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Urteil

6 K 101/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:0508.6K101.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer des mit einem von ihnen bewohnten Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift H.---straße 7 in I. . Am 24. Juli 2006 ließ der Kläger zu 2. den im Keller seines Wohnhauses befindlichen Heizöltank durch einen Mitarbeiter der Firma Q. befüllen. Wie Bedienstete des Beklagten bei ihrem Eintreffen gegen 12.25 Uhr feststellten (siehe dazu den Aktenvermerk vom 25. Juli 2006 sowie die Skizze auf Blatt 3 der Beiakte I), war beim Befüllen der Einfüllstutzen aus der Wand gerissen. Das auslaufende Heizöl hatte sich auf eine Fläche von ca. 10 m² vor den Häusern ausgebreitet. Ein Teil des Heizöls war in den Lichtschacht bzw. das geöffnete Kellerfenster des Nachbarhauses - H.---straße 6 - eingedrungen. Weiterhin stellten Bedienstete des Beklagten fest, dass das oberflächig vorhandene Öl zum Zeitpunkt ihres Eintreffens mit Ölbindemittel abgestreut war. Unterhalb der Lichtschachtsohle war Öl in den Boden eingedrungen. Im Keller war das sichtbare Öl dick mit Bindemittel abgestreut. An einem Loch im Kellerboden war nach Einschätzung der Mitarbeiter des Beklagten wahrscheinlich Öl ins Erdreich gesickert. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr beauftragte der Beklagte die Firma K. Umweltdienste GmbH, ölverunreinigtes Erdreich aufzunehmen und zu entsorgen. Am 25. Juli 2006 führte die Firma K. Umweltdienste GmbH die Erdarbeiten durch (siehe dazu den Vermerk des Beklagten vom 26. Juli 2006). Zuerst wurde die Lichtschachtsohle vor dem Haus H.---straße 6 entfernt. Dann wurde der öldurchtränkte Boden aufgenommen. Der anstehende Lehm war so dicht, dass die Belastung des Bodens in einer Schachttiefe von ca. 90 cm nicht mehr wahrnehmbar war. Im Keller stand unter der Betonsohle ebenfalls Lehm an, so dass auch hier nach Auffassung des Beklagten eine Schachttiefe von ca. 40 cm ausreichte, um die Bodenverunreinigung zu beseitigen. Auf dem Bürgersteig und dem Parkstreifen wurde die belastete Fläche mit einem ölsaugenden Mittel eingesprüht. Die aufsteigende Flüssigkeit wurde dann mit einem feinkörnigen Bindemittel aufgenommen. Der ölverunreinigte Boden wurde in einen Container verladen. Die Maßnahme war gegen 15.30 Uhr abgeschlossen. Die Firma K. Umweltdienste GmbH stellte dem Beklagten unter dem 9. August 2006 für die am 24. und 25. Juli 2006 ausgeführten Arbeiten einen Betrag von 9.418,20 EUR in Rechnung. In einem Vermerk vom 14. August 2006 machte der Beklagte Ausführungen zur Störerauswahl: Als Ordnungspflichtige kämen der Eigentümer und Betreiber der Tankanlage - der Kläger zu 2. - oder die Firma Q. in Betracht. Die Firma Q. könne jedoch nicht in Anspruch genommen werden, weil deren Mitarbeiter keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Das Abspringen des Einfüllstutzens sei auf einen Baumangel zurückzuführen gewesen. Der Kläger zu 2. sei verpflichtet, diesen instand zu halten. Daher sei er zur Kostenerstattung heranzuziehen. Mit Schreiben vom 14. August 2006 hörte der Beklagte den Kläger zu 2. zu der beabsichtigten Kostenheranziehung an. Mit Schreiben vom 28. August 2006 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass die Ursache des Schadensfalles noch nicht hinreichend geklärt sei. Es sei von einem Verschuldensbeitrag des Fahrers der Firma Q. bzw. der Installationsfirma auszugehen, die seinerzeit den Wandanschluss zur Heizungsanlage hin montiert habe. Zudem habe weniger Erdreich ausgekoffert werden müssen, als es geschehen sei. Mit Schreiben an den Beklagte vom 6. Oktober 2006 erhoben die Kläger zudem Einwendungen gegen die Rechnung der Firma K. Umweltdienste GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 33 f. der Beiakte I verwiesen. Auf Bitten des Beklagten nahm die Fima K. Umweltdienste unter dem 26. Oktober 2006 zu den Einwendungen der Kläger Stellung (siehe dazu Blatt 42 bis 44 der Beiakte I). Mit Leistungsbescheiden vom 20. Dezember 2007 forderte der Beklagte die Kläger als Gesamtschuldner auf, die am 24./25. Juli 2006 entstandenen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 9.418,20 EUR zu erstatten. Die Kläger haben am 18. Januar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, die Ersatzvornahme sei rechtswidrig durchgeführt worden. Eine gegenwärtige Gefahr habe nicht vorgelegen. Auch sei ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs nicht notwendig gewesen. Im Übrigen seien die in Rechnung gestellten Kosten nicht angemessen. Die Kläger beantragen, die Leistungsbescheide des Beklagten vom 20. Dezember 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Firma K. Umweltdienste GmbH Leistungen in Rechnung gestellt habe, die sie nicht erbracht habe. Das Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs sei rechtmäßig gewesen. Bereits am Tag des Schadenseintritts seien die ersten Sofortmaßnahmen zwecks Eindämmung des Schadens und zur Beseitigung des noch vorhandenen Gefahrenpotentials eingeleitet worden. Unerheblich sei, ob das gesicherte kontaminierte Erdreich erst am nächsten Tag abtransportiert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Leistungsbescheide des Beklagten vom 20. Dezember 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Leistungsbescheide zutreffend auf § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) gestützt. § 24 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), wonach die Kosten unter anderem der nach § 10 Abs. 1 BBodSchG angeordneten Maßnahmen die zur Durchführung Verpflichteten tragen, ist nicht vorrangig anzuwenden. Voraussetzung für die Kostenfolge aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift das Vorliegen einer behördlichen Anordnung. Nur Maßnahmen, die aufgrund behördlicher Anordnung durchgeführt werden, lösen den Kostenerstattungsanspruch des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG aus. Damit scheidet die Bestimmung als Kostenerstattungsgrundlage in den Fällen aus, in denen die Behörde - wie hier - die Maßnahmen in eigener Verantwortung im Wege des Sofortvollzugs durchführt. Die Regelung erweist sich somit als Anwendungsfall gestuften Verwaltungsvorgehens. Nicht geregelt sind die Fälle, in denen es um die Kostentragung bei behördlichen Eil- und Sofortmaßnahmen geht. Hier ist § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nicht abschließend, so dass auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder zurückgegriffen werden kann. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2007, 367; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Band IV, Sonstiges Umweltrecht, Loseblatt, Stand März 2002, § 24 BBodSchG Rn. 6; Hilf, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Online-Kommentar, § 24 BBodSchG Rn. 9. Wegen des ausweislich seines Wortlauts begrenzten Anwendungsbereichs des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG steht auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG bzw. Art. 31 GG für die zugrunde liegende Fallgestaltung einem Rückgriff auf die Kostenerstattungsregelungen des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsrechts nicht entgegen, obwohl das Bundes-Bodenschutzgesetz grundsätzlich die Anwendung des Landesordnungsrechts ausschließt. Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2.00 - NVwZ 2000, 1179 = juris Rn. 18. Der Beklagte fordert die Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten auf, die durch das Aufnehmen und die Entsorgung kontaminierten Erdreichs zur Beseitigung eines Befüllschadens beim Betanken des Heizöltanks der Kläger am 24./25. Juli 2006 entstanden sind. Dem Beklagten steht gegen die Kläger aus § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW ein Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung der Firma K. Umweltdienste GmbH mit der Schadensbeseitigung entstandenen Kosten in Höhe von 9.418,20 EUR zu, weil die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt wurde. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW sieht vor, dass zu den Auslagen insbesondere die Beträge gehören, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind. Die Voraussetzungen für eine auf diesen Bestimmungen beruhende Kostenanforderung sind gegeben. Die im Sofortvollzug durchgeführte Ersatzvornahme war rechtmäßig und die Kostenanforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die durchgeführte Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere - wie im zu entscheidenden Fall - einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte handelte bei seinem Vorgehen am 24./25. Juli 2006 innerhalb seiner Befugnisse. Die Maßnahme war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die Ordnungsbehörde handelt beim Sofortvollzug innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie berechtigt wäre, gegenüber dem Betroffenen einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, den sie im Rahmen des Sofortvollzugs vollstreckt. Das, was die Ordnungsbehörde mit Zwang und ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchsetzt, müsste sie vom Betroffenen auch durch einfachen Verwaltungsakt verlangen dürfen (Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hätte gegenüber den Klägern anordnen dürfen, das ölverunreinigte Erdreich aufzunehmen und zu entsorgen. Eine solche Anordnung hätte in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ihre Grundlage gefunden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 BBodSchG und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Der Beklagte hätte den Klägern das Aufnehmen und Entfernen des ölverunreinigten Erdreichs zur Erfüllung einer sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergebenden Pflicht aufgeben dürfen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Vorliegend war es durch das auslaufende Öl und dessen Eindringen in das Erdreich auf dem Grundstück H.---straße 6 zu einer schädlichen Bodenveränderung gekommen. Unter einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne des Bundes- Bodenschutzgesetzes sind nach § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zu verstehen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Durch das Eindringen von Öl in das Erdreich wird die natürliche Funktion des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) BBodSchG) sowie als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) BBodSchG) beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist auch geeignet, eine Gefahr für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Vgl. dazu Nies, in: Landmann/Rohmer, Band IV, Sonstiges Umweltrecht, Loseblatt, Stand Oktober 1998, § 2 BBodSchG Rn. 16 und Rn. 23. Die Kläger wären gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG richtige Adressaten einer Sanierungsanordnung des Beklagten gewesen. Zwar hätten die Kläger - anders als es in den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden ausgeführt ist - nicht als Grundstückseigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch genommen werden können, weil die schädliche Bodenveränderung, gegen die am 24./25. Juli 2006 eingeschritten wurde, offenbar auf dem nicht in ihrem Eigentum und auch nicht in ihrer tatsächlichen Gewalt stehenden Nachbargrundstück H.---straße 6 eingetreten war. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 = juris Rn. 15. Der Beklagte hätte seine Anordnung jedoch an die Kläger als Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigung richten können. Wer Verursacher ist, richtet sich entsprechend dem Hintergrund des Bundes- Bodenschutzgesetzes maßgeblich nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht. Nach der dort herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist erforderlich, dass der Verursacher, von dem das für die Gefahr kausale Verhalten stammt, die maßgebliche Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten hat. Der Verursacher ist somit durch rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen. Erforderlich ist insofern ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten, das bereits selbst die Gefahrenschwelle überschreitet und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt besitzt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 22 CS 04.1048 -, juris Rn. 16 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Bundestags-Drucksache 13/6701, S. 34; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 19. April 2007 - 7 LC 67/05, NVwZ-RR 2007, 666 = juris Rn. 62. Bei normativer Betrachtung sind die Kläger nach der Wertung der §§ 19 g, 19 i des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) als Verursacher im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen, weil sie wegen eines Verstoßes gegen die sie aus §§ 19 g, 19 i WHG treffenden Pflichten die Gefahrenschwelle überschritten haben und sich dieser Pflichtenverstoß in dem späteren Schadenseintritt realisiert hat. Vgl. zu dieser Möglichkeit wiederum: BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 22 CS 04.1048 -, juris Rn. 18. Gemäß § 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG müsse Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Anlagen im Sinne von § 19 g Abs. 1 WHG müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Nach § 19 i Abs. 2 Satz 1 WHG hat der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 WHG ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die Verpflichtungen aus § 19 g Abs. 1 WHG beziehen sich nicht nur auf Anlagen der gewerblichen Wirtschaft. Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 24. November 1994 - 3 Ss 149/94 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, 3197; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007. § 19 g Rn. 1, Erfasst sind Anlagen als auf eine gewisse Dauer vorgesehene, als Funktionseinheit organisierte Einrichtungen von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen. Anlagen im Sinne von § 19 g Abs. 1 WHG sind z. B. Behälter wie Tanks und ihre Betriebsrohrleitungen, Anschlüsse und Domschächte. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007. § 19 g Rn. 2; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand September 2007, § 19 g Rn. 64. In Bezug auf derartige Anlagen statuiert § 19 i WHG Betreiberpflichten. Betreiber einer Anlage ist dabei, wer bei wertender Betrachtung für sie verantwortlich ist, die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt hat, einen (wie auch immer gearteten) Nutzen aus ihr zieht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 22 CS 04.1048 -, juris Rn. 18; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007. § 19 i Rn. 4; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Juli 2000, § 19 i Rn. 2. § 19 i Abs. 2 Satz 1 WHG regelt die Selbstüberwachung der Anlagen durch den Betreiber. In welcher Weise er die Überwachung ausübt, bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007. § 19 i Rn. 7. Davon ausgehend handelt es sich bei dem Heizöltank im Keller des klägerischen Hauses um eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG, deren Funktionseinheit auch der aus der Wand gerissene Einfüllstutzen angehört. Als (als Miteigentümer des Hausgrundstücks gemeinschaftliche) Betreiber dieser Anlage waren die Kläger nach § 19 i Abs. 2 Satz 1 WHG verpflichtet, für die Dichtheit und Funktionsfähigkeit dieser Anlage Sorge zu tragen. Diese Überwachungspflicht haben sie augenscheinlich nicht erfüllt, weil andernfalls der Einfüllstutzen nicht aus der Wand gerissen wäre. Mit dieser Pflichtverletzung, die bei rechtlicher Wertung die letzte Ursache für das Austreten des Heizöls und dessen Eindringen in das Erdreich gesetzt hat, haben sie die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten, so dass sie als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen sind. Dass eine hypothetische Anordnung des Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft hätte gewesen sein können, ist nicht ersichtlich. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemessen an dieser Vorgabe ist namentlich nicht ersichtlich, dass der Beklagte das ihm in persönlicher und sachlicher Hinsicht zustehende Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Maßgebender Gesichtspunkt bei der Störerauswahl ist das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenbeseitigung. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 = juris Rn. 14. Dem hätte es hier entsprochen, die Kläger als - wie dargelegt - Verursacher der schädlichen Bodenveränderung zur Schadensbeseitigung heranzuziehen. Die Störerauswahl des Beklagte ist daher bedenkenfrei. Der Umstand, dass der Beklagte den Grund der Verantwortlichkeit der Kläger in den angefochtenen Leistungsbescheiden unrichtig bezeichnet hat, lässt nicht den Schluss zu, die Störerauswahl hätte an einem Ermessensfehler gelitten. Zum einen sind die Kläger ungeachtet dessen Pflichtige im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Zum anderen ist der Beklagte ursprünglich augenscheinlich selbst von einer Verantwortlichkeit der Kläger als Verursacher ausgegangen. Dies ist - der Sache nach - seinem Aktenvermerk vom 14. August 2006 zu entnehmen, der sich zu der Störerauswahl verhält. Denn dort heißt es, als Ordnungspflichtiger komme unter anderen der Kläger zu 2. - entsprechendes muss für die Klägerin zu 1. als Mitbetreiberin des Heizöltanks gelten - als Betreiber der Tankanlage in Betracht, weil das Abspringen des Einfüllstutzens auf einen Baumangel zurückzuführen gewesen sei. Als Eigentümer bzw. Betreiber der Tankanlage sei der Kläger zu 2. verpflichtet, diese gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu betreiben und instand zu halten. Dieser Verpflichtung sei er nicht ausreichend nachgekommen, da der Mangel ansonsten hätten behoben werden können. Damit bringt der Beklagte bei sachgerechter Betrachtung zutreffend zum Ausdruck, dass der Kläger zu 2. - und gleichzeitig die Klägerin zu 1. - als Verursacher hätten in Anspruch genommen werden können, weil sie ihre aus §§ 19 g, 19 i WHG folgenden Betreiberpflichten hinsichtlich der Heizöltankanlage nicht erfüllt haben. Die Störerauswahl ist im Weiteren auch nicht deswegen defizitär, weil der Beklagte vorrangig einen anderen Pflichtigen hätte in Anspruch nehmen müssen. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Beklagten vom 14. August 2006 ergibt, ist gleichfalls an die Firma Q. GmbH, deren Fahrer das Heizöl lieferte, als Ordnungspflichtige gedacht worden. Der Beklagte hat richtig erwogen, dass die Firma Q. GmbH in Anspruch zu nehmen gewesen wäre, wenn der Fahrer des Tankwagens, der den Betankungsvorgang durchführte, seine Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Diese Überlegung lässt sich auf § 19 k Satz 1 WHG gründen, wonach, wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen hat. Hieraus folgen für den Tankwagenfahrer - je nach den tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles - Sorgfaltspflichten, deren Verletzung ihn gegebenenfalls auch zu einem Verursacher nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG machen kann. Vgl. zum Inhalt dieser Sorgfaltspflichten: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007. § 19 k Rn. 4 ff. mit weiteren Nachweisen. Vorliegend ist jedoch nicht festzustellen, dass der Tankwagenfahrer der Firma Q. GmbH am 24. Juli 2006 die Verpflichtungen aus § 19 k Satz 1 WHG nicht erfüllt haben könnte, weshalb er bzw. die Firma Q. GmbH von vornherein als vorrangig in Anspruch zu nehmende Verursacher auszuscheiden hatten. Nach den Feststellungen des Beklagten habe der Fahrer den Schlauch des Tankwagens ordnungsgemäß angeschlossen. Den Baumangel an dem Einfüllstutzen habe er nicht erkennen können. Eine Nachfrage des Beklagten bei dem Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e. V. habe zudem ergeben, dass dort kein Erfordernis dazu gesehen werde, eine Funkfernbedienung zur Steuerung der Pumpe zu benutzen, mittels derer die Pumpe des Tankwagens nach Entdeckung des Schadens unverzüglich hätte abgestellt werden können. Der Tankwagenfahrer scheint auch schnellstmöglichst das Erforderliche unternommen zu haben, um eine Ausbreitung des Ölschadens zu verhindern. In dem Vermerk des Beklagten vom 25. Juli 2006 ist niedergelegt, dass der Fahrer sofort zu seinem Fahrzeug geeilt sei, um die Pumpe abzuschalten, nachdem er - gemeinsam mit dem Kläger zu 2. - bemerkt habe, dass kein Öl mehr in den Tank lief. Die Eigentümerin des Grundstücks H.---straße 6 war nicht ernsthaft als Verpflichtete in Erwägung zu ziehen, weil ihre Inanspruchnahme mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG wohl unverhältnismäßig gewesen wäre. Ihr Grundstück wurde allein durch Fremdeinwirkung in Mitleidenschaft gezogen und ist dadurch zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden. Eine Heranziehung der Eigentümerin des Grundstücks H.---straße 6 zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, wäre wohl schlechthin unzumutbar, weil sie sich in einer Art "Opferposition" befindet. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1996 - 1 B 120.96 -, juris Rn. 7. Des Weiteren wäre auch in sachlicher Hinsicht eine Anordnung des Beklagten gegenüber den Klägern, das ölkontaminierte Erdreich aufzunehmen und zu entsorgen, nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig, gewesen. Bei dieser Anordnung handelte es sich um eine "notwendige Maßnahme" nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG als Dekontaminationsmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG oder auch als Schutzmaßnahme nach § 2 Abs. 8 BBodSchG. Vgl. zum Charakter und zur Zielrichtung von Sicherungsmaßnahmen: Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 3 Rn. 157. Das solchermaßen innerhalb seiner Befugnisse sich befindende Handeln des Beklagten war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht. Vgl. etwa Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris Rn. 24. Demnach war die Gefahr im Zeitpunkt des behördlichen Handelns am 24./25. Juli 2006 gegenwärtig, weil die Einwirkung des schädigenden Ereignisses mit dem Eindringen des Öls in das Erdreich bereits begonnen hatte. Ein Vorgehen des Beklagten im Wege des Sofortvollzuges war auch notwendig. Notwendig ist ein Handeln im Wege des Sofortvollzuges nur dann, wenn zur Abwehr der Gefahr ein Vorgehen im gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW nicht ausreicht. Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2007- 2 K 1999/06 -, juris Rn. 24. Ob ein solcher "besonders dringlicher Ausnahmefall" vorliegt kann indes - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht losgelöst vom jeweils durchzusetzenden materiellen Recht beurteilt werden. Vielmehr sind dessen spezifische Besonderheiten bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs notwendig ist, maßgeblich zu berücksichtigen. Da der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes mitunter von umfangreichen Bodenuntersuchungen abhängig ist und erst das Vorliegen von Untersuchungs- und Prüfberichten abgewartet werden muss, muss eine bodenschutzrechtliche Gefahrenlage ihre Dringlichkeit nicht dadurch verlieren, dass zwischen der Erkenntnis der Gefahrenlage durch die Behörde und dem Erlass einer Ordnungs- verfügung geraume Zeit - unter Umständen sogar von mehreren Monaten - vergeht. Auch nach Ablauf dieses Zeitraums kann eine Sanierungsanordnung womöglich noch mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehen werden. Vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 13. April 2007 - 22 CS 06.2478 - juris Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 4. Mai 2006 - 6 K 2724/03 -, juris Rn. 45. Diese Gedanken in Rechnung stellend war aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten am 24. Juli 2006 ein Handeln im Sofortvollzug notwendig, weil ein Vorgehen im gestreckten Verfahren zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichte. Ausweislich seines Vermerks vom 25. Juli 2006 stellte der Beklagte noch am 24. Juli 2006 fest, dass unterhalb der Lichtschachtsohle Öl in den Boden eingedrungen war. Zwar sei das sichtbare Öl im Keller mit Bindemittel abgestreut gewesen. Es sei jedoch weiterhin festgestellt worden, dass der Kellerboden irgendwann einmal aufgestemmt worden sei, um einen Erdungsstab in den Untergrund zu schlagen. Dieses Loch sei nie abgedichtet worden, so dass an dieser Stelle wahrscheinlich weiteres Öl ins Erdreich gesickert sei. Bei dieser Sachlage war aus der gefahrenabwehrrechtlich maßgebenden Perspektive ex ante ein sofortiges Handeln des Beklagten geboten, um ein weiteres Ausbreiten der schädlichen Bodenverunreinigung - und vielleicht eine Grundwasser- verunreinigung - unverzüglich zu verhindern. Dass die eigentlichen Sanierungsarbeiten erst am Folgetag - also am 25. Juli 2006 - ausgeführt worden sein mögen, lässt die besondere Dringlichkeit im Anschluss an das oben zu den insoweit hinsichtlich des Vollzugs des Bundes- Bodenschutz-gesetzes anzulegenden Maßstäben Gesagte nicht entfallen. Das Gericht folgt dem Beklagten darin, dass ein schnelleres Handeln nicht möglich war, weil es einige Zeit dauern musste, bis der Schaden eingeschätzt war und bis der Beklagte ein Fachunternehmen beauftragt haben konnte, das zeitnah eine Gefahrenbeseitigung vorzunehmen in der Lage war. Die Kostenanforderung ist schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kläger haben gegen die Höhe der Forderung mit Schriftsatz vom 18. März 2008 - wie bereits in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 6. Oktober 2006 - verschiedene Einwände vorgebracht, welche die Rechnung der von dem Beklagten mit der Schadensbeseitigung beauftragten Firma K. Umweltdienste GmbH vom 9. August 2006 betreffen, auf der die Kostenforderung des Beklagten beruht: Die für den Einsatz am 24. Juli 2006 in Rechnung gestellten Kosten seien nicht angemessen. Der Einsatzleiter der Firma K. sei am 24. Juli 2006 lediglich zur Besichtigung des Schadens vor Ort gewesen. Dies habe lediglich 15 Minuten gedauert, woraus sich bei Berücksichtigung einer angemessenen Fahrtzeit lediglich eine Einsatzdauer von einer Stunde und 15 Minuten ergebe. Anlässlich des Einsatzes am 25. Juli 2006 habe sich der Einsatzleiter nicht ununterbrochen auf der Baustelle aufgehalten. Er habe sich mit dem Einsatzfahrzeug entfernt, so dass die in Ansatz gebrachte Zeit nicht angemessen sei. Der Kompressor sei lediglich höchstens eine Stunde und 30 Minuten benötigt worden. Es sei darüber hinaus höchstens ein Sack Ölbindemittel aufgebracht worden. Das Ölbindevlies sei außerhalb des Kellerraums nicht verwendet worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine komplette Rolle im Keller verwandt worden sei, da der Keller nur 20 m² groß sei. Lkw und Absetzkipper seien einschließlich der Fahrtzeit lediglich zweieinhalb Stunden eingesetzt worden. Nicht nachzuvollziehen sei schließlich, wieso eine Pauschale für die Reinigung der Gerätschaften in Höhe von 250,- EUR angesetzt werde. Diese Einwände hat die von dem Beklagten um Stellungnahme gebetene Firma K. unter dem 26. Oktober 2006 in substantiierter Weise ausgeräumt: Der Einsatzleiter sei am 24. Juli 2006 von einem Mitarbeiter des Beklagten angerufen und gebeten worden, schnellstmöglichst zur Unfallstelle zu kommen. Zur Zeit des Anrufs habe der Einsatzleiter sich in Krefeld befunden. Wegen hohen Verkehrsaufkommens habe er erst ca. eineinhalb Stunden später am Schadensort eintreffen können. Die Besprechung und die Besichtigung vor Ort hätten ca. 30 Minuten gedauert. Die Rückfahrtzeit habe eine Stunde betragen. Am 25. Juli 2006 habe sich der Einsatzleiter einmal mit dem Einsatzfahrzeug vom Schadensort entfernt, um auf dem Sicherstellungsplatz einen Container zu beschaffen. Das Ölbindevlies sei in den Kellerräumen zum Aufnehmen des noch vorhandenen Öls verlegt worden. Ebenso seien die Kellertreppe sowie der Hausflur bis zum Hauseingang mit Ölbindevlies ausgelegt worden. Da sich unter den Schuhen Öl befunden habe, sei das Öl auf dem Ölbindevlies aufgefangen worden, um einen größeren Schaden sowie eine Geruchsbildung zu vermeiden. Zusätzlich sei das Ölbindevlies auf der Kellertreppe sowie im Hausflur bis zum Eingang einmal ausgewechselt worden. Der Lkw und der Absetzkipper seien effektiv vier Stunden mit Anfahrt und Aufstellen der Container im Einsatz gewesen. Anschließend sei der Container nach Heinsberg auf den Sicherstellungsplatz gebracht und dort abgestellt worden. Gereinigt worden seien die eingesetzten Gerätschaften, der Container und die Arbeitskleidung. Letztere sei auch noch imprägniert worden. Mit dem Kompressor seien ca. 1,5 m² Betondecke aufgestemmt worden. Am Hauskellerfenster an der Vorderfront sei Beton aufgestemmt worden. Stellenweise sei der Kompressor abgestellt worden, weil die Betonstücke mit Eimern zum Entleeren in den Container gebracht worden seien. Mit Unterbrechung sei der Kompressor insgesamt fünf Stunden auf der Baustelle im Einsatz gewesen. Der Kellerraum sei zweimal mit Ölbindemittel abgestreut worden. Der Kellerzugang sowie der Bürgersteig und die Parkbucht seien ebenfalls zweimal mit Ölbindemittel abgestreut worden. Das Ölbindemittel der Firma Q. sei schon so mit Öl durchtränkt gewesen, dass dieses zunächst habe aufgenommen und entsorgt werden müssen.???? ??????? ???Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.