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Urteil

1 K 1271/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0626.1K1271.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid ihres Vorstandes vom 14. November 2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Tätigkeit des Klägers als selbständiger Rentenberater. 3 Er stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2007 als Büroleiter der Verwaltungsstelle C. im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 11. August 2006 teilte er mit, dass er die Absicht habe, sich nach der Versetzung in den Ruhestand im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung als selbständiger Rentenberater niederzulassen. 4 Nach Anhörung untersagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Juni 2007 die Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Personalausschusses ihres Vorstandes vom 21. Juni 2007 führte sie aus, die Entscheidung beruhe auf nach § 69a Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), weil eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger habe in seiner aktiven Dienstzeit im Referat Rentenversicherung gearbeitet. Es bestehe die Möglichkeit, dass er das während dieser Dienstzeit erworbene "Amtswissen" für private Zwecke bzw. zum Schaden des Dienstherrn nutze. In dieses Wissen flössen die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich seien, sowie auch kollegiale Kontakte oder frühere Autorität als Vorgesetzter zu anderen Angehörigen der Dienstherrin ein. Auch sei zu besorgen, dass er aktive Mitarbeiter der Verwaltung in einen Loyalitätskonflikt bringen könne und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unvoreingenommene und unparteiische Amtsführung in der öffentlichen Verwaltung erschüttern werde. Ein solcher Loyalitätskonflikt könne entstehen, wenn ein Bediensteter der Versicherung im Spannungsfeld zwischen seinen, des Klägers, Interessen als Rentenberater und dem Interesse der Dienstherrin eine Entscheidung in einer Rentenangelegenheit zu treffen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass eine persönliche Verbindung des Bediensteten zum Kläger bestehe, die eine objektive Entscheidungsfindung erschwere. Darüber hinaus bestehe auch die Gefahr, dass bei den Versicherten der Eindruck entstehe, seine persönlichen Beziehungen zu den Dienstkräften der Versicherung könnten Rentenangelegenheiten in einer nicht sachgemäßen Weise fördern. Schließlich sei zu bedenken, dass er die in den Blick genommene Tätigkeit in einer Angelegenheit ausüben wolle, in der die Behörde gleichfalls tätig werde oder tätig werden könne, da die Auskunfts- und Beratungspflicht nach §§ 13 bis 15 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) zu den Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung gehöre. Eine Tätigkeit in einem solchen Aufgabengebiet sei gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG ein Grund, einem aktiven Beamten eine solche Tätigkeit zu versagen. Dieser Konflikt sei auch auf einen Ruhestandsbeamten übertragbar. Er sei darin zu sehen, dass der Beamten in Konkurrenz zu seiner Behörde seine Leistungen für Dritte bringe, die zu erbringen die Behörde in der Lage und bereit sei. 5 Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, selbstverständlich werde er die im Dienst erworbene Fachkunde und seine Berufserfahrung für die Beratertätigkeit nutzen. Das von der Beklagten angesprochene "Amtswissen" sei dabei aber ohne Bedeutung. Bei Mitarbeitern der Beklagten könne durch seine Tätigkeit als Rentenberater auch kein Loyalitätskonflikt entstehen. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil seinerseits keine persönlichen Verbindungen zu Mitarbeitern bestünden, die solche Konflikte auslösen könnten. Auch gebe es keine Gründe für die Beklagte, den eigenen Mitarbeitern zu misstrauen. Schließlich sei durch die §§ 13 bis 15 SGB I kein Beratungsmonopol der Rentenversicherungsträger eingeführt worden, so dass nach wie vor auch Rentenberater tätig sein dürften. 6 Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ausschusses für Personalangelegenheiten - als Beratungsausschuss - vom 9. November 2007 wies der Vorstand der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2007 unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid als unbegründet zurück. 7 Der Kläger hat am 23. November 2007 Klage erhoben. Er meint weiterhin, bei seiner Tätigkeit als Rentenberater bestehe kein Zusammenhang zu der dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren. Die Rentenangelegenheiten, an denen er in dieser Zeit mitgewirkt habe, seien entweder erledigt oder bedürften aus anderen Gründen keiner Beratung mehr. Es sei nicht zu besorgen, dass seine Tätigkeit als Rentenberater dienstliche Interessen der Beklagten beeinträchtigten. Die rechtmäßige und richtige Beratung von Versicherten laufe dienstlichen Interessen nicht zuwider, sondern führe dazu, dass sachdienliche und vernünftige Anträge gestellt würden, was gerade im Interesse der Beklagten und auch der Öffentlichkeit liege. Als Rentenberater könne er einem Versicherten nicht zu Ansprüchen verhelfen, die ihm nicht zustünden. Seine Tätigkeit bringe Mitarbeiter der Beklagten nicht in Loyalitätskonflikte. Die Rentenanträge würden von diesen vielmehr gleich bearbeitet, unabhängig davon, ob sie mit Hilfe eines Rentenberaters oder alleine gestellt worden seien. Die diesbezügliche Sorge der Beklagten sei abwegig und widerspreche der täglichen Praxis. Er löse als Rentenberater bei den Versicherten auch keine besondere Erwartungshaltung aus, jedenfalls keine dahingehende, dass seine Beteiligung Vorteile bei der Rentenberechnung verspräche. Die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG gelte nur für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten von aktiven Beamten und gebe für die Versagung der Ausübung einer Beschäftigung nach § 69a Abs. 2 BBG nichts her. Im Übrigen nehme er als Rentenberater eine andere Stellung als die beratenden Versicherungen ein. Er sei persönliche bevollmächtigter Vertreter des Versicherten, was die Beratungsstellen der Versicherungen nicht seien. Insoweit bestehe kein Konkurrenzverhältnis. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid deren Vorstandes vom 14. November 2007 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage für die Bescheide der Beklagten ist § 69a Abs. 2 BBG. Danach ist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach § 69a Abs. 1 BBG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Gemäß § 69a Abs. 1 BBG hat ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte - wie der Kläger - mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Dies hat der Kläger gemacht. 19 Die daraufhin nach Anhörung des Klägers ausgesprochene Versagung der Aufnahme einer Tätigkeit als freier Rentenberater ist rechtswidrig. Gegenüber der üblichen Beschränkung privater Nebentätigkeiten von aktiven Beamten war dem Gesetzgeber bei der Vorschrift des § 69a BBG für aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Beamte ein wesentlich engerer Rahmen gezogen. Schon beim aktiven Beamten folgt aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes das grundsätzliche Recht auf weitere entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft, das nur zur Sicherung der geschuldeten vollen, unparteiischen Dienstleistung weitergehend als bei Jedermann eingeschränkt werden kann. Erst recht muss das für den ausgeschiedenen Beamten gelten, soweit hier nicht schon die Freiheit der Wahl und Ausübung eines neuen Berufs aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Denn die Sicherung einer gegenwärtigen Dienstleistung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG kommt nicht mehr in Betracht, sondern allenfalls noch eine Sicherung der Integrität der vorherigen Dienstleistung. Auch diese rechtfertigt - allerdings nur bei hinreichend naheliegender Möglichkeit einer Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht - begrenzte Beschränkungen, wie sie § 69 a BBG vorsieht, 20 vgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblattsammlung, Stand Juni 2008, §§ 69 a, Rdnr. 2 m.w.N. 21 Die Untersagung einer Tätigkeit nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst soll verhindern, dass ein früherer Beamter das während seiner aktiven Dienstzeit erworbene "Amtswissen" für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn nutzt. Mit diesem Inhalt begegnet das in § 69a Abs. 2 BBG geregelte Tätigkeitsverbot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, 22 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1992, 19. 23 Die Beschränkung der Berufsfreiheit durch die Anzeigepflicht ist durch die auch nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst fortwirkende Treuepflicht des Ruhestandsbeamten seinem früheren Dienstherrn gegenüber zur Sicherung der Integrität der vorherigen Dienstleistung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und durch das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt, 24 vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14.05.2003 - RN 1 K 03.133 -, ZBR 2004, 365, m.w.N. 25 Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Dienstherr von einem ehemaligen Beamten aufgrund der Nachwirkungen des besonderen gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses bei einer Berufstätigkeit nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses eine Rücksichtnahme im Hinblick auf die Wahrung dienstlicher Belange erwarten kann. Zu solchen Belangen zählen die von der Beklagten angeführten Ziele, aktive Mitarbeiter der Verwaltung nicht in einen Loyalitätskonflikt zu bringen und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unvoreingenommene und unparteiische Amtsführung bei der öffentlichen Verwaltung nicht zu erschüttern, 26 vgl. OVG Koblenz, a.a.O. 27 Beurteilungsmaßstab für eine mögliche Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist die Sicht eines sachlich denkenden Bürgers. Es ist zu fragen, ob nach den konkreten Umständen ein vernünftiger Grund besteht, eine unsachliche Beeinflussung des Amtshandelns zu befürchten. Der konkret begründete Anschein einer derartigen Gefahr ist dabei nur bei einem nicht unerheblichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gegeben, 28 vgl. für die Vorschrift des § 20 a Abs. 2 des Soldatengesetzes: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 -, BVerwG 84, 194. 29 Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich weder annehmen, dass der Kläger in seiner aktiven Beamtenzeit erworbenes "Amtswissen" missbräuchlich gegen seine frühere Dienstherrin einsetzen könnte, noch ist die Annahme gerechtfertigt, dass er Mitarbeiter der Beklagten in Loyalitätskonflikte bringen wollte oder könnte. 30 Die vom Kläger beabsichtigte freie Rentenberatung ist eine Beschäftigung im Sinne des § 69a Abs. 1 BBG, denn sie steht im Zusammenhang mit der als aktiver Beamter ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Büroleiter im Referat Rentenversicherung der Verwaltungsstelle C. der Beklagten. Der Zusammenhang ist nicht nur darin zu sehen, dass er Kenntnisse und Erfahrungen aus dieser Tätigkeit für die neue Beschäftigung als Rentenberater nutzen kann, sondern auch darin, dass er als Bevollmächtigter eines Rentenantragstellers möglicherweise gegenüber seiner früheren Dienststelle tätig werden muss. 31 Allerdings wird diese Tätigkeit als Rentenberater nicht maßgeblich durch die frühere Funktion des Klägers als Büroleiter bei der Verwaltungsstelle C. erleichtert oder begünstigt. Vielmehr nutzen dem Kläger hier in erster Linie seine Kenntnisse und sein Wissen im materiellen Rentenrecht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er Kenntnisse in der Organisation der Verwaltung der Rentenversicherung zum Nutzen eines Mandanten und zum Schaden der Beklagten missbräuchlich einsetzen könnte. Darüber hinaus begründet die im Dienst erworbene Fachkunde und Berufserfahrung bei einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht abstrakt und ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Ruhestandsbeamte zum Schaden seines früheren Dienstherren handeln will, die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, 32 vgl. VG Regensburg, a.a.O. 33 Des weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch sein Auftreten für Rentenantragsteller Mitarbeiter der Beklagten in Loyalitätskonflikte bringen könnte. Solche Konflikte könnten allenfalls bei Mitarbeitern der Verwaltungsstelle C. der Beklagten auftreten. Mitarbeiter anderer Verwaltungsstellen dürften entweder gar nicht wissen, das der Kläger früher bei der Beklagten beschäftigt war, oder mangels persönlichen Kontaktes zu ihm einer Beeinflussung unzugänglich sein. Ein generelles Verbot der Rentenberatung ist deshalb unter Beachtung der grundgesetzlich geschützten Rechte auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes (Art. 12 Abs. 1 GG) und der freien, selbstbestimmten Verwertung der Arbeitskraft (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht notwendig und somit unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der von der Beklagten befürchtete Loyalitätskonflikt voraussetzt, dass sich die aktiven Mitarbeiter, seien es Beamte oder Angestellte, vom Auftreten des Klägers beeinflussen lassen und fehlerhaft verhalten. Hierfür liegen aber keinerlei Hinweise vor. 34 Schließlich begründen die §§ 13 bis 15 SGB I keinen Konkurrenzschutz. Diese "Einweisungsvorschriften" des Ersten Titels des Zweiten Abschnitts des SGB I begründen Verpflichtungen der Leistungsträger zur Aufklärung der Bevölkerung über Rechte und Pflichten nach dem SGB I (§ 13), zur Beratung über diese Rechte und Pflichten (§ 14) und zur Erteilung von Auskünften über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch. Im Gegensatz zu selbständigen Rentenberatern sind ihre Dienstleistungen kostenlos. Andererseits dürfen letztere Sozialleistungsansprüche gegenüber den Leistungsträgern geltend machen und dabei ihre Mandanten - künftig auch vor dem Landessozialgerichten - vertreten (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes i.d.F. des ab 1. Juli 2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes). Ein Konkurrenzverhältnis zwischen Beratungsstellen der Beklagten und der angezeigten Tätigkeit des Klägers besteht insoweit nicht. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.