Urteil
5 K 1633/06.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0530.5K1633.06A.00
23Zitate
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2006 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2006 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 in Q. /Myanmar geborene Kläger ist myanmarischer Staatsangehöriger vom Volk der Karen und buddhistischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2006 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/Main von der Bundespolizei aufgegriffen und befragt. Im Rahmen dieser Befragung trug er vor, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, um hier um politisches Asyl nachzusuchen. Er habe seine Heimat am 14. Oktober 2005 verlassen, weil er dort als Sympathisant der NLD-Jugend tätig gewesen sei. Er habe Schriften umgestalten, kopieren und heimlich verteilen sollen. Auch habe er Kurierdienste durchführen sollen. Am 3. Juli 2005 habe er gemeinsam mit einem Genossen namens I. L. N. Flugblätter verteilt. Dieser Genosse sei verhaftet worden und habe seinen Namen verraten. Von seinen Geschwistern habe er telefonisch erfahren, dass zwei Tage später der Blockwart, der Geheimdienst und die Polizei bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sein Zimmer sei durchsucht worden. Hierbei seien Flugblätter gefunden worden. Er sei dann nicht mehr nach Hause gegangen. Bereits im Jahr 1999 habe er Probleme gehabt. Damals habe er eine Demonstration mitorganisiert, die am 9. September 1999 habe stattfinden sollen. Er sei festgenommen und einen Monat in ein Militärlager verbracht worden. Dort sei er verhört, gefoltert und misshandelt worden. Gegen die Zahlung eines Schmiergeldes sei er mit einer Meldeauflage entlassen worden und anschließend in einer "schwarzen Liste" geführt worden. Am 2. April 2001 sei er dann noch einmal von seinen politischen Freunden besucht und um Hilfe gebeten worden. Noch am selben Tag sei er zur Polizeiwache bestellt, dort bedroht und verhört worden. Da ihm aber nichts habe nachgewiesen werden können, sei er freigelassen worden. Am 9. Juli 2005 habe er seine Heimat schließlich verlassen. Er habe sich dann drei Monate im Grenzgebiet zu Thailand aufgehalten. Am 14. Oktober 2005 sei er schließlich nach Thailand gegangen und habe sich dort sechs Monate lang illegal aufgehalten. Am 12. April 2006 sei er nach Bangkok weitergereist und von dort aus am 4. Mai 2006 nach Frankfurt/Main geflogen. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. Mai 2006 machte der Kläger zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe in seiner Heimat die Schule bis zum Abitur besucht. Eine Berufsausbildung habe er nicht. Er habe mit seinen Geschwistern gemeinsam einen Handel für Eisenwaren betrieben. In Yangon habe er Flugblätter gegen die Militärregierung verfasst und verteilt. Deswegen sei er am 2. April 2005 bereits einmal verwarnt worden. Er sei damals eine Nacht festgehalten worden. Sie hätten aber keine Flugblätter gefunden. Deswegen sei er nur verwarnt worden. Er habe auch eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er sich künftig nicht mehr politisch betätigen werde. Zunächst habe er dann auch nichts mehr gemacht. Im Juli 2005 habe er aber wieder angefangen, Flugblätter zu verteilen. Dies sei am 3. Juli 2005 gewesen. Am 5. Juli 2005 seien Soldaten und Zivilpersonen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sie hätten dort Flugblätter gefunden. Diese seien zwar zerrissen gewesen, die Reste seien aber noch im Haus gewesen. Die Flugblätter habe er mit zwei Freunden gemeinsam verteilt. Sie hätten sich dann am 3. Juli 2005 getrennt. Am 4. Juli 2005 habe er sich nach seinen Freunden erkundigen wollen bei deren Freunden. Er habe dann erfahren, dass einer der Freunde verhaftet worden sei. Da am 5. Juli 2005 die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, müsse der Freund seinen Namen verraten haben. Er sei zunächst in seine Geburtsstadt gegangen und habe dort Leute gebeten, sich danach zu erkundigen, wie seine Situation in Yangon sei. Von diesen Leuten und auch von seinen Geschwistern habe er dann erfahren, dass die Polizei nach ihm suche. Dann sei er am 9. Juli 2005 nach Nawody gegangen. Im Jahr 1999 sei er bereits einmal für einen Monat verhaftet worden und in einem Militärlager gewesen. Wo dieses gewesen sei, wisse er nicht. Seine Augen seien damals verbunden gewesen. Er habe sich danach zwei Jahre lang alle zwei Wochen bei der Polizei melden müssen. Am 2. April 2001 sei er noch einmal für eine Nacht mitgenommen worden. Mit Bescheid vom 6. November 2006, dem Kläger zugestellt am 16. November 2006, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Myanmar vorliegen (Ziffer 2.). Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Kläger bereits in Thailand eine Verfolgungssicherheit erlangt habe, weshalb dem Asylanspruch die Regelung des § 27 Abs. 1 und Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) entgegenstünde. Im Übrigen sei sein Vortrag auch unglaubhaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG folge jedoch daraus, dass der Kläger wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in der Bundesrepublik einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Der Kläger hat am 29. November 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend weist er darauf hin, dass er in Thailand keine Verfolgungssicherheit gehabt habe, sondern dort von Abschiebung nach Myanmar bedroht gewesen sei. Die Widersprüche seien auflösbar und zum Teil auf Übersetzungsfehler zurückzuführen. Im Übrigen sei er als Angehöriger der Volksgruppe der Karen gruppenverfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. Die Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in Myanmar, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, sind in das Verfahren eingeführt worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2008 zu seinem Asylbegehren persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. November 2006 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er ist als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) anzusehen, weil er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus politischen Gründen asylrechtserheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230. Ob davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29. Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger politisch vorverfolgt ausgereist ist. Denn selbst bei der Annahme, dass die Schwelle einer asylrechtsbegründenden Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht überschritten war, steht dem Kläger das Asylrecht im Sinne des Art. 16 a GG zu, weil er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum jetzigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Denn nach der Erkenntnislage ist - und davon ist wohl auch das Bundesamt bei seiner Entscheidung zu § 60 Abs. 1 AufenthG ausgegangen (vgl. den Vermerk vom 25. Oktober 2006, Bl. 75 f. der BA I) - damit zu rechnen, dass der Kläger aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblichen staatlichen Repressionen zu rechnen hätte. In Myanmar werden Personen, die - wie der Kläger - das Land ohne gültige Reisepapiere verlassen haben, wegen Gefährdung der Sicherheit und des Friedens des Landes nach dem "Immigration Act" von 1947 bzw. dem 1950 erlassenen Notstandsgesetz ("Emergency Provisions Act") bestraft. Rückkehrer werden in der Regel direkt am Flughafen von myanmarischen Sicherheitskräften empfangen und verhört. Es besteht dabei die akute Gefahr von Folter, Verurteilung in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren und anschließender langjähriger Inhaftierung. Auch das Stellen eines Asylantrages im Ausland wird, wenn es den myanmarischen Behörden, die in Deutschland vermutlich über ein Spitzelsystem verfügen, bekannt wird, als regierungsfeindliche Aktivität betrachtet und entsprechend geahndet, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. September 2002 an VG Kassel; amnesty international, Auskunft vom 2. September 2005 an VG Wiesbaden; Dr. Frasch, Auskunft vom 3. Juni 2004 an VG Wiesbaden; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 2. Februar 2006; Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an VG Wiesbaden; Burma Büro e.V., Auskunft vom 25. Mai 2004 an VG Wiesbaden; Asienstiftung, Auskünfte vom 12. November 2007 an VG Karlsruhe und vom 14. Oktober 2004 an VG Wiesbaden; UNHCR, Auskünfte vom 2. November 2007 an VG Karlsruhe und vom 12. Oktober 2007 an Bundesamt. Die Auskunft gebenden Stellen berufen sich bei ihrer Einschätzung der Gefährdungssituation dabei auf den Fall des aus der Schweiz abgeschobenen Asylsuchenden Stanley Van Tha, der bei seiner Rückkehr nach Myanmar verhaftet und dort zu 19 Jahren Gefängnis verurteilt worden ist. Die myanmarischen Behörden begründeten ihr Urteil vom 17. August 2004 mit der Tatsache, Stanley Van Tha habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und dies mit politischen Aktivitäten begründet. Somit habe er die Sicherheit und den Frieden des Landes nach Art. 5 (J) des Emergency Act gefährdet, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27. April 2005 an VG Gießen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, bei dem Schicksal des Stanley Van Tha handele es sich um einen Einzelfall, der keinen Rückschluss auf eine übliche Praxis der myanmarischen Sicherheitsbehörden erlaube, so aber: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. März 2007 an Bundesamt. Diesem Einzelfall kommt vielmehr ein erhebliches Gewicht im Hinblick auf die allgemeine Situation von nach Myanmar zurückkehrenden bzw. dorthin abgeschobenen Asylsuchenden zu. Denn Myanmar zählt nach Ansicht aller neutralen Beobachter zu den repressivsten Staaten weltweit, die Menschenrechtslage ist seit Jahren unverändert prekär. Massive Restriktionen, Drangsalierungen und Einschüchterungen oppositioneller Kräfte stehen an der Tagesordnung. "Regierungsfeindliche" Aktivitäten, auch friedliche Proteste, werden, wie die blutige Niederschlagung der Proteste im Herbst 2007 erneut gezeigt hat, systematisch verfolgt und bestraft. Die Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi, die Symbolfigur der Opposition, steht seit mehr als einem Jahrzehnt trotz intensiver Proteste der Weltöffentlichkeit unter Hausarrest. Grundlegende Bürgerrechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren werden versagt, zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind dokumentiert und belegt. Myanmar stellt sich angesichts der seit Jahrzehnten anhaltenden Diktatur der Militärjunta demnach ohne Zweifel als Unrechtsstaat dar, in dem oppositionspolitisch auffällig gewordene Menschen landesweit von Verfolgung bedroht sind, vgl. u.a. amnesty international, Auskunft vom 2. September 2005 an VG Wiesbaden; ebenso: u.a. VG Giessen, Urteile vom 20. September 2005 - 5 E 2239/04.A - und vom 26. Februar 2007 - 5 E 2106/06.A -, beide <juris>; VG Wiesbaden, Urteil vom 23. November 2005 - 6 E 2046/03.A (V) -; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2006 - 1 K 1216/04.A -, <juris>; sowie zuletzt: VG Karlsruhe, Urteil vom 14. August 2007 - A 11 K 586/07 -, jeweils m.w.N. Angesichts dieser weitgehend durch staatliche Willkür und brutales Vorgehen auch gegen vermeintlich Oppositionelle gekennzeichneten Situation in Myanmar ist davon auszugehen, dass der Fall des Stanley Van Tha keinen Einzelfall darstellt, sondern als erster bekannt gewordener Fall die generelle Praxis des Militärregimes Myanmars im Umgang mit zurückkehrenden Asylsuchenden widerspiegelt, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 5 ZU 2914/05.A -, <juris>; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2006 - 1 K 1216/04.A -, a.a.O.; VG Gießen, u.a. Urteile vom 6. April 2006 - 5 E 2239/05.A -, <juris>, und vom 26. Februar 2007 - 5 E 2106/06.A -, a.a.O.; VG Kassel, Urteile vom 6. Juni 2007 - 1 E 376/06.A - und vom 16. August 2007 - 1 E 382/06.A -, beide <juris>; VG München, u.a. Urteil vom 3. April 2007 - M 17 K 06.51155 -, <juris>; VG Minden, Urteil vom 13. Februar 2006 - 4 K 4414/03.A -, <juris>; a.A.: VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2007 - RN 2 K 07.30056 - <juris>. Daher ist auch im Fall des Klägers, von dessen illegaler Ausreise das Gericht ausgeht, damit zu rechnen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Myanmar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche und den Asylanspruch letztlich tragende Repressionen wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung drohten. Allerdings gehören die eine politische Verfolgung nach sich ziehende Beantragung von Asyl bzw. eine die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung auslösende Republikflucht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) grundsätzlich nicht zu einer Anerkennung als Asylberechtigter führen. Dies gilt für die Asylantragstellung deshalb, weil eine möglicherweise durch den B. ausgelöste Verfolgung zeitlich erst nach der Ausreise vom gesicherten Ort aus und aufgrund der subjektiven Willensentschließung des Asylsuchenden entsteht. Der Verfolgung ist daher nicht die von Art. 16 a GG grundsätzlich vorausgesetzte Ursächlichkeit für die Flucht eigen, vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131. Entsprechendes gilt für eine Verfolgung durch Bestrafung wegen Republikflucht, und zwar sowohl in der Form des illegalen Verbleibens im Ausland nach legaler Ausreise als auch wegen der Bestrafung infolge illegaler Ausreise. Der Verfolgungsgrund des illegalen Grenzübertritts, der zeitgleich mit der Ausreise aus dem Heimatstaat hervorgerufen wird und damit zwischen den vor dem Verlassen des Heimatstaates entstandenen und den danach entstehenden Verfolgungsgründen liegt, wird bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht ohne weiteres vom Tatbestand des Art. 16 a GG erfasst, vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41. Denn das Asylgrundrecht verlangt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen drohender politischer Verfolgung und Flucht, weil es nach seiner humanitären Intention darauf gerichtet ist, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet und deswegen flüchtet. Nur unter diesen Voraussetzungen wird ein politischer Verfolgungstatbestand vom Art. 16 a GG erfasst. Hiernach können weder das - aus politischen Gründen strafbewehrte - bloße illegale Verlassen des Heimatstaates noch die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland für sich allein einen Asylanspruch begründen. Es fehlt am kausalen Zusammenhang zwischen drohender politischer Verfolgung und Ausreise. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen allgemeinen Leitlinie zur grundsätzlichen Unerheblichkeit selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchtgründe, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, entschieden, dass Republikflucht und Asylantragstellung als selbstgeschaffene, Verfolgung auslösende Umstände ausnahmsweise dann zu einer Asylgewährung führen, wenn sich der Asylsuchende vor seiner Ausreise im Heimatstaat bei objektiver Betrachtung in einer politisch bedingten Zwangslage in Form einer sogenannten latenten Gefährdungslage befand. Das Vorliegen einer latenten Gefährdungslage stellt den Ausgleich für den fehlenden, aber grundsätzlich erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl her, damit nicht allein durch eine erstmalige risikolose Verfolgungsprovokation aus der Bundesrepublik Deutschland ein Asylanspruch für den Asylsuchenden geschaffen wird. Beide subjektiven Nachfluchtgründe müssen also Folge einer im Heimatstaat vorhandenen Zwangslage gewesen sein, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, a.a.O., vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, a.a.O., vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, vom 30. Mai 1989 - 9 C 62.88 -, DÖV 1989, 995, und vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193. Eine latente Gefährdungslage ist dann anzunehmen, wenn dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politisch bedingte Übergriffe zwar noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Es genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden. Erforderlich ist, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, a.a.O., und vom 30. Mai 1989 - 9 C 62.88 -, a.a.O. Ausgehend hiervon hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bei seiner illegalen Ausreise bei objektiver Betrachtung in einer latenten Gefährdungslage befunden. Aufgrund des gesamten Akteninhalts, der Ergebnisse der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindrucks, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewinnen konnte, steht für die Kammer fest, dass sowohl das illegale Verlassen seines Heimatstaates als auch die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts in seinem Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen. Der Kläger hat sich bereits vor seiner Ausreise in Myanmar derart politisch betätigt, dass politische Verfolgung aus geringfügigem Anlass nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden konnte. Seine Angaben zu seiner bis ins Jahr 1999 zurückgehenden politischen Aktivität in Myanmar, zu Schwierigkeiten mit den myanmarischen Sicherheitsbehörden, zu Festnahmen und Inhaftierungen und dabei erlittenen Repressalien sind im Wesentlichen glaubhaft. Sie stehen im Einklang mit seinen Angaben gegenüber dem Bundespolizeiamt und dem Bundesamt und sind hinsichtlich der Kernpunkte des Verfolgungsvorbringens widerspruchsfrei. Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche konnten durch das Klagevorbringen und die Ergebnisse der ausführlichen persönlichen Anhörung des Klägers in den relevanten Punkten ausgeräumt und aufgelöst werden. Der Kläger hat zudem auch keinen Versuch unternommen, sein Verfolgungsvorbringen zu steigern, seine politische Aktivität zu übertreiben oder die Konflikte mit den myanmarischen Sicherheitskräften zu dramatisieren. Gerade durch seinen klaren Vortrag und sein in diesem Zusammenhang gezeigtes Aussageverhalten hat er dem Gericht den Eindruck vermittelt, von tatsächlich erlebten Geschehnissen zu berichten. Ob die verbliebenen Ungereimtheiten, die etwa die politischen Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2001 bis 2005 betreffen, der Annahme einer Vorverfolgung entgegenstehen, kann - wie aufgezeigt - vorliegend ebenso unentschieden bleiben wie die vom Kläger in diesem Zusammenhang zusätzlich aufgeworfene Frage, ob seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Karen unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter trägt. Denn vom Vorliegen einer latenten Gefährdungslage für den Kläger ist die Kammer jedenfalls überzeugt. Vor diesem Hintergrund sind illegale Ausreise und Asylantragstellung des Klägers als subjektive Nachfluchtgründe hier geeignet, zu einer Asylberechtigung des Klägers zu führen. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist auch nicht nach § 27 Abs. 1 und 3 AsylVfG ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in einem sonstigen Drittstaat im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher war. Nach § 27 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Hat sich der Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Diese Glaubhaftmachung ist dem Kläger vorliegend gelungen. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger trotz seines insgesamt mehr als sechsmonatigen Aufenthaltes in Thailand dort vor politischer Verfolgung nicht sicher war, weil eine Abschiebung nach Myanmar nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war. Die Kammer geht zunächst bereits davon aus, dass die Flucht des Klägers mit der Begründung des tatsächlichen Aufenthaltes in Myanmar noch nicht beendet war, vgl. hierzu: BVerwG, u.a. Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 55.89 -, BVerwGE 84, 115. Der Kläger hat sich dem Akteninhalt nach illegal in Thailand aufgehalten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Aufenthalt in Thailand etwa durch die Aufnahme einer Berufstätigkeit und/oder die auf Dauer angelegte Anmietung einer Wohnung in der Art verfestigt hatte, dass es sich um einen "stationären" Aufenthalt und damit um eine Zäsur im Fluchtgeschehen gehandelt hat. Nach dem insoweit glaubhaften Vortrag des Klägers stellte sein Aufenthalt in Thailand lediglich eine Zwischenstation auf seiner Flucht in einen sicheren Schutzstaat dar. Für die Einschätzung einer fehlenden Verfolgungssicherheit in Thailand ist für die Kammer auch der Umstand maßgeblich, dass nach der Erkenntnislage davon auszugehen ist, dass myanmarische Staatsangehörige in keinem Landesteil Thailands vor einer Abschiebung nach Myanmar sicher sind. Schätzungen zufolge hielten sich im Jahre 2005 noch etwa 140.000 Flüchtlinge in Flüchtlingslagern entlang der Grenze auf. Illegal in Thailand aufhältigen Myanmarern wird kein Aufenthaltsrecht zuerkannt. Nach Informationen von Human Rights Watch schiebt Thailand monatlich bis zu 10.000 Personen nach Myanmar ab. Seit Juni 2003 gibt es ein "Memorandum of Understanding" zwischen der thailändischen Regierung und der Militärregierung von Myanmar, wonach monatlich 400 illegal eingereiste Personen aus Myanmar aus einem Abschiebegefängnis in Bangkok abgeschoben und direkt in eine von der Militärregierung betriebene Einrichtung in Myawaddy/Myanmar gebracht werden. Im März 2005 verkündete die thailändische Regierung, dass alle Flüchtlinge, also auch die seit Jahren in Bangkok und anderen Städten ansässigen, binnen drei Wochen in Lager an der Grenze ziehen müssten. Wer nach Fristablauf außerhalb dieser Lager aufgegriffen werde, werde unverzüglich abgeschoben. Allein im thailändischen Ort Mae Sot, also dem Ort, in dem der Kläger sich aufgehalten hat, wurden von Oktober 2002 an innerhalb von etwa drei Monaten 8.000 Personen nach Myanmar abgeschoben, vgl. amnesty international, Auskunft vom 2. September 2005 an VG Wiesbaden; Asienstiftung, Auskunft vom 14. Oktober 2004 an VG Wiesbaden; Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an VG Wiesbaden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen waren und sind myanmarische Staatsangehörige also, insbesondere wenn sie sich illegal in Thailand aufhalten, dort permanent von Abschiebung bedroht (gewesen). Eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 3 AsylVfG kann daher nicht festgestellt werden. Der Kläger ist nach alledem als Asylberechtigter anzuerkennen, weshalb der Klage in vollem Umfang stattzugeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.