Beschluss
8 L 298/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
• Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium offensichtlich rechtmäßig sein, wenn weder Aussicht auf erfolgreichen Studienabschluss in angemessener Zeit noch sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen.
• Eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs.1 ARB Nr.1/80 kann türkischen Staatsangehörigen nicht zustehen, wenn die Voraussetzungen wie mindestens ein Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt fehlen.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wegen fehlender Erfolgsaussicht bei überlanger Studiendauer • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium offensichtlich rechtmäßig sein, wenn weder Aussicht auf erfolgreichen Studienabschluss in angemessener Zeit noch sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen. • Eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs.1 ARB Nr.1/80 kann türkischen Staatsangehörigen nicht zustehen, wenn die Voraussetzungen wie mindestens ein Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt fehlen. Die Antragstellerin, türkische Staatsangehörige, studierte seit 1997 an der RWTH Aachen und hielt sich seit März 1995 in Deutschland auf. Ihre bis 31.12.2005 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wurde nicht weiter verlängert; der Verwaltungsakt verweigerte die weitere Aufenthaltserlaubnis und drohte Abschiebung an. Die Antragstellerin wechselte mehrfach Studiengänge, befindet sich im Sommersemester 2008 im 22. Hochschulsemester und im 4. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Angewandte Geographie. Die Ausländerbehörde lehnte die Verlängerung mit Verweis auf überschrittene Studienzeiten und fehlende Aussicht auf Abschluss in angemessener Zeit ab. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung der Vollziehung bzw. Untersagung der Abschiebung; das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Versagung und die Abschiebungsvoraussetzungen. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 84 Abs.1 Nr.1 AufenthG ist zulässig, da die ablehnende Entscheidung den Verlust einer Rechtsposition bewirkt hat. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung; die Versagung der Aufenthaltserlaubnis erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. • Rechtliche Voraussetzungen Studium: Nach §16 Abs.1 Satz5 AufenthG ist Verlängerung möglich, wenn der Aufenthaltszweck noch erreichbar ist und in angemessener Zeit erreicht werden kann; Maßgeblich sind Fachrichtung, bereits erreichte Ausbildungsstände und bisheriger Studienverlauf. • Konkrete Prognose: Die Antragstellerin hat eine überlange Studiendauer (22. Hochschulsemester), wiederholt erhebliche Verzögerungen und trotz Studiengangwechsel keine nachhaltige Leistungssteigerung gezeigt; ein Abschluss in angemessener Zeit ist nicht ersichtlich. • Höchstaufenthaltsdauer: Nach den Anwendungshinweisen ist eine Verlängerung abzulehnen, wenn Abschluss nicht innerhalb von 10 Jahren erreichbar ist; die Antragstellerin überschreitet diese Frist deutlich. • Assoziationsrecht (Art.6 ARB 1/80): Zwar kann eine geringfügige Beschäftigung Arbeitnehmerqualität begründen, jedoch fehlte hier eine mindestens einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt, sodass aus assoziationsrechtlichen Gründen kein Aufenthaltsanspruch folgt. • Abschiebung: Die Abschiebungsandrohung entspricht den Voraussetzungen der §§58,59,50 AufenthG; Abschiebungshindernisse (§60a AufenthG) wurden nicht glaubhaft gemacht. • Einstweilige Anordnung: Für die ersuchte einstweilige Anordnung fehlte ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach §123 VwGO; eine Unmöglichkeit der Abschiebung oder sonstige Sicherungsgründe wurden nicht dargelegt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken war nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, weil ein erfolgreicher Studienabschluss in noch angemessener Zeit nicht zu erwarten war und die Antragstellerin die zulässige Höchstaufenthaltsdauer deutlich überschritten hat. Ein Aufenthaltstitel aus Art.6 Abs.1 ARB Nr.1/80 kommt nicht in Betracht, da die erforderliche einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt fehlte. Die Abschiebungsandrohung ist formell und materiell begründet; es wurden keine Abschiebungshindernisse dargelegt, die einen Aufschub gerechtfertigt hätten.