als Eigentümer oder Besitzer des Schulgeländes, welches im Übrigen unberührt bleibt, soweit es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstreckt. Das Hausrecht schließt nach Ermessen der Schulleiterin oder des Schulleiters auch den Erlass eines Hausverbotes ein. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 19 B 1473/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2006,101. 25 Die formelle Rechtmäßigkeit des von der Beklagten zu 2. mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2006 erteilten Hausverbots wird insbesondere nicht dadurch berührt, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden ist, denn dieser Verfahrensfehler ist nachträglich geheilt worden. 26 Nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW), der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auch für die Tätigkeit von Schulen mit Ausnahme von Leistungsbeurteilungen gilt, ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Fall des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW, in welchem von einer Anhörung abgesehen werden kann, liegt nicht vor; dazu hat die Beklagte zu 2. in dem angefochtenen Bescheid auch keine Erwägungen angestellt. 27 Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unter anderem unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend ist ein Fehler, der in einem so gravierenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte, 28 vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage, § 44 Rdnr. 8 m. w. N. 29 Dies ist hinsichtlich der vor Erlass des streitgegenständlichen Hausverbots unterbliebenen Anhörung der Klägerin nicht der Fall, da der vornehmliche Zweck der Anhörung, einem Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, auch noch durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW erreicht werden kann. 30 Die Nachholung der Anhörung erfordert grundsätzlich keine besondere Maßnahme der Behörde. Sie besteht darin, dass die Klägerin nach Erlass des Hausverbots und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens mehrfach von der Beklagten zu 2. auf die entscheidungserheblichen Tatsachen hingewiesen worden ist und dabei jeweils Gelegenheit hatte, sich hierzu gegenüber der Beklagten zu 2. zu äußern, 31 vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, Amtliche Entscheidungsammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66, 111; Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, BVerwGE 66, 184; Urteil vom 18. August 1977 - V C 8.77 -, BVerwGE 54, 276; Urteil vom 17. Juli 1986 - 7 B 6.86 -, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 143; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1986 - 1 A 2429/82 -, Der öffentliche Dienst 1987, 189, 32 und dass die Beklagte zu 2. das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren in ihre Erwägungen einbezogen hat, 33 vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, a. a. O., 34 wenn auch mit dem Ergebnis, dass sie an der Entscheidung festgehalten hat. 35 Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Eilverfahren 9 L 343/06 hat die Beklagte zu 2. ihr anlässlich zweier Vorsprachen in der Schule am 17. und 21. Februar 2006 den Erlass des Hausverbots und die Gründe dafür mitgeteilt und sie - die Klägerin - dazu Stellung genommen. Entsprechendes gilt für das vorgenannte Eilverfahren, 36 vgl. zur Nachholung einer unterbliebenen Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 1 MA 4216/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungs-Report 2002, 822, 37 in welchem die Beklagte zu 2. in der Antragserwiderung noch einmal die Gründe für das Hausverbot angegeben und die Klägerin ihre Sichtweise umfassend dargelegt hat. Schließlich hatte die Klägerin wiederum mit ihrem Widerspruch Gelegenheit zur Darlegung ihrer Argumente, was die Beklagte zu 2. nicht zu einer Abhilfe bewogen hat. 38 Bei diesem durch den mehrfachen Austausch der Argumente gekennzeichneten Verfahrensablauf ist davon auszugehen, dass die Klägerin dem Sinn der in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW normierten Anhörungspflicht entsprechend Gelegenheit hatte, sich gegenüber der Beklagten zu 2. als der zuständigen Behörde über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und die Beklagte zu 2. die Argumentation der Klägerin bei ihrem weiteren Vorgehen nach Erlass des Hausverbotes erwogen hat. 39 Der angefochtene Bescheid enthielt des Weiteren eine im Sinne von § 39 VwVfG NRW ausreichende Begründung. Diese umfasst die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Beklagte zu 2. zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und lässt mit der Formulierung, dass die Maßnahme zur rechtlichen Absicherung der Schule und auch zum Wohle des Sohnes der Klägerin notwendig sei, auch noch erkennen, dass sich die Beklagte zu 2. nicht gebunden gesehen, sondern Ermessen ausgeübt hat. 40 Der Bescheid war ferner materiell rechtmäßig. Entsprechend dem Zweck des schulrechtlichen Hausrechts setzt der Erlass eines Hausverbotes eine Störung des Schulbetriebs voraus und ist ermessensgerecht, wenn aufgrund bereits eingetretener Störungen des Schulbetriebs die Gefahr besteht, dass sich solche Störungen wiederholen, 41 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - a. a. O -; Beschluss vom 12. April 2001 - 19 A 1303/00 -, Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen (NRWE). 42 Vorliegend hat die Beklagte zu 2. mit der angefochtenen Maßnahme auf eine Störung des Schulbetriebs reagiert. Nach dem von der Klägerin im Eilverfahren 9 L 343/06 eingeräumten Sachverhalt kam es am 10. Februar 2006 im Sekretariat der Schule zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und der Beklagten zu 2., in deren Verlauf die Beklagte zu 2. ihr sowohl ausdrücklich als auch durch Verlassen des Raumes und Schließen der Tür zum Lehrerzimmer eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Fortsetzung des Gesprächs nicht wünschte. Da die Klägerin daraufhin die Tür zum Lehrerzimmer öffnete und die Beklagte zu 2. erneut ansprach, störte sie den Schulbetrieb. Dabei hatte die Klägerin gemäß § 123 SchulG keinen Anspruch auf Wahrnehmung eines Elternrechts gegenüber der Schule, da sie nicht personensorgeberechtigt war und ein Einverständnis des Personensorgeberechtigten nicht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 3 SchulG der Schule gegenüber schriftlich nachgewiesen war. 43 Im Übrigen führt die im Rahmen des § 114 VwGO eröffnete Ermessensüberprüfung nicht auf eine Rechtwidrigkeit des Hausverbotes. 44 Zunächst war die Beklagte zu 2. nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Unerheblich ist nämlich dass in dem angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2006 von einem "gestrigen" Konflikt die Rede ist. Denn für die Klägerin ersichtlich war der vorangegangene Schultag, ein Freitag, gemeint. 45 Die angefochtene Maßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war insbesondere erforderlich, weil die Gefahr bestand, dass sich derartige Störungen wiederholten. Dies zeigt bereits das Verhalten der Klägerin am 21. Februar 2006, als es wiederum zu einer Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 2. kam und die Klägerin auf deren Aufforderung die Schule auch dann nicht verlassen wollte, als die Einschaltung der Polizei angekündigt war. Die Maßnahme war schließlich angemessen, da sie kein umfassendes Hausverbot zum Gegenstand hatte, sondern den Besuch der Schule zu vereinbarten Gesprächsterminen zuließ. 46 Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem Beklagten zu 1. aufzuerlegen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des angefochtenen Widerspruchsbescheides übereinstimmend für erledigt erklärt haben, da er bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen wäre. Zum einen wären der Ausgangs- sowie der Widerspruchsbescheid hier nebeneinander anfechtbar gewesen, 47 vgl. in diesem Zusammenhang Funcke-Kaiser in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 79 Rdn. 5, 48 zum anderen war der Beklagte zu 1. für die Widerspruchsentscheidung aus den Gründen des Beschlusses der Kammer im vorliegenden Verfahren vom 24. Oktober 2007 unzuständig. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.