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Urteil

6 K 101/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eilmaßnahmen der Behörde (Sofortvollzug) zur Beseitigung einer ölbedingten Bodenverunreinigung kann auf landesrechtliches Verwaltungsvollstreckungsrecht zurückgegriffen werden, wenn § 24 Abs.1 BBodSchG mangels behördlicher Anordnung nicht anwendbar ist. • Die Behörde darf im Sofortvollzug Dritte mit der Gefahrenabwehr beauftragen und die hieraus entstehenden Kosten den Verursachern nach landesrechtlichen Vorschriften auferlegen. • Als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung kommen Betreiber von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Betracht, wenn ihnen Überwachungs- und Instandhaltungspflichten nach §§ 19g, 19i WHG oblagen und sie diese verletzt haben. • Sofortvollzug ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr besteht und ein gestrecktes Verfahren zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht; Bodenschutzrechtliche Besonderheiten können die Erforderlichkeit des Sofortvollzugs begründen. • Die Höhe der von einem beauftragten Fachunternehmen berechneten Aufwendungen ist gerichtlich prüfbar, aber nicht zu beanstanden, wenn sie substantiierte Begründungen und Nachweise enthält.
Entscheidungsgründe
Kostenersatz bei behördlicher Ersatzvornahme wegen Heizöl-Bodenverunreinigung • Bei Eilmaßnahmen der Behörde (Sofortvollzug) zur Beseitigung einer ölbedingten Bodenverunreinigung kann auf landesrechtliches Verwaltungsvollstreckungsrecht zurückgegriffen werden, wenn § 24 Abs.1 BBodSchG mangels behördlicher Anordnung nicht anwendbar ist. • Die Behörde darf im Sofortvollzug Dritte mit der Gefahrenabwehr beauftragen und die hieraus entstehenden Kosten den Verursachern nach landesrechtlichen Vorschriften auferlegen. • Als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung kommen Betreiber von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Betracht, wenn ihnen Überwachungs- und Instandhaltungspflichten nach §§ 19g, 19i WHG oblagen und sie diese verletzt haben. • Sofortvollzug ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr besteht und ein gestrecktes Verfahren zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht; Bodenschutzrechtliche Besonderheiten können die Erforderlichkeit des Sofortvollzugs begründen. • Die Höhe der von einem beauftragten Fachunternehmen berechneten Aufwendungen ist gerichtlich prüfbar, aber nicht zu beanstanden, wenn sie substantiierte Begründungen und Nachweise enthält. Die Kläger sind Eigentümer und Mitbetreiber eines Wohnhauses mit Heizöltank. Beim Befüllen des Tanks am 24.07.2006 riss der Einfüllstutzen aus der Wand; auslaufendes Heizöl gelangte u. a. in den Lichtschacht des Nachbargrundstücks und in den Boden. Die Behörde beauftragte ein Umweltdienstunternehmen zur Aufnahme und Entsorgung ölverunreinigten Erdreichs; die Arbeiten erfolgten am 24. und 25.07.2006. Der Beklagte setzte den Klägern als Gesamtschuldner Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 9.418,20 EUR in Rechnung. Die Kläger rügten Unrechtmäßigkeit und Unverhältnismäßigkeit des Sofortvollzugs sowie Unangemessenheit der Kosten und erhoben Klage. Der Beklagte verteidigte die Maßnahme als berechtigt und notwendig zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr und hielt die Kosten für sachgerecht. • Zulässigkeit und Rechtsgrundlage: Die Behördenmaßnahme erfolgte im Sofortvollzug auf Grundlage der einschlägigen landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsregelungen (§§ 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 KostO NRW) und den Befugnissen nach § 10 Abs.1 BBodSchG; § 24 Abs.1 BBodSchG greift nicht, da keine behördliche Anordnung vorlag. • Rückgriff auf Landesvollstreckungsrecht: § 24 Abs.1 BBodSchG setzt eine behördliche Anordnung voraus; für Fälle selbstverantworteter Sofortmaßnahmen bleibt das Landesverwaltungs-vollstreckungsrecht anwendbar, dies steht nicht im Widerspruch zu Kompetenznormen des GG. • Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme: Die Voraussetzungen für Sofortvollzug lagen vor, weil durch Eindringen von Heizöl in das Erdreich eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. Gefahrenabwehr vorlag und ein gestrecktes Verfahren zur kurzfristigen Abwehr nicht ausgereicht hätte. • Störerauswahl/Verursachung: Die Kläger waren als Betreiber der Heizöltankanlage Verursacher im Sinne des § 4 Abs.3 BBodSchG, da sie Überwachungs- und Instandhaltungspflichten aus §§ 19g, 19i WHG hatten und diese offensichtlich verletzt wurden (Einfüllstutzen riss aus der Wand). Die Auswahl der Kläger als Kostenpflichtige war sachgerecht; andere in Betracht kommende Adressaten (Lieferfirma, Nachbareigentümer) waren entweder nicht ersichtlich schadensverursachend oder unzumutbar heranziehbar. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die angeordneten Dekontaminationsmaßnahmen waren notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen nach BBodSchG; das sofortige Eingreifen war wegen der Gefahr eines weiteren Ausbreitens und möglicher Grundwassergefährdung geboten. • Höhe der Kosten: Die Rechnung des beauftragten Fachunternehmens wurde durch deren substantiierte Stellungnahme erläutert; die Kostenforderung ist deshalb in Höhe und Inhalt nicht zu beanstanden. • Rechtliche Folgen: Nach §§ 77 VwVG NRW i.V.m. KostO NRW sind die Kläger zur Erstattung der vom Beklagten verauslagten Auslagen verpflichtet; die angefochtenen Leistungsbescheide sind damit rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beklagte durfte im Sofortvollzug ein Fachunternehmen mit der Aufnahme und Entsorgung des ölverunreinigten Bodens beauftragen und die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 9.418,20 EUR den Klägern als Verursachern auferlegen. § 24 Abs.1 BBodSchG war nicht anwendbar, weil keine behördliche Anordnung vorlag; daher war der Rückgriff auf das landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsrecht zulässig. Die Maßnahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich und verhältnismäßig; die Auswahl der Kläger als Kostenpflichtige entsprach dem öffentlichen Interesse an effektiver Gefahrenbeseitigung. Die Rechnungsaufstellung des beauftragten Unternehmens wurde als sachgerecht und nicht zu beanstanden bewertet, sodass die Kostenforderung bestanden bleibt.