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Urteil

1 K 199/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:0731.1K199.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der C. L. vom 11. Januar 2007 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 verpflichtet, das Schadensereignis vom 9. Dezember 2006 mit der Achillessehnenruptur links als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der C. L. vom 11. Januar 2007 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 verpflichtet, das Schadensereignis vom 9. Dezember 2006 mit der Achillessehnenruptur links als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 11. August 1972 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung einer Achillessehnenruptur links als Dienstunfall. Sie war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Studienreferendarin und der W. B. zur Dienstleistung zugewiesen. Am Samstag, dem 9. Dezember 2006 nahm sie am Nachmittag als Mitglied einer Lehrermannschaft an einem Volleyballturnier in der W. teil. Gegen 15.30 Uhr wollte sie in der Vorwärtsbewegung einen Ball annehmen. Ohne Fremdeinwirkung fiel sie hin und blieb auf dem Hallenboden liegen. Sie verspürte unmittelbar einen Schmerz in der Ferse und konnte ohne fremde Hilfe nicht aufstehen. Anschließend wurde sie mit dem Krankentransportwagen zum C1. -Krankenhaus in T. verbracht. Dort wurde die Ruptur diagnostiziert. Die operative Behandlung erfolgte einen Tag später am 10. Dezember 2006 durch Sehnennaht. Bei der Operation entnommenes Sehengewebe wurde dem Institut für Pathologie des Universitätsklinikums B. zur Untersuchung übersandt. In dem Gutachten vom 13. Dezember 2006 heißt es: "Ödematös aufgelockertes und aufgefasertes Sehnengewebe mit mäßig florider, granulierender Entzündung (Achillessehne lt. Klinik)." Als Kommentar heißt es weiter: "Die histomorphologischen Befunde sind mit einer nicht ganz frischen Achillessehnenruptur gut vereinbar." Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 lehnte die C. L. die Anerkennung des Schadens als Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Achillessehnenruptur beruhe auf einer sog. Gelegenheitsursache. Eine Achillessehne könne nachweislich nur dann reißen, wenn eine Vorschädigung vorliege oder eine massive Einwirkung von außen erfolgt sei. Da die Sehne der Klägerin entsprechend ihrer Schilderung ohne Einwirkung von außen gerissen sei, müsse eine Vorschädigung im Sinne eines Verschleißes vorliegen. Dies wiederum bedeute, dass auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis als das Volleyballspiel zum selben Erfolg hätte führen können. Es liege zwischen dem Schaden und dem Dienst demnach eine rein zufällige Beziehung vor, die für die Anerkennung als Dienstunfall nicht ausreiche. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 wies die C. L. den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie hat am 5. März 2007 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass sie am 9. Dezember 2006 einen Dienstunfall erlitten hat. Degenerative Veränderungen an der Achillessehne links hätten zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen, sodass das schädigende Ereignis während des Volleyballspiels wesentlich mitwirkende Ursache für den Körperschaden gewesen sei. Andere Ursachen seien nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der C. L. vom 11. Januar 2007 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 9. Dezember 2006 (Achillessehnenruptur links) als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der C. L. und legt eine Stellungnahme der Frau Dr. med. S. -D. W1. , Amtsärztin der Stadt B. , vom 3. Juli 2007 vor. Hiernach belege die histologische Begutachtung, "dass eine degenerativ vorgeschädigte Achillessehne vorgelegen habe, da eine granulamatöse Entzündung nicht innerhalb von einem Tag nach einem Unfallereignis entstehe". Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie habe am 9. Dezember 2006 eine Achillessehnenruptur links erlitten, ohne dass die Sehne degenerativ vorgeschädigt gewesen sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. med. L1. , Chefarzt der Klinik für Orthopädie im Medizinischen Zentrum des Kreises B. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, das Schadensereignis vom 9. Dezember 2006 als Dienstunfall (Achillessehnenruptur links) anzuerkennen. Der ablehnende Bescheid der C. L. vom 11. Januar 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 sind rechtswidrig. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat am 9. Dezember 2006 im Rahmen der Dienstveranstaltung des Volleyballturniers an der W. B. eine Achillessehnenruptur links und damit einen Körperschaden erlitten. Dieser ist durch die Ausübung des Dienstes im Rechtssinne verursacht worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dem Eintritt des Schadens wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen, namentlich die sog. Gelegenheitsursachen, scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursache im Rechtssinne sind demgemäß Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst rein zufällige Beziehungen bestehen, d.h. wenn eine krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183 und vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, ZBR 1989, 57; OVG NRW, Urteile vom 5. August 1998 - 12 A 1758/93 -und vom 3. Mai 1996 - 6 A 5978/94 -, DöD 1997, 39f. Die Abgrenzung der wesentlichen (Teil-)Ursache von der Gelegenheitsursache ist also danach zu treffen, ob der Körperschaden des Beamten bei nächster Gelegenheit auch außerhalb des Dienstes eingetreten wäre oder hätte eintreten können. Dies dient zur Abgrenzung der spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit von den Folgen schicksalsmäßiger, von niemandem verschuldeten schädlichen Einflüsse. Der Beamte trägt dabei die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Dienstunfallrecht gelten grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"), vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2002 - 6 A 4067/92 und 6 A 4049/92 - sowie vom 4. November 1999, a.a.O. Vorliegend kann die Kammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Achillessehnenruptur links durch das Volleyballspiel der Klägerin als in ihrer Eigenart unersetzliche äußere Einwirkung ausgelöst worden ist. Soweit der Beklagte generalisierend für den Bereich der Achillessehnenruptur auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, vgl. Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, ZBR 2002, 140, und Beschluss vom 8. März 2004 - 2 C 54.03 -, ist dieser Hinweis zumindest irreführend. In beiden Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht allgemeingültige Rechtssätze aufgestellt, sondern jeweils auf den Einzelfall abgestellt und hervorgehoben, dass zunächst die Frage zu untersuchen ist, ob eine Vorschädigung vorgelegen hat, die dazu führt, dass die Achillessehne bei jeder anderen Gelegenheit außerhalb des Dienstes aufgrund einer alltäglichen Tätigkeit, die mit einem plötzlichen Zug auf die Achillessehne verbunden ist, hätte reißen können. Derartige Feststellungen zu einer Vorschädigung lassen sich vorliegend nicht treffen. Insbesondere belegen die Ausführungen der Amtsärztin vom 3. Juli 2007 nicht, dass bei der Klägerin eine degenerativ vorgeschädigte Achillessehne vorgelegen hat. Die Begründung, "dass eine granulamatöse Entzündung nicht innerhalb von einem Tag nach einem Unfallereignis entsteht", überzeugt nicht. Der vom Gericht beauftragte Gutachter hat darauf verwiesen, dass in dem histologischen Gutachten des Universitätsklinikum B. vom 13. Dezember 2006 nur von einer "mäßig florider, granulierender Entzündung" die Rede ist und die weitere Kommentierung lautet, "dass die histomorphologischen Befunde mit einer nicht ganz frischen Achillessehnenruptur gut vereinbar seien". Er selbst hat keine degenerative Vorschädigung festgestellt, musste dies allerdings auch nicht, weil er den Ansatz für das Entstehen einer Achillessehnenruptur ausschließlich auf die fehlende Abstimmung der vorgeschalteten Muskulatur und der nachgeschalteten Sehne zurückführt. Dazu hat er ausgeführt: "Der Schadensmechanismus laufe wie folgt ab: Der Betroffene, der die abnehmende Belastbarkeit seiner Sehne nicht kenne, spanne im Glauben an seine Muskelkraft die Wadenmuskeln an; die nachgeordnete Achillessehne sei jedoch der muskulären Anspannung nicht gewachsen und reiße. Die Größe der Belastung sei dabei in aller Regel irrelevant. Auch die Bedeutung der histologischen Untersuchung sei relativiert, da es keine absoluten Daten zur jeweils alterskorrigierten Norm und individuellen Abstimmung zwischen muskulärer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der nachgeordneten Sehne gebe." Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und überzeugend. Sie erklären, welche Abfolge den Riss der Achillessehne auslöst, und zeigen auf, dass der allgemeine Hinweis auf eine "degenerative Veränderung der Achillessehne" zu unbestimmt ist, um als Maßstab für die Bewertung der Kausalität im Rahmen des Dienstunfallrechts angewandt zu werden. Es mag zutreffen, dass die Achillessehne mit fortschreitendem Alter ihre Elastizität und Spannungsfähigkeit verliert, d.h. sich im Laufe der Jahre degenerativ verändert. Wenn es aber - wie der Gutachter darstellt - keine absoluten Daten zur jeweils alterskorrigierten Norm für die Elastizität und Spannungsfähigkeit gibt, ist die Annahme, dass der konkrete Abriss im Einzelfall auf einer degenerativen Veränderung beruht, nur eine These, die für die Feststellung des Kausalzusammenhangs nicht ausreicht. Dem Beamten sollen zwar diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2002 - 2 C 22.01 - a.a.O. . Dies bedeutet aber nicht, dass allein die mit fortschreitendem Alter generell zu beobachtende Verschlechterung der Elastizität und Spannungsfähigkeit ausreicht, den Abriss der Achillessehne anlässlich einer Dienstausübung als Gelegenheitsursache zu qualifizieren. Es müssen weitere, konkretere Feststellungen zu einer Vorschädigung getroffen werden, um sie als wesentliche Mitursache bewerten zu können, die wiederum die Anerkennung als Dienstunfall ausschließt. Vorliegend kommt hinzu, dass die von der - zum Schadenszeitpunkt 34-jährigen - Klägerin erlebte Vorwärtsbewegung in einer Wettkampfsituation ein nicht alltäglich vorkommender dienstlicher Vorfall ist, der - auch ohne exakten Nachweis - die Größe der Zug- und Spannungskräfte auf die Achillessehne erkennen lässt. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Abfolge eine nur zufällige Belastung im Rahmen des Dienstes war, die einen auch ansonsten bei einer häuslichen Verrichtung gleichermaßen vorkommenden Schaden hervorgerufen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.