Urteil
8 K 1801/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0528.8K1801.05.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor i 2008 durch den Richter am Verwaltungsgericht Dabelow als Einzelrichter für R e c h t erkannt: 1 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2 Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. 3 Die Kosten einschließlich des erledigten Teils tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. 4 Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5 Die Berufung wird zugelassen. 6 Tatbestand 7 Die Klägerin betätigt sich als Betreiberin von Senioreneinrichtungen in der ganzen Bundesrepublik und ist unter anderem auch Trägerin der Pro Seniore Residenz in F. . Die Klägerin schließt mit den Bewohnern Wohn- und Dienstleistungsverträge, wobei nach Angaben der Klägerin als Grundlage ein bundesweit einheitliches Formular verwandt wird. Dieser Formularvertrag war im Jahre 2001 den ab 1. Januar 2002 geltenden Änderungen des Heimgesetzes angeglichen worden; Anfang 2003 erfolgte die Änderung einer Kündigungsfrist in § 17 Nr. 3 des Wohn- und Dienstleistungsvertrages (WDV). Im Februar 2002 wandte sich der Sohn eines ehemaligen Bewohners der Residenz in F. an den Beklagten und rügte unter anderem, dass durch die Klägerin bei dem -vorzeitigen - Auszug seines Vaters das komplette (Monats-)Entgelt ohne Anrechnung einer Aufwendungsersparnis berechnet worden sei. Dies nahm der Beklagte zum Anlass sich mit der Entgeltregelung bei Abwesenheit in dem WDV der Klägerin zu beschäftigen. Die insoweit einschlägige Regelung in § 15 WDV lautet: § 15 Entgelt bei Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt) Bei Abwesenheit im Falle eines Krankenhausaufenthalts von mehr als einem Tag werden dem Bewohner, der an der Vollverpflegung teilnimmt, vom ersten Tag der Abwesenheit an die Verpflegungskosten in Höhe des Rohmaterialaufwandes von derzeit täglich EUR ----- erstattet. Ein weitergehender Anspruch auf Ermäßigung des Entgelts bei Abwesenheit besteht nicht. Soweit anderslautende landesgesetzliche Regelungen existieren, gelten deren Bestimmungen. 8 Mit Schreiben vom 5. März 2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, § 15 WDV im Hinblick auf Sonderregelungen in einem mit den Versorgungskassen geschlossenen Rahmenvertrag zu überarbeiten. Dies lehnte die Klägerin ab; sie hielt die Formulierung des § 15 WDV insbesondere auch wegen des dortigen Hinweises auf etwaige landesgesetzliche Regelungen für ausreichend. In weiteren Schreiben, zuletzt am 16. April 2004, forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 5 Abs. 8 i.V.m. Absätzen 5 und 6 des Heimgesetzes zur einer Ergänzung des WDV auf. Dies lehnt die Klägerin unter Berufung auf ihre bereits dargelegte Rechtsauffassung, die derzeitige Formulierung genüge den heimgesetzlichen Vorgeben, ab. Unter dem 28. September 2004 hörte der Beklagte die Klägerin zum Erlass einer Ordnungsverfügung betreffend Regelungen in deren Wohn- und Dienstleistungsvertrag an. Die Klägerin erläuterte nochmals ihre Rechtsauffassung und verwies auf zwei zivilrechtliche Entscheidungen, in denen die in § 15 WDV getroffenen Regelungen als rechtswirksam angesehen worden seien. Weiterhin bot die Klägerin an, den in § 5 Abs. 5 und 6 des Heimgesetzes genannten Personenkreis über die landesrechtlichen Festlegungen im Rahmenvertrag zu informieren. Der Beklagte hielt diesen Vorschlag für akzeptabel, sofern ein entsprechender Auszug aus dem Rahmenvertrag dem Heimvertrag als Anlage beigefügt werde. Dem konnte sich die Klägerin nicht anschließen, sie war nur zu einer mündlichen Information im Rahmen der Beratungsgespräche bei Aufnahme in die Einrichtung bereit. Unter dem 15. April 2005 erließ der Beklagte daraufhin die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin aufgab: "In ihrem Heimvertrag (Wohn- und Dienstleistungsvertrag) für die Einrichtung Pro Seniore Residenz, L.---------ring 200 - 210, 41812 F. , ist ab sofort, das heißt ab dem Tag der Zustellung dieser Ordnungsverfügung, gem. § 5 Abs. 8 HeimG für Zeiten der Abwesenheit der Bewohnerinnen/Bewohner die Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt, und zwar unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 und 6 HeimG." 9 Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR an. Zur Begründung führte er an, dass es nach der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 8 HeimG geboten sei, bei den Regelungen über das "Ob" und "Wie" einer Erstattung ersparter Aufwendungen für Zeiten der Abwesenheit von Heimbewohnern im Heimvertrag ein Hinweis auf die Regelungen der Absätze 5 und 6 aufgenommen werden muss. Diese Regelungen müssten insbesondere deshalb Vertragsbestandteil sein, um eine Divergenz der vertraglichen Vereinbarung zwischen Heimträger und Bewohnerin/Bewohner einerseits und der Vereinbarung zwischen dem Leistungsträger und der Pflegeeinrichtung andererseits zu verhindern, denn der Rahmenvertrag gelte nur zwischen den Kostenträgern und den Einrichtungsträgern. In § 30 Abs. 4 Satz 6 des Rahmenvertrages sei bestimmt, dass die privatrechtliche Zahlungsverpflichtung der Bewohner von den Regelungen des Rahmenvertrages unberührt blieben. Zum Schutze der Bewohner sei daher die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den (privatrechtlichen) Heimvertrag angezeigt. Im Heimvertrag sollten dem Bewohner die beiderseitigen Rechte und Pflichten deutlich gemacht werden. Dem Träger obliege aus diesem Transparenzgedanken heraus eine umfassende Informationspflicht. Dem genüge § 15 WDV in seiner derzeitigen Fassung nicht, insbesondere nicht der Hinweis auf "anders lautende landesgesetzliche Regelungen", denn bei dem Rahmenvertrag handele es sich nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung. Gegen die am 20. April 2005 zugestellte Ordnungsverfügung legte die Klägerin am 20. April 2005 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2005 zurückwies. Am 12. August 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Vorverfahren. Im Weiteren weist sie grundsätzlich darauf hin, dass es ihrer Ansicht nach mit der Privatautonomie nicht vereinbar sei, in einen privatrechtlichen Vertrag einen Hinweis auf die Regelung des § 5 Abs. 8 Satz 2 HeimG aufzunehmen, insbesondere dort nicht gesetzliche Vorschriften oder Rahmenverträge zu benennen. Bei einer expliziten Benennung der gesetzlichen Grundlagen bzw. des Rahmenvertrages bestehe die Gefahr, dass in zivilrechtlichen Prozessen Heimbewohner, die nicht dem in den Abs. 5 und 6 des § 5 HeimG genannten Personenkreis unterfielen, sich auf die Rahmenverträge beriefen und unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen AGB- Rechtsprechung dort Recht erhalten könnten. Dies lasse zumindest die Befürchtung zu, dass die Verminderungsregelungen der Rahmenverträge (derzeit 25 %) auch für diesen - § 5 Abs. 5 und 6 HeimG nicht unterfallenden - Personenkreis ausgeurteilt würden. Materiell bestreitet die Klägerin, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von dem Beklagten herangezogenen Eingriffsgrundlage des § 17 HeimG vorgelegen hätten, denn es sei schon kein Mangel zu sehen, den es zu beheben gegolten habe. § 15 Abs. 2 WDV sehe grundsätzlich vor, dass keine Erstattung bei Abwesenheit erfolge. Damit sei jeder Fall der Abwesenheit erfasst. § 15 Satz 1 WDV regele speziell den Fall des Krankenhausaufenthalts und sei von Satz 2 abgesetzt, um die Unterscheidung zu verdeutlichen. § 15 Satz 3 WDV bestimme, dass landesgesetzliche Regelungen den vertraglichen nach den Sätzen 1 und 2 vorgingen. Der Rahmenvertrag des jeweiligen Landes gemäß § 75 SGB XI sei nach Art.2 EGBGB eine landesgesetzliche Regelung, da ihm normsetzende Wirkung zukomme. § 15 WDV stelle danach eine Regelung dar, die den Anforderungen des § 5 Abs. 8 HeimG genüge, denn diese Norm schreibe allein vor, dass für Zeiten der Abwesenheit von Bewohnern eine Regelung zu treffen ist, nicht aber wie der Einrichtungsträger sie auszuformulieren habe. In verschiedenen von der Klägerin benannten bzw. vorgelegten zivilgerichtlichen Entscheidungen sei § 15 WDV nicht beanstandet worden. Die Ordnungsverfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte die besagte Regelung bei einer Heimbesichtigung am 29. Oktober 2002 nicht thematisiert und schon damals beanstandet hatte. Auch sei die Verfügung mangels Bestimmtheit rechtswidrig, da sie nicht erkennen lasse, welches konkrete positive Tun die Beklagte denn begehrt. Insbesondere sei nicht angegeben, mit welchen Bewohnern eine Regelung über die Erstattung von Entgelten bei Abwesenheit zu treffen seien, d.h. mit Bewohnern, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, mit solchen, die im Sozialhilfebezug stehen, oder mit denjenigen, die keine dieser Leistungen beziehen. Unklar sei auch, ob die Regelung nur auf neu abzuschließende Verträge anzuwenden sei, oder auch auf "Altverträge". Die Anordnung sei auch nicht verhältnismäßig, weil nicht erforderlich, denn die Klägerin habe sich bereit erklärt, im Aufnahmegespräch auf die rahmengesetzliche Regelung hinzuweisen. Schließlich sei die Verfügung auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für den Erlass des Widerspruchsbescheides nicht zuständig sei. Zuständig sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO die nächsthöhere Behörde, eine wirksame Übertragung könne insbesondere nicht in der "Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz" gesehen werden. 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte klargestellt, dass seine Anordnung nur für neu abzuschließende Verträge gelten solle und die angefochtene Verfügung materiell dahingehend abgeändert, dass die Umsetzung der Anordnung einen Monat nach ihrer Bestandskraft erfolgen solle. Die Zwangsgeldandrohung änderte der Beklagte um 7.000,- EUR auf 3.000,- EUR ab. 11 Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 7.000,- EUR für erledigt erklärt. 12 Die Klägerin beantragt nunmehr, 13 den (abgeänderten) Bescheid des Beklagten vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2005 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er bezieht sich zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Bescheides und Widerspruchsbescheides. Er weist zunächst darauf hin, dass er den WDV in seiner derzeitigen Form niemals ausdrücklich genehmigt habe. Es könne auch keinesfalls von einer "konkludenten stillschweigenden" Genehmigung ausgegangen werden, weil der Beklagte § 15 des Vertrages nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, etwa dem Jahr der Änderung des Heimgesetzes 2002 beanstandet habe. Die Heimaufsicht sei ein kontinuierlicher Prozess und führe insbesondere dann zum Tätigwerden, wenn Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen festgestellt würden. Weiterhin verweist er darauf, dass der Hinweis auf anders lautende landesgesetzliche Regelungen nicht geeignet sei, § 5 Abs. 8 HeimG zu genügen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Schaffung von Transparenz, und zwar bereits vor dem Abschluss entsprechender Verträge. Der zukünftige Bewohner solle bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die beiderseitigen Rechte und Pflichten kennen. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, weshalb es sich bei Rahmenverträgen gem. § 75 SGB XI um landesgesetzliche Regelungen handeln solle, da derartigen Verträgen grundsätzlich keine Gesetzesqualität zukomme. Die von der Klägerin benannten bzw. vorgelegten zivilgerichtlichen Entscheidungen beschäftigten sich - wenn auch teilweise die Vorschriften des § 5 Abs. 8 HeimG bzw. § 15 WDV benannt seien - nicht grundsätzlich mit ihnen. Zudem seien die ausgeurteilten Fälle hier auch deshalb nicht relevant, weil ihnen allein die Problematik der Aufwendungserstattung bei einer Kündigung bzw. einem vorzeitigen Auszug zu Grunde lag. Die Anordnung sei auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Es ergebe sich aus dem Tenor deutlich, dass die Klägerin in dem von ihr verwandten Heimvertrag eine Regelung vorsehen solle, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen für Zeiten der Abwesenheit von Heimbewohnern stattfindet. Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergebe sich aus § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz. 17 Durch Beschluss vom 7. März 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 21 Soweit die Klägerin in formeller Hinsicht rügt, dass der Beklagte zu Unrecht auch den Widerspruchsbescheid erlassen hat, dringt sie damit nicht durch, diese Frage kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn man - was nicht Auffassung der Kammer ist - davon ausginge, dass der Widerspruchsbescheid mangels Zuständigkeit des Beklagten für seinen Erlass nichtig wäre, führte dies -zunächst- lediglich dazu, dass der Widerspruchsbescheid wegfallen würde, d.h. seine materiellen Wirkungen nicht eintreten. Das Vorverfahren im Übrigen bereits durchgeführte Vorverfahren entfiele dadurch nicht, so dass es nicht wiederholt werden müsste, vgl.: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 44, Rdnr. 205. 22 Die Klage wäre unter den vor dem 1. November 2007 in Nordrhein - Westfalen geltenden Verfahrensvorschriften als Untätigkeitsklage zulässig gewesen. Mit In Kraft Treten des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007, GV NRW, S. 393 ist das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft worden, so auch für den hier betroffenen Bereich des Heimrechts. Danach ist (nunmehr) eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung des Beklagten durch eine andere Behörde, insbesondere auch unter dem von der Klägerin besonders betonten Aspektes der Zweckmäßigkeit nicht mehr möglich. Der gegebenenfalls so zu verstehende Wunsch der Klägerin einer "Zurückverweisung" ins Verwaltungsverfahren an die ihrer Meinung nach zuständige Widerspruchsbehörde (Bezirksregierung) wäre (jetzt) auf ein unmögliches Begehren gerichtet. Die Klage hat aber auch materiell keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für die Verfügung des Beklagten ist § 17 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I,2970, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 - HeimG- . Danach können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die u.a. zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. In der Begründung dieser erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügten Regelung ( siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drs. 14/6366, S. 33) sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach dem Heimgesetz gegebenenfalls auch mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durchgesetzt werden kann. So soll sicher gestellt , dass die Anordnungsbefugnis der Heimaufsicht der Zweckbestimmung des Gesetzes entspricht. Derartige Pflichten des Trägers ergeben sich unter anderem auch aus § 5 HeimG, der u.a. Regelungen über den möglichen und zwingenden Inhalt von Heimverträgen enthält. Danach bietet § 17 Abs. 1 HeimG die Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriffe der Heimaufsicht bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen des § 5 HeimG. Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Nach § 5 Abs. 8 Satz 1 ist in Heimverträgen für Zeiten der Abwesenheiten der Bewohnerin oder des Bewohners eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt, die Absätze 5 und 6. -so Satz 2 dieser Vorschrift- finden Anwendung. § 5 Absatz 5 enthält spezielle Anforderungen an Verträge mit Personen, die Leistungen nach §§ 41,42 und 43 SGB XI (Pflegeversicherung) in Anspruch nehmen, § 5 Absatz 6 betrifft Verträge mit Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach SGB XII ( Sozialhilfe) gewährt wird. § 5 HeimG in seiner heutigen Fassung ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft getreten ( Art. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes). Nach der Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/5399) war einer der inhaltlichen Schwerpunkte der Gesetzesnovellierung die Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen. Bei der Verpflichtung im Heimvertrag eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen für Zeiten der Abwesenheit des Bewohners erfolgt, wird dem Heimträger grundsätzlich ein breiter vertraglicher Gestaltungsspielraum eröffnet. Er reicht von der Leistung eines angemessenen Erstattungsbetrages für ersparte Aufwendungen unter Berücksichtigung der anfallenden Vorhaltekosten bis hin zum gänzlichen Absehen von Erstattungen bei Abwesenheitszeiten. Dieser weite Gestaltungsspielraum endet jedoch wenn ein Vertragspartner dem in § 5 Absätze 5 und 6 des Heimgesetzes genannten Personenkreis unterfällt. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich ausgeführt: "Für Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung und für Sozialhilfeempfänger gelten nach Satz 2 die Vereinbarungen aufgrund des SGB XI bzw. des BSHG (heute SGB XII). Die entsprechenden Regelungen müssen aber in den Vertrag aufgenommen werden." Nach der Intention des Gesetzgebers soll sich aus dem Heimvertrag die Regelung für Abwesenheitszeiten ergeben, sei es durch ausdrückliche Benennung im Vertag selbst oder einen verständlichen und nachvollziehbaren Hinweis auf anzuwendende anderweitige Festlegungen. Dieser Sichtweise folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vgl.: Urteil vom 27. Oktober 2005, III ZR 59/05, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ), Band 164, S.387 ff. = NJW 2005, 3632 f = FamRZ 2006, 35 f., und verdeutlicht die Grenzen der Privatautonomie beim Abschluss von Heimverträgen. In dieser Entscheidung hat er ausgeführt, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Gesetzgeber dem Heimträger für eine Regelung [des Entgelts bei Abwesenheit] einen breiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung und Sozialhilfeempfänger jedoch Besonderheiten zu beachten sind. Der Verweis in § 5 Abs. 8 Satz 2 HeimG bedeute, dass Regelungen über die Erstattung ersparter Aufwendungen den im Bereich der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe maßgebenden normativen Bestimmungen in Rahmenverträgen oder Vereinbarungen (§ 75 Abs. 2 Nr.5 SGB XI; §§ 75,79 SGB XII) entsprechen und in den Heimvertrag aufgenommen werden müssen. Die derzeit von der Klägerin in § 15 Satz 3 WDV verwandte Formulierung: "Soweit anderslautende landesgesetzliche Regelungen existieren, gelten deren Bestimmungen", genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 8 HeimG nicht. Bei dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI handelt es sich um einen öffentlich- rechtliche Vertrag mit Rechtsnormcharakter, da er sowohl die Pflegekassen als auch die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar, d.h. nicht erst über eine Umsetzung durch einen individuellen Vertrag nach § 72 SGB XI binden soll. 23 Vgl.: Udsching, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 2. Aufl., § 75, Rdnr. 2. Auch bei Rahmenverträgen nach § 79 SGB XII handelt es sich um öffentlich- rechtliche Verträge. Vgl.: Münder u.a., Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl.,§ 79, Rdnr. 2; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII- Sozialhilfe, 17. Aufl., § 79 ,Rdnr.8. 24 In beiden Fällen entfalten die Rahmenverträge zunächst nur rechtliche Wirkung in den Beziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien und wirken sich nicht unmittelbar auf den einzelnen Heimvertrag aus. Ob diese Rahmenverträge - wie die Klägerin meint - danach dem Gesetzesbegriff des Artikel 2 EGBGB ( "Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm") unterfallen, erscheint fraglich. So wird einerseits für (vielleicht) ansatzweise vergleichbare tarifvertragliche Vereinbarungen oder solche über Mindestarbeitsbedingungen Rechtsnormqualität bejaht, andererseits sind (zivilrechtliche) Verträge nicht als Rechtsnormen zu qualifizieren. Vgl. hierzu im Einzelnen: Staudinger/ Merten, Art. 2 EGBGB,Rdnrn 80 - 89, 25 Letztendlich bedarf es hier jedoch keiner dogmatischen Vertiefung der Frage nach der rechtlichen Qualifikation der Rahmenverträge nach Art. 2 EGBGB, denn selbst wenn die Rahmenverträge wegen Rechtsnormqualität als Gesetz im Sinne des Art. 2 EGBGB anzusehen wären, könnte der Hinweis in § 15 WDV auf "anderslautende landesgesetzliche Regelungen" nicht als ausreichend angesehen werden. Er trägt nicht der gesetzgeberischen Intention der Transparenz von Heimverträgen Rechnung, wonach der (zukünftige) Heimbewohner vor bzw. bei Vertragsabschluss über seine Rechte und Pflichten umfassend hingewiesen werden soll. Die derzeitige Formulierung in § 15 WDV benennt zunächst nicht den möglicherweise betroffenen Personenkreis (der Leistungsbezieher nach § 5 Abs. 5 und 6 HeimG) und vermeidet so schon eine Sensibilisierung für (weitere) Einzelheiten der Erstattungsregelung bei Abwesenheit. Zum anderen ist die Formulierung "landesgesetzliche Regelung" irreführend, weil mit ihr vom Horizont des Empfängers, des Heimbewohners, aus gesehen allein Regelungen durch den Landesgesetzgeber, d.h. ein formelles Landesgesetz oder mindestens eine Landesverordnung, in den Blick genommen werden, nicht jedoch zwischen Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen geschlossene Rahmenverträge. Nachdem der Beklagte mehrfach dazu aufgefordert hatte, die Regelung in § 15 Satz 3 WDV entsprechend anzupassen und umzuformulieren, die Klägerin aber weigerte, eine textliche Umgestaltung im Heimvertrag vorzunehmen, konnte der Beklagte auch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG vorgehen. Die von der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten zivilrechtlichen Entscheidungen stehen dem nicht entgegen, denn bereits der ihnen zu Grunde liegende Sachverhalt ist ein anderer. Soweit ersichtlich ist es in diesen jeweils so gewesen, dass ein Bewohner vor Ablauf der Kündigungsfrist aus einem Heim ausgezogen ist und sodann über eine Restzahlung bzw. eine Rückerstattung gestritten worden ist. Hier aber geht es nicht um Zeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Heimaufenthalts, sondern um Zeiten der Unterbrechung eines weiterlaufenden Heimaufenthalts. Im Übrigen verhalten sich die vorgelegten zivilrechtlichen Entscheidungen nicht zur Rechtmäßigkeit des § 15 WDV aus der (öffentlich-rechtlichen) Sicht des Heimgesetzes. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. April 2005 ist auch nicht zu unbestimmt. Die Formulierung ".......die Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt, und zwar unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 und 6 HeimG", beschreibt eindeutig und für die Klägerin erkennbar, was von ihr gefordert wird. Dass der Beklagte der Klägerin keine Vorgabe für die Formulierung gemacht hat, sondern ihr bei der Art und Weise der konkreten Ausgestaltung einen Gestaltungsspielraum gelassen hat, steht der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Dies auch und gerade unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin verschiedene Möglichkeiten hat der aufgegebenen Hinweispflicht nachzukommen und dabei auch ihr eigenes Interesse an einem möglichst in allen Bundesländern zu verwendenden Heimvertrag berücksichtigen kann. Neben der Möglichkeit des Abschlusses jeweils individueller allein auf das Heim in F. bezogener Verträge reicht die Spannweite im Übrigen von der Aufnahme der (jeweiligen) rahmenvertraglichen Regelungen im Heimvertrag selbst über etwa einen Hinweis auf Sonderregelungen für den in Abs. 5 und 6 benannten Personenkreis und Anfügung der einschlägigen Regelungen als Anlage zum Heimvertrag bis hin zum Hinweis auf Sonderregelungen für den in Abs. 5 und 6 benannten Personenkreis unter Benennung des Rahmenvertrages. Eine neben der derzeitigen Formulierung zusätzliche mündliche Information bei Heimaufnahme, wie sie die Klägerin im Vorverfahren angeboten hat, reicht zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs. 8 HeimG jedoch nicht aus. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht - wie die Klägerin meint - unverhältnismäßig, weil der Beklagte nicht bereits bei einer früheren Vorlage des WDV im September 2002 die damals schon im Vertrag befindliche Regelung des § 15 beanstandet und daher einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Dem kann die Kammer nicht beitreten. Sie teilt insoweit vielmehr die Auffassung des Beklagten, dass die Heimaufsicht ein kontinuierlicher Prozess ist, der immer dann ein Eingreifen erfordert, wenn Mängel auftreten oder offenbar werden. Anlass zur Überprüfung des Musters eines Heimvertrages und ein eventuelles Einschreiten der Heimaufsicht kann seinen Grund auch - wie wohl im vorliegenden Fall - in der Beschwerde eines Heimbewohners oder eines Betreuers haben, durch die eine bisher nicht erkannte Problematik aufgeworfen worden ist. Etwa bestehende Unklarheiten darüber, auf welche Verträge sich die Ordnungsverfügung beziehen soll, sind durch die Klarstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Ordnungsverfügung abgeändert hat, indem er nunmehr die Frist für die Umsetzung auf einen Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung gesetzt und das angedrohte Zwangsgeld vermindert hat, ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 i.V.m. § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen ( VwVG NRW ). Das angedrohte Zwangsgelder ist nunmehr auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Unter Wahrung des in § 60 Abs. 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von 10,- EUR bis 100.000,- EUR ist der Ansatz von 3.000,- EUR für das Nichtbefolgen der Ordnungsverfügung bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen, insbesondere auch der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die hälftige Quotelung der Kosten erscheint unter Einbeziehung des erledigten Teils gerechtfertigt. Soweit die Klägerin mit ihrem hauptsächlichern Begehren auf Aufhebung der Ordnungsverfügung unterlegen ist, ist sie kostenfällig, hinsichtlich des erledigten Teils ist es der Beklagte. In Anlehnung an Ziffer 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004 geht die Bewertung der Kammer vom ursprünglich angedrohten Zwangsgeld von 10.000,- EUR aus, den Wert der Hauptsache hatte sie vorläufig mit 5.000,- EUR bemessen. In dieser Höhe hat die Klägern so zu sagen "verloren", der Beklagte hinsichtlich des Restes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr 3 VwGO). Zur Frage der rechtlich zulässigen Reichweite von Anordnungen, die einzelne Formulierungen von Heimverträgen hinsichtlich der Aufwandserstattung bei Abwesenheit betreffen, liegt nach Kenntnis der Kammer noch keine obergerichtlic