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Urteil

5 K 435/06.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0530.5K435.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2006 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.0000 in Q. /Myanmar geborene Kläger ist myanmarischer Staatsangehöriger vom Volk der Arakan und buddhistischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2005 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde er im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/Main von der Bundespolizei aufgegriffen und befragt. Im Rahmen dieser Befragung trug er vor, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, um hier um politisches Asyl nachzusuchen. Er habe sein Heimatland bereits am 19. November 2005 verlassen, weil er dort in großer Gefahr gewesen sei. Er habe in Myanmar ein Geschäft zum Kopieren und Textverarbeiten gehabt. Am 9. Oktober 2005 seien zwei Männer zu ihm gekommen, die von einem Flugblatt der NLD 200 Kopien angefertigt haben wollten. In diesem Flugblatt sei der Regierung Korruption vorgeworfen worden. Er habe dieses Flugblatt gedruckt und das Original in seiner Schreibtischschublade aufbewahrt. Am 15. Oktober 2005 sei in seinem Geschäft eine Razzia von der Polizei und vom Geheimdienst durchgeführt worden. Dabei sei das Originalflugblatt gefunden worden. Er sei dann mitgenommen und in ein Militärlager gebracht worden. Dort sei er gefoltert worden. Am 24. Oktober 2005 sei er durch Beziehungen seines Onkels, der ein ehemaliger Luftwaffenoffizier beim Militär gewesen sei, freigekommen. Es seien ihm aber bis zu einer Gerichtsverhandlung Bewährungsauflagen gemacht worden. So habe er sich beispielsweise jeden zweiten Tag auf dem Polizeirevier melden müssen. Außerdem habe er versprechen müssen, nie mehr oppositionelle Aktivitäten auszuüben. Zudem habe sein Onkel seinen Besitz und sein Eigentum als Sicherheit verpfänden müssen für den Fall, dass der Kläger fliehen werde. Sein Onkel habe ihm dann mitgeteilt, dass er für das Drucken dieses Flugblattes mindestens fünfzehn Jahre Haft zu erwarten habe. Daraufhin habe er Angst bekommen und beschlossen, das Land zu verlassen. Er sei dann am 19. November 2005 mit Myanmar Airlines von Yangon nach Bangkok geflogen. Von dort aus sei er am 3. Dezember 2005 mit Katar Airlines nach Doha geflogen. Hier habe er das Flugzeug gewechselt, sei aber dann mit der gleichen Fluggesellschaft weiter nach Casablanca geflogen. In Casablanca habe er sich dann bis zum 31. Dezember 2005 aufgehalten. Dann sei er mit einem Direktflug nach Frankfurt/Main geflogen, wo er um 5.30 Uhr morgens angekommen sei. Er sei mit Hilfe von insgesamt drei Schleusern ausgereist, die er aus Ersparnissen bezahlt habe. Außerdem habe er Geld von einer Cousine bekommen und auf sein Haus eine Hypothek aufgenommen. In Thailand habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er sonst sofort nach Myanmar abgeschoben worden wäre. Dass er in Marokko auch einen Asylantrag habe stellen können, habe er nicht gewusst. Er habe im Ausland mit seinem myanmarischen Reisepass gelebt. 4 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. Januar 2006 machte der Kläger zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen folgende Angaben: 5 Er habe zuletzt acht Jahre in Yangon gelebt. Dort habe er im Jahr 1980 auch geheiratet. Aus seiner Ehe seien eine dreiundzwanzigjährige Tochter und ein elfjähriger Sohn hervorgegangen. Er habe in seiner Heimat das Abitur gemacht und anschließend den Beruf des Seemanns erlernt. Er habe als Matrose auf einem Schiff gearbeitet und sei dort Radiotechniker gewesen. Dies sei von 1985 bis 1998 so gewesen. Dann seien Radiotechniker nicht mehr gebraucht worden, weshalb er entlassen worden sei. Er habe weiter als Matrose arbeiten wollen. Etwa ab 2001 habe er aber erkannt, dass er von der Militärregierung keinen Reisepass mehr für eine Arbeit auf einem Schiff bekommen würde. Er sei nämlich im Jahr 1999 bereits einmal verhaftet worden. Er habe damals gemeinsam mit fünf anderen ein Büchlein mit Artikeln und Gedichten anlässlich einer für den 9. September 1999 geplanten Massendemonstration verfasst. Dieses Büchlein habe er in seinem Schrank aufbewahrt. In der ersten Septemberwoche des Jahres 1999 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dabei sei dieses Büchlein gefunden worden. Die fünf anderen seien jeweils zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Er selbst sei wegen der Aufbewahrung des Büchleins zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei im Februar 2000 dann wieder freigelassen worden. Kontakte zu dieser Gruppe habe er über einen alten Freund gehabt, der einer der fünf gewesen sei. Ein anderer sei bei der NLD gewesen. Im Jahr 2002 habe er dann das Kopiergeschäft eröffnet. Er habe es legal eröffnen können, allerdings unter dem Namen seiner Schwester. Sein alter Freund und die vier anderen, die im September 1999 verhaftet worden seien, seien im Juni 2002 wieder freigelassen worden. Er habe danach kaum Kontakt zu diesen Männern gehabt. Am 9. Oktober 2005 seien aber sein alter Freund und das NLD-Mitglied wieder zu ihm gekommen. Sie hätten ihn gebeten, ein Flugblatt zweihundertmal auszudrucken, das gegen die Militärregierung gerichtet gewesen sei. Es sei gegen die Politik, sowie gegen Wirtschaft, Sozialwesen und Gesundheit gegangen. Sie hätten die Bevölkerung mobilisieren wollen gegen die Regierung. Er habe das Flugblatt dann zweihundertmal ausgedruckt und diese Flugblätter dem Bruder seines Freundes übergeben, weil er diesen selbst nicht angetroffen habe. Am 15. Oktober 2005 sei der Bruder seines Freundes dann noch einmal zu ihm gekommen mit der Bitte, nochmals 200 Exemplare des Flugblattes auszudrucken. Er habe diese Arbeit nicht sofort verrichten können, deshalb habe er die Originalunterlage in seiner Schreibtischschublade aufbewahrt. Am Abend des 15. Oktober 2005 seien dann fünf Polizisten, zwei Ziviloffiziere und der Bruder seines Freundes in seinem Geschäft erschienen. Es sei eine Polizeirazzia durchgeführt worden, bei der das Originalflugblatt in der Schublade gefunden worden sei. Er sei daraufhin mitgenommen worden zur Polizeistation und dort verhört worden. Dann seien drei Zivilpolizisten gekommen, die ihn in ein Haus mitgenommen hätten. Sein Kopf sei durch ein Tuch verhüllt gewesen. Er sei dann weiter verhört und auch gefoltert worden. Dies sei drei Tage lang so gegangen. Schließlich habe er etwas unterschreiben müssen und sei am 24. Oktober 2005 wieder zur Polizeistation gebracht worden. Dort habe sein Onkel, ein Luftwaffenoffizier, auf ihn gewartet und sich für ihn eingesetzt. Gegen Auflagen sei er dann schließlich bis zur Gerichtsverhandlung freigelassen worden. Er habe sich alle zwei Tage bei der Polizei melden sollen, um dort eine Unterschrift zu leisten. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er mit Sicherheit fünfzehn Jahre Haft bekommen könne. Deshalb habe er mit Hilfe der Schleuser dann das Land verlassen. 6 Mit Bescheid vom 23. Februar 2006, dem Kläger zugestellt am 2. März 2006, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Myanmar vorliegen (Ziffer 2.). Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, der Asylanspruch scheitere schon daran, dass der Kläger nicht nachweisen könne, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Dennoch habe er einen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar sei sein Vorfluchtvorbringen unglaubhaft. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich für den Kläger aber wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. 7 Der Kläger hat am 3. März 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezieht. Ergänzend weist er darauf hin, dass er seine Luftwegeinreise zweifelsfrei belegt habe. Er sei im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/Main aufgegriffen worden. Zudem seien seine Angaben bei der Bundespolizei überprüft und von der Lufthansa bestätigt worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. 13 Die Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in Myanmar, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, sind in das Verfahren eingeführt worden. 14 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2008 zu seinem Asylbegehren persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts (1 Heft) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 18 Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2006 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er ist als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) anzusehen, weil er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus politischen Gründen asylrechtserheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. 20 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen, 21 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 22 Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, 23 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230. 24 Ob davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), 25 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29. 26 Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -. 28 Davon ausgehend ist der Kläger asylberechtigt. Das Gericht glaubt ihm, dass er Myanmar verlassen hat, weil er dort vor der Ausreise politisch verfolgt worden ist und vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher war. 29 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Dabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten - haben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von ihm eine zusammenhängende, in sich stimmige - d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde - Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135. 31 Gemessen hieran ist es dem Kläger gelungen, glaubhaft zu machen, Myanmar wegen dort erlittener politischer Verfolgung bzw. einer unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr verlassen zu haben. Insbesondere glaubt ihm die Kammer, dass er im Oktober 2005 (erneut) ins Blickfeld der myanmarischen Sicherheitskräfte geraten, festgenommen und während der mehrtägigen Inhaftierung körperlich misshandelt worden ist. Diese Überzeugung fußt in erster Linie auf dem persönlichen Eindruck, den der Kläger im Rahmen seiner ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat. In dieser Anhörung ist es dem Kläger gelungen, den Kern seiner Verfolgungsgeschichte plastisch, lebensnah und überzeugend zu schildern. Er hat im Wesentlichen in Übereinstimmung mit seinen Angaben beim Bundesamt und bei der Bundespolizei dargelegt, dass er bereits im Jahr 1999 wegen politischer Aktivitäten inhaftiert und den myanmarischen Behörden seitdem bekannt war. Mindestens seit dieser Zeit bestand ein Kontakt des Klägers zu oppositionellen Kräften aus dem Umfeld der NLD. Nach einer Zeit der Ruhe wurde dieser Kontakt im Oktober 2005 wieder intensiviert und der Kläger in die oppositionelle Arbeit dadurch eingebunden, dass er als Inhaber eines zwischenzeitlich von ihm eröffneten Copyshops Flugblätter vervielfältigen sollte. Wegen dieser Tätigkeiten ist er schließlich aufgefallen und, nachdem die Sicherheitskräfte die Originalvorlage des Flugblattes in seinem Geschäft gefunden hatten, festgenommen und während der anschließenden mehrtägigen Inhaftierung körperlich misshandelt worden. Im Hinblick auf den Kern seines Verfolgungsschicksals, also den Umstand, wegen politischer Aktivitäten festgenommen und misshandelt worden zu sein, hat der Kläger im gesamten Verfahren gleichlautende und im Wesentlichen widerspruchsfreie Angaben gemacht, die in der mündlichen Verhandlung zudem so präzise und detailreich gewesen sind, dass sie den Eindruck einer lebensechten Schilderung von tatsächlich erlebten Geschehensabläufen vermittelt haben. Dabei hat der Kläger seine Schilderung erkennbar nicht ausgeschmückt, detailliert und lebensnah jedoch aus eigenem Antrieb auch von Geschehnissen berichtet, die für den Kern seines Verfolgungsschicksals zunächst nicht relevant erscheinen mussten. Hierdurch und auch durch sein Erzählverhalten hat der Kläger dem Gericht den Eindruck vermittelt, die Wahrheit zu sagen. Angesichts der in allen Belangen überzeugenden Schilderung seines Verfolgungsschicksals in der mündlichen Verhandlung misst die Kammer verbliebenen Ungereimtheiten kein entscheidendes Gewicht bei. 32 Die dem Kläger durch die myanmarischen Sicherheitskräfte gezielt zugefügten Rechtsverletzungen sind wegen eines Asylmerkmals, namentlich wegen seiner politischen Aktivitäten, erfolgt. Sie waren auch ihrer Intensität nach asylrechtsrelevant, denn insbesondere die dem Kläger zugefügten Misshandlungen stellen sich als ausgrenzende Verfolgung dar. Schließlich steht außer Frage, dass die Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger dem myanmarischen Staat auch zuzurechnen sind. Da der myanmarische Staat bekanntermaßen ein entsprechendes Vorgehen gegen Personen, die oppositionell tätig sind oder in einem entsprechenden Verdacht stehen, fördert bzw. jedenfalls duldet, handelt es sich bei solchen Übergriffen erkennbar nicht bloß um einzelne Exzesstaten von Amtswaltern, die asylrechtlich irrelevant wären. Dem Kläger war und ist auch nicht zuzumuten, Schutz vor erneuter Verfolgung in einem anderen Landesteil Myanmars zu suchen. Denn es ist nach der Erkenntnislage auszuschließen, dass er in einem anderen Landesteil Myanmars vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Myanmar zählt nach Ansicht aller neutralen Beobachter zu den repressivsten Staaten weltweit, die Menschenrechtslage ist seit Jahren unverändert prekär. Massive Restriktionen, Drangsalierungen und Einschüchterungen oppositioneller Kräfte stehen an der Tagesordnung. "Regierungsfeindliche" Aktivitäten, auch friedliche Proteste, werden, wie die blutige Niederschlagung der Proteste im Herbst 2007 erneut gezeigt hat, systematisch verfolgt und bestraft. Die Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi, die Symbolfigur der Opposition, steht seit mehr als einem Jahrzehnt trotz intensiver Proteste der Weltöffentlichkeit unter Hausarrest. Grundlegende Bürgerrechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren werden versagt, zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind dokumentiert und belegt. Myanmar stellt sich angesichts der seit Jahrzehnten anhaltenden Diktatur der Militärjunta demnach ohne Zweifel als Unrechtsstaat dar, in dem oppositionspolitisch auffällig gewordene Menschen landesweit von Verfolgung bedroht sind, 33 vgl. neben den auch in den Gründen des angefochtenen Bescheides aufgeführten Erkenntnisquellen zur Menschenrechtslage in Myanmar das ausführliche Gutachten von amnesty international vom 2. September 2005 an VG Wiesbaden; ebenso: u.a. VG Giessen, Urteile vom 20. September 2005 - 5 E 2239/04.A - und vom 26. Februar 2007 - 5 E 2106/06.A -, beide <juris>; VG Wiesbaden, Urteil vom 23. November 2005 - 6 E 2046/03.A (V) -; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2006 - 1 K 1216/04.A -, <juris>; sowie zuletzt: VG Karlsruhe, Urteil vom 14. August 2007 - A 11 K 586/07 -. 34 Schließlich ist eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter auch nicht nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist ist. 35 Nach der so genannten "Drittstaatenregelung" steht die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat einer Asylanerkennung entgegen, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - BVerwG 9 C 56/96 -, InfAuslR 1997, 424; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. September 1998 - 3 UE 341/98 -, AuAS 1999, 44; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 1996 - 25 A 5830/95.A -. 37 Dabei trägt der Asylsuchende die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Einreise nicht über einen sicheren Drittstaat erfolgt ist. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Asylprozess entwickelten Nachweiserleichterungen für Vorgänge im Verfolgerland sind in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Die Einreise in das Bundesgebiet ist kein Vorgang, der sich im Verfolgerland abspielt und deshalb mit denjenigen Beweisschwierigkeiten verbunden ist, die für dort entstandene Ausreisegründe typisch sind. Für den Nachweis einer Ausreise auf dem Luftweg ist der Asylsuchende im Allgemeinen nicht ausschließlich auf den eigenen Sachvortrag angewiesen, sondern er kann selbst dann, wenn er nicht mehr im Besitz von Reisedokumenten sein sollte, durch grenzschutzbehördliche Unterlagen, Passagierlisten und gegebenenfalls Zeugen auch nachträglich noch den Beweis für seine Behauptung führen. Auch wenn der Asylsuchende alle schriftlichen Unterlagen zum Flug weggegeben haben sollte, führt weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise bereits zum Verlust des Asylrechts. Der Gesetzgeber hat nämlich weder die asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch die Drittstaatenregelung zu einer Beweisführungspflicht des Asylsuchenden ausgestaltet. Vielmehr ist und bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und aufzuklären und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Verletzen die Beteiligten ihre Mitwirkungspflichten, so entbindet dieser Umstand das Gericht nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten kann allenfalls die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. Ob bei einer vom Asylsuchenden behaupteten, aber nicht belegten Einreise auf dem Luftweg weitere Ermittlungen durch das Gericht anzustellen sind, ist eine Frage der Ausübung tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall. Dabei ist das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die Angaben des Asylsuchenden auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen. In den Fällen, in denen der Asylsuchende die Weggabe wichtiger Beweismittel - z.B. der Reiseunterlagen - behauptet, hat das Gericht das Vorbringen indes besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - und vom 24. Juli 2001 - 1 B 123/01 -; OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Entscheidungsabdruck (EA) S. 8 ff. und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A. - EA S. 7 ff. 39 Aufgrund der nach diesen Kriterien anzustellenden kritischen Würdigung des Vorbringens des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auf dem Luftweg eingereist ist. Die vom Bundesamt insoweit geäußerten Zweifel greifen im Ergebnis nicht durch. Der Kläger hat bei seinen Befragungen bei der Bundespolizei und beim Bundesamt gleichlautend und widerspruchsfrei die Einreise über den Flughafen Frankfurt/Main geschildert. Die Schilderung des Klägers steht dabei in allen wesentlichen Punkten auch im Einklang mit den Angaben des Klägers des Parallelverfahrens 5 K 433/06.A, des myanmarischen Staatsangehörigen und Asylsuchenden U. B. , der angegeben hat, auf dieselbe Art und Weise gemeinsam mit dem Kläger aus Myanmar ausgereist und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Die Angaben des Klägers, insbesondere die in der durchgeführten "Zusatzbefragung zum Reiseweg" gemachten Angaben, wurden durch die Bundespolizei einer Plausibilitätskontrolle (Abgleich der Angaben mit den Daten im Flugplan) unterzogen und als plausibel bewertet. Das Bundespolizeiamt hat hieran anknüpfend, nachdem es festgestellt hatte, dass der Name des Klägers auf der Passagierliste des entsprechenden Fluges stand, dem Luftfahrtunternehmen Deutsche Lufthansa AG mit Schreiben vom 6. Januar 2006 sogar mitgeteilt, dass der Kläger am 31. Dezember 2005 mit Flug-Nr.: LH 4117 entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 63 Abs. 1 AufenthG nach Deutschland befördert worden sei, ohne im Besitz der erforderlichen Dokumente gewesen zu sein. Angesichts der vorgenannten Umstände kann nach Auffassung der Kammer kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 40 Der Kläger ist daher als Asylberechtigter anzuerkennen, weshalb der Klage in vollem Umfang stattzugeben ist. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.