Urteil
2 K 1132/06.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0617.2K1132.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 16. Februar 1970 im L. geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, ledig und Angehöriger des Volkes der Bayang. Seinen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland Anfang Mai 2006 in E. mit dem Schiff, kam abends am 4. Juni 2006 an einem ihm unbekannten Seehafen an und meldete sich am 5. Juni 2006 bei der Bundespolizeiinspektion in E1. als Asylsuchender. Dort führte er u.a. aus, dass er sich seit 2 Tagen im Bundesgebiet befinde und in seinem Heimatland 1 Jahr und 3 Monate in Haft gesessen habe. Seinen Asylantrag begründete er bei seiner Anhörung am 8. Juni 2006 wie folgt: 3 In seinem Heimatland habe er als Grundschullehrer gearbeitet. Er habe das Gymnasium besucht, abgeschlossen und anschließend zwei Jahre an der Universität studiert. Nach Abbruch des Studiums habe er ein Jahr eine Lehrerausbildung am College im L. absolviert. Seine Mutter sei vor einigen Monaten gestorben, zwei seiner Brüder lebten in den USA und ein jüngerer Bruder studiere an der Uni in Yaounde. Seine letzte offizielle Anschrift im Heimatland sei die Q. D. , N. -N1. , Südwest Provinz, gewesen. Er selbst habe noch zwei Kinder (ein Jahr und vier Jahre alt), die bei ihren Müttern lebten. 4 Er habe sein Heimatland verlassen, weil er Mitglied des SCNC sei und Anfang letzten Jahres an einer Demonstration teilgenommen habe. Sie hätten T-Shirts getragen und Halsbänder verteilt. Nachdem die Demonstration nachmittags beendet gewesen sei, habe es abends eine Zusammenkunft gegeben. Als "public relation officer" habe er die meisten Reden gehalten. Auf dem Heimweg sei er von zwei Männern des CID in Zivil angehalten worden und verhaftet worden. Er sei zur Polizeiwache Gendarmerie in E2. M. gebracht worden. Ihm sei Ruhestörung, Separation und Landesverrat vorgeworfen worden. Im Gefängnis sei er brutal geschlagen und gefoltert worden, das rechte Handgelenk sei ihm gebrochen worden. Er habe drei Monate auf der Polizeiwache verbracht und sei dann in das Zentralgefängnis verlegt worden. Auch dort sei er brutal behandelt worden. Man habe gewusst, dass er einer der wichtigsten Drahtzieher der Teilung sei. Er sei in einem kleinen Raum untergebracht gewesen und habe nur einmal nachmittags etwas zu Essen erhalten. Er sei über ein Jahr inhaftiert gewesen. Man habe ihn dann herausgeschmuggelt. Er glaube, dass dies von den verantwortlichen Führern des SCNC organisiert worden sei. Als "public relation officer" sei er einfach ausgewählt worde; eine besondere Ausbildung habe er nicht erfahren. 5 Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 - zugegangen am 27. Juni 2006 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. 6 Der Kläger hat am 6. Juli 2006 Klage erhoben und sich auf sein bisheriges Vorbringen berufen. Ergänzend legte der Kläger ein ärztliches Attest vom 11. August 2006 über den Bruch des rechten Handgelenkes vor. Ferner bestehe aufgrund seines Gesundheitszustandes ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes. Im September 2006 sei eine HIV-Infektion festgestellt und im Mai 2007 sei ein Nierentumor links diagnostiziert worden. Der Kläger legte dazu ärztliche Atteste des Universitätsklinikums N2. vom 22. September 2006, 23. August 2007 und 29. April 2008 vor. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist darauf, dass in den großen Städten Kameruns eine HIV-Infektion behandelbar sei und führt dies eingehend aus. Im Übrigen lasse die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung über den Bruch des rechten Handgelenkes keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit seines bisherigen Vorbringens zu. 12 Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 13 Das Gericht hat mit Beschluss vom 17. Juni 2008 das Verfahren des Klägers unter dem Aktenzeichen 2 K 1278/08.A abgetrennt, soweit der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2006 die Feststellung begehrt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (so genannte Erkenntnisliste). Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind. 16 Die nach der Verfahrenstrennung noch bezüglich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG anhängige Klage ist nicht begründet. 17 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2006 (Ziffern 2 und 3 - mit Ausnahme der noch in dem Verfahren 2 K 1278/08.A zu entscheidenden Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG -) ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (- AufenthG - zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - BGBl.I S. 1970 -) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG. 19 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG, vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 20 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. 21 Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff. 22 Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237. 24 Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23. 26 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung und des bisherigen Vorbringens des Klägers nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Kamerun wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen hat. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland verlassen musste, weil er wegen seiner aktiven Tätigkeit für die Organisation des SCNC festgenommen bzw. verfolgt worden sei. Seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zu seiner politischen Tätigkeit für diese Organisation sind insgesamt äußerst oberflächlich und detailarm gehalten. Im Gegensatz zu seinen eingehenden Schilderungen der allgemeinen politischen Verhältnisse in seinem Land beschränken sich seine Angaben zu seinen konkreten Tätigkeiten darauf, dass er seit dem Jahr 2001 Mitglied bzw. seit 2002 aktives Mitglied des SCNC sei und aktiv in der Öffentlichkeitsarbeit als "public relation officer" gewesen sei, d.h. er habe geredet und Artikel z.B. für Flugblätter geschrieben. Auch auf weitere Nachfrage vermochte der Kläger keine konkreteren Angaben zu seiner politischen Tätigkeit vortragen. In diesem Zusammenhang ist auch auf auffällig und mit seiner angegebenen Position nicht vereinbar, dass das von dem Kläger angegebene Gründungsdatum des SCNC (nach dem Klägervortrag: 1999) nicht mit den vorliegenden Erkenntnissen übereinstimmte, wonach der SCNC bereits 1994/1995 gegründet worden ist, 27 vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Dezember 2007, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Update Oktober 2006, S. 4; Bundesamt - Kamerun/Parteien und Organisationen, November 2004, S. 16. 28 Ebenso sind seine Angaben zu der fluchtauslösenden Verhaftung bzw. Inhaftierung im Jahr 2005 pauschal und vage geblieben sowie mit Unstimmigkeiten verbunden und lassen einen Rückschluss auf ein persönliches Erleben der geschilderten Vorgänge nicht zu. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er im Anschluss an einer Demonstration, die im Februar 2005 und "in der Regel an Samstagen" stattgefunden habe, verhaftet worden sei und drei Monate in der Gendarmerie und anschließend noch acht Monate im Zentralgefängnis festgehalten worden sei. Er sei ungefähr 11 Monate seit seiner Festnahme bis zur Freilassung im Gefängnis gewesen. Danach wäre der Kläger im Januar 2006 aus der Haft entlassen worden. Diese Angaben lassen sich jedoch nicht mit dem Vortrag des Klägers zu seiner Ausreise in Einklang bringen, wonach er direkt im Anschluss an seine Befreiung - ein Wärter habe ihn herausgeholt - einem Mann übergeben worden sei, der ihn zum Seehafen nach E. gebracht habe. Seinen Angaben vor dem Bundesamt und auch vor der Grenzschutzinspektion in E1. zu seiner Ausreise zur Folge, will er jedoch sein Heimatland erst im Mai 2006 mit dem Schiff verlassen haben. Im Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner vor Bundesgrenzschutzinspektion vorgetragen, dass er ein Jahr und drei Monate inhaftiert gewesen sei. Auffällig ist ferner, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der dargelegten Festnahme und Misshandlung in der Gendarmerie und dem dort zugefügten Armbruch noch einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt ausgeführt hat, den er vor dem Bundesamt überhaupt nicht erwähnt hat, obwohl er auch dort auf seinen Armbruch während der Inhaftierung hingewiesen hat. Schließlich ist das Vorbringen des Klägers zu seiner Flucht nicht glaubhaft. Diese hat er bereits vor dem Bundesamt äußerst pauschal dahingehend geschildert, dass man ihn aus dem Zentralgefängnis herausgeschmuggelt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger lediglich - ohne irgendwelche konkreten Einzelheiten zum Ablauf seiner Flucht - ausgeführt, dass ihn eines abends ein Wärter herausgeholt habe, der ihm einen Mann übergeben habe, der ihn wiederum zum Seehafen nach E. gebracht habe. Er glaube die Spitzen des SCNC hätten diese Flucht durch Bestechung organisiert. Erst auf mehrfache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger schließlich an, dass er dem Präsidenten seiner Sektion in Z. -P. eine Nachricht über einen anderen Besucher hat zukommen lassen. Diese Angaben sind ausreichend, um einen Rückschluss auf ein tatsächliches Erlebnis zuzulassen. Auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu unterstützen. 29 Abschließend lässt sich das Vorbringen des Klägers auch nicht mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen des SFH, 30 vgl. Auskunft vom 19. September 2007, S. 2, 31 in Einklang bringen, wonach entsprechend den Angaben des U.S. Departement of State im Jahr 2005 etwa 100 Anführer, Mitglieder und Befürworter des SCNC festgenommen wurden, die meisten aber nicht verurteilt und nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sind. Im Jahr 2005 seien 7 Anführer des SCNC längere Zeit festgehalten worden. Ende des Jahres, nach drei Monaten Haft, hätten sie immer noch auf eine Verfahren gewartet, 32 vgl. zu Verhaftungen und kurzfristiger Haftentlassung von SCNC Anführern, Mitgliedern, etc. auch: SFH, Update 2006, S. 4 und ai, Jahresbericht vom 25. Mai 2006 für den Zeitraum 1.1. - 31.12.2005. 33 Der unverfolgt ausgereiste Kläger muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der Asylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche ist kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. vgl. dazu AA, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lagebericht vom 23. Oktober 2006 - S.15 -; IAK, Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A - juris, m.w.Nw. zur Rspr. 34 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. Dem Kläger droht nach den obigen Ausführungen keine der in § 60 Abs. 2, 3, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren. 35 Die Frage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht, ist Gegenstand des Verfahrens 2 K 1278/08.A. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).