Urteil
6 K 1466/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0703.6K1466.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Bescheinigung über den Übergang einer Anlieferungsreferenzmenge. In der Zeit vor dem 2. April 1984 verpachtete die Beigeladene an den Kläger die Grundstücke Gemarkung C. , Flur 9, Flurstück 2 und Flur 9, Flurstücke 32, 33 und 34. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 20. Mai 1983 übertrug die Beigeladene das Eigentum an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 9, Flurstück 2, jeweils zur Hälfte an ihre Kinder, Frau H. K. und Herrn O. U. , ebenso ihren 588/37890 Miteigentumsanteil an den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 32, 33 und 34. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 kündigte die Beigeladene gegenüber dem Kläger den Pachtvertrag über die Grundstücke Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 2 und Flur 9, Flurstücke 32, 33 und 34 zum 31. Oktober 2007. Mit Schreiben vom 6. September 2007 teilte Frau H. K. dem Beklagten mit, der Kläger habe im September 2006 ihrem Bruder, Herrn B. U. , gegenüber erklärt, "der von ihm auf der Parzelle Gemarkung C. (Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33, 34) angebaute Mais sei von ihm auch verfüttert worden". Gleichwohl habe der Kläger gewollt, dass Herr B. U. eine vorbereitete Erklärung unterschreibe, derzufolge die Flächen in den letzten drei Jahren nicht zur Milcherzeugung genutzt worden seien. Am 8. September 2007 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung über die Rückgewähr von Milchreferenzmengen aus Anlass der Rückgewähr eines verpachteten Betriebsteils von dem Kläger an sie. Die Referenzmenge solle unverzüglich auf ihren Sohn B. U. übergehen. Zeitpunkt der Rückgewähr sei der 1. November 2007. Der Kläger legte dem Beklagte Unterlagen über den Verkauf von Mais vor, aus denen sich ergebe, dass er die gepachteten Flächen Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33, 34 seit dem Jahr 2004 nicht mehr zur Milcherzeugung genutzt habe. Bei den Unterlagen handelte es sich um einen Kontoauszug vom 27. Juli 2004 (u. a. über eine Überweisung von 3.060,- EUR von Herrn G. -Q. K1. an den Kläger), eine Rechnung über den Verkauf von Mais an Herrn L. H1. vom 4. Dezember 2006, eine Rechnung und eine Quittung über den Verkauf von Mais bzw. Maissilage an Herrn M. B1. vom 23. Dezember 2005, eine Rechnung über den Verkauf von Mais an Herrn I. .-K2. . O1. vom 25. Oktober 2005 sowie eine Rechnung der Raiffeisen Waren-Zentrale (RWZ) Rhein-Main eG über eine Lieferung von Brotweizen vom 16. August 2007. Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die von dem Kläger eingereichten Belege nicht anerkenne. Die vorgelegten Unterlagen könnten nicht eindeutig belegen, dass die Flächen Gemarkung C. Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33, 34 nicht als Milcherzeugungsflächen bewirtschaftet worden seien: In die Rechnung der RWZ vom 16. August 2007 seien Gemarkung, Flur und Flurstücke nachträglich eingefügt worden. In der Rechnung vom 4. Dezember 2006 fehlten Mengen- und Hektarangaben sowie Flurbezeichnungen. Auch in die Rechnung vom 23. Dezember 2005 seien Gemarkung, Flur und Flurstücke nachträglich eingetragen worden. Zudem stimme die gekaufte Menge Maissilage nicht mit der Gesamtgröße der Parzelle überein. Letzteres gelte auch für die Rechnung vom 25. Oktober 2005. Was den Kontoauszug vom 27. Juli 2004 anbelange, fehle eine Rechnung. Gemarkung, Flur und Flurstücke seien hier ebenfalls nachträglich auf den Kontoauszug geschrieben worden. Mit Bescheid vom 19. November 2007 bescheinigte der Beklagte der Beigeladenen den Übergang einer Anlieferungsreferenzmenge von 23.733 kg von dem Kläger auf sie im Rahmen der Rückgewähr eines Altpachtbetriebsteils zum 1. November 2007. Der Kläger hat am 19. Dezember 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte bescheinige, dass eine Anlieferungsreferenzmenge von ihm auf die Beigeladene übergegangen sei, sei rechtswidrig, weil durch die Rückgabe der Fläche an die Beigeladene keine Referenzmenge auf diese habe übergehen können. Bei der zurückgegebenen Fläche habe es sich nämlich nicht um eine Milcherzeugungsfläche gehandelt. Er, der Kläger, habe die Fläche in den letzten drei Jahren vor Rückgabe nicht mehr zur Milcherzeugung genutzt. Er habe sämtliche Erträge von der hier in Rede stehenden Teilfläche seit dem Jahr 2004 durchgängig verkauft und niemals in irgendeiner Weise zur Verfütterung an die Kühe verwendet. Dies habe er bereits im Verwaltungsverfahren durch die Vorlage von Belegen über den Verkauf der Früchte nachgewiesen. Die vorgelegten Verkaufsbelege bezögen sich auch jeweils auf die Ernte von den zurückgegebenen Flächen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2007 über den Übergang einer Milchreferenzmenge in Höhe von 23.733 kg an die Beigeladene aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2008 hat das Gericht über die Frage, wie und zu welchem Zweck die Parzelle Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33 und 34 in den Jahren von 2004 bis 2007 durch den Kläger genutzt worden ist, durch die Vernehmung des Herrn H2. S. , des Herrn S1. H1. , der Frau N. S. , der Frau I1. D. -C1. , des Herrn B. U. , der Frau N1. U. und den Herrn O. U. , als Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 17. Juni 2008 und vom 19. Juni 2008 nimmt die Beigeladene zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung: Der Landwirt Q. K1. habe Herrn B. U. gegenüber am 17. Juni 2008 erklärt, dass der laut Rechnung vom 25. Juli 2004 gekaufte Mais der einzige gewesen sei, den er vom Kläger gekauft habe. Bei dem ausweislich der Rechnung vom 25. Juli 2004 von Landwirt K1. gekauften Mais müsse es sich um den Mais aus dem Jahre 2003 gehandelt haben, weil die Ernte des Jahres 2004 erst später - ca. im September bzw. Oktober 2004 - eingebracht worden sei. Der Landwirt K1. habe weiterhin am 17. Juni 2008 gesagt, er wisse nicht, von welchen Flächen der Mais stamme, den er im Jahre 2004 vom Kläger gekauft habe. Er habe diesen Mais vielmehr aus dem rechten Silo auf dem Hof des Klägers bezogen, der zu diesem Zeitpunkt bereits zu 1/3 aufgebraucht gewesen sei. Der linke Silo sei zu diesem Zeitpunkt leer gewesen. Weiter habe Herr Q. K1. erklärt, der Kläger habe ihn ebenfalls am 17. Juni 2008 aufgesucht. Der Kläger habe von ihm - so der Landwirt K1. - eine Erklärung darüber erhalten wollen, dass der erworbene Mais von den besagten Flächen stamme. Herr Q. K1. habe dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass er nichts unterschreiben oder bestätigen könne, weil er nicht wisse, von welchen Flächen der gekaufte Mais gestammt habe. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 nimmt der Beklagte zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend Stellung, dass die Nichtnutzung als Milcherzeugungsfläche nicht belegt sei. Der Kläger habe die Flurstücke Nr. 33 und Nr. 34 nicht in seinem Flächenverzeichnis verzeichnet. Außerdem seien die Flächen in gesamter Größe von anderen und laut Flächenverzeichnis nicht mit Mais bewirtschaftet worden. Soweit die Zeugen sich auf die Flächen Flurstücke Nr. 33 und Nr. 34 bezogen hätten, sei dies somit ersichtlich falsch. Im Übrigen - was die Flurstücke Nr. 2 und Nr. 32 angehe - sei den Zeugen entgegen zu halten, dass sie ihre Aussage im Wesentlichen nur vom Hörensagen auf der Grundlage der Angaben des Klägers hätten tätigen können. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Beweis dafür erbracht, dass er den Mais von den Flurstücken Nr. 2 und Nr. 32 verkauft habe. Für das Jahr 2006 solle der gesamte Mais ab Feld verkauft worden sein. Sei an den Zeugen H1. - wie es sich aus der diesbezüglichen Rechnung ergebe - aber nur Körnermais verkauft worden, sei der Rest der Pflanze auf dem Feld verblieben. Der Zeuge H1. behaupte ferner, er habe 10 ha Mais gekauft, belege aber nicht, dass er den Mais auch gerade von dieser Fläche gekauft habe. Laut seinem Flächenverzeichnis habe der Kläger 13,67 ha Mais angebaut. Da der Zeuge H1. aber nur 10 ha Mais gekauft haben wolle und die Flurstücke Nr. 2 und Nr. 32 3,63 ha ausmachten, könne der Mais von dieser Fläche beim Kläger verblieben sein. Dieser Mais könne daher auch wieder in das angeschnittene Silo gepackt und dementsprechend verfüttert worden sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2007 über den Übergang einer Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von 23.733 kg von dem Kläger an die Beigeladene ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Entscheidung des Rechtsstreits sind im Ausgangspunkt diejenigen Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts heranzuziehen, die sich für den Zeitpunkt des umstrittenen Referenzmengenübergangs - hier den Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen am 1. November 2007 - beilegen; denn der Übergang wird nicht durch die angefochtene Bescheinigung bewirkt, sondern erfolgt unabhängig von ihr. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. Oktober 2007 - 3 C 12.07 -, juris Rn. 11, vom 16. März 2005 - 3 C 18.04 -, juris Rn. 17, vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, juris Rn. 13 und vom 22. Januar 1998 - 3 C 50.96 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 314 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 547 = juris Rn. 19. Anzuwenden ist damit die sich am 1. November 2007 Geltung beimessende Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) vom 7. März 2007, in Kraft getreten am 1. April 2007 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 258), aufgehoben erst durch die am 1. April 2008 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung der EG- Milchquotenregelung. Gemäß § 52 Satz 1 MilchAbgV werden Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 MilchAbgV durch eine Übergangsbescheinigung bescheinigt. § 48 Abs. 1 MilchAbgV sieht vor, dass Pachtverträge, die Referenzmengen nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, weiter gelten und abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 MilchAbgV zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert oder verkürzt werden können. Soweit die in § 48 Abs. 1 MilchAbgV genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV die entsprechenden Referenzmengen nach § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 MGV in der in § 48 Abs. 1 MGV genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Referenzmenge zu Gunsten des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Die Voraussetzungen für eine Bescheinigung des Übergangs einer Anlieferungsreferenzmenge von dem Kläger auf die Beigeladene nach § 52 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV sind gegeben. Der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV ist eröffnet, weil der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen über die Flächen Gemarkung C. , Flur 9, Flurstück 2 und Flur 9, Flurstücke 32, 33 und 34 geschlossene Pachtvertrag eine Referenzmenge nach § 7 MGV - nämlich nach § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV - betrifft, vor dem 1. April 2000 - nämlich bereits vor dem 2. April 1984 - geschlossen und nach dem 31. März 2000 - nämlich zum 1. November 2007 - beendet wurde. Auch die weitere - zwischen den Beteiligten allein streitige - Voraussetzung, dass die in Rede stehenden Pachtflächen bis zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt unmittelbar vor der Aufgabe der Milchwirtschaft durch den Kläger - nach seinen Angaben letztlich im Januar 2007 mit der Weggabe der restverbliebenen Kühe - für die Milcherzeugung genutzt wurden, ist erfüllt. Vgl. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 3 C 50.96 -, BVerwGE 106, 134 = DVBl. 1998, 537 = juris Rn. 26. Die Anforderung, dass die betreffende Pachtfläche für die Milcherzeugung genutzt worden sein muss, kommt in dem - von § 48 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV in Bezug genommenen - § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV zum Ausdruck, wonach § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 MGV hinsichtlich der übergehenden Referenzmenge entsprechend gelten, wenn Teile eines Betriebs, die für die Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertrags, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. September 1984 an Verpächter zurückgewährt werden. Aus dem Umstand, dass die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen zum Berechnungsmaßstab für die zu übertragende Referenzmenge werden und damit vorausgesetzt wird, dass die Übertragung sonstiger Flächen die Referenzmenge unberührt lässt, folgt, dass eine Referenzmenge nur übergeht, wenn die zurückgegebene Fläche in einem funktionalen Zusammenhang zur Milcherzeugung stand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 1994 - 3 C 40.91 -, juris Rn. 30 Urteil, vom 2. Dezember 1993 - 3 C 82.90 -, juris Rn. 32 (jeweils zu Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 - Amtsblatt L 132 -) und vom 13. Oktober 1994 - 3 C 26.92 -, juris Rn. 43; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG S.-I. .), Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 143/98 -, juris Rn. 43. Bei den in Rede stehenden Flächen - Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33 und 34 - handelte es sich in dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Zeitpunkt um Flächen, die für die Milcherzeugung genutzt wurden. Der Charakter einer Fläche als Milcherzeugungsfläche hängt davon ab, ob sie sich im Zeitpunkt der Flächenrückgabe bzw. - bei vorheriger vollständiger Einstellung der Milcherzeugung durch den Pächter - im Zeitpunkt unmittelbar vor Aufgabe der Milchwirtschaft, vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 3 C 50.96 -, BVerwGE 106, 134 = DVBl. 1998, 537 = juris Rn. 26. als solche darstellt, wobei dem System der Fruchtfolge Rechnung zu tragen ist. Eine in dieses System eingebundene Fläche gilt auch dann als Milcherzeugungsfläche, wenn sie unmittelbar vor dem Bewertungszeitpunkt nicht für die Milcherzeugung verwendet worden ist. Für die Bewertung ist stets die ganze Fruchtfolgeperiode in den Blick zu nehmen. Es genügt, wenn die Fläche zumindest in einem Jahr der Fruchtfolgeperiode zur Milcherzeugung beigetragen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1995 - 3 C 1.94 -, juris Rn. 32 und vom 23. Juni 1995 - 3 C 6.94 -, juris Rn. 26; OVG S.-I. ., Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 143/98 -, juris Rn. 38. Zur Milcherzeugung verwendete Flächen sind davon ausgehend solche, die in einem zumindest mittelbaren funktionalen Zusammenhang zur Milcherzeugung stehen. Der Bezug zur Milcherzeugung fehlt immer dann, wenn die betreffenden Parzellen ausschließlich zu anderen Zwecken oder gar nicht genutzt worden sind. Maßgeblich für die Flächencharakterisierung ist die tatsächliche Nutzung, d. h. die Realisierung des Zwecks "Milcherzeugung" im weitesten Sinne. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1998 - 3 C 50.96 -, BVerwGE 106, 314 = DVBl. 1998, 547 = juris Rn. 24 und vom 2. Dezember 1993 - 3 C 82.90 -, juris Rn. 32 und 36. Für die Milcherzeugung werden jedenfalls alle diejenigen landwirtschaftlichen Flächen verwendet, auf denen Futter für die Milchkühe des Betriebes gewonnen wird. Solche Flächen dienen zumindest mittelbar auch in denjenigen Jahren der Milcherzeugung, in denen auf ihnen im Zuge der üblichen, bodenbedingten Fruchtfolge Produkte für andere Zwecke angebaut werden. Ein solcher Fruchtwechsel dient nämlich - zumindest auch - der Wiederherstellung der Bodeneignung für Zwecke der Milchproduktion und kommt der späteren - unmittelbaren - Wiederverwendung der Fläche für die Milcherzeugung zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 3 C 82.90 -, juris Rn. 40 unter Hinweis auf Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 17. Dezember 1992 - C-79/91 -, juris. Der Begriff der Milcherzeugungsfläche ist in einem dynamischen Sinn zu verstehen. Daher können landwirtschaftliche Nutzflächen, die der Milcherzeugung gedient haben, die Eigenschaft als Milcherzeugungsflächen verlieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1994 - 3 B 46.94 -, juris Rn. 4, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 3 C 26.92 -, juris Rn. 43. Eine unwiderlegliche Vermutung, dass sämtliche landwirtschaftliche Flächen eines Milchbetriebs zur Milcherzeugung verwendet worden sind, besteht jedenfalls dann nicht, wenn es sich um einen Mischbetrieb handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 3 C 82.90 -, juris Rn. 32. Allerdings lässt sich das Bestehen einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung des Inhalts annehmen, dass die von einem Milchviehbetrieb bewirtschafteten Grundstücke zumindest im Wege der Fruchtfolge in einem zwei- bis dreijährigen Turnus auch der Milcherzeugung dienen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 3 C 82.90 -, juris Rn. 47; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. August 1992 - 3 L 2646/92 -, juris Rn. 54; Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 10. April 2008 - 2 A 7/08 -, juris Rn. 24. Die Feststellung, dass sich die Nutzungsart aufgrund betrieblicher Dispositionen des Pächters verändert hat, was zu einer Widerlegung der vorgenannten tatsächlichen Vermutung führte, setzt das Vorliegen objektiv nachprüfbarer Kriterien voraus. Behauptet ein Pächter nach Ablauf eines Pachtverhältnisses, er habe die anfänglich zumindest mittelbar für die Milcherzeugung verwendete Fläche ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr für diesen Zweck genutzt, so muss diese Behauptung durch eine signifikante Veränderung der Bodennutzung dokumentiert werden, die eine turnusmäßige Wiederaufnahme der Milcherzeugung ausschließt oder zumindest nicht erwarten lässt. Das ist etwa dann denkbar, wenn infolge einer Verlegung von Produktionsstätten (z. B. Aussiedlung) oder Erwerb bzw. Zupacht neuer Flächen eine Umstrukturierung eines Betriebes vorgenommen wird. Dagegen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn angesichts der anstehenden Rückgabe von Pachtflächen innerhalb des Zeitraums einer üblichen Fruchtfolge von drei oder vier Jahren auf diesen Flächen nur noch Marktfrüchte angebaut werden, ohne im Übrigen die Betriebsstruktur zu verändern. Vgl. OVG S.-I. ., Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 143/98 -, juris Rn. 39. Gemessen an diesen Maßstäben handelte sich bei den in Rede stehenden Flächen - Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33 und 34 - im maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor der Aufgabe der Milchwirtschaft durch den Kläger im Januar 2007 unter Berücksichtigung einer üblichen Fruchtfolge von drei Jahren um Flächen, die für die Milcherzeugung genutzt wurden. Die Flächen waren ursprünglich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2008 bestätigt hat, für die Milcherzeugung genutzt worden, weil auf ihnen Futter für das vom Kläger ehemals gehaltene Milchvieh gewonnen wurde. Es ist daher im Anschluss an das oben Gesagte - weil es sich bei dem klägerischen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Mischbetrieb handelt - widerleglich zu vermuten, dass die im Rahmen der seinerzeitigen Milcherzeugung durch den Kläger bewirtschafteten Flächen unter Berücksichtigung der Fruchtfolge auch in den solchermaßen in die Betrachtung einzubeziehenden Jahren 2004, 2005 und 2006 bis zur Aufgabe der Milchwirtschaft durch den Kläger im Januar 2007 für die Milcherzeugung Verwendung fanden. Diese tatsächliche Vermutung ist im Verlauf des Verfahrens - auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme - dahingehend widerlegt worden, dass die Flächen, um die es streitgegenständlich geht, die Eigenschaft einer Milcherzeugungsfläche verloren hätten. Eine zur Widerlegung der Vermutung führende Feststellung, dass sich die Nutzungsart gerade in Bezug auf die in Rede stehenden Flächen aufgrund betrieblicher Dispositionen des Klägers verändert hätte, lässt sich auf der Grundlage objektiv nachprüfbarer Kriterien nicht treffen. Nach dem eigenen Bekunden des Klägers in der mündlichen Verhandlung und auch nach den Aussagen der von ihm benannten Zeugen H2. S. , N. S. und I1. D. -C1. habe sich die Nutzungsart der Flächen in den Jahren 2004, 2005 und 2006 gegenüber den Vorjahren gerade nicht objektiv verändert. Vielmehr sei auf den Flächen nach wie vor Mais angebaut worden. Der Unterschied zu den Vorjahren habe - so die Einlassung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung - allein darin gelegen, dass der auf diesen Flächen angebaute Mais nun nicht mehr an die im Betrieb des Klägers gehaltenen Kühe verfüttert worden sei, weil dieser Mais entweder direkt ab Feld (was die Ernte der Jahre 2004 und 2006 angehe, die der Landwirt K1. bzw. der Zeuge S1. H1. erworben hätten) oder komplett als Silage (was die Ernte des Jahres 2005 anbetreffe, die an den Landwirt Jennißen gegangen sei) verkauft worden sei. Bereits die Tatsache, dass die Flächennutzung in den Jahren 2004, 2005 und 2006 keine objektive Änderung erfahren hat und die Struktur des Betriebs des Klägers offenbar auch im Übrigen gleichgeblieben ist, reicht bereits aus, um die tatsächliche Vermutung, dass die Flächen Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33 und 34 bis zur Einstellung der Milcherzeugung durch den Kläger für die Milcherzeugung genutzt worden sind, als nicht widerlegt anzusehen. Aber auch ungeachtet dessen lässt sich ein Verlust der Eigenschaft einer Milcherzeugungsfläche nicht feststellen. Die Zeugen H2. und N. S. konnten sich - worauf auch der Beklagte in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 27. Juni 2008 zu Recht hinweist - nicht aufgrund eigener Anschauung dazu äußern, wie der auf den in Rede stehenden Flächen angebaute Mais in den Jahren 2004, 2005 und 2006 vom Kläger genutzt worden ist. Der Zeuge H2. S. stützte seine Aussage hinsichtlich der Jahre 2004 und 2006 auf die Angaben des Klägers. Auch wenn der Zeuge H2. S. gesehen haben sollte, dass im Jahre 2005 "die komplette Ernte an Mais" in den rechte Silo auf dem Hof des Klägers gekommen ist, entzieht es sich seiner Kenntnis, von welchen Flächen der silierte Mais im Einzelnen stammte und zu welchem Zweck er hernach verwendet worden ist. Entsprechendes gilt für die Zeugin N. S. , die für den Kläger, ihren Bruder, bis in das Jahr 2006 die Buchführung gemacht habe und die entgegen ihrer Bekundung nicht sicher wissen kann, dass die Fütterung der Milchkühe des Klägers in den Jahren 2004, 2005 und 2006 nicht mittels des Mais erfolgt ist, der auf den im Streit befindlichen Flächen angebaut wurde. Die Zeugin D. -C1. , die Ehefrau des Klägers, vermochte über die genaue Herkunft des jeweils geernteten Mais gleichfalls keine letztgültige Aussage zu treffen, die auf eigenen Wahrnehmungen beruhte. Sie räumte ein, es sei ihr Ehemann, der Kläger, gewesen, der sie darüber in Kenntnis gesetzt habe, von welchem Feld der geerntete Mais gestammt habe. Der Zeuge S1. H1. konnte sich allein zu dem Jahr 2006 äußern, in dem er von dem Kläger Mais gekauft habe, den er, der Zeuge S1. H1. , selbst geerntet habe. Der Zeuge S1. H1. war aber nicht in der Lage, mit Bestimmtheit zu sagen, dass der Mais, den er geerntet habe, auch von den Flächen herrührte, um die es im vorliegenden Klageverfahren geht. Aber auch im Übrigen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zum Verbleib des auf den in Rede stehenden Flächen in den Jahren 2004, 2005 und 2006 angebauten Mais. Die von dem Kläger dem Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belege über den Verkauf des Mais, die ohnehin nur mit geringer Aussagekraft im Hinblick auf die Beantwortung der hier umstrittenen Frage ausgestattet sind, passen nicht zu dem Vortrag des Klägers sowie den diesbezüglichen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. In der Rechnung von 4. Dezember 2006 erscheint als Empfänger des Mais ein Herr L. H1. und nicht der Zeuge S1. H1. . In der Rechnung vom 23. Dezember 2005 ist als Empfänger des Mais Herr M. B1. benannt, von dem in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig die Rede war wie von Herrn I. .-K2. . O1. , der in der Rechnung vom 25. Oktober 2005 als Empfänger eingetragen ist. In der mündlichen Verhandlung hieß es demgegenüber, den Mais der Ernte des Jahres 2005 - soweit er für das vorliegende Verfahren eine Rolle spiele - habe der Landwirt Jennißen erworben. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen B. U. , N1. U. und O. U. in der mündlichen Verhandlung. Danach habe der Kläger ihnen gegenüber vor der Beendigung des Pachtverhältnisses nie verlautbart, dass der Mais von den in Rede stehenden Flächen verkauft und nicht an seine Kühe verfüttert worden sei. Der Kläger sei vielmehr an den Zeugen B. U. mit einer vorbereiteten, auf den 10. September 2006 datierten Erklärung herangetreten, in welcher der Zeuge B. U. habe bestätigen sollen, dass die Flächen Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33 und 34 nicht zur Milcherzeugung genutzt worden seien. Der Zeuge B. U. habe die Unterschrift unter diese Erklärung jedoch verweigert, weil sie nicht der Wahrheit entsprochen habe. Dass der Kläger mit der benannten Erklärung auf den Zeugen B. U. zugegangen ist, deutet darauf hin, dass es ihm im Vorfeld des Endes des Pachtverhältnisses darum ging, für ihn günstige Belege zu beschaffen, wozu Anlass vor allem dann bestanden haben mag, wenn der zu bestätigende Inhalt der Erklärung nicht mit der objektiven Sachlage im Einklang stand. Dass das Verhalten des Klägers Ungereimtheiten aufweist, ergibt sich schließlich auch aus dem nachgereichten Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Juni 2008, dessen Inhalt der Kläger nicht entgegen getreten ist. Offenbar hat der Kläger demzufolge nach der mündlichen Verhandlung versucht, den Landwirt K1. zur Abgabe einer für ihn, den Kläger, günstigen Erklärung darüber, dass der von Landwirt K1. im Jahre 2004 gekaufte Mais von den streitigen Flächen stamme, zu bewegen versucht, obgleich Landwirt K1. , wie dieser dem Zeugen B. U. gesagt habe, eine solche Erklärung nicht habe tätigen können, weil er nicht wisse, auf welchen Flächen der gekaufte Mais angebaut worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.