Beschluss
8 L 298/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0814.8L298.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 1. Der - sinngemäß - gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 4. Juni 2008 (8 K 1107/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2008 anzuordnen, 4 hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragstellerin abzuschieben, 5 hat keinen Erfolg. 6 Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners enthaltene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthafte Antrag zwar zulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge, da ihrem Antrag auf Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 28. Dezember 2005 die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zukam, 7 vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Februar 2008, § 81 AufenthG, Rdnr. 60 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -. 8 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. 9 Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Der Antragstellerin steht - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1950) nicht zu. 10 Nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung des Studiums bestimmt, die auch in der Aufenthaltserlaubnis als Zweck des Aufenthalts entsprechend anzugeben ist (vgl. Ziff. 16.2.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Stand: Dezember 2004 - vorl. AWH -) . 11 Die Antragstellerin, die im März 1995 zu Studienzwecken ins Bundesgebiet eingereist und seit dem Wintersemester 1997/1998 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) immatrikuliert ist, studierte zunächst im Magisterstudiengang "Wirtschaftsgeographie" im Hauptfach sowie "Geographie" und - ab dem 2. Semester - "Volkswirtschaftslehre" in den Nebenfächern. Zu diesem Zweck wurden ihr bis zum 11. Dezember 2003 Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Im Sommersemester 2004 wechselte die Antragstellerin im Hauptfach von "Wirtschaftsgeographie" zu "Geographie", wobei sie entsprechend ihrem Leistungsstand um 5 Semester zurückgestuft wurde (vom 14. in das 9. Fachsemester), und belegte "Wirtschaftsgeographie" im Nebenfach (14. Fachsemester). Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihr zu diesem Zweck letztmalig bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. Im Sommersemester 2006, d.h. nach Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung, wechselte die Antragstellerin auf Anraten ihres Studienberaters wegen erheblicher fachlicher Schwierigkeiten im Nebenfach "Volkswirtschaftslehre", in dem sie trotz wiederholter Versuche die Zwischenprüfung bis dato nicht bestanden hatte (17. Fachsemester), in das Nebenfach "Geologie". Dort wurde sie aufgrund bereits erbrachter Studienleistungen in das 4. Fachsemester eingestuft. Zum Wintersemester 2006/2007 gab sie - ebenfalls auf Anraten des Studienberaters - den Magisterstudiengang "Geographie" schließlich auf und wechselte zum Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie", in dem sie gegenwärtig (Sommersemester 2008) im 4. Fachsemester studiert. Unter Berücksichtigung der bisherigen Studienzeit befindet die Antragstellerin sich derzeit im 22. Hochschulsemester. 12 Der ursprüngliche Aufenthaltszweck - erfolgreicher Abschluss im Magisterstudiengang "Geographie" bzw. "Wirtschaftsgeographie" - ist nach dem damit vollzogenen Wechsel des Studiengangs entfallen bzw. nicht mehr erreichbar. Soweit man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sich der Wechsel vom Magisterstudiengang "Geographie" bzw. "Wirtschaftsgeographie" zum Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" grundsätzlich nicht als unzulässiger Zweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG darstellt, wofür zum einen die Beibehaltung der Fachrichtung "Geographie" und zum anderen die Befürwortung und Zulassung des Studiengangwechsels durch die Hochschule spricht (vgl. insoweit auch Ziff. 16.2.4 und 16.2.5 der vorl. AWH), lässt sich jedoch im Rahmen der insoweit erforderlichen Prognose nicht feststellen, dass in dem nunmehr belegten Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" ein erfolgreicher Abschluss aller Voraussicht nach noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. 13 Bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" kommt es grundsätzlich nicht auf die Gesamtdauer der Ausbildung, sondern auf den Zeitraum an, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen oder aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist, 14 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 - und vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493. 15 Wie aus der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführten Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG folgt, der nunmehr die Möglichkeit des Widerrufs einer nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis bei unzureichenden Studienfortschritten eröffnet, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung, ob der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation bislang ausreichende Studienfortschritte vorweisen kann. 16 Gemessen daran ist im Fall der Antragstellerin mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums im Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" in noch angemessener Zeit nicht zu rechnen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich zum Zeitpunkt des Wechsels zum Bachelorstudiengang im Wintersemester 2006/2007 in dem ursprünglichen Magisterstudiengang im Hauptfach "Geographie" bereits im 14. Fachsemester (infolge der Rückstufung um 5 Semester nach dem Hauptfachwechsel, sonst bereits im 19. Fachsemester) und in den Nebenfächern "Wirtschaftsgeographie" und "Volkswirtschaftslehre" bereits im 19. Fachsemester bzw. 18. Fachsemester befand. Damit war die durchschnittliche Studiendauer in den Fächern "Geographie" und "Wirtschaftsgeographie", die laut Auskunft des Akademischen Auslandsamtes der RWTH Aachen vom 19. September 2003 bei ca. 14 Fachsemestern liegt, bereits erreicht bzw. sogar um 4 Semester überschritten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein erfolgreicher Abschluss in absehbarer Zeit auch nur in Aussicht geständen hätte. Die Beeinträchtigungen des Studienverlaufs beruhten dabei nach den Angaben des Auslandsamtes der RWTH Aachen (vgl. Bescheinigung vom 21. Dezember 2005) im Wesentlichen auf den erheblichen fachlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin im Nebenfach "Volkswirtschaftslehre", in dem es ihr auch nach wiederholten Versuchen nicht gelungen war, die für die Zulassung zum Hauptstudium erforderliche Zwischenprüfung erfolgreich abzulegen. Aus diesem Grund war der Antragstellerin vom zuständigen Fachstudienberater auch der Wechsel zum Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" angeraten worden, bei dem das Fach Volkswirtschaftslehre künftig nicht mehr Bestandteil des Studiums wäre, damit die Antragstellerin noch eine Chance erhalte, innerhalb absehbarer Zeit einen Studienabschluss zu erlangen. Weitere Gründe für die erhebliche Studienverzögerung bis zu diesem Zeitpunkt sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin anlässlich der ersten Stellungnahme des Auslandsamtes der RWTH Aachen vom 19. September 2003 auf eine Erkrankung im Herbst 2002 verwiesen hatte, vermag diese allein die ganz erheblichen Verzögerungen während des Studienverlaufs nicht nachvollziehbar zu erklären. Abgesehen davon sind in der Folgezeit gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht mehr geltend gemacht worden, so dass als Ursache für den verzögerten Studienverlauf letztlich die fachlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin festzuhalten sind. Unter diesen Umständen konnte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer in dem Magisterstudiengang "Geographie" sowie der bis dahin erbrachten Studienleistungen im Zeitpunkt des Studiengangwechsels nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Studium gesprochen werden. 17 Was nunmehr den im Wintersemester 2006/2007 aufgenommenen Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" anbetrifft, lässt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Studienverlaufs ebenfalls nicht feststellen, dass mit einem erfolgreichen Studienabschluss in einem noch angemessenen Zeitraum zu rechnen ist. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen darauf, dass die bisherigen Prognosen des Auslandsamtes bzw. der Studienberatung der RWTH Aachen zum voraussichtlich Studienabschluss der Antragstellerin sich in der Vergangenheit sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht sämtlich nicht bestätigt haben. So kam es weder zu dem in der Bescheinigung vom 19. September 2003 bis zum Ende des Jahres 2005 und damit zum 17. Fachsemester als möglich prognostizieren Abschluss im Magisterstudiengang "Geographie", noch konnte die Antragstellerin den Abschluss des Bachelorstudiengangs "Angewandte Geographie" innerhalb des vom Fachstudienberater angesichts der Anerkennungsfähigkeit zahlreicher bereits im Magisterstudiengang erbrachter Leistungen für möglich gehaltenen Zeitrahmens von 2 Semestern (vgl. Vermerk vom 18. Januar 2006) und damit zum Ende des Sommersemesters 2007 realisieren. Vielmehr befindet die Antragstellerin sich ausweislich der letzten Stellungnahme der RWTH Aachen vom 4. April 2008 gegenwärtig bereits im 4. Fachsemester des Bachelorstudiengangs "Angewandte Geographie". Zudem ist laut jüngster Einschätzung des Fachstudienberaters beim augenblicklichen Leistungsstand der Antragstellerin ein Studienabschluss - entgegen der ersten Prognose aus Januar 2006 - (erst) bis zum Ende des Sommersemesters 2009 realisierbar. Damit ist jedoch bereits jetzt entgegen Ziff. 16.2.5 der vorl. AWH nach dem Studiengangswechsel eine Verlängerung der Gesamtstudiendauer von mehr als 18 Monaten festzustellen und dies, nachdem bereits im ersten Studiengang die durchschnittliche Studiendauer erreicht bzw. überschritten war. 18 Diese gesamte Entwicklung des bisherigen Studienverlaufs zeigt, dass die tatsächlichen Studienleistungen der Antragstellerin in der Vergangenheit stets hinter den als realisierbar eingeschätzten Leistungserwartungen zurückgeblieben sind. Insbesondere ist auch nach Wegfall des für die Antragstellerin offenbar mit besonderen Schwierigkeiten verbundenen Studienfachs "Volkswirtschaftslehre" keine nachhaltige Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen. Vielmehr ließ ihr Leistungsstand trotz Anerkennung der bereits erbrachten Studienleistungen in den Fächern "Wirtschaftsgeographie", "Geographie" und zuletzt "Geologie" gerade auch nicht den von der RWTH Aachen innerhalb von 2 Semestern für realisierbar gehaltenen Abschluss im Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" zu. Vor diesem Hintergrund erweist sich die letzte Einschätzung des Fachstudienberaters der RWTH Aachen, wonach ein Abschluss bis zum Ende des Sommersemesters 2009 realisierbar sei, letztlich nicht als tragfähig für die Annahme eines noch in angemessener Zeit realisierbaren Studienabschlusses. Vielmehr schließen die insgesamt schon überlange Studiendauer der Antragstellerin, die gegenwärtig bereits im 22. Hochschulsemester studiert, und das Ausbleiben einer deutliche Leistungssteigerung selbst nach Wechsel des Studiengangs die berechtigte Annahme aus, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung nunmehr innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens beenden können wird. 19 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen bereits seit März 1995 zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhält. Nach Ziff. 16.1.2.5 i.V.m. 16.2.7 der vorl. AWH ist die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken jedoch abzulehnen, wenn das Studium nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Antragstellerin, die sich nunmehr seit mehr als 13 Jahren im Bundesgebiet aufhält, hat die Höchstaufenthaltsdauer von 10 Jahren damit schon bei weitem überschritten und hatte dies im Übrigen auch bereits zum Zeitpunkt des Wechsels des Studiengangs im Wintersemester 2006/2007. Vor diesem Hintergrund wäre, selbst wenn man ausgehend von der letzten Einschätzung der Studienberatung der RWTH Aachen vom 4. April 20087 zugunsten der Antragstellerin einen erfolgreichen Studienabschluss innerhalb der nächsten 2 Semester unterstellen würde, die Ausübung des dem Antragsgegner in § 16 Abs. 1 Satz 5, 2 Halbsatz AufenthG eröffneten Ermessens bei der Verlängerungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise zu Lasten der Antragstellerin ausgeübt worden. Denn das ausländerbehördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen zu Studienzwecken wird durch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern als die nachgeordneten Behörden bindende Verwaltungsvorschriften im Sinne einer bundesweit einheitlichen Ausübung gelenkt. Die in Ziff. 16.1.2.5 i.V.m. 16.2.7 der vorl. AWH enthaltene Vorgabe, das ausländerbehördliche Ermessen in Fällen, in denen ein erfolgreicher Studienabschluss innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht (mehr) erreicht werden kann, zu Lasten der ausländischen Studierenden auszuüben, beruht insbesondere auch auf der sachgerechten Erwägung, eine Aufenthaltsverfestigung durch überlange Studienaufenthalte zu verhindern. Sie trägt der in den §§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 52 Abs. 3 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung Rechnung, wonach eine Aufenthaltsgestattung zum Zwecke des Studiums lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt angelegt und eine Aufenthaltsverfestigung im Grundsatz nicht vorgesehen ist. Sie stellt dementsprechend sicher, dass während eines Studienaufenthaltes keine Aufenthaltszeiten von solcher Dauer erreicht werden, die mit Blick auf eine damit einhergehende Integration in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von den heimatlichen Gegebenheiten insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK eine spätere Aufenthaltsbeendigung in den Bereich des Unvertretbaren rücken könnten. 20 Die Antragstellerin kann ferner auch nicht die Ausstellung einer - deklaratorischen - Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG verlangen, da ihr ein - konstitutives - Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) nicht zusteht. 21 Nach dieser Bestimmung hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt (erster Gedankenstrich). Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben (zweiter Gedankenstrich). Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis (dritter Gedankenstrich). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) wiederholt entschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Rechte, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen, 22 vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), Slg. 2002, I-10691 und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), Slg. 1998, I-7747. 23 Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 selbst dann nicht, wenn sie ausweislich der im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags für das Klageverfahren vorgelegten Lohnabrechungen für die Monate Januar bis März 2008, die als Eintrittsdatum den 1. Januar 2004 ausweisen, bereits seit diesem Zeitpunkt in dem Gastronomiebetrieb "Q. " ihres Bruders C. T. auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung (400,- EUR) tätig gewesen sein sollte. 24 Zwar dürfte die Antragstellerin im Hinblick auf eine solche geringfügige Beschäftigung Arbeitnehmerin im Sinne der Bestimmung sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Arbeitnehmer in diesem Sinne jeder türkische Staatsangehörige, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei lediglich solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, 25 vgl. EuGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - Rs. C-294/06 - (Payir u.a.) und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O. 26 Davon ausgehend dürften sich die Leistungen, die die Antragstellerin im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung in dem Gastronomiebetrieb gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 400,- EUR erbringt, als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Mit Blick auf die Höhe der Vergütung und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit nur völlig untergeordneter Natur wäre. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Übrigen geklärt, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung, selbst wenn die aus ihr erzielten Einkünfte nicht ausreichen, um das jeweilige Existenzminimum zu gewährleisten, und der Beschäftigte seine Einkünfte durch andere zulässige Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufstocken muss, die Arbeitnehmereigenschaft begründen kann, 27 vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 1982, - Rs. 53/81 - (Levin), Slg. 1982, 1035 und vom 3. Juni 1986 - Rs. 139/85 - (Kempf), Slg. 1986, 1741; Gutmann in GK-AufenthG, Band 5, Stand: Februar 2007, Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 45 m.w.N. 28 Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmung kann insbesondere auch ein türkischer Staatsangehöriger sein, dem die Einreise und der Aufenthalt - wie hier - zu Studienzwecken gestattet ist. Denn Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erfasst alle türkischen Staatsangehörigen, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne zu verlangen, dass sie bereits als Arbeitnehmer eingereist sind. Sofern die objektiven Voraussetzungen der Bestimmungen erfüllt sind und insbesondere feststeht, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine tatsächliche Tätigkeit handelt, ist der Umstand, dass der Betroffene als Student zum Studium eingereist ist, nicht von Belang. Denn die in Art. 6 ARB Nr. 1/80 eingeräumten Rechte stehen den türkischen Staatsangehörigen unabhängig von den Gründen zu, aus denen ihnen die Einreise, der Aufenthalt und die Beschäftigung ursprünglich gestattet worden sind, 29 vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - Rs. C-294/06 - (Payir u.a.). 30 Die Antragstellerin erfüllt jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, ARB Nr. 1/80, nämlich dass der türkische Arbeitnehmer ein Jahr lang ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt gewesen ist und dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine ordnungsgemäße Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem türkischen Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist, da der Betroffene das Recht, sich bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, in diesem Fall nur vorläufig erhalten hat, 31 vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O., vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - (Sevince), Slg. 1990, I-3461, und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C- 237/91 -, (Kus), Slg. 1992, I-6781. 32 Die Antragstellerin, deren Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zuletzt bis zum 31. Dezember 2005 verlängert wurde, hatte danach lediglich bis zu diesem Zeitpunkt eine gesicherte Rechtsposition inne. Die infolge ihres Verlängerungsantrags vom 28. Dezember 2005 eingetretene Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vermochte nach den vorstehenden Grundsätzen hingegen nur eine vorläufige Rechtsposition zu vermitteln, mit der Folge, dass die Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 anzusehen ist. Im Hinblick auf die danach allein berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten - 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 - gehörte die Antragstellerin jedoch nicht aufgrund einer mindestens einjährigen ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung dem regulären Arbeitsmarkt an. 33 Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben. Der Begriff "regulär" ist synonym mit legal bzw. rechtmäßig zu verstehen. Erforderlich ist, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates - namentlich des Aufenthaltsrechts und des Arbeitsrechts - ausgeübt wird, dass also alle für die Berufsausübung erforderlichen Genehmigungen vorliegen, 34 vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O. 35 Vorliegend war der Antragstellerin die Aufnahme einer Beschäftigung im fraglichen Zeitraum nur in begrenztem Umfang gestattet. Bis zum 31. Dezember 2004 waren ihren Aufenthaltsbewilligungen Auflagen beigefügt, wonach ihr eine Nebentätigkeit lediglich bis zu 3 Monaten bzw. 90 Tagen oder 180 halben Tagen jährlich sowie eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit an der Hochschule erlaubt (vgl. § 9 Nr. 8 und 9 der Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV -), eine weitergehende Erwerbstätigkeit hingegen untersagt war. Nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 galt die zuletzt bis zum 31. Dezember 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG fort, mit der Folge, dass die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ab diesem Zeitpunkt Anwendung fand. Danach berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken - kraft Gesetzes - zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ohne zeitliche Einschränkung. 36 Davon ausgehend kann die Antragstellerin durch die geringfügige Beschäftigung im Gastronomiebetrieb ihres Bruders, selbst wenn sie diese in dem Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 durchgängig ausgeübt haben sollte, kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 erworben haben, da die Beschäftigung ausschließlich in dem von den Auflagen bzw. von § 16 Abs. 3 AufenthG vorgegebenen zeitlichen Rahmen gestattet war. Durch eine damit allein erlaubte Beschäftigung von 90 vollen Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 jedoch bereits wegen des Erfordernisses einer mindestens einjährigen ununterbrochenen Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber nicht entstehen. Insbesondere kann nach Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Auflagen bzw. der Bestimmung des § 16 Abs. 3 AufenthG die zugelassene Erwerbstätigkeit auch nicht auf mehr als 180 Tage im Jahr verteilt werden, um eine ununterbrochene Beschäftigung während eines Jahres zu erreichen. Denn durch die Auflagen bzw. § 16 Abs. 3 AufenthG soll gerade die Verfestigung eines zu Studienzwecken erteilten Aufenthalts und damit auch ein Hineinwachsen in den Arbeitsmarkt mit der Folge eventueller assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte verhindert werden, 37 vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 TG 786/06 -, Inf-AuslR 2006, 355; Gutmann in GK-AufenthG, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 64. 38 An der - behördlichen bzw. gesetzlichen - Beschränkung der Beschäftigung der Antragstellerin bestehen auch mit Blick auf die den türkischen Arbeitnehmern im Assoziationsratsbeschluss eingeräumten Rechte keine rechtlichen Bedenken. Der Beschluss Nr. 1/80 lässt nämlich die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, namentlich die Bedingungen der Beschäftigung bis zum Ablauf des in Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich des Beschlusses genannten Jahres festzulegen. Der Beschluss regelt in Art. 6 Abs. 1 lediglich die Stellung der türkischen Arbeitnehmer, die - nach mindestens einjähriger Beschäftigung - bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates eingegliedert sind, vermittelt jedoch kein Recht auf Einreise oder auf - erstmalige - Beschäftigung, 39 vgl. EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O. und vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 - (Ertanir), Slg. I 1997, I-5179). 40 Soweit die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW zulässig, aber nicht begründet. 41 Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, weil sie nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht folgt aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. 42 Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat ebenfalls keinen Erfolg. 43 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). 44 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen vermocht. Anhaltspunkte für eine rechtliche und/oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der mit einer Aufenthaltsbeendigung einhergehende Abbruch des Studiums vermag kein Abschiebungshindernis im vorstehenden Sinne zu begründen. 45 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 46 2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.