Beschluss
6 L 194/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten einer Ersatzvornahme sind keine öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; folglich bleibt die aufschiebende Wirkung einer Klage hiergegen bestehen.
• Ein aufschiebender Wirkung begehrender Antrag gegen einen Gebührenbescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn vorab kein Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde.
• Die Anordnung der Verwertung eines sichergestellten Fahrzeugs ist nur rechtmäßig, wenn der Hinweis auf die drohende Verwertung bei Nichtabholung hinreichend bestimmt und unmissverständlich ist; fehlt es daran, ist die Anordnung voraussichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Verwertungsanordnung wegen unbestimmtem Hinweis • Die Kosten einer Ersatzvornahme sind keine öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; folglich bleibt die aufschiebende Wirkung einer Klage hiergegen bestehen. • Ein aufschiebender Wirkung begehrender Antrag gegen einen Gebührenbescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn vorab kein Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde. • Die Anordnung der Verwertung eines sichergestellten Fahrzeugs ist nur rechtmäßig, wenn der Hinweis auf die drohende Verwertung bei Nichtabholung hinreichend bestimmt und unmissverständlich ist; fehlt es daran, ist die Anordnung voraussichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antragsteller war Eigentümer eines auf Veranlassung der Behörde abgeschleppten Pkw. Die Behörde erließ am 19.03.2008 einen Leistungs- und Gebührenbescheid, mit dem Abschlepp- und Unterstellkosten sowie eine Verwaltungsgebühr verlangt wurden. Am 09.04.2008 ordnete die Behörde die Verwertung des Fahrzeugs an und verfügte deren sofortige Vollziehung. Der Antragsteller klagte unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 gegen die Bescheide und begehrte vorläufigen Rechtsschutz; er beantragte die Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Leistungs- und Gebührenbescheid und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verwertungsanordnung. Das Verwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge und stellte die aufschiebende Wirkung in Teilen wieder her. • Rechtliche Einordnung der Kosten der Ersatzvornahme: Diese Kosten sind ersatzfähige Aufwendungen der Verwaltung im Einzelfall und keine öffentlichen Abgaben oder standardisierten Verwaltungsgebühren; deshalb greift § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hier nicht und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid entfällt nicht. • Verfahrensvoraussetzung für Gebührenbescheid: Die aufschiebende Wirkung gegen den Gebührenbescheid entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil es sich um öffentliche Kosten handelt; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt und abgelehnt worden ist. Der Antragsteller hat dieses behördliche Vorverfahren nicht durchgeführt, sodass der Antrag unzulässig ist. • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Verwertung: Die Anordnung der Verwertung beruht auf § 45 PolG NRW. Voraussetzung für eine rechtmäßige Verwertung ist ein hinreichend bestimmter Hinweis an die berechtigte Person, dass die Sache verwertet wird, falls sie nicht innerhalb einer Frist abgeholt wird. Der Bescheid enthält jedoch eine unklare Formulierung („dies … geschehen“), die eher auf Zahlung als auf Abholung bezogen werden kann; damit fehlt die erforderliche Bestimmtheit nach § 37 VwVfG NRW. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weil die Anordnung der Verwertung überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig ist; deshalb ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten. • Zulässigkeit und Streitwert: Feststellungsanträge sind nach § 88 VwGO zulässig; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 VwGO; der Streitwert wurde nach GKG und Streitwertkatalog bemessen. Das Gericht stellte fest, dass die Klage des Antragstellers gegen den Leistungsbescheid vom 19.03.2008 aufschiebende Wirkung hat, und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verwertungsanordnung vom 09.04.2008 wieder her. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Gebührenbescheids anzuordnen, wurde als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsteller das vorgeschriebene behördliche Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht durchgeführt hatte. Die Wiederherstellung erfolgte, weil der Hinweis der Behörde auf die drohende Verwertung nicht hinreichend bestimmt war und die Anordnung daher überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig ist. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 2.604,11 EUR festgesetzt.