OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1223/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0529.1K1223.05.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Leistungsbescheid der P. E. - Abt. L. - vom 15. November 2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 41-jährige Kläger stand bis zu seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als Steueroberinspektor im Dienst des Beklagten. Vorliegend wendet er sich gegen eine Kostenbescheid. 3 Seit dem 12. April 2001 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 23. März 2002 beantragte er seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Amtsarztes des Kreises Aachen kam indes zu dem Ergebnis, dass der Kläger dienstfähig sei. Eine Versetzung in den Ruhestand sei ausgeschlossen. Dies gelte unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der orthopädischen Zusatzbegutachtung. 4 Daraufhin beantragte der Kläger im Oktober 2002 die Gewährung von Elternzeit bis zum 22. Mai 2004, dem der Beklagte stattgab. 5 Unter dem 18. November 2003 wiederholte der Kläger aus der Elternzeit heraus seinen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit und begründete dies damit, dass er neben starken orthopädischen Beschwerden inzwischen auch psychisch nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu verrichten. Er leide seit längerer Zeit unter Angstzuständen und chronischen Depressionen im Hinblick auf den Arbeitsplatz, den Dienst und seine Dienstvorgesetzten. Er habe panische Angst, nach Ablauf der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu müssen. Daraufhin wurde erneut der Amtsarzt des Kreises Aachen eingeschaltet, der eine fachpsychiatrische Begutachtung durch Herrn M. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie in Baesweiler veranlasste. Der Aufforderung des Herrn M. , sich zur Untersuchung zu stellen, kam der Kläger jedoch nicht nach. Er führte aus, dass er grundsätzlich zur Wahrnehmung eines Termins bereit sei. Im Hinblick auf seine zurzeit psychisch äußerst labile Situation bitte er aber, die Untersuchung für die nächsten sechs Wochen ruhen zu lassen, damit er wieder imstande sei, einen Termin wahrzunehmen. Diese Mitteilung ließ er Herrn M. unter dem 16. März 2004 durch seinen Prozessbevollmächtigten zukommen. 6 Der Präsident der P1. E1. - Abteilungen L1. - , der in der Zwischenzeit ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet hatte, beauftragte unter dem 31. März 2004 die Detektei I. GmbH festzustellen, ob der Vortrag des Klägers zutreffend sei, er könne aus gesundheitlichen Gründen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Die Observierung sollte sich insbesondere auch auf die vermutete nebenberufliche Tätigkeit des Klägers für die Firma Busunternehmen L2. GmbH erstrecken. Daraufhin nahmen zwei Mitarbeiter der Detektei I. als Teilnehmer an einer "Schwarzwaldfahrt" des Bustouristik-Unternehmens O. aus F. teil, für welche ein Bus der Firma L2. GmbH eingesetzt war. Die Tour dauerte vom 8. bis 12. April 2004 und führte in den Schwarzwald sowie nach Straßburg. Busfahrer während der gesamten Zeit war der Kläger. Die beiden Mitarbeiter der Detektei unterhielten sich während der Tour mit ihm und erfragten sein Verhältnis zu dem Busunternehmen sowie sein berufliches Umfeld. Nach Angaben der beiden Detektive erklärte der Kläger u. a., dass er die wirtschaftlichen Geschicke der Firma L2. GmbH maßgeblich beeinflusse. Weitere zwei Mitarbeiter der Detektei I. observierten die Fahrt und das Verhalten des Klägers von außerhalb. 7 Mit dem Ergebnisbericht der Detektei I. konfrontiert, beantragte der Kläger unter dem 13. Mai 2004 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Nach Anhörung entsprach der Beklagte diesem Antrag mit Verfügung vom 14. Mai 2004 und mit Wirkung vom 19. Mai 2004. 8 Unter dem 3. Juni 2004 verfügte der Präsident der P2. E1. - Abt. L. - die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger gemäß § 113 Abs. 2 Nr. Disziplinarordnung (DO NW) auferlegt. Die Entscheidung ist bestandskräftig. 9 Nach Anhörung forderte der Präsident der P2. E1. - Abt. L. - mit Leistungsbescheid vom 15. November 2004 vom Kläger die Erstattung des Rechnungsbetrages der Detektei I. von 24.906,96 EUR. Zur Begründung ist auf § 84 Landesbeamtengesetz (LBG) verwiesen. Danach habe der Beamte, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletze, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen habe, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Kosten der Detektei I. seien als Schaden aufzufassen, der darauf beruhe, dass gegenüber dem Kläger der Nachweis der Dienstpflichtverletzung habe geführt werden müssen. Der Rechnungsbetrag sei auch angemessen und es habe sich gezeigt, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung sehr wohl in der Lage gewesen sei zu arbeiten, wenn auch im Rahmen einer ungenehmigten Nebentätigkeit. Offensichtlich habe der Kläger nur den Eindruck erwecken wollen, dass er dienstunfähig sei und deshalb in den Ruhestand versetzt werden müsse, obgleich er voll dienstfähig gewesen sei. Billigkeitsgründe, die ganz oder teilweise ein Absehen von der Forderung ermöglichten oder die Einräumung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. 10 Den Widerspruch wies der Präsident der P1. E1. - Abt. L. - mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 zurück. 11 Der Kläger hat am 5. April 2005 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 13. Mai 2005 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. 12 Der Kläger trägt vor, dass § 84 LBG als Rechtsgrundlage für die Forderung des Beklagten ausscheide. § 84 LBG setze voraus, dass der betreffende Beamte einem Dritten einen Schaden zugefügt und dabei vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig gehandelt habe. Dies sei in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich. Der Beklagte habe von sich aus die Beauftragung der Detektei I1. veranlasst, sodass die Schadensersatzforderung rechtswidrig sei. Im Übrigen sei sie völlig überhöht. Kosten von fast 25.000 EUR für eine fünftägige Überwachung seien in keinem Fall notwendig, angemessen und erforderlich gewesen, um festzustellen, dass er - der Kläger - während seiner Elternzeit aushilfsweise als Busfahrer für das Reiseunternehmen L3. GmbH eingesprungen sei. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Leistungsbescheid der P4. E3. vom 15. November 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er ist der Ansicht, dass die Beauftragung der Detektei notwendig gewesen sei, um dem Kläger im Rahmen des Disziplinarverfahrens nachzuweisen, dass er schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen habe, die bei förmlicher Durchführung des Disziplinarverfahrens auch zu einer erheblichen Disziplinarstrafe geführt hätten. Im Übrigen sei die Forderungsberechtigung aufgrund des § 84 LBG durch die Rechtsprechung anerkannt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist begründet. Der Leistungsbescheid der P3. E2. - Abt. L4. - vom 15. November 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind deshalb aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Die vom Beklagten herangezogene Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG scheidet als Anspruchsgrundlage für das Leistungsbegehren des Beklagten aus. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Regelung stimmt wörtlich mit § 46 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 24 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes überein. Sie ermöglicht bei Amtspflichtverletzungen den Rückgriff des Dienstherrn gemäß Art. 34 Satz 2 GG und statuiert bei Dienstpflichtverletzungen die unmittelbare Haftung des Beamten oder Soldaten gegenüber dem Bund oder dem Land. Die Einstandspflicht des Beamten oder Soldaten ist allerdings nur dann gegeben, wenn er gegenüber einem Dritten tätig geworden ist und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Er muss in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichem Amtes gehandelt haben. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, nämlich aus dem 2. Halbsatz des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG, wonach er "dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat" den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Mit dieser Formulierung wird deutlich, dass der betreffende Beamte eine dem Dienstherrn obliegende Aufgabe ausgeführt haben muss, bei welcher der Schaden entstanden ist. Diese Regelung ist abschließend, 22 vgl. grundlegend zur Schadensersatzpflicht: Plog/Wiedow/Lehmhöfer/ Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 78 BBG Rdnr. 4; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 84 LBG Rdn 16. 23 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat bei der Busfahrt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Mit seinem Einsatz als Busfahrer hat er zwar in erheblichem Maße seine Dienstpflichten gegenüber dem Dienstherrn verletzt, indem er die Tätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt hat. Dieses Verhalten ist jedoch weder nach seiner Zielsetzung noch aus Gründen des innerern Zusammenhangs zu seiner dienstlichen Tätigkeit als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten, 24 vgl. insoweit Schütz/Maiwald, a.a.O. Rdn. 16 25 Demnach ist es aufgrund der o.g. Vorkommnisse und eventueller sonstiger Verdachtsmomente verständlich, dass der Beklagte den Kläger durch eine Detektei hat beobachten lassen. Eine Verpflichtung des Klägers, die Kosten der Detektei zu tragen, lässt sich aus § 84 LBG indes nicht ableiten. Vielmehr ist einzige Folge des Berichts der Detektei, dass der Kläger sich mehr oder weniger gezwungen sah, einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen, dem sofort stattgegeben wurde. 26 Soweit der Beklagte bei seiner gegenteiligen Argumentation auf den 27 Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 2004 - 2 A 11942/03.OVG -, NVwZ 2004, S. 1013 ff., 28 verweist, lässt sich diese Entscheidung der Ansicht der Kammer nicht entgegenhalten. Der Beschluss hat eine vom Dienstherrn angeordnete Dienstfahrt zum Gegenstand, die der betreffende Beamte regelmäßig unerlaubterweise unterbrach, um sich für jeweils ca. 1 Stunde in seiner Wohnung aufzuhalten. Um dieses Fehlverhalten nachweisen zu können, beauftragte der Dienstvorgesetzte ein gewerbliches Detektivbüro, welches den Beamten an mehreren Tagen beim Aufsuchen seiner Wohnung beobachtete. Ihm war mit der Anordnung der Dienstfahrt also gerade eine Aufgabe übertragen worden, bei deren Ausübung er seine Dienstpflichten verletzte. Insoweit bestand für das OVG Rheinland-Pfalz grundsätzlich keine Veranlassung, nochmals die Voraussetzungen der haftungsrechtlichen Regelung zu erläutern. Vielmehr hat es sich ausschließlich mit der weiteren Frage beschäftigt, ob die Kosten der Inanspruchnahme eines Detektivbüros zu dem Schaden zählen, den der Beamte zu ersetzen hat. 29 Da es an der Ermächtigung des Beklagten fehlt, von dem Kläger im Wege des Leistungsbescheides gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG Schadensersatz zu verlangen, bedarf es keiner näheren Ausführungen zu der Frage, ob die Detekteikosten von ca. 25.000 EUR erforderlich und angemessen waren. Auch die Frage, ob die freihändige Vergabe des Auftrags an die Detektei I1. GmbH rechtmäßig war, kann dahinstehen. 30 Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG grundsätzliche Bedeutung hat. 32