Beschluss
16 K 1142/07.PVL
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0508.16K1142.07PVL.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Umsetzung der tariflichen Neuregelung für Ärzte in der Patientenversorgung, die ab dem 1. November 2006 in Kraft getreten ist. Nach vorangegangener Korrespondenz forderte der Antragsteller den Beteiligten mit Schreiben vom 24. August 2007 auf, hinsichtlich näher bezeichneter Ärzte das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) hinsichtlich deren Einstufung in die neuen Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 einzuleiten. Mit Schreiben vom 27. August und 28. August 2007 teilte der Beteiligte mit, dass eine Bestellung der genannten Ärzte zu Oberärzten nicht vorgesehen sei. Lediglich Frau Dr. Q. sei für die Dauer des Sonderurlaubs eines Kollegen für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2008 zur Oberärztin bestellt worden. Es sei nicht beabsichtigt, den Antragsteller an den Entscheidungen über die Einordnung zu beteiligen, weil es sich bei den Oberarztbestellungen um einzelfallbezogene Eingruppierungen handele, bei denen personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte nicht berührt seien. Diese Einschätzung hielt der Beteiligte auch nach einer Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Oktober 2007 aufrecht. Der Antragsteller hat am 2. November 2007 das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der Umsetzung der tariflichen Neuregelung in Ersetzung des früheren BAT um mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsvorgänge handele. Bei den Ärzten, die nach § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG die Beteiligung des Personalrats beantragt hätten, sei deshalb vor der Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen und -stufen das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG durchzuführen. Demgegenüber habe der Beteiligte die betroffenen Ärzte nicht einmal über die konkreten Zuordnungen unterrichtet und ihnen auf diese Weise die Möglichkeit genommen, eine Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller bei der Neueingruppierung der Ärzte am Universitätsklinikum Aachen nach § 4 TVÜ-Ärzte gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW zu beteiligen ist. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungstatbestände mit der Umsetzung der tariflichen Neuregelungen nicht verbunden seien. Bei den in die Entgeltgruppe Ä 2 übergeleiteten Ärzten und Ärztinnen handele es sich um Fachärzte. Dieses Kriterium sei auch unter dem BAT maßgeblich für die Eingruppierung der im Krankenhaus tätigen Ärzte gewesen und werde unverändert beibehalten. Neue Tätigkeitsmerkmale seien für die Eingruppierung der Fachärzte in die Entgeltgruppen Ä 2 nicht festgelegt worden. Damit hätten die früher vorgenommenen Eingruppierungen weiterhin Bestand, solange nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nach dem neuen Tarifvertrag mögliche Höhergruppierung vorlägen. In den Fällen, in denen die Überprüfung der Tätigkeiten ergeben habe, dass die frühere Eingruppierung bei dem konkreten Mitarbeiter auch unter dem neuen Tarifvertrag Bestand habe, sei keine Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG durchgeführt worden und fehle es mithin an einem Mitbestimmungstatbestand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Anhörung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht bei der Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte (künftig: Ärzte) in die Entgeltgruppen des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der seit dem 17. Oktober 2007 geltenden Fassung (LPVG) nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung und Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. In der Vorschrift sind Mitbestimmungsrechte bei denjenigen Maßnahmen geregelt, die für das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Dabei knüpfen die einzelnen Mitbestimmungstatbestände an Begriffe des Tarifrechts an, wie es für den Bereich des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Angestellten - früher in § 22 BAT - seinen Niederschlag gefunden hat, vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2007, § 72 Rdnr. 86. In diesem Sinne ist für das Arbeitsentgelt insbesondere die Zuordnung einer Tätigkeit zu bestimmten Tätigkeitsmerkmalen bedeutsam, vgl. Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 05.04.2006 - 5 K 592/05.MZ -, PersR 2006, 267. Dabei ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in erster Linie auf die zu verrichtende Tätigkeit abzustellen, die bei der Einreihung einem nach Tätigkeitsmerkmalen festgelegten Vergütungssystem zuzuordnen ist. Demgegenüber lassen sich Personen als solche nicht einreihen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.1999 - 6 P 3/98 -, BVerwGE 110, 151 ff.; juris Rdnr. 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.05.2007 - 10 A 1/07 -, PersV 2008, 60. Hiernach ist für das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht kein Raum. Die "Eingruppierung" der Ärzte in die Entgeltgruppen des neuen TV-Ärzte erfolgt ohne Bezug zu von ihnen ausgeübten Tätigkeitsmerkmalen. Dies belegt der gleichfalls am 1. November 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte). In dessen dritten Abschnitt (Besitzstandsregelung) ist in § 6 die Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte in das neue Tarifsystem geregelt. Die Zuordnung zu den vier Entgeltgruppen des TV-Ärzte erfolgt danach nicht anhand bestimmter Tätigkeitsmerkmale, sondern ausschließlich durch eine im einzelnen vorgegebene Berechnung des bisherigen Vergleichsentgelts und dessen Übertragung in die neuen Entgeltgruppen des TV-Ärzte. Es handelt sich um eine Einordnung im Sinne einer "Umrechnung" und es fehlt an einem für eine Eingruppierung typischen Beurteilungsspielraum, vgl. VG Mainz, Urteil vom 5. April 2006 - 5 K 592/05.MZ -, a. a. O. An dieser Bewertung ändert auch die "Rahmenvorstellung" des Vorstandes des Beteiligten nichts. Hiernach sollen in einer Klinik oder in einem Institut lediglich ca. 25 vom Hundert der Beschäftigten als Oberärzte tätig sein. Diese - offenbar wirtschaftlichen Überlegungen folgende - Vorgabe berührt aber nicht die vorgenannte schematische und für alle Betroffenen einheitlich geregelte Ermittlung der Vergleichsentgelte für die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte in das neue Tarifsystem. Demzufolge wird sie auch ausdrücklich nur als "Vorstellung" des Vorstandes des Beteiligten bezeichnet und enthält keine strikten und verbindlichen Vorgaben an die Klinik- und Institutleiter. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.