Urteil
5 K 1409/05.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0627.5K1409.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1. und der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 2. sind verheiratet und Eltern der am 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 3. und des am 00.00.0000 geborenen S. Q. , des Klägers des abgetrennten Klageverfahrens 5 K 1266/08.A. Alle Kläger stammen aus dem Ort H. in Nepal. Sie sind nepalesische Staatsangehörige hinduistischen Glaubens vom Volk der Newar. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2004 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. Oktober 2004 machte der Kläger zu 2. zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen folgende Angaben: 4 Er habe zuletzt mit seiner Frau und den Kindern im Dorf B. X. bei H. gelebt. Dort sei sein Elternhaus gewesen. Die letzten vier bis fünf Jahre habe er dort aber nicht durchgehend gewohnt. Er sei vielmehr ständig unterwegs gewesen. Die letzten Jahre habe er mit seiner Frau und den Kindern in L. im Stadtteil C. gewohnt. Er habe 14 Jahre die Schule besucht und danach als Lehrer sowohl an privaten wie auch an Regierungsschulen gearbeitet. Eine richtige Ausbildung zum Lehrer habe er allerdings nicht. Zuletzt habe er in B. gearbeitet. Vor sechs bis sieben Jahren habe er angefangen als Lehrer zu arbeiten. Gleichzeitig habe er parallel eine Ausbildung gemacht. Er habe mal gearbeitet, mal die Ausbildung gemacht. Das sei ca. zwei bis drei Jahre lang so gegangen. Seine Familie habe viel Land besessen. Dies sei verpachtet gewesen. Sie hätten die Hälfte des Ertrages bekommen, das seien immer so zwischen 25 bis 30 Sack Getreide gewesen. Außerdem habe er noch Geld von der Partei erhalten. 5 Seit etwa 15 Jahren sei er Mitglied der Nepal Communist Party Maobadi. Seit den Jahren 1996/1997 sei er immer aktiver geworden und habe schließlich im Untergrund gearbeitet. Die Polizei habe immer häufiger seine Wohnung durchsucht. Zum Schluss sei es immer schlimmer geworden. Für die Partei habe er alles gemacht, was diese ihm empfohlen habe. Er habe insbesondere die Buchhaltung gemacht und sich um die Ausbildung gekümmert. Er habe alle Spenden gesammelt und sie einzeln aufgeführt. Die Spenden habe er nicht selbst gesammelt. Er habe vielmehr Leute losgeschickt, die dann von Haus zu Haus gegangen seien. Er habe dann aufgeschrieben, was sie ihm gebracht hätten. In den Dörfern habe er auch Programme durchgeführt und die Bevölkerung im Sinne der Partei motiviert. Er habe ihnen erklärt, warum sie kämpfen müssten. Er habe erklärt, dass der König eine schlechte, illegale Arbeit mache und dass die Partei eine Demokratie aufbauen wolle. Er habe ihnen erklärt, dass Reiche und Arme künftig alle gleich sein sollten. Abends sei er zur vorher vereinbarten Zeit hierzu in die Dörfer gegangen und habe sich dort mit den Dorfbewohnern getroffen. Er sei ein Parteimitglied auf etwas höherem Niveau im Distrikt gewesen. Die Partei sei in sehr viele Abteilungen untergliedert. Es gebe Kämpfer, die "rote Armee", und auch Juristen, die sich um Gesetzmäßigkeiten kümmerten. Er selbst habe im Distriktkomitee mitgearbeitet. Es gebe auch das Finanzierungskomitee, die Rechtsabteilung, die Abteilung für Ausbildung und Motivation, die Abteilung für kulturelle Dinge. Er sei eins von sieben Mitgliedern des Distriktkomitees gewesen und habe sich in der Rangfolge dort etwa in der Mitte bewegt. Sich selbst habe er immer schützen können. Seine Tochter sei aber nunmehr in ein Alter gekommen, in dem man ihr etwas habe antun können. Seine Frau habe nicht länger in Nepal bleiben wollen, weil es dort zu gefährlich sei. Die Polizei und das Militär, also die Uniformierten, seien oft zu seiner Frau gegangen und hätten sie bedrängt und nach ihm gefragt. Sie hätten nach ihm gesucht. Seitdem sie in L. gelebt hätten, seien sie etwa zweimal wöchentlich, auch in Zivil, zu seiner Frau gegangen. Im Dorf sei es noch nicht so schlimm gewesen, weil die Partei dort noch nicht so aktiv gewesen sei. Dann sei die Partei aber immer aktiver geworden. Er selbst habe nie mit Polizisten gesprochen, weil er immer habe fliehen können, wenn er erfahren habe, dass Polizisten im Teeladen gewesen seien oder wenn diese zu einer kulturellen Veranstaltung gekommen seien, die von den Maobadi organisiert worden sei. Auch seine Kinder seien nicht in Ruhe gelassen worden. In der Schule seien sie immer nach ihm gefragt worden und von Polizisten auch geschlagen worden. Sie hätten Angst bekommen, überhaupt noch zur Schule zu gehen. Sie hätten mentale Probleme gehabt. Ihm sei gedroht worden, dass sie die Tochter mitnehmen würden. Seine Familie sei auch bei den Nachbarn verhasst. Kein Vermieter sei mehr bereit gewesen, sie aufzunehmen. Deswegen seien sie schließlich ausgereist. Er habe L. eine Woche vor seiner Familie verlassen und sei mit dem Bus nach H1. gefahren. Seine Familie sei dann eine Woche später nachgekommen. In H1. seien sie 2 1/2 Monate geblieben und dann zusammen mit dem Zug nach Delhi gefahren. Am Donnerstag, 14. Oktober 2004, sei er dann mit seiner Familie mit der Indian Airlines nachts zwischen 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr mit einem Direktflug von Delhi nach Frankfurt geflogen, wo sie mittags gegen 12.00 Uhr angekommen seien. In Frankfurt hätten sie alle Papiere an eine Kontaktperson abgeben müssen. Dort hätten sie dann einen Tag verbracht. Am nächsten Tag seien sie zum Hauptbahnhof gegangen und von dort aus mit dem Zug nach Gießen zur Aufnahmeeinrichtung gefahren. Für die Flucht habe er an den Schleuser 900.000 bis 1.000.000 Rupien zahlen müssen. 6 Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 21. Oktober 2004 machte die Klägerin zu 1. zur Begründung ihres Asylantrages im Wesentlichen folgende Angaben: 7 Sie habe mit den Kindern fünf bis sechs Jahre lang im Stadtteil C. in L. in einer Dreizimmerwohnung gewohnt. Ihr Mann sei fast nie da gewesen. Weil sie in L. Probleme gehabt hätten, seien sie in diesen vier bis fünf Jahren auch drei- bis viermal umgezogen, nicht nur innerhalb des Stadtteils C. , sondern auch nach Ghanabahal. Sie habe die Schule nach 10 Jahren Schulbesuch ohne Abschluss verlassen und sei danach Hausfrau gewesen. Manchmal habe sie auch auf dem Feld gearbeitet. Sie sei ausgereist, weil ihr Mann für die Maoisten gearbeitet habe. Damals hätten sie noch im Dorf gelebt und er sei Lehrer gewesen. Das sei fünf bis sechs Jahre her, die Kinder seien damals noch klein gewesen. Die Polizisten seien dann zu ihrem Haus gekommen und hätten ihnen Ärger gemacht, weil ihr Mann bei den Maoisten gearbeitet habe. Sie hätten sie und die drei Kinder unter Druck gesetzt und verlangt, dass sie das Haus nicht verlassen. Nachts seien etwa sechs bis sieben Personen ins Dorf gekommen. Sie hätten an die Tür geschlagen und seien reingekommen und hätten das Haus durchsucht. Dabei hätten sie Sachen zerstört und sie und die Kinder geschlagen. Die Dorfbewohner hätten dem Militär gesagt, dass sie zu den Kommunisten gehörten. Das vermute sie jedenfalls. Die Polizei habe sie auch gefragt, wo ihr Mann sei. Das sei sehr häufig passiert, ca. zwei- bis dreimal im Monat. Sie seien jedes Mal auch nicht einfach nur reingekommen, sondern seien immer länger geblieben und hätten das Haus intensiv durchsucht. Sie habe das Land schon länger verlassen wollen, habe ihren Mann aber jetzt erst überzeugen können. Einmal, das sei vor ca. vier Monaten gewesen, seien wieder Polizisten und Armeeleute gekommen. Sie hätten gewusst, dass sie alleine gewesen sei und ihr schlimme Dinge gesagt. Sie hätten sie packen wollen, sie habe sich aber gewehrt und versucht wegzulaufen. Dabei sei sie eine kleine Treppe runtergefallen und habe sich an der Hand verletzt. Ihr Mann sei vielleicht zweimal im Jahr bei der Familie gewesen und dann auch höchstens für eine Stunde. Zusätzlich hätten sie das Problem, dass ihr Mann sich von den Maoisten Geld geliehen habe und sie nunmehr Probleme hätten, das Geld zurückzuzahlen. 8 Mit Bescheid vom 9. Juni 2005 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger dieses Verfahrens sowie des Klägers des abgetrennten Parallelverfahrens 5 K 1266/08.A, S. Q. , als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Nepal oder in einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Zur Begründung wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, dass einer Asylanerkennung bereits entgegenstehe, dass die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Der Asylanspruch scheitere daher bereits an der Drittstaatenregelung. Im Übrigen sei das Verfolgungsvorbringen der Kläger unglaubhaft. 9 Die Kläger haben am 17. Juni 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass die Widersprüche, auf die das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hinweise, zum Teil auf offensichtliche Übermittlungsfehler und Missverständnisse zurückzuführen seien. Die verbleibenden vermeintlichen Widersprüche seien alle auflösbar. Die Kläger seien daher als Asylberechtigte anzuerkennen. Hinsichtlich des S. Q. (ursprünglich der Kläger zu 4.) sei zudem vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen. Er leide an einer ausgeprägten juvenilen chronischen Arthritis, die sehr schmerzhaft sei und seine Bewegung stark einschränke. Falls diese Erkrankung nicht adäquat weiterbehandelt werde, könne es ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen sehr schnell zu schweren Verkrüppelungen führen. 10 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 das Verfahren, soweit die Klage vom Kläger S. Q. erhoben worden ist, abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 K 1266/08.A fortgeführt. 11 Die verbliebenen Kläger zu 1. bis 3. beantragen im vorliegenden Verfahren, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. 16 Die Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in Nepal, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, sind in das Verfahren eingeführt worden. 17 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 persönlich zu ihrem Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (1 Heft) Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 23 Ob das Fehlen eines Anspruches auf Asylgewährung bereits daraus folgt, dass die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein (vgl. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -), kann die Kammer vorliegend offen lassen. Denn die Kläger haben jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG zu sein. 24 Politisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität sowie die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen, 25 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 26 Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, 27 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230. 28 Ob davon ausgehend dem Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), 29 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29. 30 Ist der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchenden nicht zumutbar erscheint, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -. 32 Die Anerkennung als Asyl- bzw. Abschiebungsschutzberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asyl- bzw. abschiebungsschutzbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Dabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten - haben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchenden fallen, von ihm eine zusammenhängende, in sich stimmige - d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde - Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asyl- bzw. Abschiebungsschutzanspruch lückenlos zu tragen, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135. 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr Heimatland Nepal wegen einer vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen haben und keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung besteht und sie deswegen politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sind. 35 Soweit die Kläger vortragen, wegen der Tätigkeit des Klägers zu 2. in der "Nepal Communist Party Maobadi" über Jahre hinweg Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein, vermag die Kammer schon nicht zu erkennen, dass insoweit die asylerhebliche Schwelle, ab deren Überschreitung von einer ausweglosen, also einer "nicht anders als durch Ausreise zu bewältigenden" Lage gesprochen werden kann, überschritten worden ist. Der Kläger zu 2. war selbst zu keiner Zeit irgendwelchen Beeinträchtigungen ausgesetzt, weil er die letzten Jahre vor der Ausreise überwiegend im Untergrund gearbeitet haben will. Die übrigen Familienangehörigen seien jahrelang, etwa zwei- bis dreimal im Monat, aufgesucht und nach dem Kläger zu 2. gefragt worden, ohne dass aus diesen Nachfragen allerdings hinreichend deutlich geworden ist, aus welchem Grund der Kläger zu 2. gesucht worden sein soll, ob gegen ihn etwa ein Haftbefehl o.Ä. vorlag. Regelmäßig sei die Wohnung durchsucht worden, sie selbst seien beleidigt, geschubst und gepackt und gelegentlich wohl auch geschlagen worden. Einmal sei die Klägerin zu 1. hierbei gestürzt und habe sich am Arm verletzt. Nähere zeitliche Angaben zu diesen Vorfällen hat die Klägerin zu 1. nicht gemacht. Aus ihren Angaben ergibt sich vielmehr das Bild, dass nicht nur die Belästigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte, sondern vor allem auch die auf der Zugehörigkeit der Familie der Kläger zu den Maoisten fußende Missachtung und der Argwohn von Nachbarn, Vermietern und anderen dazu beigetragen haben, dass sich im Laufe der Jahre der Ausreisewunsch verfestigt hatte. Über viele Jahre hinweg haben die Klägerin zu 1. und ihre Kindern die gesellschaftlichen Probleme, die sie mit Nachbarn und Vermietern, mit Lehrern und Schulkameraden hatten, sowie die ständigen Belästigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte ertragen und hingenommen. Dass die Situation unerträglich war, ist ihren Angaben nicht zu entnehmen und wird durch den weiteren Verbleib im Heimatland auch nicht belegt. Eine Steigerung der Beeinträchtigungen, eine Zuspitzung der Situation durch immer kürzere "Besuchsintervalle" der Polizei, eine Änderung der Qualität der Belästigungen o.Ä., also einen eigentlichen Ausreiseanlass, der regelmäßig dadurch gekennzeichnet ist, dass die Situation im Heimatland unerträglich ("ausweglos") geworden ist, haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Den Ausreiseentschluss mag letztlich allein der Umstand beeinflusst haben, dass die Kläger - abstrakt und subjektiv - glaubten, dass aufgrund des inzwischen erreichten Alters der Klägerin zu 3. für diese ein erhöhtes Verfolgungsrisiko entstanden war. Dies reicht aber für die Annahme einer Vorverfolgung nach Auffassung der Kammer nicht aus. 36 Ungeachtet dessen wären die Kläger aber selbst dann nicht als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn das Gericht von einer Vorverfolgung im Heimatland ausginge und damit der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung käme. Denn die Kläger sind nach Überzeugung der Kammer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. 37 Diese Annahme folgt aus der Einschätzung der Kammer, dass nach der politischen und gesellschaftlichen Situation, wie sie sich aktuell in Nepal darstellt, (frühere) Angehörige der Maoisten keine Verfolgungsmaßnahmen seitens der Sicherheitskräfte oder der Polizei in Nepal zu befürchten haben. Die politische Situation in Nepal entwickelt sich bereits seit dem Jahr 2006 in Richtung einer nachhaltigen Befriedung des gesamten Landes. Maoisten und Regierungsparteien haben insoweit nach dem Sturz des Königs Gyanendra Bir Bikram Shah Dev ("Gyanendra") im April 2006 in einer vom (kommissarischen) Ministerpräsidenten Girija Prasad Koirala und vom Maoistenchef Pushpa Kamal Dahal ("Prachanda") sowie den Führern der Sieben-Parteien-Allianz (SPA) am 8. November 2006 unterzeichneten Übereinkunft die Weichen für den Frieden gestellt. Die Maoisten erklärten ihre Bereitschaft, ihre Waffen abzugeben und sich an einer neuen Übergangsregierung zu beteiligen. Beide Seiten einigten sich darauf, das Vermögen des nepalesischen Königshauses zu verstaatlichen. Am 21. November 2006 wurde von Koirala und Prachanda schließlich die Friedensvereinbarung ("Peace Agreement") unterschrieben. Dieses Friedensabkommen beendete den jahrzehntelangen bewaffneten Konflikt in Nepal und zeigte Wege für die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Umgestaltung des Landes auf. Es sah die Beteiligung der Maoisten an der Bildung einer Übergangsregierung vor, die im Gegenzug ihre "Volksbefreiungsarmee" und ihr Waffenarsenal unter die Aufsicht der Vereinten Nationen stellen sollten. Das Parlament sollte aufgelöst und durch ein neues Übergangsparlament unter Beteiligung der Maoisten ersetzt werden. Rebellenführer Prachanda sicherte zu, dass seine Organisation dem bewaffneten Kampf abschwöre und in eine politische Organisation umgewandelt werde, 38 vgl. Frankfurter Rundschau (FR) vom 22. November 2006; Frankfurter Allgemeine Tageszeitung (FAZ) vom 22. November 2006; Die Tageszeitung (taz) vom 22. November 2006; amnesty international, Jahresbericht 2007. 39 Am 16. Dezember 2006 einigten sich die Regierung und die kommunistischen Rebellen auf eine Übergangsregierung. König Gyanendra sollte demnach entmachtet werden und die Exekutivgewalt sollte bei Ministerpräsident Koirala liegen. Am 15. Januar 2007 verabschiedete das Parlament eine Übergangsverfassung, die den Weg für eine Regierungsbeteiligung der Maoisten frei machte. Am 1. April 2007 wurde das 22-köpfige Kabinett der Übergangsregierung in L. vom neuen Premierminister Koirala vereidigt. Die Maoisten stellten fünf Minister, wobei Prachanda selbst kein Ministeramt bekleidete, 40 vgl. FR vom 18. Dezember 2006; Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 18. Dezember 2006; FR vom 16. Januar 2007; Neue Züricher Zeitung (NZZ) vom 18. Januar 2007; FAZ vom 25. Januar 2007; SZ vom 2. April 2007; FAZ vom 2. April 2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 25. Oktober 2007. 41 Über einen der Hauptstreitpunkte, die Zukunft der Monarchie, sollte eine verfassungsgebende Versammlung entscheiden. Da die Wahlen für dieses Gremium, die zunächst für den 20. Juni 2007 angesetzt waren und dann auf den 22. November 2007 verschoben wurden, am 5. Oktober 2007 wiederum auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden waren, sprach sich das Übergangsparlament in Nepal am 28. Dezember 2007 mit der überwältigenden Mehrheit der 329 Abgeordneten für die Abschaffung der Monarchie aus. Die Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung wurden auf den 10. April 2008 festgesetzt. Bis dahin wurde König Gyanendra gestattet, mit seiner Familie noch im Palast zu wohnen, 42 vgl. NZZ vom 28. September 2007; FR vom 12. Oktober 2007; NZZ vom 5. November 2007; FR vom 29. Dezember 2007; SZ vom 29. Dezember 2007; FAZ vom 29. Dezember 2007. 43 Bei den Wahlen vom 10. April 2008 konnten die Maoisten schließlich einen klaren Wahlsieg feiern und mit 220 gewonnenen der insgesamt 601 Sitze als stärkste Partei aus den Wahlen hervorgehen. Die drei wichtigsten Parteien einigten sich auf eine von den Maoisten geführte Regierung. Zu Beginn der konstituierenden Sitzung der verfassungsgebenden Versammlung am 28. Mai 2008 stimmte die überwältigende Mehrheit von 560 Abgeordneten für die Abschaffung der Monarchie und rief die Republik aus. Der entmachtete König Gyanendra zog am 11. Juni 2006 schließlich aus dem (ehemaligen) Königspalast aus, 44 vgl. zur aktuellen Entwicklung in den letzten Wochen: FR vom 14. April 2008; taz vom 21. April 2008; FR vom 22. April 2008; FR vom 24. April 2008; taz vom 24. April 2008; SZ vom 24. April 2008; FR vom 28. Mai 2008; sowie: Heinzle, Politischer Wechsel nach 240 Jahren Monarchie, Bericht vom 22. April 2008, http://www.tagesschau.de/ ausland/nepal38.html; Stute, Nepal ist eine Republik, Bericht vom 28. Mai 2008, http://www.dw- world.de/dw/article/0,2144, 3366923,00.html; Heinzle, Monarchie in Nepal abgeschafft, Bericht vom 28. Mai 2008, http://www.tagesschau.de/ausland/nepal56.html; Heinzle, Nepals langer Abschied von der Monarchie, Bericht vom 28. Mai 2008, http://www.tagesschau.de/ausland/nepal46.html; Spiegel-online, Verfassungsgebende Versammlung ruft Republik aus, Bericht vom 28. Mai 2008, http:// www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,556179,00.html; Bärthlein, Nepal hofft auf demokratischen Wandel, Bericht vom 29. Mai 2008, http://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,3368282,00.html; Bärth- lein, Der letzte König geht, Bericht vom 11. Juni 2008, http://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,3404323,00.html; SZ, Entmachteter König verlässt den Palast, Bericht vom 11. Juni 2008, http://www.sueddeutsche.de/ausland/artikel/251/179699/ (alle Internetseiten abgerufen am 12. Juni 2008). 45 Das ehemalige Königreich Nepal hat damit in den vergangenen zwei Jahren erfolgreich einen friedlichen und von der breiten Mehrheit des Volkes getragenen Wechsel von einer Monarchie zur Republik geschafft. Maßgeblich beteiligt an dieser Entwicklung waren die Maoisten unter Prachanda, die mit deutlicher Mehrheit die stärkste Partei in der neu gewählten verfassungsgebenden Versammlung stellen und nach dem Willen der Mehrheit die künftige Regierung anführen sollen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die politischen Verhältnisse in Nepal noch in Bewegung sind und die verfassungsgebende Versammlung vor großen Herausforderungen steht. Insbesondere die künftige Regierungsbildung sowie die Funktionszuweisung an den künftigen Premierminister sowie den künftigen Präsidenten werden in der Versammlung kontrovers diskutiert, weshalb diese Fragen derzeit schnellere Fortschritte der Versammlung blockieren, 46 vgl. auch hierzu neben den bereits zitierten Presseberichten: König, Schwerer Neustart, http://www.uni- kassel.de/fb5/frieden/regionen/ Nepal/streit.html (abgerufen im Internet am 12. Juni 2008). 47 Trotz der damit derzeit bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau eines neuen Staates hat sich der Friedensprozess insgesamt als stabil erwiesen. Die Maoisten sind in der Regierungsverantwortung und werden dabei nicht nur im eigenen Land, sondern auch von der Weltöffentlichkeit intensiv beobachtet. Bei allen Rückschlägen, die es in der Vergangenheit bereits gegeben hat und die auch für die nähere Zukunft zu erwarten sind, ist eine Umkehrung der politischen Verhältnisse und eine Destabilisierung der Lage in Nepal nicht zu erwarten. 48 Eine Wahrscheinlichkeit, als ehemaliges Mitglied der Maoisten bei einer Rückkehr nach Nepal politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann die Kammer vor dem Hintergrund dieser politischen Entwicklungen in Nepal daher allgemein und insbesondere auch für die Kläger des zur Entscheidung stehenden Verfahrens ausschließen, 49 vgl. zu der allgemeinen Einschätzung: VG Kassel, Urteil vom 22. Januar 2008 - 2 E 72/07.A -, und VG Arnsberg, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 K 2689/05.A -, beide <juris>. 50 Soweit sich die Kläger darauf berufen, sie seien wegen der politischen Tätigkeit des Klägers zu 2. für die Maoisten in Nepal verfolgt worden bzw. in der Gefahr, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, führt dies daher aus den dargelegten Gründen nicht zum Erfolg des Asylbegehrens. 51 Im Ergebnis gilt dies auch für den weiteren Vortrag, Gefahr drohe den Klägern deshalb, weil der Kläger zu 2. zur Finanzierung der Ausreise ihm anvertraute Gelder der Maoisten unterschlagen habe. Insoweit ist bereits auffällig, dass der Kläger zu 2. diesen Aspekt bei seiner Anhörung beim Bundesamt selbst mit keinem Wort erwähnt hat. Die Klägerin zu 1. hat diesen Punkt zwar angesprochen, ihm aber erkennbar keine große Bedeutung beigemessen, weil sie ihn erst auf weiteres Befragen vorgetragen hat, nachdem sie zuvor bereits erklärt hatte, alle Gründe für ihr Asylbegehren vorgetragen zu haben. Die Kläger berufen sich insoweit nunmehr in erster Linie auf einen am 2. Juni 2008 zur Gerichtsakte gereichten Brief, der auf den 10. Juli 2005 datiert, in nepalischer Sprache verfasst ist und ausweislich der vom Kläger zu 2. gefertigten Übersetzung in die englische Sprache davon berichtet, dass der Kläger zu 2. wegen seiner Flucht und der Unterschlagung des Parteigeldes von den Maoisten bestraft und unter Druck gesetzt werden soll, das Geld zurückzuzahlen. Diesem Brief habe der Kläger zu 2. zunächst keine große Bedeutung beigemessen. Nachdem er im Internet allerdings auf einen Bericht vom 20. Mai 2008 gestoßen sei, dem zufolge am 17. Mai 2008 eine Person von den Maoisten umgebracht worden sein soll, weil diese ebenfalls Parteigelder illegal an sich genommen habe, habe er nun große Angst, nach Nepal zurückzukehren, weil er das Geld nicht zurückzahlen könne. 52 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kammer eine Überprüfung, ob der vom Kläger zu 2. angeführte Fall mit seiner Situation überhaupt vergleichbar ist, nicht möglich ist. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in diesem Punkt in der Vorlage eines wohl in nepalischer, jedenfalls nicht in deutscher oder englischer Sprache verfassten Berichts aus dem Internet. Weder der Inhalt des Berichts, noch der Verfasser und sonstige Umstände, die eine Authentifizierung des Berichts ermöglichen könnten, werden deutlich gemacht. Die bloße Behauptung des Klägers, der Fall der ermordeten Person sei mit seinem Fall vergleichbar, weil diese Person ebenfalls Parteigelder an sich genommen habe, ist nicht nachvollziehbar und damit erkennbar unzureichend. Auch dem Brief, der ebenfalls nicht in deutscher Sprache, sondern nur mit einer vom Kläger zu 2. gefertigten Übersetzung (wohl) aus der nepalischen Sprache vorgelegt worden ist, ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger zu 2. aktuell bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Bestrafung durch die Maoisten zu befürchten hat. Dieser Annahme steht bereits entgegen, dass der Brief auf den 10. Juli 2005 datiert und damit allenfalls, wenn man aufgrund der Gesamtumstände nicht ohnehin von einem Gefälligkeitsschreiben ausgeht, die Situation vor drei Jahren beschreibt. Wie die Kammer im Einzelnen aufgezeigt hat, hat Nepal in den vergangenen drei Jahren eine intensive, umwälzende Entwicklung durchlaufen. Die Maoisten haben sich von einer im Untergrund arbeitenden Rebellenorganisation, die die Zivilbevölkerung drangsalierte und von ihr "Spendengelder" erpresste, zur stärksten Partei im Parlament entwickelt, die voraussichtlich auch den künftigen Regierungschef stellen wird. Die Lage im Jahr 2005 ist daher in keiner Weise mit der heutigen Situation vergleichbar. Vor diesem Hintergrund kommt dem Brief heute auch kein berücksichtigungsfähiger Erklärungsinhalt (mehr) zu. Ungeachtet dessen begegnet der Vortrag des Klägers zu 2. in diesem Zusammenhang auch deswegen Zweifeln, weil er davon spricht, den Maoisten insgesamt 25.000,-- EUR zu schulden. Dieser Betrag ergibt sich entgegen seinen Angaben aber nicht aus dem Brief. Er lässt sich auch nicht damit in Einklang bringen, dass das unterschlagene Geld nach den Angaben des Klägers zu 2. der Finanzierung der Ausreise diente, die Ausreise aber lediglich 12.000,-- EUR bis 13.000,-- EUR gekostet hat (vgl. Bl. 4 der Sitzungsniederschrift). 53 Selbst wenn aber trotz aller Zweifel der Vortrag richtig sein sollte, dass der Kläger Parteigelder unterschlagen hat und diese von der Partei tatsächlich noch zurückgefordert werden, ist nicht erkennbar, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, diese Gelder, die er widerrechtlich an sich genommen hat, nach Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in Nepal an die Maoisten ratenweise zurückzuführen. Sollte er durch die Unterschlagung des Geldes in Nepal einen Straftatbestand verwirklicht haben, so wird er sich gegebenenfalls hierfür zu verantworten haben. Hierbei handelte es sich dann aber nicht um eine politische Verfolgungshandlung, sondern um die Ahndung kriminellen Unrechts. Dass der Kläger zu 2. wegen eines asylerheblichen Merkmals einer besonders harten Strafe ausgesetzt sein wird, ist nach den Erkenntnissen über die aktuelle politische Lage in Nepal nicht zu erwarten. 54 Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände sind die Kläger, die beachtliche Nachfluchtgründe ebenfalls nicht vorgetragen haben, daher nicht als politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, weshalb ihnen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nicht zusteht. 55 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Kläger - wie zuvor dargelegt - keine Verfolgung aus politischen Gründen im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland befürchten müssen. 56 Das - hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist ebenfalls unbegründet. 57 Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in Nepal eine unmenschliche, erniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) landesweit droht. 58 Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist, 59 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff. 60 Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, 61 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 9. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N., 62 die überdies landesweit droht, 63 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 64 Gemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht den Klägern kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Denn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Nepal eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. 65 Die Klage ist nach alledem insgesamt abzuweisen. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.